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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1956, Az.: III ZR 231/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.1956
Aktenzeichen
III ZR 231/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13249
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 22.05.1954

Prozessführer

der Freien und Hansestadt Hamburg - Behörde für Wirtschaft und Verkehr - Hamburg 36, Große Bleichen 23-27,

Prozessgegner

den Kaufmann Albert Karl S., in Firma J. S., V. ( ...),

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Mai 1954, an Verkündungsstatt zugestellt am 1. Juni 1954, insoweit aufgehoben, als dem Kläger für die Zeit bis zum 31. März 1951 ein höherer Zinssatz als 4 % von der Klageforderung zuerkannt worden ist.

In diesem Umfang wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Kläger mit seinem weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Inhaber einer Lebensmittelgroßhandlung in V./Schwarzwald. In den Jahren 1946 und 1947 beauftragte ihn das Badische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Interzonengeschäfte im Wege der Kompensation durchzuführen. Im Zuge dieser Geschäfte erteilte das Badische Ministerium dem Kläger im Februar 1947 die Genehmigung, ca. eine Million Zigaretten in der Zeit zwischen dem 25. und 28. Februar 1947 nach Hamburg zu bringen und dort gegen andere Waren einzutauschen. Diese Zigaretten liess der Kläger durch seinen Einkäufer T. mit Lastkraftwagen nach Hamburg transportieren, wo sie bis zum 28.2.1947 eintrafen. Hier lagerte sie Tschickart mit anderen Waren zusammen im Keller seines Bekannten P. ein; eine Anmeldung bei der zuständigen Hamburger Bewirtschaftungsbehörde unterblieb.

2

Am 9. Mai 1947 stellte die Polizei anlässlich einer Durchsuchung bei P. die im Eigentum des Klägers stehenden Waren sicher. Einen Teil der Waren, der in diesem Rechtsstreit keine Rolle spielt, übergab die Polizei dem Enforcement Department in Hamburg; die übrigen Gegenstände lieferte sie am 12. Mai 1947 der Asservatenstelle des Amtes für Wirtschaft (AfW), einer Behörde der Hansestadt Hamburg, aus, nachdem das AfW nach der Behauptung der Beklagten die sichergestellten Waren des Klägers am gleichen Tage aufgrund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommen hatte.

3

Am 23. Juni 1947 erliess das Amtsgericht Hamburg einen Beschluss, nach dem die Waren gemäss §§ 94, 98 StPO und § 2 VRStVO beschlagnahmt wurden, da sie als Beweismittel für die weitere Untersuchung in dem von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren von Bedeutung seien und auch auf Einziehung derselben erkannt werden könne.

4

Am 14. Mai 1948 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger, T. und P. Anklage wegen Wirtschaftsvergehens. Durch Beschluss vom 1. Juli 1950 lehnte das Landgericht Hamburg, Strafkammer 13, die Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung ab. Es begründete den Beschluss damit, dass den Angeschuldigten weder ein Wirtschafts- noch ein Preisvergehen nachgewiesen werden könne. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses gab die Staatsanwaltschaft am 3. März 1951 durch Verfügung alle beschlagnahmten Gegenstände frei.

5

In der Zwischenzeit waren jedoch nach der Behauptung der Beklagten fast sämtliche beschlagnahmten Gegenstände von dem AfW der Verwertung zugeführt worden. Der Verkaufserlös war bei der Gerichtskasse hinterlegt worden; er betrug 104.101,74 RM sowie für nach der Währungsreform verwertete Gegenstände 96,50 DM. Am 16. März 1951 wies das AfW die Gerichtskasse an, den hinterlegten Betrag an den Kläger zur Auszahlung zu bringen. Am 22. März 1951 wurden dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten die 96,50 DM und am 11. und 22. August 1951 der umgestellte Reichsmarkbetrag in Höhe von 6.200,16 DM und 501,20 DM, zusammen 6.797,86 DM ausgezahlt. Diese Verwertungserlöse hat der Kläger als Teilzahlung auf die ihm seiner Meinung nach zustehenden erheblich grösseren Schadensersatzansprüche entgegengenommen.

