Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.07.2001, Az.: BVerwG 2 WD 24.01
Einlegung eines Rechtsmittels in vollem Umfang bei Rüge eines schweren Mangels des Verfahrens; Folgen der Nichtverbringung eines erstinstanzlichen Urteils zu den Akten innerhalb der 5- Wochen- Frist; Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellung eines strafgerichtlichen erstinstanzlichen Urteils in abgekürzter Fassung; Disziplinarrechtliche Ahndung von strafbewährtem Verhalten außerhalb des Dienstes ; Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten durch Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Tötung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 24.01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 30390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 30.11.2000 - AZ: 10 VL 15/00
Rechtsgrundlagen
- § 85 Abs. 1 WDO
- § 110 Abs. 1 WDO
- § 111 Abs. 1 WDO
- § 111 Abs. 2 WDO
- § 115 Abs. 1 WDO
- § 275 Abs. 1 StPO
- § 267 Abs. 4 StPO
- § 17 Abs. 2 SG
- § 23 Abs. 1 SG
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 3. Juli 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier sowie
Oberst Venier, Oberstleutnant Iwanowski als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Wehrdisziplinaranwalts in seiner Berufung vom 2. März 2001 und der Antrag des Verteidigers des Soldaten, das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 30. November 2000 aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurück zu verweisen, werden zurückgewiesen.
- 2.
Auf den Hilfsantrag des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 30. November 2000 aufgehoben.
Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 30 Monaten verhängt.
- 3.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I.
Der 55 Jahre alte Soldat verließ das Gymnasium am 21. Juli 1967 mit der allgemeinen Hochschulreife.
Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er am 2. Oktober 1967 als Offizieranwärter zum Offizieranwärterbataillon der Luftwaffe zum Fliegerhorst F. einberufen und am 4. Oktober 1967 als Kanonier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Mit Verfügung des Personalstammamtes der Bundeswehr war seine Dienstzeit ursprünglich bis zum Abschluss der Ausbildung zum Offizier begrenzt. Am 5. Oktober 1970 wurde ihm unter gleichzeitiger Ernennung zum Leutnant die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen; seine Dienstzeit endet demnach mit Ablauf des 30. April 2004.
Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 18. April 1985 zum Oberstleutnant.
In der Zeit vom 1. April 1969 bis zum 5. März 1970 nahm er am Offizierlehrgang bei der Offizierschule der Luftwaffe in N. teil, und vom 4. September bis 13. Dezember 1979 besuchte er bei der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg den Grundlehrgang Fortbildungsstufe C, den er mit "befriedigend" bestand. Zum 1. Oktober 1981 wurde er zum Amt für Militärkunde in M. versetzt, wo er seit 1. März 1996 als Dezernatsleiter eingesetzt ist.
In seiner dienstlichen Beurteilung vom 11. Juli 1997 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung achtmal die Wertung "2" und sechsmal die Wertung "1". In der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewusstsein", "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung", "Kameradschaft" und "Geistige Fähigkeiten" jeweils der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt. Inder Beurteilung vom 1. Juli 1999 erhielt er in der Beschreibung der Einzelmerkmale einmal die Stufe "4" und je siebenmal die Stufen "5" und "6". Bei "Eignung und Befähigung" wurde ihm dreimal die Wertung "c" ("Verantwortungsbewusstsein", "Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung", "Befähigung zur Einsatz- und Betriebsführung") und einmal die Wertung "d" ("Geistige Befähigung") zuerkannt. Zusammenfassend wurde der Soldat als lebenserfahrener, loyaler und integrer Offizier von zurückhaltender und eher introvertierter Art, der sich nicht in den Vordergrund dränge, charakterisiert, dessen Pflichtbewusstsein und Geradlinigkeit hervorzuheben seien, wobei er kontaktfähig, jedoch nicht die Gemeinschaft suchend sei. In der Sonderbeurteilung vom 26. Juni 2001 erzielte er in den Einzelmerkmalen elfmal die Stufe "6" und viermal die Stufe "5". Bei "Eignung und Befähigung" wurde ihm für "Verantwortungsbewusstsein" und "Befähigung zur Einsatzund Betriebsführung" jeweils die Wertung "c" sowie für "Geistige Befähigung" und "Eignung zur Menschenführung/Teambefähigung" jeweils die Wertung "d" zuerkannt. Unter "Herausragende charakterliche Merkmale, Kameradschaft, berufliches Selbstverständnis, Bewährung im Einsatz und ergänzende Aussagen" wurde in dieser Beurteilung über den Soldaten ausgeführt:
"Oberstlt S. ist eine gestandene, festgefügte Persönlichkeit, geprägt von Willensstärke und Verantwortungsbewußtsein, die über persönliche Autorität verfügt und als Führer durch vorbildliche Haltung und Pflichterfüllung überzeugt.
Oberstleutnant S. nimmt Nachteile für die eigene Person um anderer und um seiner Aufgabe willen bewusst hin. Er identifiziert sich uneingeschränkt mit dem Soldatenberuf und hat Freude daran."
Brigadegeneral M., derzeitiger Disziplinarvorgesetzter des Soldaten, sagte als Leumundszeuge aus, der Soldat erfülle für seine Funktion wichtige Anforderungen wie Fähigkeit zur Menschenführung, Verantwortungsbewusstsein und Belastbarkeit. Trotz der persönlichen Krise des Soldaten durch den Vorfall, hätten er, der Zeuge, und die Vorgesetzten des Soldaten keine Notwendigkeit gesehen, ihn von seiner derzeitigen Verwendung abzulösen. Bei dem in einem "engeren Kreis" bekannt gewordenen Vorfall sei die Stimmung von Betroffenheit geprägt gewesen.
Aus dem Auszug des Zentralregisters ergibt sich lediglich das sachgleiche Strafverfahren. Das Disziplinarbuch enthält keine Eintragungüber eine disziplinare Maßregelung.
Der Soldat ist berechtigt, seit 25. Mai 1987 das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber und seit 7. Juni 1968 die Schützenschnur in Bronze zu tragen.
Er erhielt am 27. Dezember 1974 eine förmliche Anerkennung wegen einer hervorragenden Einzeltat, da er einen Verbesserungsvorschlag für die sichere Handhabung eines Gefechtskopfes gemacht hatte, der die Gefährdung für eingesetztes Personal herabsetzte.
Der Soldat ist verheiratet und hat 2 Kinder. Seine Dienstbezüge berechnen sich aus der 12. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A15 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 9.576,29 DM brutto, 7.480,19 DM netto. Hinzu kommt Kindergeld in Höhe von 270 DM. Nach seinen Angaben hat er für den Kauf einer Eigentumswohnung in Dr. sowie eines Hauses in Tu. Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt ca. 400.000 DM, die er in monatlichen Raten von 2.300 DM abzahlt. Seine Ehefrau ist teilzeitbeschäftigte Grundschullehrerin. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat er als "normal" bezeichnet.
II.
Durch Urteil des Amtsgerichts Weilheim i. OB vom 18. November 1999 - 2 Ds 21 Js 2358/99 -, rechtskräftig seit dem 26. November 1999, wurde der Soldat wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung gegen Zahlung einer Geldbuße von 15.000 DM auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein bis 17. September 2000 eingezogen.
In dem mit Verfügung des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Zentralen Militärischen Dienststellen der Bundeswehr vom 21. April 1999 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt in seiner Anschuldigungsschrift vom 14. Juli 2000 dem Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen zur Last:
"Der Soldat befuhr am 30. Dezember 1998 gegen 16.40 Uhr mit seinem Pkw, Marke BMW, amtliches Kennzeichen STA-... 87, die Staatsstraße ... von Tu. kommend in Richtung We. Obwohl auf der Fahrtstrecke immer dichter werdender Nebel herrschte, wollte der Soldat mehrere vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen. Als der Soldat mit seinem Fahrzeug zum Zwecke des Überholvorgangs sich auf der Gegenfahrbahn befand, kam ihm das Fahrzeug des Geschädigten Stefan Sch., Marke BMW, amtliches Kennzeichen WM-... 3, entgegen. Der Geschädigte Sch. versuchte noch nach rechts auszuweichen, streifte das Fahrzeug des Soldaten und prallte dabei ungebremst gegen einen rechts neben der Straße stehenden Baum. Dabei erlitt der Geschädigte Sch. u.a. eine Zerreißung der Unterschlüsselbeinarterie links nach Schlüsselbeinbruch links und mehrfachen Rippenbrüchen links und verstarb hieran an Verbluten nach innen um 17.45 Uhr an der Unfallstelle. An dem Pkw des Geschädigten Sch. entstand Totalschaden in Höhe von DM 8.000,-."
Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd stellte das disziplinargerichtliche Verfahren bei Feststellung eines Dienstvergehens ein. Sie würdigte das Verhalten des Soldaten als vorsätzliche und fahrlässige Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, mithin als ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte die Truppendienstkammer im Wesentlichen aus:
Der Soldat habe kein leichtzunehmendes Dienstvergehen begangen. Das Disziplinarrecht habe zwar nicht die Aufgabe, Soldaten zu mustergültigem Verhalten im Straßenverkehr zu erziehen, aber jede schwer wiegende Verletzung der für den öffentlichen Verkehr geltenden Normen und Verhaltensregeln lasse auf Rücksichtslosigkeit, zumindest Unaufmerksamkeit des Täters gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern schließen und offenbare damit Charaktermängel, die geeignet seien, das dienstliche Ansehen des Soldaten in dem von ihm bekleideten Dienstgrad erheblich zu beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall komme taterschwerend hinzu, dass der Soldat gerade als Berufssoldat, der in strafrechtlich rechtskräftig festgestellter "grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise" mit seinem Pkw auf der linken Fahrspur mit nicht den aktuellen Sichtverhältnissen angepasster Geschwindigkeit falschüberholt habe, so dass der entgegenkommende Pkw-Fahrer beim Ausweichen zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes nach rechts mit seinem Fahrzeug gegen einen Baum gefahren sei, einen erheblichen Mangel an Reife im Straßenverkehr sowie an Rechts-, Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein erkennen lasse. Als Vorgesetzter und hier gar als Stabsoffizier sei der Soldat zur Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben nicht nur auf seine Befehlsbefugnis, sondern in hohem Maße auf das Ansehen und die Autorität angewiesen, die er bei Untergebenen genieße. Der Soldat habe in dieser Hinsicht ein außerordentlich schlechtes Beispiel nach§ 10 Abs. 1 SG gegeben. Hinzu komme, dass er durch vorsätzliches Verhalten einen Unfall verursacht habe, der den Tod eines Menschen und ganz erhebliche Fremdsachschäden zur Folge gehabt habe. Allerdings habe die Kammer auf der anderen Seite auch berücksichtigen müssen, dass diese schwer wiegenden Folgen disziplinarrechtlich nicht in gleicher oder auch nur ähnlicher Weise berücksichtigt werden dürften, wie dies nach strafrechtlicher Bewertung der Fall sei. Denn während es im Strafurteil zuvörderst darum gehe, die jeweiligen Rechtsgüter, hier Leben, Gesundheit und Sachwerte, zu schützen und entsprechend ihrer Verletzung und zugleich abschreckend zu reagieren, sei im Disziplinarrecht geschütztes Rechtsgut, zumal bei außerdienstlichen Straftaten, immer "nur" die Integrität des Soldaten, seine dienstlich erforderliche Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit. Es sei also der Handlungsunwert, nicht der Erfolgsunwert für das Disziplinarrecht entscheidend, die zu missbilligende Gesinnung und Einstellung, das mit der Tat zum Ausdruck gebrachte mangelnde Pflichtenverständnis. Tatmildernd komme hier noch hinzu, dass der Soldat im sachgleichen Strafverfahren bereits zu einer deutlich fühlbaren Strafe verurteilt worden sei, indem ihm eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als sechs Monaten auferlegt, deren Vollstreckung allerdings zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Weiter sei in diesem Zusammenhang wichtig, dass das Unfallopfer nicht angeschnallt gewesen sei und dass bei dem Soldaten durch die Diagnose "PTS" zumindest für einen längeren Zeitraum Auswirkungen auf seine psychische Situation bestanden hätten. In der Person des ansonsten nicht vorbestraften und auch nicht disziplinar gemaßregelten Soldaten sprächen darüber hinaus für ihn seine förmliche Anerkennung, seine Auszeichnung mit dem Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber und der mit "gut" bestandene Basislehrgang als künftiger Offizier des Militärischen Abschirmdienstes. Außerdem sei er in den letzten Jahren bis 1999 deutlich weitüberdurchschnittlich beurteilt worden. Sein Disziplinarvorgesetzter habe ihm einen guten Leumund bestätigt und trotz der seelischen Belastung Nachbewährung attestiert. Die Kammer habe, ausgehend von der Tatsache, dass keine Trunkenheit im Verkehr die Ursache für die tödlichen Unfallfolgen gewesen sei, von der Verhängung eines durchaus möglichen Beförderungsverbots absehen können. Bei Berücksichtigung der subjektiven Vorstellung des Soldaten, die nach Auffassung der Kammer nicht auf einer "grob rücksichtslosen Gesinnung" beruhe, der Tat- und mehrerer persönlicher Milderungsgründe sei es angemessen gewesen, auf eine Gehaltskürzung nach § 55 WDO zu erkennen. Da für die Verhängung einer Gehaltskürzung jedoch die Voraussetzungen des § 8 WDO nicht vorlägen, sei das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens nach § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO einzustellen gewesen.
Gegen dieses dem Wehrdisziplinaranwalt am 1. März 2001 zugestellte Urteil, hat er mit Schriftsatz vom 2. März 2001, der am 6. März 2001 bei der Truppendienstkammer einging, Berufung zu Ungunsten des Soldaten in vollem Umfang eingelegt "mit dem Ziel der Verurteilung zu einem Beförderungsverbot" und dem Antrag, "das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben - ( § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO)", "äußerst hilfsweise" werde "auf die bindenden Sachverhaltsfeststellungen des Urteils des Amtsgerichts Weilheim vom 18.11.1999 abgestellt".
Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
Das angefochtene Urteil sei bereits aus formalen Gründen aufzuheben. Es liege keine ordnungsgemäße Begründung vor. Die zwingende Fünf-Wochen-Frist des § 275 St PO, der gemäß § 85 WDO Anwendung finde, sei nicht eingehalten worden. Die schriftliche Begründung des am 30. November 2000 verkündeten Urteils hätte allerspätestens am Donnerstag, dem 4. Januar 2001 vorliegen müssen. Das Urteil sei jedoch erst im Februar 2001 zu den Akten gelangt. Soweit hilfsweise auf die bindenden Sachverhaltsfeststellungen des Urteils des Amtsgerichts Weilheim vom 18. November 1999 abgestellt werde, sei die Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens nicht angemessen. Die Tat des Soldaten mit ihren schweren Folgen lasse einen erheblichen Mangel an Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein erkennen, der zumindest die Verhängung eines deutlichen Beförderungsverbotes als angemessen und erforderlich erscheinen lasse.
Der Verteidiger des Soldaten hat in der Berufungshauptverhandlung beantragt, das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 30. November 2000 wegen der verspäteten Abfassung aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
III.
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
Der Hilfsantrag des Wehrdisziplinaranwalts, der auf ein deutliches Beförderungsverbot des Soldaten zielt, führt zwar nicht im Einzelnen aus, weshalb die Erwägungen des angefochtenen Urteils als unrichtig angesehen werden; die Begründung lässt aber in pauschaler Form erkennen, dass und weshalb die Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens für unangemessen gehalten wird, so dass der Hilfsantrag gerade noch den gesetzlichen Erfordernissen der Berufungsbegründung (§ 111 Abs. 2 Satz 2 WDO) genügt.
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt, da ein schwerer Mangel des Verfahrens nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 WDO gerügt wird, dem nur bei einem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel nachgegangen werden kann. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen ( § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Der Antrag des Wehrdisziplinaranwalts und der Antrag des Verteidigers des Soldaten, das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 30. November 2000 aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, hatten keinen Erfolg.
Trotz des Umstandes, dass das erstinstanzliche Urteil nicht innerhalb der Fünf- Wochen-Frist nach § 85 Abs. 1 WDO i.V.m. § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden ist, bedarf es im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht zwingend einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung durch das Erstgericht. Dies hat der Senat für eine maßnahmebeschränkte Berufung bereits anerkannt(Beschluss vom 31. März 1978 - BVerwG 2 WD 50.77 -). Diese Wertung durch den Senat ist auf den vorliegenden Fall der unbeschränkten Berufung übertragbar, da die Tat- und Schuldfeststellungen der Truppendienstkammer unbeanstandet blieben und sowohl der Wehrdisziplinaranwalt als auch der Verteidiger des Soldaten von den bindenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Weilheim i. OB vom 18. November 1999 ausgehen. Wäre das erstinstanzliche Urteil zeitgerecht zu den Akten gebracht worden, ginge es nur um die Zumessungserwägungen der Kammer, die aber im Berufungsverfahren ohnehin dadurch überprüft werden, dass der Wehrdienstsenat seine eigenen Zumessungserwägungen anstellt. ImÜbrigen liegt - disziplinarrechtlich gesehen - kein Fall eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne des § 338 Nr. 7 StPO vor. Eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf das disziplinargerichtliche Verfahren scheitert schon daran, dass im disziplinargerichtlichen Verfahren, wie hier bei Vorliegen einer unbeschränkten Berufung, im Unterschied zum Revisionsverfahren, der gesamte Sachverhalt durch das Gericht nachgeprüft wird.
4.
Der Hilfsantrag des Wehrdisziplinaranwalts auf Verurteilung des Soldaten zu einem Beförderungsverbot war erfolgreich.
a)
Der Sachverhalt stellt sich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Weilheim i. OB vom 18. November 1999 wie folgt dar:
"Am 30.12.1998 gegen 16.40 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen STA-... 87, auf der Staatsstraße ... von Tu. kommend in Richtung We. Der Angeklagte hatte es eilig, weil er für die Zeit von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr in We feinen Tennisplatz reserviert hatte. Obwohl auf der Fahrtstrecke immer dichter werdender Nebel herrschte,überholte der Angeklagte im Gemeindebereich Wi. bei Kilometer 49.800 die vor ihm mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h fahrende Hildegard H. Dabei betrug die Sichtweite bei diesem Überholvorgang maximal 100 Meter. Die überholte PKW-Fahrerin nahm sogar den Fuß vom Gas, um dem Angeklagten ein schnelleres Einscheren nach rechts zu ermöglichen, weil sie die Gefährlichkeit des Überholmanövers erkannt hatte. Nachdem der Angeklagte den Pkw H. überholt hatte, scherte er jedoch nicht vor ihm auf die rechte Fahrspur ein, sondern wollte noch das davor ebenfalls mit ca. 60 km/h fahrende Wohnmobil überholen. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass eine überschaubare Strecke von etwa 50 Metern für einen derartigen Überhoivorgang keinesfalls ausreichend war. Dies war dem Angeklagten jedoch egal, und er ließ Bedenken gegen seine Fahrweise nicht aufkommen. Es waren ihm auch die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer egal. Es kam ihm lediglich auf das eigene schnellere Fortkommen an, weil er ja ab 17:00 Uhr den Termin in Weilheim hatte. Als der Angeklagte auf Höhe des Hecks des Wohnmobils war, kam ihm der Geschädigte Stefan Sch. mit seinem PKW BMW, amtliches Kennzeichen WM-... 3, mit einer Geschwindigkeit von etwa 65-75 km/h entgegen.
Obwohl der Angeklagte seinen Pkw nach rechts riss, und auch Stefan Sch. noch versuchte, ebenfalls nach rechts auszuweichen, kam es zu einem Streifzusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen, wobei der PKW des Angeklagten sich jedenfalls teilweise noch in der Fahrspur des Geschädigten Sch. befand. Anschließend stieß der PKW BMW des Geschädigten Sch. ungebremst gegen einen rechts neben der Straße stehenden Baum. Dabei erlitt der Geschädigte Sch. u.a. eine Zerreißung der Unterschlüsselbeinarterie links nach Schlüsselbeinbruch links und mehreren Rippenbrüchen links und verstarb hieran an Verbluten nach innen um 17:45 Uhr an der Unfallstelle. An dem PKW BMW des Geschädigten Sch. entstand Totalschaden in Höhe von DM 8.000,-.
Bei Anwendung der erforderlichen und dem Angeklagten auch zumutbaren Sorgfalt, insbesondere bei Unterlassung desÜberholmanövers wegen des an der Unfallstelle herrschenden dichten Nebels mit nur sehr geringen Sichtweiten, hätte der Angeklagte den Unfall vorhersehen und vermeiden können."
Das Urteil des Amtsgerichts Weilheim i. OB ist auch in abgekürzter Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen für den Senat bindend, da er nicht nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO ihre Nachprüfung mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1980 - BVerwG 2 WD 57, 58.80 - <BVerwGE 73, 114>, vom 16. Juli 1986 - BVerwG 2 WD 1.86 - und vom 1. Juni 1987 - BVerwG 2 WD 1.87 -). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl.Urteil vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 25.85 - <m.w.N.>) hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die Bindung der Wehrdienstgerichte an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren als Prozessregel bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen gerichtlichen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Die Bindung erfasst daher alle Tatsachen, die Grundlage des Schuldspruchs für das Strafgericht waren, mithin diejenigen, in denen das Strafgericht die Merkmale des von ihm angewandten Straftatbestandes gefunden hat, das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorganges und die Tatsachen, aus denen dafür Beweis abgeleitet worden ist. Da die Wehrdienstgerichte keine "Nachprüfungsinstanz" für rechtskräftige Strafurteile sind, wäre ein Lösungsbeschiuss nur dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn das Strafurteil selbst in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet wäre, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen. Allein die theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs oder einer anderen Beweiswürdigung reicht nicht aus, um ausnahmsweise die nochmalige Prüfung tatsächlicher Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO zu beschließen. Im vorliegenden Fall waren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich der Senat zu einem Lösungsbeschluss hätte entschließen können. Auch der Soldat und sein Verteidiger haben keinen entsprechenden Antrag gestellt.
Der Soldat hat nach Belehrung durch den Vorsitzenden, dass es ihm frei stehe, sich zur Anschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, keine Aussagen zur Sache gemacht. Der Senat hat aber mit Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten die Aussage des Soldaten vor dem Truppendienstgericht verlesen und die schriftlichen Gutachten der DEKRA Automobil AG vom 29. Januar 1999 und des Prof. Dr. med. Ei. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität M. vom 22. März 1999 zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemacht. Des Weiteren hat der Senat Urkunden und Schriftstücke gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO verlesen und Brigadegeneral M. als Zeugen vernommen.
b)
Der Soldat hat mit seinem strafgerichtlich als vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung geahndeten Fehlverhalten disziplinarrechtlich seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) vorsätzlich verletzt und somit ein Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO).
Das Dienstvergehen hat nach seiner Eigenart und Schwere sowie dem Maß der Schuld erhebliches Gewicht.
Das Disziplinarrecht hat zwar nicht die Aufgabe, Soldaten zu mustergültigem Verhalten im Straßenverkehr zu erziehen, aber jede schwer wiegende Verletzung der für den öffentlichen Verkehr geltenden Normen und Verhaltensregeln lässt auf Rücksichtslosigkeit, zumindest Unaufmerksamkeit des Täters gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern schließen und offenbart damit Charaktermängel, die geeignet sind, das dienstliche Ansehen des Soldaten in dem von ihm bekleideten Dienstgrad zu beeinträchtigen (vgl.Urteil vom 5. Mai 1988 - BVerwG 2 WD 3.88 -).
Eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung, die in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung begangen wurde, ist auch in disziplinarer Hinsicht von erheblicher Bedeutung. Wenngleich der dienstliche Bereich hier durch das außerdienstliche Verkehrsdelikt nicht unmittelbar berührt worden ist, da der Soldat dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut ist, lässt die Art und Weise seiner Teilnahme am Straßenverkehr Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit zu und berührt damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstliche Verwendbarkeit (vgl.Urteil vom 18. August 1992 - BVerwG 2 WD 9.92 - <BVerwGE 93, 284 >). Sowohl die Straßenverkehrsgefährdung als auch die fahrlässige Tötung sind geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Dies gilt besonders für einen Soldaten in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll. Denn als Vorgesetzter ist er zur Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben nicht nur auf seine Befehlsbefugnis, sondern in hohem Maße auch auf das Ansehen und die Autorität angewiesen, die er bei Untergebenen genießt. In dieser Hinsicht hat er als Stabsoffizier ein schlechtes Beispiel gegeben. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zu Schulden kommen lässt (vgl.Urteil vom 24. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 62.91 - <BVerwGE 92, 263 = NZWehrr 1993, 76>). Um ihn zu künftiger Erfüllung seiner militärischen Pflichten anzuhalten, ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 11. Februar 1992 - BVerwG 2 WD 61.91 - <m.w.N.>) auch aus generalpräventiven Gründen eine nachdrückliche disziplinare Reaktion unerlässlich, und der Maßnahmeart nach ist bei der vorliegenden Fallgestaltung die Verhängung eines Beförderungsverbots als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen anzusehen.
Erschwerend ist zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, dass nicht nur sein erster Überholvorgang einen erheblichen Mangel an Reife im Straßenverkehr sowie an Rechts-, Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein erkennen lässt, zumal immer dichter werdender Nebel herrschte, Dämmerung einsetzte und die Mineistreifen der Fahrbahn schlecht erkennbar waren. Obgleich die überholte PKW-Fahrerin sogar den Fuß vom Gas nahm, um ihm ein schnelleres Einscheren nach rechts zu ermöglichen, weil sie die Gefährlichkeit desÜberholmanövers erkannt hatte, scherte er nicht wieder nach rechts ein, sondern entschloss sich, auch noch ein zweites Fahrzeug, ein Wohnmobil, zu überholen, wobei die Sichtweite für diesen Überholvorgang keinesfalls ausreichend war. Gerade der zweite Überholvorgang lässt eine grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrweise erkennen. Wie das Gutachten der DEKRA Automobil AG feststellt, hätte bei diesemÜberholvorgang im Hinblick auf möglichen Gegenverkehr eine Mindestsichtweite von 160 bis 170 m vorliegen müssen. Deshalb kann es dahinstehen, ob, wie der Soldat vor der Truppendienstkammer angab, seine Sichtweite etwa 100 m betrug oder lediglich etwa 50 m, wie das Amtsgericht Weilheim i. OB feststellte. Die Gefährlichkeit des zweitenÜberholvorgangs spiegelte sich auch in den Worten des Beifahrers des Soldaten wider, der einen Frontalzusammenstoß befürchtete und kurz vor der Kollision rief: "Das wird eng!" Nach den bindenden Feststellungen des Strafurteils waren ihm die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer "egal".
Ausgehend von dem im Disziplinarrecht maßgeblichen Gesichtspunkt des Handlungsunwerts - nicht des Erfolgsunwerts - hat der Soldat insgesamt durch sein äußerst rücksichtsloses Fehlverhalten das in ihn gesetzte Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und sein Verantwortungsbewusstsein nachhaltig erhüttert.
Milderungsgründe in der Tat sind demgegenüber nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [344] = NZWehrr 1991, 79 [81]> m.w.N.) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; dahingehende Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Insbesondere fehlt es angesichts der vorsätzlich durchgeführten Überholvorgänge und der durch das Amtsgericht festgestellten vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs an der Unbedachtheit im Sinne des Tatmilderungsgrundes der "unbedachten, persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten". Im Übrigen musste hier die Tatsache außer Betracht bleiben, dass der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Brigadegeneral M., dem Soldaten vor dem Senat Verantwortungsbewusstsein bescheinigt hat. Denn diese Aussage bezog sich nicht auf eine Stresssituation des Soldaten, wie sie hier vorlag, sondern auf sein Verhalten in seiner normalen dienstlichen Funktion.
Zu Gunsten des Soldaten sind in seiner Person die bisherige tadelfreie Führung im und außer Dienst, seine deutlich weitüberdurchschnittlichen Leistungen, die ihm erteilten Auszeichnungen und seine förmliche Anerkennung zu berücksichtigen. Sein Disziplinarvorgesetzter hat seine "Fähigkeit zur Menschenführung", sein "Verantwortungsbewusstsein" und seine Belastbarkeit hervorgehoben und ihm trotz seiner seelischen Belastung eine Nachbewährung zugebilligt. Hinzu kommt, dass der Soldat seine Tat ehrlich bereut und noch lange von ihr schwer betroffen sein Wird.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände, auch aus Gründen der Generalprävention, hat der Senat ein Beförderungsverbot für die Dauer von 30 Monaten als erforderliche und angemessene Pflichtenmahnung angesehen.
5.
Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des ersten Rechtszuges nach § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO dem Soldaten aufzuerlegen, der in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Es bestand kein Anlass, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den Kosten des Verfahrens oder den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier
Venier
Iwanowski