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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1998, Az.: BVerwG 1 D 102/97

Vorsätzliche Verletzung der Pflichten eines Beamten zu uneigennützigem sowie zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten ; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Disziplinarvergehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 102/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29881
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.09.1997 - AZ: VII VL 13/97

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Juni 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Wissenschaftlicher Oberrat Dr. Klaus Fischer,
Postbetriebsassistent Franz Reuther als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - H. -, vom 25. September 1997 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird in das Amt eines Postoberschaffners (Besoldungsgruppe A 3 BBesG) versetzt.

Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 25. September 1997 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von 60 Monaten um ein Zwanzigstel gekürzt werden. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen, der auf zwei rechtskräftigen, gegen den Beamten erlassenen Strafbefehlen beruht und den dieser eingeräumt hat:

2

a)

Der Beamte leistete seit einigen Jahren bei der Postfiliale H. im innerdienstlichen Bereich (Zu- und Rückschrift) Dienst. Am 8. September 1994 füllte er während der Dienstzeit vier leere Postanweisungsblätter aus, setzte jeweils seinen Absender ein und versah die Postanweisungsblätter handschriftlich mit den fortlaufenden Nummern 18 bis 21, mit Kassenkennzahlen von Kassen des Postamts H. und mit dem ihm zur dienstlichen Verwendung zur Verfügung stehenden Tagesstempel. Als Empfänger der Postanweisungen trug er jeweils Gläubigerfirmen ein, denen er Geld schuldete. Die jeweiligen Beträge zahlte er nicht bar bei der Postkasse ein. Er schleuste vielmehr die Postanweisungen so in den Postverkehr ein, daß die Beträge den Empfängern ausbezahlt wurden. Im einzelnen handelte es sich um folgende Beträge: Durch die Postanweisung Nr. 18 veranlaßte er die Auszahlung eines Betrages von 826 DM an die DSK-Bank in D.. Über die Postanweisung Nr. 19 ließ er 3.000 DM an die Deutsche Direktbank in F. auszahlen, sowie ebenfalls an die Deutsche Direktbank über die Postanweisung Nr. 20 einen Betrag von 2.673,07 DM. Die Postanweisung Nr. 21 belief sich auf einen Betrag von 1.144,17 DM zugunsten der Firma A. in O. Insgesamt entstand der Deutschen Post AG ein Schaden in Höhe von 7.642,24 DM.

3

Der Beamte hat sich dahin eingelassen, er habe zur Tatzeit besondere persönliche Probleme in psychischer wie finanzieller Hinsicht gehabt. Zum einen sei er mit der Finanzierung seines Einfamilienhauses in Schwierigkeiten geraten, da für die Finanzierung eingeplantes Geld aus einer Erbschaft wegen einer Erbstreitigkeit bis Anfang 1995 nicht zur Verfügung gestanden habe. Er habe damals umfinanzieren und infolgedessen teilweise doppelte Kreditraten zahlen müssen. Vor allem sei seine Ehefrau im September 1994 wegen Gebärmutterhalskrebses ein zweites Mal operiert worden. In dieser Zeit sei er mit "Scheuklappen" durch die Gegend gelaufen und habe zunächst versuchen müssen, wie er mit der Situation fertig werde. Beides zusammen habe sich so zugespitzt, daß er damals geplant habe, Selbstmord zu begehen. Er habe einen Unfalltod vortäuschen wollen, damit seine Frau die vollen Witwenbezüge und Beträge aus einer laufenden Lebensversicherung erhalten könne. Er habe sich daher auch keine Gedanken darüber gemacht, ob seine Manipulationen aufgedeckt werden könnten. Er habe damals mit seinem Leben bereits abgeschlossen gehabt.

4

b)

Der Beamte suchte am 15. September 1994 seine Ärztin, Frau Dr. H. in N. auf, die eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung bis Freitag, den 16. September 1994 ausschrieb. Der Beamte veränderte das in dem Attest mit Computerschrift eingesetzte Datum mit blauem Kugelschreiber vom 16. September in den 20. September und legte die Dienstunfähigkeitsbescheinigung mit dem verfälschten Datum seiner Dienststelle vor.

5

Der Beamte hat hierzu erklärt, er habe sich am 14. September 1994 in Höhe der Regenrinne seines Hauses von der Leiter fallen lassen, um Selbstmord zu begehen. Er habe geplant gehabt, auf die Terrassenplatten zu fallen, sei jedoch auf den Rasen gefallen. Dabei habe er sich lediglich den Knöchel verletzt. Seine Ärztin habe ihn bis zum 16. September krank geschrieben. Er wisse nicht, warum er das Attest verändert habe, zumal ihn seine Ärztin ohne Probleme auch länger für dienstunfähig erklärt hätte.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Beamten zu uneigennützigem sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) und als schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewürdigt. Es unterliege allerdings nicht der disziplinaren Bewertung als Kassenzugriffsdelikt, so daß sich die zu verhängende Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalls richte. Unter Berücksichtigung der für und gegen den Beamten sprechenden Umstände, insbesondere einer zur Tatzeit anzunehmenden psychischen Ausnahmesituation, sei die Verhängung einer langfristigen Gehaltskürzung angemessen und ausreichend.

7

2.

Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgerecht Berufung eingelegt, diese auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt, den Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit niedrigerem Endgrundgehalt zu versetzen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, das festgestellte Dienstvergehen sei entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung nach den für Zugriffsdelikte geltenden Disziplinarmaßstäben zu beurteilen. Das Absehen von der Höchstmaßnahme komme zwar wegen eines anerkannten Milderungsgrundes - Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation - in Betracht. Auf die Verhängung der zweitschwersten Maßnahme könne jedoch nicht verzichtet werden.

8

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zur Versetzung des Beamten in das Eingangsamt seiner Laufbahn.

9

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

Zwar ist das Dienstvergehen so schwerwiegend, daß an sich die Entfernung des Bematen aus dem Dienst geboten wäre. Es liegen jedoch die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes vor, die es ermöglichen, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen.

11

1.

Bereits das vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Fehlverhalten hinsichtlich der manipulierten Postanweisungen macht regelmäßig die Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich. Dies folgt hier - was die Vorinstanz übersehen hat - aus der Anwendung der disziplinarrechtlichen Grundsätze, nach denen ein eigennütziger Zugriff auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld zu ahnden ist. Ein Postbeamter, der entsprechende Geldbeträge zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört regelmäßig das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis so nachhaltig, daß er nicht im Dienst belassen werden kann. Die Post ist in hohem Maße auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit dienstlich anvertrauten oder zugänglichen Geldern angewiesen, weil die lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer sich als Beamter über diese aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materielleigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist im Kernbereich seiner Pflichten ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses rechnen muß.

12

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - DokBer B 1991, 221-224 m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 14. Mai 1997 - BVerwG 1 D 51.96 - m.w.N.), die das Bundesdisziplinargericht nicht beachtet hat, ändert sich an dieser disziplinarrechtlichen Einstufung nicht deshalb etwas, weil der Beamte die veruntreuten Beträge nicht bar der Kasse entnommen, sondern unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten aus dem dienstlichen Kassenbestand verschiedenen Gläubigern hat zukommen lassen und dadurch diesen gegenüber von seiner Zahlungspflicht befreit worden ist. Hierin liegt die Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten zur Erlangung persönlicher materieller Vorteile. Der Sachverhalt ist nicht anders zu bewerten, als hätte der Beamte der von ihm verwalteten Dienstkasse unmittelbar Bargeld zu eigenem Nutzen entnommen.

13

2.

Von der Verhängung der Höchstmaßnahme kann in einem solchen Fall nur abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Für die Annahme seiner Voraussetzungen gelten dabei nicht die strengen Beweisanforderungen. Es genügt vielmehr, wenn für den Milderungsgrund hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, so daß sich sein Vorliegen nicht ausschließen läßt und deshalb im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist (Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 = DokBer B 1993, 7). Das ist hier der Fall. Von den in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründen ist - insoweit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - der Milderungsgrund der psychischen Ausnahmesituation gegeben.

14

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei einem Zugriff auf dienstlich anvertraute oder zugängliche Gelder die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise möglich, wenn die Tat als Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation des Täters anzusehen ist (vgl. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 -). Eine solche Situation wird in aller Regel hervorgerufen durch den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 60.91 -).

15

aa)

Der Beamte befand sich zur Tatzeit (8. September 1994) in einer psychischen Ausnahmesituation. Sie war ausgelöst worden durch die vor der Tat schockartig erlebte Nachricht von der erneut notwendig gewordenen Krebsoperation seiner Frau und gipfelte schließlich in einem Selbstmordversuch des Beamten.

16

Dieser hatte sich in der Vergangenheit wegen psychischer Probleme mehrfach stationär in einer Klinik aufgehalten und befand sich zuletzt in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Seine Ehefrau war im Juni 1994 erstmals wegen Gebärmutterhalskrebses operiert worden. Ende August des Jahres hatte der Beamte von der Notwendigkeit einer erneuten Operation seiner Frau erfahren. Diese Operation wurde dann Mitte September 1994 durchgeführt. Der Beamte sah sich damals in einer für ihn ausweglosen Situation und war deshalb schon vor seiner Tat unwiderlegbar entschlossen, Selbstmord zu begehen. Er hatte geplant, einen Unfalltod vorzutäuschen, um seiner Frau die vollen Witwenbezüge und Leistungen aus der Lebensversicherung zukommen zu lassen. Sein Selbstmordversuch, ein Sturz von der Leiter am 14. September 1994, scheiterte jedoch und führte "lediglich" zu ärztlich bestätigter Dienstunfähigkeit am 15. und 16. September 1994.

17

Ein zusätzliches Indiz dafür, daß sich der Beamte damals in einer schockartig ausgelösten seelischen Zwangslage befand, ist in der unsinnigen und überflüssigen Verfälschung des ärztlichen Attests - der eigenmächtigen Verlängerung der Zeit seiner Dienstunfähigkeit bis zum 20. September - zu sehen. Er hat selbst eingeräumt, seine Ärztin hätte ihn ohne Probleme auch länger für dienstunfähig erklärt. Schließlich hat ihm auch der Nervenarzt Dr. S. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit bescheinigt. Das dem Beamten zur Last gelegte Fehlverhalten sei unter Berücksichtigung seiner damaligen psychischen Verfassung vor allem als unmittelbare Reaktion auf die Krebsdiagnose bei seiner Ehefrau und die damit verbundenen Zukunftsperspektiven von Verlust und Rückverwiesenheit auf eigene emotionale Ressourcen zu verstehen. Die Konfliktlösung beruhe auf einer "Kurzschlußreaktion". Diesen Begriff habe der Beamte selbst verwendet.

18

Nach alledem bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beamte zur Tatzeit in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage befand, in der er kurzschlußartig versagt hat.

19

bb)

Bei dem manipulierten Einbringen der Postanweisungen in den Postverkehr ohne Einzahlung des Gegenwertes handelte es sich auch um eine schocktypische Verfehlung. Die durch den Schock ausgelöste psychische Ausnahmesituation war für das Dienstvergehen kausal (vgl. dazu Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 1 D 18.97 - m.w.N.). Dafür sprechen insbesondere Tatziel und Tatverhalten des Beamten. Frau und Kinder sollten finanziell abgesichert werden, und zwar langfristig - nach dem geplanten "Unfalltod" des Beamten - insbesondere durch die dann fällig werdende Lebensversicherungssumme. Die Zahlungen der Darlehnsraten mittels der manipulierten Postanweisungen dienten - kurzfristig - der Vermeidung einer Kündigung der Darlehen seitens der Gläubiger und damit - zumindest vorläufig - der Sicherung des Wohnrechts für die Familie. Auch die Vorgehensweise des Beamten selbst ist ein Indiz für eine schocktypische Reaktion. Das manipulierte Einbringen der Postanweisungen in den Postverkehr ohne Einzahlung des Gegenwerts machte die Täterschaft des Beamten offenkundig. Dies entsprach seiner damaligen inneren Verfassung. Es war ihm gleichgültig, ob seine "Fälschungen" ohne weiteres entdeckt würden, da er ohnehin zum Selbstmord entschlossen war.

20

b)

Da weitere anerkannte Milderungsgründe dem Beamten nicht zugute kommen, macht - trotz erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit - das verbleibende Gewicht des noch zusätzlich durch die Attestfälschung geprägten Dienstvergehens die Degradierung des Beamten erforderlich.

21

3.

Diese Maßnahme ist nicht unverhältnismäßig. Entsprechend dem Sinn des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu wahren, ist es notwendig, die Disziplinarmaßnahme zu wählen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt bei Disziplinarvergehen mit wirtschaftlichen Auswirkungen deshalb nicht, den durch das Dienstvergehen erstrebten Vorteil und den durch die Disziplinarmaßnahme eintretenden Nachteil miteinander abzuwägen. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Schwere des Fehlverhaltens und der durch den Beamten veranlaßte Vertrauensschaden. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der (wirtschaftliche) Nachteil, der für den Beamten durch die Degradierung eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaften pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen (vgl. Urteil vom 17. März 1998 - BVerwG 1 D 14.97 - m.w.N.). Dies ist hier nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Beamte mit Ablauf des Monats August 1998 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand treten wird und wegen des fünfjährigen Beförderungverbotes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht mehr befördert werden kann. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Dienstgradherabsetzung nicht unverhältnismäßig. Da kein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht, geht das Gesetz bei einer gebotenen Degradierung grundsätzlich davon aus, daß der Beamte den durch die Disziplinarmaßnahme erlangten Status endgültig beibehält (Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 57.93 - BVerwGE 103, 184 = DokBer B 1995, 80-84 = ZBR 1995, 75-76 = DÖV 1995, 289 = DVBl 1995, 622-624 = DÖD 1995, 230-231 = ÖD 1995, 126-128 = NVwZ 1996, 186).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Gödel
Müller