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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1965, Az.: III ZR 90/64

Abwicklung des Reichsnährstandes; Einschränkung oder Stillegung eines Betriebs; Verbindlichkeiten gegen nicht mehr bestehende Körperschaften öffentlichen Rechts; Festsetzung einer Entschädigung; Anerkennung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach durch Festsetzung einer Entschädigungssumme; Zusammenschluss der deutschen Milchwirtschaft ; Unanfechtbarkeit einer Entschädigungsfestsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1965
Aktenzeichen
III ZR 90/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 19.02.1964

Fundstellen

  • DB 1965, 887-888 (Kurzinformation)
  • DRiZ 1965, 167-168

Prozessführer

Kaufmann Georg L. aus N., S. Straße ...

Prozessgegner

Ministerialrat Dr. K.,
als Beauftragter des Abwicklers des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse für das im Bundesgebiet belegene Vermögen der Zusammenschlüsse, B., W.straße ...

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 19. Februar 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt eine restliche Entschädigung für eine durch den Reichsnährstand im Jahre 1938 durchgeführte Betriebsstillegung.

2

Durch Einzelanordnung des Milchwirtschaftsverbandes Bayern vom 31. Mai 1938 wurden der Rahmverarbeitungsbetrieb des Klägers und sein Großhandel mit Milcherzeugnissen in Nürnberg geschlossen. Nach längeren Verhandlungen wurde die zunächst auf 2.000 RM bemessene Entschädigung auf 10.000 RM festgesetzt und dabei die Stillegung des Großhandelbetriebes wieder aufgehoben.

3

Nach Auflösung des Reichsnährstandes im Jahre 1948 verlangte der Kläger eine weitere Entschädigung vom Landestreuhänder für das Vermögen des ehemaligen Reichsnährstandes in Bayern. Im zweiten Rechtszuge stellte das Oberlandesgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 22. April 1959 unter Berücksichtigung des inzwischen ergangenen Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes fest, daß dem Kläger wegen der Schließung seines Betriebes gegen den ehemaligen Reichsnährstand und dessen Organisationen, nämlich die Hauptvereinigung der Deutschen Milchwirtschaft und den Milchwirtschaftsverband Bayern ein Anspruch auf Ergänzung der in Höhe von 8.000,- RM bezahlten Enteignungsentschädigung zugestanden habe.

4

Nach Erlaß des Reichsnährstandsabwicklungsgesetzes im Jahre 1961 nachte der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung einer weiteren Entschädigung gegen den Beklagten all Beauftragten des Abwicklers des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse geltend. Er hat dessen Verurteilung zur Zahlung von 7.000 DM nebst Zinsen beantragt und zur Begründung vorgetragen:

5

Der Reichsnährstand habe die Entschädigung zuletzt auf 10.000 RM festgesetzt, aber nur 8.000 RM ausbezahlt. Der Rest sei als Kostenpauschale für den Fall der Anrufung des Schiedsgerichts einbehalten worden, doch habe der Kläger ein Schiedsgericht nicht angerufen. Die Entschädigung sei unangemessen und müsse heute voll in Deutscher Mark festgesetzt werden. Die Bestimmungen des Abwicklungsgesetzes ständen nicht entgegen, da der Reichsnährstand den Anspruch dem Grunde nach stets anerkannt habe; dieselbe Wirkung müsse das Feststellungsurteil des Vorprozesses haben.

6

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat bestritten, daß dem Kläger die Entschädigung nur teilweise ausbezahlt worden sei. Er meint, daß auf jeden Fall das Abwicklungsgesetz weitere Ansprüche ausschließe.

7

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von noch 200 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Dagegen richtet sich die Sprungrevision des Klägers, mit der er seinen Klaganspruch weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Angriffe der Revision gegen dieses Urteil bleiben im Ergebnis erfolglos.

9

Der Ausgangspunkt des landgerichtlichen Urteils ist zutreffend:

10

Nach § 6 des Gesetzes über die Abwicklung des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse (Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz) vom 23. Februar 1961 (BGBl I 119) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 28. August 1964 (BGBl I 709) können Ansprüche gegen den Reichsnährstand und die Zusammenschlüsse nur noch nach diesem Gesetz geltend gemacht werden. § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmt, daß folgende Ansprüche nicht geltend gemacht werden können:

"Ansprüche auf Entschädigung, die aus der Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder aus ähnlichen wirtschaftlichen Nachteilen hergeleitet werden, die auf Grund von hoheitlichen Maßnahmen des Reichsnährstandes oder der Zusammenschlüsse entstanden sind; dies gilt nicht, wenn die Entschädigung schriftlich durch zuständige Stellen des Reichsnährstandes oder der Zusammenschlüsse unanfechtbar festgesetzt oder dem Grunde nach zuerkannt ist".

11

Nach § 9 Abs. 4 des Gesetzes gilt diese Vorschrift nicht für Ansprüche, für die bis zum 31. Dezember 1957 ein rechtskräftiges Urteil oder ein anderer nicht nur vorläufig vollstreckbarer Titel vorlag. Diese Bestimmung greift hier nicht ein, denn das Urteil des Vorprozesses ist erst später rechtskräftig geworden.

12

Gegen die Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser Bestimmungen, auch soweit sie die Geltendmachung von Ansprüchen ganz ausschließen, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da Art. 135 a des Grundgesetzes den Bundesgesetzgeber zu Bestimmungen dahin ermächtigt hat, daß Verbindlichkeiten gegen nicht mehr bestehende Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind. Das Abwicklungsgesetz hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung, und der Beklagte leugnet seine Verpflichtung zur Erfüllung nicht, soweit es sich um die Zahlung eines rechtskräftig festgesetzten, aber etwa nicht bezahlten Betrages handelt.

13

Das Landgericht hat dazu weiter folgendes ausgeführt:

14

Es könne dahingestellt bleiben, ob der festgesetzte Betrag von 10.000 RM angemessen gewesen sei, weil die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch das Abwicklungsgesetz abgeschnitten sei. Jedoch könne der Kläger die schriftlich und unanfechtbar festgesetzten Beträge verlangen, soweit sie nicht bezahlt seien. Der Kläger hätte gegen die Entscheidung die Schiedsgerichte des Reichsnährstandes anrufen können, doch sei dafür damals gesetzlich keine Frist bestimmt gewesen. Heute sei dieses Verfahren nicht mehr möglich, weil die Schiedsgerichte des Reichsnährstandes fortgefallen seien und die jetzigen Gesetze keine entsprechenden Handhaben böten. Damit sei jedenfalls heute die Entscheidung unanfechtbar. Daneben habe die Satzung des Milchwirtschaftsverbandes für die Anrufung des Schiedsgerichts eine Frist von einen Jahr vorgesehen, die der Kläger nicht eingehalten habe. Damit sei jedenfalls der Ausnahmetatbestand erfüllt, daß die Entschädigung schriftlich unanfechtbar festgesetzt sei. Das schließe den anderen Ausnahmefall aus, daß die Entschädigung nur dem Grunde nach zuerkannt sei.

15

Der Kläger könne von dem festgesetzten Betrag noch einen Restbetrag von 2.000 RM verlangen, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß auch dieser Betrag gezahlt worden sei. Dieser Anspruch sei auf 200 DM umzustellen. Zwar habe es sich zunächst um einen Enteignungsanspruch und damit um einem der Umstellung nicht unterliegenden Wertanspruch gehandelt, doch habe sich dieser Anspruch durch die Unanfechtbarkeit zu einem gewöhnlichen Geldsummenanspruch verfestigt, der im Verhältnis 10: 1 umzustellen sei.

16

Die Angriffe der Revision im einzelnen:

17

1)

Die Revision führt aus, die Festsetzung der Entschädigung im Jahre 1938 sei nicht unanfechtbar geworden, wohl aber habe ein Anerkenntnis dem Grunde nach vorgelegen.

18

a)

Der Revision ist zuzustimmen, daß die Stellen des Reichsnährstandes nach dem unstreitigen Sachverhalt im Jahre 1938 eine Entschädigungspflicht "dem Grunde nach zuerkannt" haben. Das Landgericht irrt mit seiner Auffassung, die beiden Fälle - unanfechtbare Festsetzung oder Zuerkennung dem Grunde nach - schlössen sich aus. Im Gegenteil enthält im Zweifel jede behördliche Festsetzung einer Entschädigung auch ein Anerkenntnis dem Grunde nach, wenn nicht der Vorbehalt erklärt wird, daß ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt werde. Das gilt insbesondere hier nach der damaligen Gesetzeslage, die den Kläger einen eindeutigen Anspruch auf eine Entschädigung gewährte:

19

Der Kläger war nach der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milchwirtschaft vom 17. April 1936 (RGBl I 374) Mitglied des Milchwirtschafts-Verbandes, einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts. An die Stelle der Verordnung von 1936 trat später die Verordnung vom 29. Juli 1938 (RGBl I 957) über den Zusammenschluß der deutschen Milch- und Fettwirtschaft. Damit unterlag der Kläger allen Bestimmungen der Satzungen dieses Verbandes. Die verschiedenen Milchwirtschafts-Verbände waren zur Hauptvereinigung der Deutschen Milchwirtschaft zusammengeschlossen. Die Verbände hießen später "Hauptvereinigung der Deutschen Milch- und Fettwirtschaft" bezw. "Milch- und Fettwirtschaftsverband". Den Zusammenschlüssen oblag die Aufgabe, die Marktordnung auf dem Gebiete der Milchwirtschaft durchzuführen und die Versorgung der Verbraucher sicherzustellen. Die Zusammenschlüsse waren befugt, volkswirtschaftlich unnötige Verarbeitungs- oder Verteilerbetriebe stillzulegen. Gemäß § 5 der Verordnung vom 17. April 1936 war für bestimmte Eingriffe, stets aber für Stillegungen von Betrieben in den Satzungen eine angemessene Entschädigung und für Streitigkeiten darüber die Anrufung eines Schiedsgerichts vorzusehen. Dieser Anspruch auf eine Entschädigung bestand nach § 5 Abs. 3 der Verordnung nur in zwei Fällen nicht, die hier nicht vorlagen. Zwar führten § 7 der Satzung der Hauptvereinigung und § 7 der Satzung der Milch- und Fettwirtschaftsverbände vom 20. August 1938 noch weitere Fälle auf, in denen eine Entschädigung versagt werden konnte, doch sind auch die dafür maßgeblichen Tatbestände hier nicht festgestellt, ja nicht einmal behauptet worden. Danach hatte der Kläger eindeutig einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen der Stillegung seines Betriebes, zumal diese ein echter enteignender Eingriff war (BGH Urt. v. 4. Dezember 1958 - III ZR 10/57, insoweit in BGHZ 29, 28 nicht abgedruckt). Es ist kein Grund ersichtlich, daß die Stellen des Reichsnährstandes ihre Entschädigungspflicht hätten leugnen wollen oder können, so daß hier nach den Feststellungen ihr Verhalten und die Festsetzung einer Entschädigung eindeutig das Anerkenntnis der Entschädigungspflicht dem Grunde nach enthielt.

20

b)

Die Festsetzung ist auch unanfechtbar geworden, so daß der Kläger einen weitergehenden Anspruch heute noch geltend machen kann, soweit die festgesetzte Summe nicht bezahlt ist, jedoch schließt die Unanfechtbarkeit der Festsetzung alle weiteren Ansprüche aus.

21

Irrig ist allerdings die Auffassung des Landgerichts, die Festsetzung sei deshalb unanfechtbar, weil es heute keine für die Entscheidung zuständigen Stellen mehr gebe, da die Reichsnährstands-Schiedsgerichte weggefallen seien. Denn nach Auflösung des Reichsnährstandes und Wegfall seiner Schiedsgerichte wären heute wieder die ordentlichen Gerichte für die Entscheidungen über Ansprüche auf Enteignungsentschädigungen zuständig.

22

Dagegen ergibt sich die Unanfechtbarkeit der Entschädigungsfestsetzung aus folgendem: Nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bildung von Schiedsgerichten für die landwirtschaftliche Marktregelung vom 26. Februar 1935 (RGBl I 293) mußte das Schiedsgericht im Regelfall binnen eines Monats nach Mitteilung der angefochtenen Maßnahme angerufen werden, soweit nicht in den Satzungen der Zusammenschlüsse anderes bestimmt war; bei Streitigkeiten über Voraussetzung und Umfang einer Entschädigung war jedoch nach Abs. 5 die Anrufung des Schiedsgerichts an keine Frist gebunden, wenn auch das Schiedsgericht einen solchen Anspruch ganz oder teilweise zurückweisen durfte, wenn seine Anrufung innerhalb angemessener Frist durch Verschulden unterblieben war. Diese Verordnung enthält eine für das ganze Gebiet der landwirtschaftlichen Marktordnung geltende Regelung. Dieser allgemeinen Regelung gingen die einzelnen Satzungen der verschiedenen Zusammenschlüsse jedoch als Spezialvorschriften vor. Die Verordnung vom 26. Februar 1935 nahm auf diese Satzungen Bezug; insbesondere bestimmte § 3 Abs. 2 Nr. 1 allgemein, daß die Schiedsgerichte in den in den Satzungen der Zusammenschlüsse vorgesehenen Fällen angerufen werden konnten. Falls die Satzung die Anrufung nur binnen bestimmter Fristen vorsah, war nach Ablauf der Frist die Anrufung der Schiedsgerichte gerade nicht mehr vorgesehen. Nach § 3 Nr. 2 Nr. 1 der Schiedsgerichtsverordnung war daneben die Anrufung der Schiedsgerichte in den in den Verordnungen über die Bildung der Zusammenschlüsse vorgesehenen Fällen gestattet, doch überliessen wiederum § 5 der VO vom 17. April 1936 und § 7 der VO vom 29. Juli 1938 die Einzelheiten wegen der Anrufung eines Schiedsgerichts den Satzungen.

23

Die Satzung der Milch- und Fettwirtschafts-Verbände vom 20. August 1938 (Verkündungsblatt des Reichsnährstandes 1938, 423) bestimmte in § 7, daß das Schiedsgericht binnen eines Jahres seit Bekanntwerden des Schadens angerufen werden müsse; dasselbe galt nach § 7 der Satzung der Hauptvereinigung gleichen Tages. Die vorangegangenen Satzungen vom 18. April 1936 (Verkündungsblatt des Reichsnährstandes 1936, 305) enthielten zwar keine entsprechenden Fristen, doch galten mit Inkrafttreten der neuen Satzung deren Fristbestimmungen auch für den Anspruch des Klägers, so daß mit Geltung der neuen Satzung die Einjahresfrist für den Kläger begann, da der Schaden bereits eingetreten und ihm bekannt war. Das würde hier jedenfalls dann gelten, wenn die Verhandlungen erst nach Inkrafttreten der neuen Satzung vom August 1938 beendet gewesen waren und zu einem neuen Festsetzungsbescheid - also unter Rücknahme des früheren Bescheides - geführt hätten. Dafür spricht viel, weil die Verhandlungen monatelang gedauert haben und dem Kläger die Großhandelserlaubnis wieder erteilt sowie die ursprüngliche Entschädigung um ein Vielfaches erhöht wurde. Einer weiteren Aufklärung bedarf es insoweit jedoch nicht, weil sich das Ergebnis auch dann nicht ändert, wenn für den Fristbeginn der erste Bescheid maßgeblich geblieben wäre (vgl. dazu für die Klagefrist beim FinanzvertragBGH Urt. v. 11. Juni 1964 - III ZR 148/63 = VersR 1964 1021; auch Urt. v. 19. Februar 1962 - III ZR 217/60). Denn die Einführung einer festen Klagefrist (für die Anrufung des Schiedsgerichts) anstelle der vorangegangen unscharfen Bestimmungen hat - mangels entgegenstehender Übergangsbestimmungen - nach ihrem Zweck immer die Wirkung, daß für frühere Festsetzungsbescheide nunmehr diese Jahresfrist ebenfalls lief, damit jedenfalls für die Zukunft alle zurückliegenden Fälle einer endgültigen Erledigung zugeführt wurden.

24

Der Kläger hat diese Frist versäumt. Zwar trat eine Hemmung der Frist, falls sie damals noch nicht abgelaufen war, bei Ausbruch des Krieges ein (VO v. 1. September 1939 - RGBl I 1656). Diese Hemmung dauerte aber lediglich 87 Tage; eine weitere Hemmung trat dann zunächst nur für bestimmte Personengruppen ein, zu denen der Kläger nach den Feststellungen und dem Parteivortrag nicht gehörte (Vertragshilfe - VO v. 30. November 1939 - RGBl I 2329). Damit war der Bescheid spätestens Ende 1939 oder Anfang 1940 unanfechtbar geworden.

25

Die Rechtskraft einer solchen Festsetzung bedeutet ferner, daß damit die Geltendmachung höherer Ansprüche für immer ausgeschlossen war.

26

2.)

Der Kläger hatte danach nur Anspruch auf Zahlung der bindend festgesetzten Entschädigung von 10.000 RM, von der lediglich ein Rest von 2.000 RM nach den Feststellungen nicht bezahlt ist.

27

Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß die Umstände bei und nach der Festsetzung zugleich dazu geführt haben, daß die Restforderung nach der Währungsreform auf nur 200 DM umzustellen ist. Zwar ist der Anspruch auf eine Enteignungsentschädigung, um die es sich hier handelt, zu nächst eine Wertschuld, die der Umstellung nicht unterliegt. Denn umzustellen waren nur Geldschulden, also Forderungen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Der Betroffene, bei dem die öffentliche Hand vor der Währungsumstellung einen enteignenden Eingriff vorgenommen, aber noch nicht entschädigt hatte, hatte deshalb nach der Währungsumstellung Anspruch auf den vollen Betrag in Deutscher Mark, der er nach der Währungsreform aufwenden mußte, um sich im Zeitpunkt der Zahlung bzw. Festsetzung eine gleichartige Sache zu beschaffen. Das ändert sich, wenn der Wertanspruch sich vor der Währungsumstellung in eine Geldsummenforderung umgewandelt oder verfestigt hat, weil denn nur noch eine der Umstellung unterworfene reine Geldforderung vorhanden war.

28

Die Rechtsprechung hat noch nicht endgültig geklärt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen eine solche Verfestigung eintritt (vgl. dazu BGHZ 11, 156; BGH Urt. v. 31. Januar 1955 III ZR 42/54; Urt. v. 19. April 1956 III ZR 231/54; Urt. v. 4. Oktober 1962 III ZR 10/61 = BGHZ 38, 104[BGH 04.10.1962 - III ZR 10/61]; Urt. v. 28. November 1963 III ZR 171/62, insoweit in BGHZ 40, 312 nicht abgedruckt). Sicherlich kommt es zu einer Verfestigung, wenn die Parteien förmlich eine Umwandlung vereinbaren, etwa durch Vergleich oder sonstigen Vertrag verabreden, daß als Entschädigung für die Enteignung nur noch eine bestimmte Geldsumme geschuldet sowie in bestimmter Weise behandelt und getilgt werden soll. Die gleiche Wirkung kann auch durch andere Umstände eintreten, die der Schuld die Natur einer Wertschuld nehmen. Dabei hat die Rechtsprechung wiederholt bemerkt, daß eine solche Verfestigung durch eine - dem Betroffenen natürlich mitgeteilte - unanfechtbare oder sonst bindende bzw. rechtskräftige verwaltungsmäßige Festsetzung oder entsprechende gerichtliche Entscheidung erfolgen könne. Jedoch braucht die Einschaltung eines verwaltungsmäßigen Festsetzungsverfahrens dafür nicht zu genügen, weil dieses Verfahren vielfach erforderlich ist, um zunächst den Umfang der Entschädigung, also die Wertschuld zu ermitteln; die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde, der dabei vielfach ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zusteht, ist insoweit erst mitgestaltendes Element für das Wirksamwerden des Anspruchs. Die erstmalige Festsetzung bewirkt also nicht ohne weiteres die Umwandlung der Wertschuld in eine Geldsummenschuld, sondern diese Wirkung tritt bei der Verfestigung - wie schon der Name besagt - erst nach und nach ein. Deshalb wird auch der Zeitraum zwischen Festsetzung und Währungsumstellung von Bedeutung sowie zu berücksichtigen sein, aus welchen Gründen eine festgesetzte Entschädigung nicht alsbald gezahlt ist, insbesondere wenn die Festsetzung kurz vor der Währungsumstellung erfolgt ist.

29

Hier hatte die Behörde zunächst eine Entschädigung von 2.000 RM festgesetzt, und der Kläger hatte durch Vor handlungen eine Erhöhung auf 10.000 RM erreicht. Dieser Betrag wurde bis auf einen Posten von 2.000 RM alsbald und zu einer Zeit bezahlt, in der keine Wührungsveränderung eintrat. Der Kläger hat dann die in der Folgezeit geschaffene Jahresfrist zur Anrufung des Schiesgerichts ungenutzt verstreichen lassen und ist darüber hinaus weitere Jahre untätig geblieben. Er hat zwar vorgetragen, er habe sich das Wohlwollen der damaligen Machthaber nicht verscherzen wollen, doch kann dieses Bedenken nicht gewichtig gewesen sein, da er jedenfalls nach der ersten Festsetzung durch Verhandlungen immerhin eine Erhöhung der Entschädigung auf das Fünffache der ursprünglichen Festsetzung und eine teilweise Aufhebung der Anordnung erreicht, hatte. Vor allein kommt es für die Frage der Verfestigung jetzt entscheidend nur noch darauf an, warum der Teilbetrag von 2.000 RM trotz rechtskräftiger Festsetzung nicht gezahlt worden ist. Der Kläger hat behauptet, der Betrag sei als Kostenpauschale für ein etwaiges Schiedsgerichtsverfahren einbehalten worden. Selbst wenn dieser Vortrag richtig ist, war der Kläger nicht gehindert, die Auszahlung dieses Betrages seit Anfang 1940 zu fordern, weil nach Ablauf der Klagefrist feststand, daß es zu einem schiedsgerichtlichen Verfahren nicht mehr kommen würde. Hielt er aber ein derartiges Schiedsgerichtsverfahren unbefristet für zulässig, so konnte er die Klärung, ob ein weiteres Einbehalten des Restbetrages mit der Begründung, daß er als Sicherheit für das Schiedsverfahren dienen sollte, noch zulässig sei, dadurch herbeiführen, daß er entweder das Schiedsverfahren beantragte oder sein Verzicht auf ein solches Verfahren erklärte. Der Kläger hat also viele Jahre vor der Währungsreform Zeit gehabt, die Unzulässigkeit der Einbehaltung des Restbetrages zu klären und den festgesetzten Restbetrag einzufordern. Er hat nicht vorgetragen, daß er in jener Zeit die Zahlung verlangt oder daß die Organe des Reichsnährstandes sein Verlangen abgelehnt hätten. Das Ausbleiben der Zahlung ist dann kein Umstand, der nur dem Beklagten zur Last fällt. Deshalb ist der Senat bei Würdigung der Gesamtumstände des Falles ebenfalls der Auffassung, daß diese Restschuld des Reichsnährstandes von 2.000 RM sich bis zur Währungsreform im Jahre 1948 zu einer reinen Geldschuld verfestigt hatte.

30

3.)

Die Revision des Klägers muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Gähtgens
Dr. Reinhardt