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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1967, Az.: III ZR 113/66

Schadensersatzanspruch wegen Überfahrens des landwirtschaftlichen Anwesens eines Eigentümers und Klägers durch US-Truppenfahrzeuge; Anzeige von Schäden wegen Verursachung von Roggensaatvernichtung, Drainagerohrbeschädigung, Rasenbeschädigung und Gerstenackerbeschädigung, Beschädigung des Zulaufs zur Weiherspeisung im zunächst vereinfachten Verfahren bei der Gemeinde; Nachträgliche Geltendmachung von Schäden und die Problematik verspäteten Parteivorbringens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1967
Aktenzeichen
III ZR 113/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 27.04.1966

Prozessführer

Landwirt Josef W., K.-N., R. Nr. ...

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland
handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Nordamerika und
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen
dieser vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion Nürnberg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. April 1966 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens, zu dem drei Fischteiche gehören. Bei Truppenübungen am 31. März und in der Zeit vom 23. bis 25. Mai 1962 überfuhren US-Truppenfahrzeuge Teile dieses landwirtschaftlichen Besitzes. Dabei wurde der Zufluß zu den Fischteichen an mehreren Stellen, ebenso wurden Drainagerohre beschädigt.

2

Der Kläger war durch Beschluß des Amtsgerichts Kemnath vom 21. Oktober 1960 - E 1/60 - wegen Geistesschwäche entmündigt worden. Seit dem 14. April 1961 führte seine Ehefrau Babette, geborene B., die Vormundschaft. Die Entmündigung wurde durch Beschluß vom 4. Juni 1963 - E 3/63 - auf Antrag des Entmündigten gemäß § 6 Abs. 2 BGB wieder aufgehoben.

3

Am 31. März 1962 meldete Michael W., der Sohn des Klägers, im Auftrage seiner Mutter die ersten Schäden (Roggensaatvernichtung, Drainagerohrbeschädigung) im vereinfachten Verfahren bei der Gemeinde an. Die späteren Schäden (Rasen- und Gerstenackerbeschädigung, Beschädigung des Zulaufs zur Weiherspeisung) meldete er am 28. Mai 1962 in gleicher Weise an. Hinsichtlich der beiden angemeldeten Schadensfälle schloß Michael W. für seinen Vater mit dem Amt für Verteidigungslasten in Nürnberg am 4. Juni 1962 und am 19. Juli 1962 je eine schriftliche "Vereinbarung", auf Grund deren der Kläger sich mit einer Entschädigung von 420,- DM bzw. 260,- DM einverstanden erklärte. Beide Vereinbarungen enthalten die Bestimmung:

"Der Antragsteller erkennt an, daß mit der Zahlung dieses Betrages alle Ansprüche aus dem oben genannten Schadensereignis abgegolten sind."

4

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1962, eingegangen am 7. Januar 1963, stellte Michael W. für seinen Vater beim Amt für Verteidigungslasten einen schriftlichen Nachantrag auf Entschädigung wegen der Manöverschäden von Ende März und Ende Mai 1962. Er berief sich darauf, daß er die Anmeldung erst jetzt vornehmen könne, weil es sich um Fischteiche handele, und gab den Schaden durch Abfischungsverlust mit 8.200,- DM und die Kosten einer neuen Rohrleitung, die verlegt werden müsse, mit 37.122,- DM, den Gesamtschaden mithin mit 45.322,- DM an. Das Amt für Verteidigungslasten lehnte zunächst mit Bescheid vom 15. Januar 1963 eine Bearbeitung der Nachtragsanmeldung ab, weil alle Ansprüche aus den Schadensereignissen vereinbarungsgemäß abgegolten seien. Die Anmeldung wurde später jedoch sachlich bearbeitet und mit dem Bescheid vom 22. Mai 1963 als unbegründet abgelehnt.

5

Mit der Klage, die am 19. Juli 1963 bei dem Landgericht eingereicht und am 23. Juli 1963 zugestellt worden ist, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

"an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts und

a)
eines Fischereisachverständigen,

b)
eines landwirtschaftlichen Sachverständigen,

zu stellenden Betrag als Schadensersatz für die durch amerikanische Panzer im Frühjahr 1962 erfolgte Unterbrechung und Zerstörung der Wasserzufuhr zu seinen Fischteichen in der Gemarkung R.-H. und der Wasserzufuhr zu anderen landwirtschaftlichen Grundstücken wie auch für alle sonstigen damit zusammenhängenden Schäden zu bezahlen."

6

Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.

7

Das Landgericht hat - nach einer Ortsbesichtigung und Zeugenvernehmung - die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger beantragt,

das landgerichtliche Urteil zu ändern und die Beklagte schuldig zu sprechen,

"für die Vereinigten Staaten von Nordamerika an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Betrag als Schadensersatz für die durch amerikanische Panzer im Frühjahr 1962 erfolgte Unterbrechung und Zerstörung der Wasserzufuhr zu anderen landwirtschaftlichen Grundstücken, wie auch für alle sonstigen damit zusammenhängenden Schäden zu bezahlen, nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung."

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werde. Mit der Revision bittet der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über Grund und Höhe des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Der Schadensfall, der sich vor dem 1. Juli 1963 ereignet hat, ist nach den Bestimmungen des Finanzvertrages zu behandeln.

11

Das Landgericht hatte die Klage für zulässig gehalten, denn sie habe angesichts der besonderen Sachlage auch mit einem unbezifferten Antrag erhoben werden dürfen (RGZ 140, 211); es hatte die Klage aber als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger den Abfischungsschaden verspätet angemeldet habe und sich daher behandeln lassen müsse, wie wenn er auf den Anspruch verzichtet hätte (Art. 8 Abs. 6 Satz FV), und weil der Schaden, soweit er mit einer Zerstörung der Entwässerungsanlagen begründet werde, durch die Vereinbarungen vom 4. Juni und 19. Juli 1962 abgegolten sei.

12

Dagegen hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsurteil führt zunächst aus, die Klage hätte an den Gründen des landgerichtlichen Urteils nicht zu scheitern brauchen, denn entweder könne die Anmeldung vom Mai 1962 als eine Anmeldung dem Grunde nach gewertet werden, die allen aus den Vorfällen entstehenden Schaden habe umfassen sollen, oder der Fristbeginn habe auf den Herbst 1962 (Ende der Fischsaison) angesetzt werden können; die Abfindungserklärungen seines Sohnes bänden den Kläger nicht, weil sie vormundschaftsgerichtlich nicht genehmigt worden seien (§ 1822 Nr. 12 BGB) und der Kläger sie nicht bestätigt habe, nachdem die Entmündigung aufgehoben worden war.

13

Das Berufungsgericht hat jedoch die Klage für unzulässig gehalten, weil die Klageschrift vom 19. Juli 1963 unzulänglich und nicht geeignet gewesen sei, die Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 FV zu wahren; es hat hierzu im einzelnen erwogen:

14

Zwar lasse die Rechtsprechung (BGHZ 4, 138 = LM zu BGB § 278 Nr. 4 = NJW 1952, 382) in Fällen, in denen die Höhe eines Schadens von sachverständiger Begutachtung abhänge, unbezifferte Anträge zu; jedoch müsse die Klageschrift dann genügende Grundlagen für eine sachverständige Begutachtung oder eine gerichtliche Schätzung angeben. Daran lasse es die Klageschrift in der nur 1 1/2 Seiten langen Begründung fehlen. Die Klagebegründung spreche zwar von einer "Ertragsminderung", bleibe aber jeden Anhaltspunkt für einen Abfischschaden schuldig. Weder seien die früheren Erträge oder die Fischarten in den Teichen angegeben, noch das Abfischergebnis im Herbst 1962 oder Flächengröße und Tiefe der Weiher. Ein Sachverständiger müßte alle diese Umstände erst erheben, ehe er sich ein Bild vom Umfang einer etwaigen Ertragsminderung machen könnte. Auch für den "Drainageschaden" fehle hinreichendes Vorbringen. Nicht einmal die Nachtragsanmeldung vom 18. Dezember 1962, die wenigstens den Versuch einer Berechnung des Schadens enthalten habe, sei angeführt. Erst dem späteren Vorbringen des Klägers sei zu entnehmen, daß der Schaden nicht durch eine Unterbrechung der Wasserzufuhr, sondern durch die Verhinderung der Entwässerung entstanden sein solle. Eine solche Klage sei schlechterdings unzulässig. Ihre Mängel hätten hier nicht durch das spätere ergänzende Vorbringen geheilt werden können, denn für die Frage der Fristwahrung komme es allein auf das Vorbringen bis zum Fristablauf an.

15

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

16

1.

Richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die zweimonatige Klagefrist in Art. 8 Abs. 10 FV - eine vorprozessuale Ausschlußfrist (BGHZ 33, 360) - nur durch die Erhebung einer ordnungsmäßigen Klage, die den zwingenden Vorschriften des § 253 ZPO entspricht, gewahrt werden kann (LM zu ZPO § 253 Nr. 39). Die Klageschrift muß nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die fristgemäße Einreichung und demnächstige Zustellung (§ 261 b ZPO) einer Klageschrift, die diesen Anforderungen nicht genügt, wahrt die Frist nicht. Eine spätere Beseitigung des Mangels kann grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift zurückwirken, sondern erst vom Zeitpunkt der Beseitigung an wirken. Die Besonderheiten, die das Verfahren für die Regelung von Stationierungsschäden aufweist, insbesondere die Kürze der Klagefrist oder der Umstand, daß eine (wirksame) Klage nach Ablauf der Klagefrist im Rahmen des § 268 ZPO erweitert werden kann, rechtfertigen es nicht, von dem Grundsatz abzuweichen, daß nur eine wirksam erhobene Klage die vorprozessuale Ausschlußfrist wahrt. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung (LM ZPO § 253 Nr. 39 mit Nachweisen).

17

Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter erwogen, daß das Erfordernis eines "bestimmten" Klageantrages nicht stets die Notwendigkeit einer ziffernmäßigen Angabe des geforderten Geldbetrages bedeutet. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben - jedenfalls in Fällen, in denen die Höhe des Anspruchs vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen oder nach billigem Ermessen zu bestimmen war und dem Kläger eine genaue Angabe nicht möglich oder nicht zuzumuten war - einen Zahlungsantrag auf Ersatz vermögensrechtlichen Schadens nach dem Ermessen des Gerichts, ggf. in Verbindung mit einer (bei Lauf einer Klageerhebungsfrist rechtzeitigen) Klageergänzung, für genügend bestimmt erachtet, wenn nur die Klageschrift genügende Grundlagen für die vom Gericht, notfalls mit Hilfe von Sachverständigen, festzustellende Schadenshöhe bietet (RGZ 21, 382, 387; 140, 211, 213; 141, 304, 305; BGHZ 4, 138, 142) [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50]. Angesichts der unbestreitbaren Schwierigkeit, hier den Klageantrag zu beziffern, auf die der Kläger immer wieder hingewiesen hat und auch die Revision hinweist, durfte der Kläger von einer Bezifferung des Zahlungsantrages absehen Die Angabe von Tatsachen und Grundlagen, die dem Gericht eine Sachbehandlung nach § 287 ZPO ermöglichen, bleibt aber - wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat - immer unerläßlich, wenn von einem "bestimmten" Klageantrag soll gesprochen werden können.

18

2.

Dem Berufungsgericht ist bedenkenfrei darin zuzustimmen, daß die Klageschrift vom 19. Juli 1963 hinreichende tatsächliche Angaben, auf Grund deren das Gericht in eine sachliche Prüfung und Erörterung des Anspruchs hätte eintreten können, vermissen läßt. Richtig ist auch seine Auffassung, daß das Fehlende nur innerhalb der Klagefrist nachgeholt oder ergänzt werden konnte. Jedoch hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß die Klagefrist in Art. 8 Abs. 10 FV nur durch eine ordnungsmäßige und wirksame Zustellung in Lauf gesetzt werden kann (BGH Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 86/62 = VersR 1963, 130) und daß es im vorliegenden Fall hieran fehlt.

19

Der Bescheid vom 22. Mai 1963 trägt die Anschrift "Herrn Josef W., K.-N., R. Nr. 3" und den Vermerk "Gegen Postzustellungsurkunde". Die Zustellung wurde - wie der Senat aus den Akten des Amtes für Verteidigungslasten festgestellt hat - am 29. Mai 1963 vorgenommen. Zu dieser Zeit war der Kläger in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und deshalb nicht fähig, eine Zustellung mit rechtlicher Wirksamkeit entgegenzunehmen. Nach dem Inhalt der Vormundschaftsakten VII 65/66 des Amtsgerichts Kemnath, der mündlich vorgetragen und im Berufungsurteil in Bezug genommen ist, war der Kläger durch Beschluß des Amtsgerichts Kemnath vom 21. Oktober 1960 - E 1/60 - wegen Geistesschwäche entmündigt worden, Vormund war seit dem 14. April 1961 seine Ehefrau Babette W. Die Entmündigung wurde erst durch Beschluß vom 4. Juni 1963 (zugestellt am 7. Juni 1963) - E 6/63 - gemäß § 6 Abs. 2 BGB, § 685 ZPO auf Antrag des Entmündigten aufgehoben, weil die Voraussetzungen einer Entmündigung nicht mehr vorlagen. Während der Dauer der Entmündigung, also auch zu der Zeit, als der Bescheid vom 22. Mai 1963 erging und ihm zugestellt wurde, war der Kläger in der Geschäftsfähigkeit nach Maßgabe des § 114 BGB beschränkt. Die Aufhebung des Entmündigungsbeschlusses stellte die Geschäftsfähigkeit erst mit der Wirkung des Beschlusses, nicht - wie in dem hier nicht zutreffenden Fall des § 115 BGB - rückwirkend wieder her.

20

Nach Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) vom 30. Mai 1961 (GVBl 1961, 148), das hier anwendbar ist, war die Zustellung, wenn sie in die Zeit der Entmündigung fiel, an den gesetzlichen Vertreter zu richten. Das entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Zustellungsrechts (vgl. § 7 des Bundes-Verwaltungszustellungsgesetzes und § 171 ZPO). Es ist - so besagt Ziff. 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes vom 3. Oktober 1952 (BAnz. Nr. 195 = MBlFin 547) - Sache der zustellenden Behörde, die Person, an die zugestellt werden soll, festzustellen und in der Anschrift genau zu bezeichnen; für den zustellenden Beamten ist allein die Anschrift maßgebend. Soll an einen Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen zugestellt werden, so muß das Schreiben an den gesetzlichen Vertreter (Vater, Vormund usw.) gerichtet und an diesen zugestellt werden, da die Zustellung an einen Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen selbst unwirksam ist (vgl. Kohlrust-Eimert, Das Zustellungsverfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz, 1967, zu § 7 S. 38). Die gleichen Grundsätze müssen auch für Zustellungen gelten, die nach dem Bayerischen Gesetz vorgenommen werden. Die Zustellung hätte daher nicht an den Kläger gerichtet werden dürfen, sondern hätte an dessen Ehefrau als Vormund gerichtet werden müssen. Diesem Erfordernis wurde nicht - wie die Beklagte meint - dadurch genügt, daß der für den Kläger bestimmte und an ihn gerichtete Bescheid im Wege der Ersatzzustellung an seine Ehefrau übergeben wurde. Denn auch diese Aushändigung des Bescheides an die Ehefrau war eine Form der Zustellung an den Kläger, dem nicht zugestellt werden durfte. Es ist weiter unerheblich, daß der Kläger - wie sich aus der Klage ergibt - nach Aufhebung der Entmündigung von dem Bescheid Kenntnis genommen hat. Das Gesetz will, daß die Formen der Zustellung genau gewahrt werden sollen, wenn durch die Zustellung eine Klage- oder Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt werden soll. Deshalb ist in diesen Fällen die Heilung eines Fehlers der Zustellung selbst dann ausgeschlossen, wenn der Zustellungsempfänger das zuzustellende Schriftstück nachweislich erhalten hat (Art. 9 Abs. 2 BayVwZVG; § 9 Abs. 2 Bund VwZG; vgl. auch §§ 187 Satz 2, 208 ZPO). Demgegenüber geht der Hinweis der Beklagten auf den Grundsatz von Treu und Glauben fehl.

21

Fehlt es hiernach an einer ordnungsmäßigen Zustellung des Bescheides vom 22. Mai 1963 an den Kläger - es liegt nichts dafür vor, daß die Zustellung nach der Aufhebung der Entmündigung wiederholt worden wäre -, so hat die Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 FV noch nicht begonnen. Die Ansicht der Beklagten, der Lauf der Klagefrist habe wenigstens mit der Einreichung der Klageschrift am 19. Juli 1963 begonnen, findet weder im Finanzvertrag, noch in den Verwaltungszustellungsgesetzen oder in allgemeinen Rechtsgrundsätzen eine Stütze und ist - als mit dem Sinn und Inhalt der gesetzlichen Regelung unvereinbar - abzulehnen.

22

Zu einer anderen Beurteilung geben auch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. März 1967 vorgebrachten Gesichtspunkte keine Veranlassung. Wenn die Beklagte meint, jedenfalls müsse der Antrag auf Klageabweisung im Schriftsatz vom 16. August 1963 als ablehnender Bescheid, der die Zweimonatsfrist in Lauf gesetzt habe, gewürdigt werden, so übersieht sie: Allerdings hat der Senat es in rechtsähnlichen Fällen für rechtlich zulässig erachtet, den Klagabweisungsantrag als Ablehnung des Anspruchs umzudeuten; das setzt aber voraus, daß der Beklagte des Rechtsstreits die zuständige Anmeldebehörde ist oder von dieser im Rechtsstreit vertreten wird (BGH Urteile vom 12. Juni 1961 - III ZR 80/60 - und vom 19. Februar 1962 - III ZR 44/61 -). Schon daran fehlt es hier, so daß sich die Prüfung erübrigt, ob denn überhaupt der unbegründete Antrag vom 16. August 1963 formell und materiell als ablehnender Bescheid nach Art. 8 Abs. 9 FV gewertet werden könnte. Dem weiteren Einwand der Beklagten, wenn der Ablehnungsbescheid nicht wirksam zugestellt worden sei, fehle es am Abschluß des Verfahrens vor dem Amt für Verteidigungslasten und die Klage sei deshalb unzulässig, ist entgegenzuhalten: Das Verfahren vor dem Amt für Verteidigungslasten ist dadurch abgeschlossen, daß der ablehnende Bescheid herausgegangen und in die Hände dessen gelangt ist, für den er bestimmt war. Daß hierbei ein förmlicher Fehler unterlaufen ist, der sich zugunsten des Klägers auswirkt, läßt daran nicht zweifeln.

23

3.

Der Kläger war daher durch Fristablauf nicht gehindert, die allerdings unzulänglichen tatsächlichen Angaben der Klageschrift nachträglich zu ergänzen. Das ist im Laufe des Rechtsstreits in einer Weise geschehen, die den berechtigten Anforderungen des Berufungsurteils über die erforderlichen Angaben Rechnung trägt.

24

Schon im ersten Rechtszug ist die Nachtragsanmeldung des Klägers vom 18. Dezember 1962, die einen Gesamtschaden von 45.322,- DM, aufgegliedert mit 8.200,- DM auf den sogenannten "Abfischschaden" und mit 37.122,- DM auf den "Drainageschaden", angibt, in den Rechtsstreit eingeführt worden. Daß diese Anmeldung von der Beklagten (Schriftsatz vom 15. Oktober 1963) vorgelegt wurde, ist unschädlich, denn der Kläger konnte sich diesen Vortrag zu eigen machen, was auch geschehen ist. Wenn diese Anmeldung auch - wie der Kläger später selbst eingeräumt hat - der Höhe nach "übersetzt" war, so gibt sie doch mit der Angabe von Schätzbeträgen, der genauen Bezeichnung der betroffenen Plannummern und der Angabe der neuen Rohrleitung, die der Kläger für erforderlich hielt, Grundlagen für die Feststellung, die das Gericht zu treffen hätte. So sind die Schäden, die durch die amerikanischen Truppenfahrzeuge angerichtet wurden, und ihre Folgen für den Landbesitz und die Teiche des Klägers Gegenstand einer umfangreichen Beweisaufnahme (Ortsbesichtigung und Zeugenvernehmung) vor dem Einzelrichter des Landgerichts gewesen. Auch ein Kartenblatt befindet sich bei den Akten. Die Grundlagen eines Anspruchs wegen des "Drainageschadens" hat der Kläger insbesondere mit Schriftsatz vom 26. Mai 1965 vorgebracht. Alles dies ist mündlich vorgetragen worden. Aus den Erörterungen im ersten Rechtszug ergeben sich auch die vom Berufungsgericht vermißten näheren Angaben zum "Abfischschaden". Abgesehen davon, daß bereits die Klageschrift die Größe der Fischteiche mit "ca. 9 Hektar" angegeben hat, sind Größe und Tiefe der Weiher in der Beweisaufnahme erörtert worden (Protokoll vom 25. Januar 1965, dort Bl. 7, 8) und die Höhe der "Ertragsminderung" infolge mangelnden Wasserzuflusses ist in der vorgetragenen Nachtragsanmeldung mit rund 8.200,- DM beziffert worden. Diese Angaben waren geeignet, den unzulänglichen Tatsachenvortrag der Klageschrift soweit zu ergänzen, daß das Gericht die für den Schaden wesentlichen Gesichtspunkte zu erkennen und ihre sachverständige Begutachtung anzuordnen vermochte; der Sachverständige hätte nicht - wie das Berufungsgericht allein auf Grund einer Betrachtung der Klageschrift meint - alles wesentliche erst erheben müssen, sondern in der Beweisaufnahme und dem schriftsätzlichen Vortrag schon die Grundlagen vorgefunden, von denen aus er seine Sachkunde einsetzen konnte. Einzelne etwa noch fehlende Angaben können nachgeholt werden. Im ganzen gibt der nun vorliegende Sachvortrag ein hinreichend klares Bild und eine Grundlage für die Schadensfeststellung.

25

Ist aber dieser gesamte Tatsachenvortrag nicht verspätet, sondern im Wege rechtzeitiger Klageergänzung vorgetragen, dann durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unzulässig abweisen. Es hätte vielmehr darüber entscheiden müssen, ob die Klage begründet ist, wozu auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Anmeldung oder eines triftigen Grundes für eine Verspätung (Art. 8 Abs. 6 FV) gehört (vgl. Keßler DRiZ 1964, 118, 120). Dem Revisionsgericht ist diese Prüfung nicht möglich. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um diesem die Prüfung der sachlichen Berechtigung der Klage zu ermöglichen.

26

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges wird dem Berufungsgericht übertragen, weil erst dessen künftige Sachentscheidung ergeben wird, ob dem Rechtsmittel ein sachlicher Erfolg zukommen kann.

Dr. Pagendarm
Bundesrichter Dr. Kreft ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler