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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1955, Az.: III ZR 42/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1955
Aktenzeichen
III ZR 42/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13505
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Schleswig - 13.11.1953

Prozessführer

Landkreises Herzogtum L. vertreten durch den Landrat in R.,

Prozessgegner

die Vereinsbrauerei M. Wirte A.G. in L. in M., vertreten durch den Wirtschaftstreuhänder Dr. Günther Z. in H., H.straße ...a, als bestellten Pfleger,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. November 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dieses hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin war Eigentümerin eines Lastkraftwagens. Dieser befand sich z.Zt. der Kapitulation mit dem Fahrer B. im späteren britischen Besatzungsgebiet. B. stellte, da ihm infolge der Zoneneinteilung eine Rückkehr an den Sitz der Klägerin in Mecklenburg nicht möglich war, den Wagen bei der Firma Hermann Ra. in R. unter und übergab dieser die Wagenpapiere. Bei Ra. wurde der Wagen im Oktober 1945 auf Grund einer Verfügung des Fahrbereitschaftsleiters des Beklagten beschlagnahmt.

2

Der Wagen wurde in die Belowkaserne in Ratzeburg gebracht. Von dort wurde er zu der Firma Hü. in Reparatur gegeben und sodann am 5. Februar 1946 an den Bauunternehmer Walter B. in Bü. ausgeliefert. B. hatte am 12. Januar 1946 die Erteilung eines Kraftwagenerlaubnisscheines beantragt. Dieser Antrag wurde von dem britischen Transportoffizier durch einen "OK"-Vermerk genehmigt. B. wurde davon durch ein Schreiben der Kraftfahrzeugzulassungsstelle des Landrats in R. vom 2. Februar 1946 unterrichtet.

3

Am 11. Februar 1946 bezahlte Bergau die Rechnung der Kreisfahrbereitschaft vom 9. Februar 1946 über 8.820 RM. Am 26. Juli 1946 wurde der Lastkraftwagen bei einem Verkehrsunfall so schwer beschädigt, daß er aus dem Verkehr gezogen wurde.

4

Die Klägerin verlangte durch Schreiben des von ihr beauftragten Rechtsanwalts Dr. D. in L. vom 5. Dezember 1947 die Rückgabe des Wagens von dem Strassenverkehrsamt des Beklagten. Durch Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 26. Juni 1948 wurde erwidert, daß der Lastkraftwagen auf dem Kreisvehiclepark R. auf Befehl der Militärregierung abgestellt, entsprechend den Richtlinien der Anordnung der Militärregierung vom 24. Mai 1945 einer wirtschaftlichen Verwendung zugeführt worden sei und daß es sich einwandfrei um eine Enteignung handle.

5

Im Oktober 1951 reichte der Beklagte den Bescheid des Finance-Branch-Land - Commissioner's Office Kiel BAOR 6 vom 24. September 1951 zu den Akten, wonach diese Stelle die Requisition des Lastkraftwagens gemäß den Gesetzen Nr. 52 und 53 rückwirkend genehmigte.

6

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung seiner Beamten. Sie hat ausgeführt, die Beschlagnahme sei unwirksam gewesen, weil die Fahrbereitschaft des Beklagten dazu nicht berechtigt gewesen sei. Auch sei die Beschlagnahme ihr nicht bekannt gemacht worden. Darüberhinaus sei die Beschlagnahme auch wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze Nr. 52 und 53 unwirksam, weil die Klägerin ihren Sitz in der sowjetisch besetzten Zone habe und sich zudem die Aktienmehrheit in den Händen eines amerikanischen Staatsbürgers befinde. Der Lastkraftwagen sei im Jahre 1945 nach heutigen Maßstäben 10.000 DM wert gewesen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Ansprüche hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.500 DM zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, daß eine Amtspflichtverletzung eines seiner Beamten nicht vorliege. Die Beschlagnahme sei auf Grund britischer Anordnung ordnungsgemäß erfolgt. Keinesfalls könne den Angestellten des Beklagten deshalb ein Vorwurf gemacht werden. Auch sei es der Klägerin möglich, auf andere Weise Ersatz zu erlangen. Der Lastkraftwagen sei nämlich durch den Unfall nicht völlig vernichtet worden. Die Klägerin könne deshalb von Bergau Ersatz für die veräußerten Teile des Lastkraftwagens verlangen. Im übrigen sei der Schätzpreis von der Klägerin am 19. August 1948 zusammen mit anderen Geldbeträgen bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Ratzeburg unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme mit befreiender Wirkung hinterlegt worden. Für den Fall, daß eine etwa bestehende Schuld durch die Hinterlegung nicht erloschen sei, begehrt der Beklagte vorsorglich, daß die Klägerin in die Rückzahlung des hinterlegten Betrages einwillige. Daß der Wert des Lastkraftwagens 10.000 oder auch nur 8.000 DM betragen habe, bestreitet er.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin eine Bestallung vorgelegt, nach der der Wirtschaftstreuhänder Dr. Z. in Hamburg vom Amtsgericht Lübeck am 26. Juni 1953 zum Pfleger über das Vermögen der Klägerin in der britischen Zone bestellt worden ist mit der Aufgabe, die Klägerin in Vermögensangelegenheiten zu vertreten, soweit diese im Geltungsbereich des Zuständigkeitsgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl. 1952, I 407) zu besorgen sind.

9

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Urteilssumme auf ein Sperrkonto der Klägerin einzuzahlen ist. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Gegen die Vertretung der Klägerin durch den vom zuständigen Amtsgericht bestellten Pfleger Dr. Z. bestehen keine Bedenken.

11

II.

1)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Landrat den Wagen auf Grund Besatzungsrechtes habe beschlagnahmen dürfen, und daß die Beschlagnahme dem Besitzer des Wagens, Ra. bekanntgegeben worden sei. Es hält die Beschlagnahme wegen Verstoßes gegen das Militärregierungsgesetz Nr. 52 für nichtig, denn das Vermögen der Klägerin, die ihren Sitz in der sowjetisch besetzten Zone hat, habe in der britisch besetzten Zone der Sperre nach diesem Gesetz unterlegen. Diese sei weder durch eine allgemeine noch durch eine besondere Genehmigung, noch auch durch die Bestellung des Pflegers, Dr. Z. behoben worden. Auch die im Rechtsstreit überreichte rückwirkende Genehmigung der Militärregierung habe die Nichtigkeit der Beschlagnahme nicht geheilt. Mit der gegen das Gesetz Nr. 52 verstoßenden Beschlagnahme habe der Fahrbereitschaftsleiter seine Amtspflicht verletzt, doch treffe ihn insoweit kein Verschulden, weil die Frage, ob das Vermögen von Einwohnern der sowjetisch besetzten Zone unter dieses Gesetz falle, damals noch nicht geklärt gewesen sei.

12

Das Berufungsgericht sieht aber eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Fahrbereitschaftsleiters darin, daß er den Wagen ohne eine besondere Genehmigung der Militärregierung, die nach deren Bestimmungen erforderlich gewesen sei, dem Bauunternehmer B. zugewiesen und von dieser Zuweisung weder die Klägerin noch Ra. in Kenntnis gesetzt habe. Die Kenntnis der Bestimmungen der Militärregierung habe zu den besonderen Amtspflichten des Fahrbereitschaftsleiters gehört.

13

2)

Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe die in Rede stehenden Bestimmungen der Militärregierung nicht selbständig auslegen und der nachträglich erteilten Genehmigung vom 24. September 1951 die heilende Wirkung nicht absprechen dürfen. Es habe damit gegen Art. 3 AHKG Nr. 13 verstoßen.

14

3)

a)

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die von ihm angeführten Militärregierungsanordnungen selbst auslegen durfte und ob es deren Inhalt richtig erfaßt hat. Denn es kommt für die Frage der Amtshaftung auf die objektive Rechtslage nicht entscheidend an. Sind die ergangenen Anordnungen der Militärregierung dahin zu verstehen, daß das Vorgehen des Fahrbereitschaftsleiters rechtmäßig war, so entfällt von vornherein eine Amtspflichtverletzung hinsichtlich der Beschlagnahme des Wagens und seiner Zuweisung an Bergau. Sind die Anordnungen aber so zu verstehen, wie das Berufungsgericht sie ausgelegt hat, und war das Vorgehen des Fahrbereitschaftsleiters rechtswidrig, so fehlt es doch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts an einem Verschulden, das Voraussetzung einer Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

15

Das Berufungsgericht bezieht sich für seine Auslegung der Anordnungen der Militärregierung einerseits auf deren Bescheinigung vom 5. September 1949 (ZentrJBl BrZ 1949, 197), andererseits auf Anweisungen der Finanzabteilung, die am 5. Juni 1946 (SchlHAnz 1946, 246) veröffentlicht wurden. Es zieht als Erkenntnisquellen also Erlasse heran, die erst nach dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt ergangen sind. Mit solcher Betrachtungsweise wird es der Lage im Zeitpunkt der Beschlagnahme des Wagens und seiner Überweisung an Bergau nicht gerecht.

16

Auszugehen ist davon, wie sich die Dinge dem Fahrbereitschaftsleiter im Oktober 1945 und im Februar 1946 darstellten. Die Bereitstellung von Kraftfahrzeugen zur Wiederingangsetzung der Wirtschaft war erforderlich und von der Militärregierung angeordnet. Der Lastkraftwagen stand unbenützt bei Rautenberg, der nicht der Eigentümer war. Der Bauunternehmer B. bedurfte eines solchen Lastkraftwagens. Sein Gesuch um einen Kraftwagen-Erlaubnisschein war vom zuständigen Kraftfahroffizier der der Militärregierung genehmigt worden. Nichts lag näher, als daß der Fahrbereitschaftsleiter sich bei solcher Sachlage für befugt hielt, den auf der Grundlage von Anordnungen der Militärregierung bei Ra. beschlagnahmten und im Auftrage des Kreises instandgesetzten Wagen dem Bedarfsträger B. zuzuweisen. Daß der Fahrbereitschaftsleiter ohne Verschulden mit der Sperre des Vermögens des Wageneigentümers nicht zu rechnen brauchte, hat schon das Berufungsgericht durchaus zutreffend angenommen.

17

Das Berufungsgericht sagt selbst, aus Ziffer 11 der Instruktion für den zivilen Straßenverkehr Nr. 4 des 8. Britischen Korps (SchlHAnz 1949, 225) könnte entnommen werden, daß die Kreise zur Zuweisung von Lastkraftwagen an private Personen ohne spezielle Anordnung befugt seien, wenn es auch eine solche Auslegung unter Heranziehung der Bescheinigung vom 5. September 1949 als zu weitgehend ablehnt. Das Berufungsgericht überspitzt die Anforderungen an das Erkenntnisvermögen des Fahrbereitschaftsleiters, wenn es ihm vorwirft, er habe Vorschriften außer Acht gelassen, deren Inhalt das Berufungsgericht selbst erst unter Hinzunahme der weit später ergangenen Bescheinigung ermittelt hat. Es läßt bei seiner Betrachtungsweise außer Acht, daß die Anordnungen der Militärregierung durchaus nicht eindeutig waren und, wie die Bescheinigung vom 5. September 1949 anerkennt, einander teilweise widersprachen.

18

b)

Zu Unrecht macht das Berufungsgericht dem Fahrbereitschaftsleiter daraus einen Vorwurf, daß er die Zuweisung des Wagens an B. weder der Klägerin noch Ra. mitgeteilt habe. Er durfte, da die Beschlagnahme des Wagens eine Rechtsgrundlage in Anordnungen der Militärregierung fand und diese den Untergang des Eigentums an beschlagnahmten, in Kraftwagenparks befindlichen Kraftfahrzeugen vorsahen (Ziff 7 der Anweisung des 8. Britischen Korps vom Juni 1945 - 8 c/5926/Q.AE [Anl 2 zur Bescheinigung vom 5. September 1949 ZentrJBl BrZ 1949, 198 - im Text teilweise abweichend SchlHAnz 1949 A, 224]), ohne Verschulden davon ausgehen, daß der Eigentümer des Lastkraftwagens sein Eigentum mit der Beschlagnahme des Wagens und seiner Verbringung in die Below-Kaserne verloren hatte, und daß es einer Benachrichtigung der Klägerin und Ra. nicht mehr bedürfe, um den Eigentumsübergang auf B. wirksam werden zu lassen. Zu einer solchen Auffassung konnte er umso mehr kommen, als er nach der Sachlage annehmen durfte, auch Ra. habe in der Wegnahme des Wagens zur Verbringung auf den Abstellplatz der Militärregierung eine endgültige Eigentumsentziehung gesehen.

19

Ist der Vorwurf, der Fahrbereitschaftsleiter habe seine Amtspflicht sowohl durch die Zuweisung des Wagens an B. als durch die Unterlassung der Bekanntgabe der Zuweisung an die Klägerin und an Ra. schuldhaft verletzt, nicht gerechtfertigt, so kommt es auf das, was die Revision hinsichtlich der anderweiten Ersatzmöglichkeit im Sinne des §839 I 2 BGB und der sogenannten überholenden Kausalität vorträgt, nicht an. Das angefochtene Urteil ist mit der ihm gegebenen Begründung somit nicht zu halten.

20

4)

Es bedarf daher nach §563 ZPO der Prüfung, ob das Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt.

21

Unter dem Gesichtspunkt eines Anspruches der Klägerin auf Entschädigung für Enteignung kann das angefochtene Urteil beim gegenwärtigen Sachstand nicht gehalten werden.

22

Ein Entschädigungsanspruch steht der Klägerin, der durch den Eingriff in ihr Vermögen ein Sonderopfer auferlegt wurde, zu, gleichgültig ob die Inanspruchnahme rechtmäßig und wirksam erfolgt war oder nicht (vgl. das Urteil des Senates vom 6. Mai 1954 - III ZR 358/52 S. 6 - und BGHZ 13, 395 [397]). Die Zahlung einer angemessenen Entschädigung an die ursprünglichen Eigentümer von Kraftfahrzeugen, die an andere übertragen worden sind, ist in Ziffer 3 der Verwaltungsanweisung Nr. 122 der 21. Britischen Heeresgruppe ausdrücklich angeordnet (Anlage 1 zur "Bescheinigung" vom 5. September 1949 - ZentrJBl 1949, 198). Ob der von B. gezahlte Betrag von 8.820 DM angemessen war, ist nicht festgestellt. Die Klägerin hat nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils behauptet, der Wagen sei 1945 nach heutigem Maßstab 10.000 DM wert gewesen. Das Straßenverkehrsamt spricht in der Mitteilung an die Landesregierung vom 9. März 1948 von einem Schätzungspreis von 8.000 RM (Laufakten des Landrates). Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Wagen mindestens 8.000 RM Wert gehabt habe (S. 18 dU).

23

Es steht auch nicht fest, ob und wann der Entschädigungsanspruch seiner Höhe nach festgesetzt und dem Kläger bekanntgegeben worden ist. Das aber ist bedeutsam für die Frage, ob dieser Anspruch sich vor der Währungsumstellung so verfestigt hatte, daß er zu einem der Umstellung unterliegenden Geldsummenanspruch geworden war (vgl. BGHZ 11, 156 [161]). Aus dem eben erwähnten Schreiben des Straßenverkehrsamtes an die Landesregierung vom 9. März 1948 ergibt sich dessen Bereitschaft, den Schätzungspreis von 8.000 Mark an den Eigentümer nach Vorlage der Eigentumspapiere auszuzahlen. Ob und wann eine solche Bereitschaft der Klägerin selbst gegenüber - etwa in dem von Rechtsanwalt Dr. D. erwähnten Schriftwechsel - erklärt worden ist, ist bisher nicht festgestellt.

24

Beim gegenwärtigen Sachstand kann also noch nicht entschieden werden, ob und in welchem Umfang die Klagforderung etwa unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für Enteignung gerechtfertigt ist.

25

Das angefochtene Urteil kann gegenwärtig nicht einmal in Höhe des Umstellungsbetrages der Schätzungssumme aufrechterhalten werden. Zwar stellt dieser Betrag auch nach der Auffassung des Beklagten das mindeste dar, was der Klägerin zustand. Es ist aber möglich, daß der Beklagte insoweit von seiner Schuld durch die unter Rücknahmeverzicht erfolgte Hinterlegung von 8.000 RM befreit worden ist, dann nämlich, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht mit Sicherheit erfüllen konnte (§§372, 378 BGB). Zur Entscheidung dieser Frage bedarf es indessen weiterer Aufklärung. Denn es steht nicht fest, ob und wann dem Fahrbereitschaftsleiter bekannt wurde, daß der Wagen der Klägerin gehörte. Die Klägerin behauptet in der Berufungsbegründung, er habe alsbald durch Ra. Kenntnis erhalten. Der Fahrer des Wagens, B., hat aber erklärt, der Wagen sei auf seinen Namen umgeschrieben gewesen. Was seitens des Beklagten zur Ermittlung des Eigentümers geschehen ist, ist noch ungeklärt.

26

5)

Kann nach Vorstehendem das angefochtene Urteil auch mit einer anderen Begründung, als das Berufungsgericht sie ihm gegeben hat, zur Zeit weder in vollem Umfange noch auch nur teilweise aufrechterhalten werden, so ist es andererseits auch nicht möglich, die Klage jetzt schon als unbegründet abzuweisen.

27

Die Revision bittet in dieser Beziehung um Nachprüfung, ob nicht die Hinterlegung zur Tilgung der Forderung der Klägerin geführt hat. Daß darüber eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, weil noch nicht feststeht, ob eine die Hinterlegung rechtfertigende, nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewißheit über die Person des Gläubigers obwaltete, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen in Ziffer 4).

28

Da das angefochtene Urteil nach Vorstehendem weder gehalten noch die Klage abgewiesen werden kann, ist es aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§564, 565 Abs. 1 ZPO). Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen.

29

Das Berufungsgericht wird, falls der Klagantrag dahin zu verstehen ist, daß die Klägerin nicht nur Entschädigung für den Sachverlust, sondern auch Schadensersatz für verzögerte Auszahlung der Entschädigung fordert, zu prüfen haben, ob der Beklagte es etwa schuldhaft amtspflichtwidrig unterlassen hat, den Eigentümer des Wagens zwecks Auszahlung der Entschädigungssumme zu ermitteln, eine Frage, die mit der oben behandelten Frage der befreienden Wirkung der Hinterlegung eng zusammenhängt.

Dr. Geiger Rietschel Dr. Weber Wolany Dr. Beyer