6

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger seine weitergehenden Ansprüche geltend. Er hat vorgetragen, eine ordnungsmässige Inanspruchnahme der Gegenstände durch das AfW sei nicht erfolgt; auf jeden Fall sei die Inanspruchnahme sowie die darauf folgende Verwertung der beschlagnahmten Gegenstände durch das AfW aus mehreren Gründen rechtswidrig. Die Beklagte sei zum Schadensersatz verpflichtet aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Amtspflichtverletzung, hilfsweise aber entschädigungspflichtig nach § 26 RLG; seine Ersatzansprüche seien der Umstellung im Verhältnis 10 : 1 nicht zugänglich. Unter Einsetzung der Wiederbeschaffungspreise für die von der Beklagten verwerteten Gegenstände errechnet sich der Kläger einen Schaden von insgesamt 67.070,03 DM abzüglich des bereits von der Gerichtskasse ausgezahlten Verkaufserlöses in Höhe von 6.797,86 DM.

7

Der Kläger verlangt zunächst einen Teilbetrag von 6.100 DM zuzüglich Zinsen in Hohe von 8 % seit dem 12. Mai 1947, da er erhöhte Zinsen für Bankkredite habe aufwenden müssen. Der Kläger hat ursprünglich daneben noch begehrt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über den Verbleib der beschlagnahmten Waren zu erteilen, insbesondere darüber, an wen, wann und zu welchen Preisen die am 9. Mai 1947 beschlagnahmten Gegenstände veräussert worden seien. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 7. März 1952 eine Endabrechnung über den Erlös der von ihr verwerteten Gegenstände aus der Asservatenakte Nr. 365/47 des AfW dem Kläger überreicht hat, haben die Parteien den Antrag auf Auskunftserteilung in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit Kostenentscheidung beantragt.

8

Demgemäss hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.100 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 12. Mai 1947 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen: Der Klageanspruch sei unbegründet, da die in Anspruch genommenen Waren ordnungs- und rechtmässig erfasst und verwertet worden seien; auch hätten ihre Beamten nicht schuldhaft gehandelt; ferner sei der Schadensersatzanspruch verjährt. Das Verlangen des Klägers, ihm die Wiederbeschaffungspreise für die verwerteten Gegenstände zu ersetzen, sei ungerechtfertigt. Der Kläger könne nur eine Vergütung nach § 26 RLG verlangen. Diese habe er aber bereits erhalten. Der bei der Gerichtskasse hinterlegte RM-Betrag sei ihm nach den Vorschriften der 8. DVO zum Umstellungsgesetz in Deutscher Mark ausgezahlt worden; der erzielte Erlös sei auch angemessen, da die Waren nach den damals in Hamburg geltenden Preisen verkauft worden seien.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Meinung vertreten, ein Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht gegeben, da trotz objektiv rechtswidrigen Vorgehens der Beamten der Beklagten diesen unter den gegebenen Umständen ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne. Soweit der Kläger eine Entschädigung nach § 26 RLG geltend mache, stehe ihm diese deshalb nicht zu, weil er bereits durch die Auszahlung des hinterlegten Erlöses angemessen entschädigt worden sei.

11

Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und unter Aufrechterhaltung aller seiner Ansprüche insbesondere geltend gemacht, er könne den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Wiederbeschaffung der ihm entzogenen Waren im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils erforderlich sei; im übrigen liege auch der Verkaufserlös unter dem damaligen wirklichen Wert der beschlagnahmten Gegenstände. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz den Wert sämtlicher beschlagnahmter Waren finden Zeitpunkt des 1. März 1951 unter Berücksichtigung einer Wertminderung von 10 % infolge der mehrjährigen Lagerung der Waren auf 65.231,52 DM berechnet. Unter Berücksichtigung der Lastenausgleichsabgaben will er hiervon eine Hauptforderung von 44.423,36 DM gegen die Beklagte geltend machen unter Anrechnung des bereits ausgezahlten Betrages in Höhe von 6.797,86 DM.

12

Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkannt:

"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.100 DM nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 12. Juni 1947 bis 30. Juni 1948 und 8 % Zinsen ab 1. Juli 1948 zu zahlen.

Mit dem weitergehenden Zinsanspruch wird der Kläger abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits."

13

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

I.

1.

Das Oberlandesgericht hat den vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 131 WeimV deshalb nicht im einzelnen geprüft, weil der Zahlungsanspruch des Klägers bereits als Entschädigungsanspruch aus § 26 RLG begründet sei und dieser, auch wenn er gegen dieselbe öffentlich-rechtliche Körperschaft gerichtet sei, nach den in BGHZ 4, 10 vertretenen Grundsätzen einen anderweitigen Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstelle.

15

Auch wenn man dieser Begründung entsprechend den zwischenzeitlichen Entscheidungen des BGH in BGHZ 10, 137; 13, 88 (105) nicht folgt, so besteht doch auch für das Revisionsgericht kein Anlass zur Prüfung, ob der Klageanspruch wegen der behaupteten schuldhaften Amtspflichtverletzungen der Beamten der Beklagten begründet ist; denn der noch im Streit befindliche Anspruch ist - mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsanspruchs, auf den noch einzugehen sein wird - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht schon aus dem Gesichtspunkt der Entschädigungspflicht der Beklagten nach § 26 RLG gerechtfertigt, so dass das Berufungsurteil insoweit im Ergebnis zutreffend ist.

16

2.

Was den Vergütungs- und Entschädigungsanspruch des § 26 RLG anlangt, so bedarf es keines Eingehens darauf, ob - wie das Berufungsgericht mit näherer Begründung ausführt - eine formell ordnungsgemässe Inanspruchnahme vorlag, diese jedoch der materiellen Voraussetzungen entbehrte und deshalb - wie das Oberlandesgericht annimmt - zwar anfechtbar und damit rechtswidrig, aber nicht unwirksam war.

17

Entsprechend den eigenen Behauptungen der Beklagten hat der Berufungsrichter jedenfalls bedenkenfrei festgestellt, dass das Amt für Wirtschaft der Beklagten mit einem Bescheid vom 12. Mai 1947 die am 9. Mai 1947 von der Polizei beschlagnahmten Waren des Klägers unter Berufung auf das Reichsleistungsgesetz "zur Verfügung" in Anspruch genommen und alsdann über die Gegenstände auch tatsächlich so verfügt hat, wie wenn sie wirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen worden wären. Schon dieser Sachverhalt reicht aus, um eine Entschädigungspflicht der Beklagten mindestens im Umfang und im Rahmen des § 26 RLG auszulösen, selbst wenn die Inanspruchnahme unwirksam gewesen wäre (vgl. Urteil des Senats vom 6. Mai 1954 in LM Nr. 12 zu § 26 RLG mit Anm.).

18

II.

1.

Das Oberlandesgericht vertritt in Anlehnung an die vom Grossen Senat für Zivilsachen des BGH in BGHZ 11, 156 ff entwickelten Grundsätze die Auffassung, dass die Ansprüche aus § 26 Abs. 1 und Abs. 3 RLG als Wertansprüche anzusehen seien, die der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz nicht unterliegen. Der Vergütungs- und Entschädigungsanspruch des Klägers habe sich vor dem Währungsstichtag noch nicht zu einem Geldsummenanspruch "verfestigt". Denn unstreitig sei im vorliegenden Fall weder eine gütliche Einigung zwischen den Parteien noch eine Festsetzung gemäss §§ 27-27 c RLG erfolgt. Darauf, dass die Beklagte nach ihrer Behauptung einen Vergütungsanspruch des Klägers durch ihr eigenes Handeln anerkannt und durch Berechnung der einzelnen Preise sowie durch Hinterlegung "verfestigt" habe, komme es nicht an; denn erst durch die hoheitliche Festsetzung werde der Anspruch in seinem ganzen Umfang endgültig bestimmte.

19

Das Oberlandesgericht hält deshalb den Klageanspruch auf Zahlung von 6.100 DM nach § 26 Abs. 1 RLG als Anspruch auf volle Vergütung im Verhältnis 1 : 1 für begründet; die Höhe dieser Vergütung brauche in diesem Rechtsstreit nicht im einzelnen untersucht zu werden, da der Kläger bisher nur einen Teilbetrag von 6.100 DM geltend gemacht habe, "der ihm auf jeden Fall über die schon empfangenen Beträge hinaus gebühre."

20

2.

Demgegenüber meint die Revision, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung bereits mit der Hinterlegung des Verkaufserlöses erfüllt. Da die Waren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung gerichtlich beschlagnahmt gewesen seien, was die Beklagte nicht zu vertreten habe, habe die Beklagte den Betrag für den, den es anging, hinterlegen müssen, wodurch ihre Schuldbefreiung eingetreten sei.

21

Unabhängig davon, ob die Vorschriften der §§ 372 ff BGB hier überhaupt zur Anwendung kommen können, weil die Hinterlegung nach der eigenen Darstellung der Beklagten lediglich zu Sicherungszwecken im Rahmen eines schwebenden Strafverfahrens erfolgte (vgl. hierzu Palandt BGB 15. Aufl. Einf. vor § 372 Anm. 2), entfällt eine schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung deshalb, weil die Beklagte selbst nicht behauptet, auf das Recht zur Rücknahme des Hinterlegungsbetrages verzichtet zu haben (§§ 376, 378 BGB). Dagegen spricht übrigens auch, dass nach Einstellung des Strafverfahrens gegen den Kläger und Freigabe der beschlagnahmten Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft entsprechend der Feststellung des Vorderrichters die Beklagte der Gerichtskasse die Anweisung zur Auszahlung des Hinterlegungsbetrages an den Kläger erteilt hat.

22

Ist somit eine Erfüllung des Anspruchs des Klägers aus § 26 RLG vor dem Währungsstichtag nicht erfolgt, so kommt es darauf an, ob die Vergütungs- und Entschädigungsansprüche des Klägers, die nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich der Umstellung nicht unterliegende Wertforderungen sind (BGHZ 11, 156; 14, 106; Urteil des Senats vom 6. Mai 1954 III ZR 42/53 S. 12/15), sich vor der Währungsumstellung möglicherweise so "verfestigt" haben, dass sie zu einem der Umstellung unterliegenden Geldsummenanspruch geworden sind (BGHZ 11, 156 [161]; Urteil des Senats vom 31. Januar 1955 III ZR 42/54 S. 9).

23

Hierzu vertritt die Revision die Ansicht, es sei unrichtig, dass eine "Verfestigung" nur auf Grund eines Verfahrens nach §§ 27-27 c RLG eintreten könnte; im vorliegenden Fall müsse eine "Verfestigung" schon deshalb angenommen werden, weil die beschlagnahmten Waren zu den Stoppreisen veräussert worden seien und somit von vornherein das Ergebnis festgestanden habe, ohne dass ein Verfahren nach §§ 27-27 c RLG daran hätte etwas ändern können.

24

Einer abschliessenden Entscheidung darüber, ob abgesehen vom Falle einer gütlichen Einigung und abgesehen von einer Festsetzung durch das Gericht eine "Verfestigung" der Ansprüche aus § 26 RLG nur im Rahmen eines förmlichen Festsetzungsverfahrens gemäss §§ 27-27 c RLG oder auch in anderer Weise rechtlich möglich ist, bedarf es hier nicht. Damit die "Festsetzung" einer Vergütung durch eine Verwaltungsbehörde wirksam wird, ist mindestens nötig, dass die "Festsetzung" dem Betroffenen bekanntgemacht wird (vgl. auch Urteil des Senats vom 31. Januar 1955 III ZR 42/54 S. 9). Die Beklagte hat aber nicht vorgetragen, dass sie die Verwertung und die sich daraus im einzelnen ergebenden Erlöse dem Kläger schon vor der Währungsumstellung mitgeteilt habe. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil aus dem ursprünglich vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung und aus der Feststellung des Vorderrichters an dieser Stelle, die Beklagte habe dem Kläger vor diesem Rechtsstreit keine Abrechnung über die im einzelnen erzielten Verkaufserlöse erteilt. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, sie habe den Kläger unterrichtet, dass und wo sie die Verkaufserlöse hinterlegt habe. Der Kläger selbst hat in der Klageschrift vorgetragen, dass er erstmals Anfang 1948 durch Einsichtnahme in die Akten der Staatsanwaltschaft und durch eine Auskunft der Staatsanwaltschaft von einer Verwertung der Gegenstände, aber ohne weitere Einzelheiten, erfahren habe. Der Wert der Gegenstände hat, wie gerade die widerstreitenden Behauptungen der Parteien über die damalige Höhe der Preise der Waren zeigen, auch nicht von Anfang an objektiv und unverrückbar festgestanden. Dass der Wert ermittelt und an Hand der Stoppreise geschätzt werden konnte, steht der notwendigen "Festsetzung" der Entschädigung nicht gleich (vgl. hierzu auch Urteil vom 6. Mai 1954 III ZR 42/53 S. 14).

25

Da also auf jeden Fall eine anderweitige wirksame "Festsetzung" der Ansprüche des Klägers aus § 26 RLG durch die Beklagte nicht erfolgt ist, ist die Wertermittlung für die Forderungen des Klägers in DM vorzunehmen.

26

Der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt, dass angeblich auch ein förmliches Festsetzungsverfahren nach § 27-27 c RLG an der Höhe der Vergütung, nämlich in Höhe des hinterlegten Verkaufserlöses, nichts habe ändern können, weil die Waren durch die Beklagte zu Stoppreisen verkauft worden seien, berührt die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Wertermittlung abzustellen ist. Diese Frage hat der Senat für Ansprüche aus § 26 RLG bereits in BGHZ 14, 106 dahin entschieden, dass für die Wertberechnung jedenfalls in den Fällen, in denen ein rechtsförmliches Festsetzungsverfahren nicht stattgefunden hat und eine entgegenstehende gesetzliche Regelung nicht besteht, in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachen-Verhandlung massgebend ist. Allerdings sind hierbei im Zeitpunkt des Eingriffs bereits vorhandene Umstände, die auch ohne den Eingriff eine Verschlechterung der weggenommenen Sachen herbeigeführt haben würden, zu berücksichtigen, da die Sache insoweit schon bei der Wegnahme mit Mängeln behaftet war. Das bedeutet, dass für die aus § 26 RLG hergeleiteten Ansprüche des Klägers bei der Wertermittlung die Stopppreise, die nur zur Zeit der Wegnahme, aber nicht mehr zur Zeit der Festsetzung durch das Gericht galten, unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. Anm. zu LM Nr. 15 zu § 26 RLG). Hiernach ist die Behauptung der Beklagten, die in Anspruch genommenen Waren des Klägers seien damals zu Stoppreisen veräussert worden, für die zu ermittelnde Höhe der Entschädigungsforderung des Klägers unerheblich.

27

3.

Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Vergütungsanspruch nach § 26 RLG nicht "im Verhältnis 1 : 1" umzustellen sei, sondern ein Wertanspruch sei; der Vorderrichter habe auch übersehen, dass der Hauptteil der Waren des Klägers von minderwertiger Qualität gewesen sei, nämlich Vorwährungs-Ware, die nach der Währungsumstellung überhaupt nicht mehr absetzbar und deshalb "völlig wertlos" gewesen sei. In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch Verletzung der §§ 286, 139 ZPO.

28

Demgegenüber ergibt sich aus den ausführlichen Darlegungen des Berufungsgerichts, dass es sogar ausdrücklich die Ansprüche aus § 26 RLG als "Wertansprüche" bezeichnet, gerichtet auf das Ziel, dem Betroffenen einen Ausgleich für den erlittenen Vermögensnachteil zu gewähren, also einen wirklichen Wertausgleich für den Zeitpunkt, in dem dieser vorgenommen wird (vgl. S. 26 und 27 des Berufungsurteils). Wenn auch die folgenden Ausführungen des Vorderrichters zur Höhe des dem Kläger zustehenden Wertausgleichs kurz gehalten sind (S 28 Abs. 2 a.E. des Berufungsurteils), so ergibt sich doch aus dem ganzen Zusammenhang der Urteilsgründe, dass das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Wertes der in Anspruch genommenen Waren von der vom Kläger für den Zeitpunkt des 1. März 1951 vorgenommene Berechnung ausging; es erwog dann, selbst bei weiteren erheblichen Abstrichen und unter Anrechnung der an den Kläger bereits ausgezahlten 6.797,86 DM sei auf jeden Fall die Klageforderung von 6.100 DM als Wertersatzanspruch begründet. Das lässt bei der gegebenen Sachlage einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Insbesondere sind die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen unbegründet:

29

Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 22. Januar 1954 neu und spezifiziert den Wert der ihm entzogenen Waren für den Zeitpunkt des 1. März 1951 berechnet mit 72.479,47 DM und hiervon einen Minderwert für die lange Lagerung der Gegenstände in Höhe von 10 % des errechneten Wertes abgezogen, so dass er zu einem Wert von 65.231,52 DM gekommen ist; davon wollte er nur 44.423,26 DM gegenüber der Beklagten geltend machen. Bei dieser Wertberechnung hat der Kläger ausdrücklich noch nähere Ausführungen darüber gemacht, auf welcher Grundlage er insbesondere den Wert der Zigaretten mit 67.422,96 DM berechnet. Wenn demgegenüber die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12. Februar 1954 lediglich darauf hingewiesen hat, dass die Zigaretten "nach langjähriger Lagerung unmöglich einen Wert von 67.422,96 DM darstellten", so konnte daraus nur geschlossen werden, dass eine weitere, das heisst stärkere Wertminderung infolge der langen Lagerung berücksichtigt werden müsse. Unmöglich konnte daraus entnommen werden, dass - wie die Revision jetzt mit näherer Begründung darlegt - die Zigaretten nach der Währungsumstellung "völlig wertlos" geworden seien. Da es entgegen der Meinung der Revision auch einen "Erfahrungssatz" oder "eine geschichtlich bekannte Tatsache", dass Vorwährungszigaretten "völlig wertlos" wurden und "nicht abzusetzen" waren, nicht gibt, hat der Berufungsrichter weder § 286 noch § 139 ZPO verletzt, wenn er für diesen Rechtsstreit in Würdigung der ihm vorgetragenen Tatsachen zu dem Ergebnis gelangte, daß der Wert der dem Kläger entzogenen Waren jedenfalls nicht geringer ist als der eingeklagte Teilbetrag von 6.100,- DM.

30

Das Oberlandesgericht hat also den Hauptanspruch auf Zahlung von 6.100 DM im Ergebnis zu Recht zugebilligt.

31

III.

Was den geltend gemachten Zinsanspruch des Klägers anlangt, so hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Juli 1948 an Zinsen, Kredit- und Umsatzprovisionen von über 8 % für in Anspruch genommene Bankkredite hat zahlen müssen, und das Kreditkonto des Klägers entsprechend geringer mit Zinsen usw. belastet worden wäre, wenn er über die von der Beklagten zu zahlende Vergütung hätte rechtzeitig verfügen können. Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen.

32

Nach Meinung des Vorderrichters sind derartige Vermögensnachteile "Verluste" im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG, da sie mit der Inanspruchnahme zusammenhängende besondere Aufwendungen des Betroffenen seien. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch Pabst RLG 5. Aufl. § 26 Anm. 8 a.E.). Jedoch hat der Berufungsrichter hierbei übersehen, dass die Tatsache der verzögerten Zahlung einer Vergütung an den Kläger zeitweise auch darauf beruhte, dass die Warenzunächst polizeilich sichergestellt und alsdann gerichtlich beschlagnahmt waren; diese nach der Strafprozessordnung vorgenommene Beschlagnahme ist aber nicht Klagegrund. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten musste die Hinterlegung des Verkaufserlöses mit Rücksicht auf diese Beschlagnahme erfolgen. Der durch die Zahlung der höheren Bankzinsen eingetretene "Verlust" des Klägers ist hiernach erst für die Zeit nach Aufhebung der Beschlagnahme durch Massnahmen oder Unterlassungen der Beklagten verursacht; für die vorherige Zeit beruht er auf der Beschlagnahme; sie ist aber unbestritten erst aufgrund einer Verfügung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 3. März 1951 aufgehoben worden. Das bedeutet, dass der Kläger auch den höheren Zinssatz von 8 % der Klagesumme als "Verlust" im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG erst für den diesem Datum nachfolgenden Zeitraum verlangen kann. Da die Benachrichtigung von der Freigabe der Waren und ihre Verwertung durch den Kläger (sofern sie die Beklagte nicht veräussert hätte) einen geraumen Zeitraum in Anspruch genommen hätten, erscheint es angemessen, den Beginn für die Zahlung des höheren Zinssatzes auf den 1. April 1951 anzusetzen.

33

Soweit das Berufungsgericht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit auferlegt hat, als der ursprüngliche Klageanspruch auf Auskunftserteilung von den Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, lassen seine Ausführungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.

34

Nach alledem war die Revision mit der Einschränkung hinsichtlich des Beginns der Zahlung der verlangten höheren Zinsen, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, zurückzuweisen. Gemäss § 97 und in Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO wurden die Kosten der Revision der Beklagten in vollem Umfang auferlegt.

Dr. Geiger Rietschel Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer