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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.07.1996, Az.: BVerwG 1 C 30.93

Anerkennung als Asylberechtigter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.07.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 30.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 08.04.1992 - AZ: 4 K 682/91
VGH Baden-Württemberg - 21.04.1993 - AZ: 11 S 1437/92

Fundstellen

  • BVerwGE 101, 295 - 309
  • DVBl 1997, 177-180 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1997, 300-303 (Volltext mit amtl. LS)
  • InfAuslR 1997, 58-63 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1998, 180-183 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1997, 40 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Status der Staatenlosigkeit hängt nicht von der Art seiner Entstehung ab. Er tritt auch bei freiwilligem Verzicht auf die Staatsangehörigkeit ein.

  2. 2.

    Aus der Tatsache, daß der Staatenlose rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hat, seine frühere Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben, folgt nicht, daß das Abkommen auf ihn nicht anwendbar wäre.

  3. 3.

    Ein Staatenloser, der seine Staatenlosigkeit zumutbarerweise beseitigen kann, ist nach dem Staatenlosenübereinkommen hierzu nicht verpflichtet. Ihn trifft auch keine entsprechende Obliegenheit.

  4. 4.

    Innerstaatliche Regelungen der Staatsangehörigkeit unterliegen völkerrechtlich dem Verbot des Rechtsmißbrauchs. Die Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 28 StlÜbk kann rechtsmißbräuchlich sein, wenn Staatsangehöriger und Heimatstaat zu Lasten eines Vertragsstaates des Staatenlosenübereinkommens kollusiv zusammenwirken.

  5. 5.

    Das Abkommen läßt das Recht des Staates unberührt, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu regeln. Es bleibt damit in der Entscheidung des Staates, über die Regelung des Aufenthaltstitels den Zugang Staatenloser zu den Vorteilen des Übereinkommens zu regulieren und dabei Mißbräuchen vorzubeugen oder auf Mißbräuche zu reagieren.

  6. 6.

    Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Sinne des Art. 28 StlÜbk wird nicht schon durch das Bestehen eines Genehmigungsanspruchs, sondern erst durch die Erteilung der Genehmigung begründet.

  7. 7.

    § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG dient nur der Durchsetzung des Paßzwangs, greift aber nicht ein, wenn die Paßerteilung Folge der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen, Dr. Mallmann, Groepper und Richter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. April 1993 wird unter Zurückweisung der Revision des Beklagten im übrigen abgeändert und wie folgt gefaßt:

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen.

Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der 1954 in ... (Rumänien) geborene Kläger reiste am ... Dezember 1985 mit einem von der Deutschen Botschaft in Bukarest erteilten Sichtvermerk in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am ... Dezember 1985 beantragte er - erfolglos - die Anerkennung als Asylberechtigter. Während des Asylverfahrens verzichtete er gegenüber der Botschaft der Sozialistischen Republik Rumänien in Bonn auf die rumänische Staatsangehörigkeit. Durch Präsidialdekret Nr. 142 vom 21. August 1987 genehmigte der Heimatstaat des Klägers den Verzicht und entließ ihn aus der rumänischen Staatsangehörigkeit.

2

Nach Abschluß des Asylverfahrens erteilte das Landratsamt am ... Januar 1989 dem Kläger - jeweils befristet bis zum ... Januar 1990 - einen deutschen Fremdenpaß sowie eine Aufenthaltserlaubnis. Am ... Februar 1990 verlängerte das Landratsamt sowohl die Aufenthaltserlaubnis als auch die Gültigkeit des Fremdenpasses bis zum ... Januar 1991.

3

Am ... Januar 1989 reisten die Ehefrau und die beiden Töchter des Klägers mit Zustimmung des Landratsamts zum Zwecke der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein.

4

Am ... Januar 1990 beantragte der Kläger die Ausstellung eines "Staatenlosenpasses". Das Landratsamt äußerte gegenüber dem Regierungspräsidium seine Absicht, den Antrag des Klägers abzulehnen, da dieser freiwillig auf die rumänische Staatsangehörigkeit verzichtet habe. Das Regierungspräsidium bestätigte die Rechtsauffassung, daß bei einem Verzicht auf die rumänische Staatsangehörigkeit ein Reiseausweis für Staatenlose nicht erteilt werden solle. Einen Ablehnungsbescheid erhielt der Kläger jedoch nicht.

5

Nachdem der Kläger zu Beginn des Jahres 1991 wiederum die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie der Gültigkeit seines Fremdenpasses beantragt hatte, teilte ihm das Landratsamt mit, die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis gelte nunmehr als Aufenthaltsbefugnis fort und werde weiter verlängert. Hingegen komme eine Verlängerung des Fremdenpasses nicht in Betracht, da diese voraussetze, daß der Ausländer nachweislich einen Paß oder Paßersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Dem Kläger sei es jedoch zuzumuten, sich bei den rumänischen Behörden um einen Paß oder Paßersatz zu bemühen, da sich die politischen Verhältnisse in Rumänien in den letzten Monaten gravierend verändert hätten. Die rumänischen Behörden hätten dem Auswärtigen Amt gegenüber erklärt, sie würden über solche Anträge wohlwollend entscheiden. Der Kläger wurde ferner darauf hingewiesen, daß seine Aufenthaltsgenehmigung widerrufen werden könne, wenn er keine Schritte zur Erlangung eines rumänischen Passes oder Paßersatzes unternehme. Hiergegen machte der Kläger geltend, nach seiner Ausbürgerung könne er nicht dazu gezwungen werden, bei den Behörden seines ehemaligen Heimatstaates die Wiedereinbürgerung zu beantragen.

6

Am ... April 1991 erteilte das Landratsamt dem Kläger eine bis zum ... Oktober 1991 befristete Aufenthaltsbefugnis sowie einen entsprechend befristeten Ausweisersatz (§ 39 AuslG). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, da er durch die Erteilung einer bloßen Aufenthaltsbefugnis gegenüber der ihm früher erteilten Aufenthaltserlaubnis schlechter gestellt sei. Es handele sich bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht lediglich um einen vorübergehenden, aus humanitären Gründen geduldeten Aufenthalt, was sich daran zeige, daß das Landratsamt dem Nachzug seiner Familienangehörigen im Januar 1989 zugestimmt habe. Insofern genieße er Vertrauensschutz. Mit dem ihm erteilten Ausweisersatz könne er überdies das Bundesgebiet nicht verlassen.

7

Das Landratsamt antwortete, die dem Kläger früher erteilte Aufenthaltserlaubnis gelte deshalb als Aufenthaltsbefugnis fort, weil sie ihm aus humanitären bzw. politischen Gründen aufgrund des sog. Ostblock-Erlasses erteilt worden sei. Demzufolge komme nach neuem Recht nur die Verlängerung als Aufenthaltsbefugnis in Betracht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis müsse hingegen abgelehnt werden.

8

Am ... Mai 1991 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm einen internationalen Reiseausweis für Staatenlose nach dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 - StlÜbk - auszustellen.

9

Er habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung des beantragten Reiseausweises. Er halte sich seit mindestens Anfang 1989 mit Erlaubnis der Behörde im Bundesgebiet auf. Diese habe spätestens bei der Zustimmung zum Nachzug der Familienangehörigen zum Ausdruck gebracht, daß sie seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht lediglich als vorübergehenden Aufenthalt behandeln wolle und auf Dauer erlaube. Ihm sei nicht zuzumuten, seine rumänische Staatsangehörigkeit wieder anzunehmen. Nach Art. 15 Nr. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 dürfe niemandem das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. Hieraus folge, daß auch niemand verpflichtet werden könne, eine Staatsangehörigkeit anzunehmen. Er sei damit als Staatenloser zu behandeln. Zwingende Gründe, ihm einen Reiseausweis für Staatenlose nicht zu erteilen, seien nicht ersichtlich. Er habe seine Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit beantragt, um dem Ceausescu-Regime eine Absage zu erteilen und um den Familiennachzug seiner Ehefrau und der beiden Kinder zu ermöglichen. Ohne eine Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit wäre der Ausreiseantrag seiner Familienangehörigen von den rumänischen Behörden nicht bearbeitet worden.

10

Der Beklagte vertrat demgegenüber den Standpunkt, dem Kläger könne ein Reiseausweis für Staatenlose nicht ausgestellt werden, da er seine Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit selbst veranlaßt habe. Er könne sich nicht darauf berufen, sich an keinen Heimatstaat mehr wenden zu können. Vielmehr sei er verpflichtet, sich an seinen ehemaligen Heimatstaat zu wenden.

11

Am ... Dezember 1991 erhielt der Kläger vom Landratsamt eine bis zum ... Dezember 1993 befristete Aufenthaltsbefugnis und einen Ausweisersatz. Mit Schreiben vom ... Januar 1992 wies das Landratsamt darauf hin, daß eine nochmalige Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis und des Ausweisersatzes ausscheide, wenn der Kläger sich nicht um die Ausstellung eines rumänischen Nationalpasses oder Paßersatzes bemühe. Ihm werde jedoch grundsätzlich ein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet eingeräumt, wenn die geforderten Anträge bei der Rumänischen Botschaft gestellt und erfolgreich beschieden würden.

12

Das Verwaltungsgericht hat Beweis über das Verfahren für die Entlassung aus der rumänischen Staatsbürgerschaft erhoben und sodann die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 21. April 1993 (InfAuslR 1993, 379) das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

13

Die Verpflichtungsklage sei als Untätigkeitsklage zulässig und auch sachlich begründet. Der Kläger könne die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk verlangen. Die Anwendung des Staatenlosenübereinkommens sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Staatenlosigkeit des Klägers darauf beruhe, daß er auf die Staatsangehörigkeit seines Heimatstaates freiwillig verzichtet und der Heimatstaat diesen Verzicht rechtswirksam genehmigt habe. Die Anwendung des Staatenlosenübereinkommens stehe nicht unter einem stillschweigenden Vorbehalt etwa des Inhalts, daß die Staatenlosigkeit ohne eigenes Zutun des Betroffenen bewirkt worden bzw. unvermeidbar gewesen oder daß deren Beseitigung für den Staatenlosen unzumutbar sei. Die Definition des Begriffs "Staatenloser" in Art. 1 Abs. 1 StlÜbk differenziere nicht nach den Entstehungsgründen der Staatenlosigkeit oder der Möglichkeit ihrer Beseitigung. Eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag sei nicht generell völkerrechtswidrig. Die Vermeidung von Staatenlosigkeit sei zwar eine rechtspolitische Forderung, bisher aber kein Gebot des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts. Rumänien sei dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 nicht beigetreten. Nach dem mithin allein maßgeblichen innerstaatlichen rumänischen Recht sei eine Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag in Rumänien wirksam. Der Kläger habe somit seine rumänische Staatsangehörigkeit mit der 1987 erteilten Genehmigung seines Verzichts verloren. Auch nach den Bestimmungen des am 5. April 1991 in Kraft getretenen Gesetzes über die rumänische Staatsangehörigkeit Nr. 21/1991 sei davon auszugehen, daß der rumänische Staat weiterhin einen nach dem früheren Staatsangehörigkeitsrecht eingetretenen Verlust der rumänischen Staatsangehörigkeit als wirksam betrachte.

14

In einem zur Staatenlosigkeit führenden freiwilligen Verzicht auf die Staatsangehörigkeit könne in der Regel auch kein die Berufung auf den Rechtsanspruch nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk ausschließendes Verhalten gesehen werden. Denn einem solchen Verhalten könnten durchaus nachvollziehbare persönliche Motive zugrunde liegen. Der Kläger habe neben politischen Beweggründen wohl das Ziel verfolgt, mit dem Verzicht die Ausreise seiner Angehörigen aus Rumänien zu erleichtern.

15

Der Kläger halte sich auch rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung in der Art einer Aufenthaltsbefugnis. Ein Staatenloser halte sich bereits dann rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf, wenn er nicht nur vorübergehend im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG n.F. bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AuslG a.F. im Bundesgebiet verweile. Eine mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde begründete ständige Niederlassung sei nicht erforderlich. Notwendig sei lediglich eine gewisse Aufenthaltsverfestigung. Diese liege im Falle des Klägers vor.

16

Selbst wenn ein rechtmäßiger Aufenthalt nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk nur dann gegeben sein sollte, wenn dem Staatenlosen die Aufenthaltsgenehmigung "zum Zwecke langfristiger Aufenthaltsgewährung" erteilt wurde, halte sich der Kläger rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Vor allem aus dem Umstand, daß gleichzeitig der Zuzug seiner Ehefrau und seiner Kinder gestattet, ihm ein Fremdenpaß "für alle Länder" erteilt und er damit - als Staatenloser - im Bundesgebiet aufgenommen worden sei, werde deutlich, daß ihm die Aufenthaltserlaubnis 1989 ungeachtet ihrer Befristung zum Zwecke langfristiger Aufenthaltsgewährung erteilt worden sei. Bestätigt werde dies noch dadurch, daß die Aufenthaltserlaubnis 1990 zu einem Zeitpunkt verlängert worden sei, als der damals gültige Ostblock-Erlaß des Baden-württembergischen Innenministers bestimmte, daß bei Rumänien, die - wie der Kläger - vor dem 14. April 1989 eingereist sind, deren Asylantrag abgelehnt und denen aufgrund der bisherigen Sonderregelungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, weiterhin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und die Entscheidung über den weiteren Verbleib im Bundesgebiet grundsätzlich eine solche "auf Dauer" sei.

17

Mit seiner Revision gegen dieses Urteil macht der Beklagte im wesentlichen geltend: Dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzinteresse für sein Klagebegehren. Die Änderung der politischen Verhältnisse in Rumänien erlaube es ihm, die rumänische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen und einen rumänischen Paß oder Paßersatz zu beantragen. Damit wäre er nicht mehr staatenlos und bedürfte nicht des Schutzes des Staatenlosenübereinkommens. Juristische Gesichtspunkte, die dieser Vorgehensweise entgegenstünden, habe der Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere werde er nicht "gezwungen", eine Staatsangehörigkeit anzunehmen. Vielmehr gehe es darum, daß er seine Staatsangehörigkeit wieder annehmen könne. Jedenfalls sei die Voraussetzung eines "rechtmäßigen Aufenthalts" nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk nicht erfüllt, da der Beklagte einem Daueraufenthalt des Klägers im Bundesgebiet nie zugestimmt habe. Der Kläger sei lediglich im Besitz einer bis Dezember 1993 befristeten Aufenthaltsbefugnis gewesen. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung über diesen Zeitpunkt hinaus sei mit Verfügung des Landratsamts vom 22. Februar 1994 abgelehnt worden. Der Kläger sei mithin zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Lediglich aus humanitären Gründen sei ihm im März 1994 eine Duldung erteilt worden.

18

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. April 1993 abzuändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. April 1992 zurückzuweisen.

19

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

20

hilfsweise mit der Maßgabe,

daß an die Stelle der ausgesprochenen Verpflichtung die Feststellung tritt, daß der Beklagte verpflichtet war, einen Reiseausweis nach dem Staatenlosenübereinkommen zu erteilen.

21

Der Oberbundesanwalt unterstützt die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

22

II.

Die Revision ist im wesentlichen unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Auffassung vertreten, daß dem Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nach dem Staatenlosenübereinkommen zustand. Die Bestätigung dieser Entscheidung im Revisionsverfahren scheitert nur daran, daß dem Kläger dieser Anspruch mangels einer Aufenthaltsgenehmigung gegenwärtig nicht mehr zusteht. Auf den Hilfsantrag des Klägers ist die Revision daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die begehrte Feststellung zu treffen ist.

23

1.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für seine als Untätigkeitsklage auch im übrigen zulässige Klage bejaht. Zu Unrecht zieht die Revision dies mit der Begründung in Zweifel, daß der Kläger seine Staatenlosigkeit durch eine ihm zumutbare Wiedereinbürgerung in Rumänien selbst beseitigen könne. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die Erteilung des Reiseausweises nicht der Beseitigung der Staatenlosigkeit durch Wiedereinbürgerung in Rumänien, sondern der Aufenthaltserleichterung und Freizügigkeit in Deutschland ohne vorherigen Erwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit dienen soll.

24

2.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose ist Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbk -, das durch Zustimmungsgesetz vom 12. April 1976 (BGBl II S. 473, in Kraft getreten am 24. Januar 1977, BGBl II S. 235) in innerstaatliches Recht transformiert worden ist. Nach der genannten Bestimmung stellen die Vertragsstaaten den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, daß zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Mit der Umsetzung des Abkommens in innerstaatliches Recht haben Staatenlose, die die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllen, einen unmittelbaren Anspruch gegen den Vertragsstaat auf Ausstellung des Ausweises (BVerwGE 87, 11 <13>[BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]).

25

a)

Das Abkommen ist auf den Kläger anwendbar. Aus der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsache, daß der Kläger rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hat, seine frühere rumänische Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben, folgt nicht, daß das Abkommen auf ihn nicht anwendbar wäre.

26

Der Beklagte begründet seine gegenteilige Ansicht mit dem Hinweis, die Staatenkonferenz, die mit der Ausarbeitung des Abkommens befaßt war, habe durchaus an Personen gedacht, die - wie der Kläger - freiwillig auf ihre Staatsangehörigkeit verzichteten; man habe sie aus dem verständlichen Grund nicht in das Abkommen einbeziehen wollen, da in ihren Fällen regelmäßig keine Schutzwürdigkeit anzunehmen sei. Dies komme in der nach der Redaktion des Abkommens verabschiedeten Konferenzempfehlung zum Ausdruck, derzufolge die Vertragsstaaten wohlwollend prüfen sollten, ob die für Staatenlose vorgesehene Behandlung auch solchen Personen zugebilligt werden könne, die aus anzuerkennenden Gründen auf den Schutz ihres Heimatstaates verzichteten (Ziffer 3 des "Final Act of the United Nations Conference on the Status of Stateless Persons", abgedruckt bei Robinson, Convention Relating to the Status of Stateless Persons, 1955, S. 140 ff.).

27

Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Aus dem Zusammenhang der Empfehlung ergibt sich, daß die genannte Passage sich auf solche Personen bezieht, die nicht de jure staatenlos sind. Gemeint sind diejenigen, die auf den Schutz ihres Staates verzichten, ohne daß ihr Staat sie deswegen seinerseits aus der Staatsangehörigkeit entläßt, sowie diejenigen, deren Staat ihnen seinen Schutz verweigert. Beschrieben sind damit die De-facto-Staatenlosen, nicht die De-jure-Staatenlosen (vgl. BTDrucks 7/4170, S. 34). Der Kläger fällt nicht unter die Kategorie der Defacto-Staatenlosen, wie noch auszuführen sein wird.

28

b)

Die vom Beklagten näher dargestellten Möglichkeiten, die in dem Abkommen verankerten Rechte mißbräuchlich in Anspruch zu nehmen, rechtfertigen es generell nicht, Personen, die des Schutzes des Abkommens nicht bedürfen, aus dem Anwendungsbereich des Abkommens auszunehmen. Anknüpfungspunkt für derartige Überlegungen kann zwar der Umstand sein, daß sich das Abkommen weitgehend mit dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ("Genfer Konvention") deckt. Die Genfer Konvention sieht in Art. 1 Abschnitt C Nr. 5 vor, daß der Status eines anerkannten Flüchtlings auch wieder entzogen werden kann (bzw. daß eine Person, die unter die Definition des Flüchtlings fällt, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt), "wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, daß die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnitts A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt".

29

Das Staatenlosenübereinkommen enthält aber keine derartige Nichtanwendungsklausel und gestattet es somit nicht, dem Staatenlosen die Vorteile seines Status mit der Begründung vorzuenthalten oder zu entziehen, daß er seine Staatenlosigkeit wieder beseitigen könne. Eine entsprechende Anwendung der genannten Klausel der Genfer Konvention kommt nicht in Betracht. Gegen eine entsprechende Anwendung spricht die Überlegung, daß das Staatenlosenübereinkommen, das in weiten Teilen mit der Genfer Konvention übereinstimmt, gerade diese Bestimmung nicht enthält, was kein Zufall sein kann und deshalb die Annahme verbietet, es liege eine im Wege der Analogie zu schließende Regelungslücke vor. Das Staatenlosenübereinkommen sollte erklärtermaßen einen weiteren Personenkreis als die Genfer Konvention schützen und insbesondere auch solche Staatenlose erfassen, die keine Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention sind. Bei Abschluß des Staatenlosenübereinkommens haben sich die Vertragsparteien, wie sich aus Abs. 3 der Präambel des Übereinkommens ergibt, von der Erwägung leiten lassen, daß nur diejenigen Staatenlosen, die gleichzeitig Flüchtlinge sind, unter den Schutz der drei Jahre zuvor vereinbarten Genfer Konvention fallen und daß diese Konvention daher auf zahlreiche Staatenlose nicht anwendbar ist (BVerwGE 92, 116 <120>[BVerwG 23.02.1993 - 1 C 45/90]).

30

c)

Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung des Ausweises kann auch sonst nicht entgegengehalten werden, der Kläger könne die Staatenlosigkeit zumutbarerweise beseitigen. Eine Verpflichtung hierzu besteht ebensowenig wie eine Obliegenheit. Es ist Aufgabe der Behörde, aus der Änderung der politischen Verhältnisse im ehemaligen Heimatland des Klägers die Konsequenzen zu ziehen. Sie hat hierzu die Möglichkeit durch Steuerung des Aufenthaltsrechts. Hier hat die Behörde jedoch den Weg eingeschlagen, Ostblockflüchtlingen im Wege der Altfallregelung ein dauerndes Bleiberecht zu gewähren. Sie hat damit also gerade nicht die Konsequenz gezogen, den Aufenthalt ehemals schutzbedürftiger Ostblockflüchtlinge zu beenden. Dann kann sie auch vom Kläger nicht verlangen, von sich aus wieder an einen Staat heranzutreten und um Wiederaufnahme in dessen Staatsverband zu bitten, den dieser aus nachvollziehbaren Motiven verlassen hat. Das bloße Verweilen im Status der Staatenlosigkeit, also das unterlassen einer auf Wiedererlangung der alten Staatsangehörigkeit gerichteten Handlung kann den Vorwurf nicht begründen, die Rechtsstellung nach dem Staatenlosenübereinkommen werde in einer vom Abkommen nicht vorgesehenen Weise oder gar mißbräuchlich ausgenutzt. Das gebieten auch nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, die nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk die Versagung des Reiseausweises rechtfertigen können.

31

d)

Auch übergeordnete Gründe des Völkerrechts gestatten - und gebieten - es nicht, dem Kläger die Rechte nach dem Staatenlosenübereinkommen mit der Begründung zu versagen, er könne seine Staatenlosigkeit zumutbarerweise selbst beseitigen. Ein Gebot des allgemeinen Völkerrechts, die Entstehung von Staatenlosigkeit zu vermeiden, existiert nicht (vgl. z.B. VGH Mannheim, Beschluß vom 16. Februar 1994 - VGH 1 S 2882/93 - EZAR 250 Nr. 3 S. 3 f. = InfAuslR 1994, 243; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, Einl. F. Rn. 31; Dahm, Völkerrecht, Bd. I, 1958, S. 492; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 16 Abs. 1 Rn. 29 und 45; Kliemt, InfAuslR 1993, 219 [OVG Nordrhein-Westfalen 14.12.1992 - 25 A 3025/91] <221>). Zwar bestimmt Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ("Universal Declaration of Human Rights") vom 10. Dezember 1948 (angenommen und verkündet mit Beschluß 217 A <III> der Generalversammlung der Vereinten Nationen):

"1.
Jeder Mensch hat Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit.

2.
Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln."

32

Dieser Bestimmung läßt sich ein solches Gebot schon deswegen nicht entnehmen, weil sie lediglich den Charakter eines Programmsatzes und nicht die Qualität von verbindlichem Völkerrecht hat (vgl. BTDrucks 8/12, S. 24; Kimminich, in: Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Art. 16 Rn. 17; Mühl-Jäckel, Rechtsfragen einer ungeklärten Staatsangehörigkeit, in:

33

Festschrift für Günter Berge, 1989, S. 48; Randelzhofer, a.a.O. Rn. 45 in Fußnote 132; Dahm, a.a.O. S. 492; Bleckmann/Helm, a.a.O. S. 151; Hannappel, Staatsangehörigkeit und Völkerrecht, 1986, S. 31; Kliemt, a.a.O. S. 221 in Fußnote 11; vom Senat offengelassen in BVerwGE 80, 233 <240>[BVerwG 27.09.1988 - 1 C 52/87] und im Urteil vom 10. Juli 1984 - BVerwG 1 C 30.81 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 24 S. 39 = StAZ 1985, 74 [BVerwG 10.07.1984 - BVerwG 1 C 30.81] <76>).

34

e)

Es liegt auch sonst nichts vor, was die Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 28 StlÜbk als rechtsmißbräuchlich erscheinen ließe. In dem vom Beklagten angeführten Beispiel des kollusiven Zusammenwirkens von Staatsangehörigem und Heimatstaat zu Lasten eines Vertragsstaats des Staatenlosenübereinkommens - etwa dann, wenn ein Staat bei Überbevölkerung oder wirtschaftlicher Notlage Teile seiner Bevölkerung nachdrücklich animiert, in andere Staaten auszureisen, um dort nach dem Verzicht auf die Staatsangehörigkeit des Heimatstaates als Staatenlose Aufnahme zu finden - dürfte die Mißbrauchsgrenze zwar erreicht sein. Im vorliegenden Rechtsstreit bedarf diese Frage jedoch keiner Klärung, da Anhaltspunkte für ein derartiges Zusammenwirken des Klägers mit seinem ehemaligen Heimatstaat nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben sind.

35

3.

Der Kläger ist Staatenloser im Sinne des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk. Staatenloser ist danach eine Person, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht, d.h. ein De-jure-Staatenloser (BVerwGE 87, 11 <14>[BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]), nicht dagegen ein De-facto-Staatenloser (BVerwGE 92, 116 <119>[BVerwG 23.02.1993 - 1 C 45/90] m.w.N.). Der Status der Staatenlosigkeit hängt nicht von der Art seiner Entstehung ab. Er tritt also bei Zwangsausbürgerung ebenso ein wie bei freiwilligem Verzicht des Staatsbürgers. Gegenteiliges ist weder dem Abkommen selbst noch, wie bereits dargelegt, der Konferenzempfehlung zu entnehmen, das Abkommen auch auf De-facto-Staatenlose anzuwenden.

36

a)

Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts zum rumänischen Staatsangehörigkeitsrecht (§ 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO) hat der Kläger im Jahre 1987 aufgrund des Gesetzes über die rumänische Staatsangehörigkeit vom ... Dezember 1971 seine rumänische Staatsangehörigkeit verloren. Nach den Bestimmungen des am 5. April 1991 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 21/1991 über die rumänische Staatsangehörigkeit betrachtet der rumänische Staat ungeachtet seiner Bereitschaft, bestimmten Gruppen ehemaliger Staatsangehöriger die rumänische Staatsangehörigkeit erneut zu verleihen, den nach dem früheren Staatsangehörigkeitsgesetz eingetretenen Verlust der rumänischen Staatsangehörigkeit weiterhin als wirksam. Da auch kein anderer Staat aufgrund seines Rechts den Kläger als seinen Staatsangehörigen ansieht, ist der Kläger De-jure-Staatenloser.

37

b)

Aus dem Umstand, daß der Kläger nicht ausgebürgert worden ist, sondern von sich aus auf seine rumänische Staatsangehörigkeit verzichtet hat, folgt nichts anderes. Es ist völkerrechtlich unbestritten, daß der Heimatstaat einem derartigen Antrag stattgeben darf, und zwar selbst dann, wenn der Betroffene dadurch staatenlos wird, denn das allgemeine Völkerrecht kennt, wie ausgeführt, keine allgemeine Verpflichtung, Staatenlosigkeit zu vermeiden, insbesondere kein Verbot der Ausbürgerung eines Staatsangehörigen auf dessen eigenen Antrag (vgl. VGH Mannheim, Beschluß vom 16. Februar 1994, a.a.O. S. 4; Dahm, a.a.O. S. 481; Makarov, in: Strupp/Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, 2. Aufl., 1962, Bd. 3, S. 325).

38

Der Beklagte hält dem entgegen, daß diese Grundsätze dann keine Anwendung finden könnten, wenn sich die Ausbürgerung eines Staatsangehörigen auf dessen eigenen Antrag hin als rechtsmißbräuchlich darstellt. Die Genehmigung eines Verzichts auf die Staatsangehörigkeit sei dann als Rechtsmißbrauch anzusehen, wenn die Entscheidung des expatriierenden Staates dazu führe, seine bisherigen Staatsangehörigen, aus welchem Grunde auch immer, in fremden Staaten "abzuladen".

39

Dem ist insoweit zuzustimmen, als innerstaatliche Regelungen der Staatsangehörigkeit völkerrechtlich dem Verbot des Rechtsmißbrauchs unterliegen (vgl. dazu bereits BVerwGE 23, 272 <274>[BVerwG 24.02.1966 - I C 96/63]). Für einen derartigen Mißbrauch liegt hier, wie bereits dargelegt, nichts vor, namentlich nichts für ein kollusives Zusammenwirken des Heimatstaates mit dem Kläger.

40

c)

Es gibt keinen Rechtsgrund, der es der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat des Staatenlosenübereinkommens gestattet, den nach rumänischem Recht wirksamen Verzicht des Klägers auf seine rumänische Staatsangehörigkeit als unwirksam anzusehen und den Kläger deshalb weiterhin als rumänischen Staatsangehörigen zu behandeln. Insbesondere ergibt sich ein derartiges Recht nicht daraus, daß die vom rumänischen Staat gebilligte Entlassung des Klägers aus der rumänischen Staatsangehörigkeit dessen Staatenlosigkeit zur Folge hat. Zwar wird der Eintritt der Staatenlosigkeit durch Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit in der Völkerrechtsgemeinschaft weithin als unerwünscht angesehen. Dies hat einzelne Staaten veranlaßt, ihr durch das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit zu begegnen (BGBl 1977 II S. 598, 1219, vgl. für Deutschland das zu seiner Ausführung erlassene Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977, BGBl I S. 1101). Gegenstand der Vereinbarung ist u.a., daß der Heimatstaat den Verzicht seines Staatsangehörigen auf die Staatsangehörigkeit dann als unbeachtlich zu betrachten hat, wenn sonst Staatenlosigkeit eintreten würde. Art. 7 des Übereinkommens enthält Vorschriften, die die Unbeachtlichkeit eines Verzichts auf die Staatsangehörigkeit regeln. Nach Absatz 1 hat der nach dem Recht des Heimatstaates zulässige Verzicht des Staatsangehörigen auf die Staatsangehörigkeit deren Verlust nur dann zur Folge, wenn der Betreffende eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder erwirbt, also nicht staatenlos wird. Diese Bestimmung ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den allgemeinen Menschenrechten unvereinbar wäre. Nach dieser Bestimmung braucht also auch der Aufnahmestaat den Verzicht nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn dadurch Staatenlosigkeit eingetreten ist. Allerdings kann diese Regelung Rumänien nicht entgegengehalten werden, weil Rumänien nicht Vertragsstaat des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit ist. Die Regelung ist auch kein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts. Davon unberührt bleibt die Frage, ob Rumänien auch nach der Genehmigung des Verzichts auf seine Staatsangehörigkeit völkerrechtlich gegenüber dem Aufenthaltsstaat verpflichtet bleibt, seinen ehemaligen Staatsangehörigen wieder aufzunehmen, wenn dieser in dem Aufenthaltsstaat kein Aufenthaltsrecht (mehr) hat.

41

4.

Art. 28 StlÜbk setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt des Staatenlosen im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates voraus. Darunter ist eine besondere Beziehung des Betroffenen zum Vertragsstaat zu verstehen, die durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung entsteht. Es genügt nicht die faktische Anwesenheit, selbst wenn sie dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird. Die Notwendigkeit einer gewissen Aufenthaltsverfestigung ergibt sich nicht nur aus der sprachlichen Formulierung "rechtmäßig aufhalten", die zutreffend die nach dem Vertragstext verbindliche (BVerfG, Kammerbeschluß vom 16. Juni 1987 - 2 BvR 911/85 - NVwZ 1987, 1068 zur Genfer Konvention) englische und französische Formulierung "lawfully staying" bzw. "residant regulierement" wiedergibt, sondern vor allem aus einem Vergleich zwischen Art. 28 Satz 1 und Satz 2 StlÜbk. Nach Satz 1 stellen die Vertragsstaaten Reiseausweise den Staatenlosen aus, die sich in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten. Nach Satz 2 können sie auch anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen solchen Ausweis ausstellen. Auf das rechtmäßige Befinden des Staatenlosen im Hoheitsgebiet stellt auch Art. 26 StlÜbk ab. Weiterhin setzt Art. 28 Satz 2 Halbsatz 2 StlÜbk voraus, daß ein Staatenloser, der sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates befindet, in einem anderen Land seinen rechtmäßigen Aufenthalt haben kann (vgl. auch § 6 Abs. 1 und 3 Anhang StlÜbk). Dem Vertragstext läßt sich mithin entnehmen, daß nicht jede (rechtmäßige) Anwesenheit eines Staatenlosen im Hoheitsgebiet bereits einen rechtmäßigen Aufenthalt darstellt (BVerwGE 87, 11 <14 f.>[BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]). Andererseits ist es für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht erforderlich, daß der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat (BVerwGE 92, 116 <121>[BVerwG 23.02.1993 - 1 C 45/90]). Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung reicht jedenfalls dann aus, wenn sie erteilt wird, weil ein Daueraufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet hingenommen werden soll. So lag es hier.

42

Der Kläger, dem bis zum (erfolglosen) Abschluß seines Asylverfahrens der Aufenthalt zunächst lediglich gestattet war (§ 19 Abs. 1 AsylVfG vom 16. Juli 1982, BGBl I S. 946), befand sich seit dem 12. Januar 1989 im Besitz einer nach altem Recht erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis, die nach ihrem Ablauf als befristete Aufenthaltsbefugnis neuen Rechts verlängert wurde und in dieser Form bis zum 11. Dezember 1993 galt. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (21. April 1993) verfügte der Kläger damit über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Art. 28 Abs. 1 StlÜbk. Die Aufenthaltsbefugnis ist eine Form der Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 Nr. 4 AuslG), die unter den in § 30 AuslG näher bestimmten Voraussetzungen erteilt wird. Im Falle des Klägers unterliegt es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinem Zweifel, daß die Ausländerbehörde den Aufenthalt des Klägers nicht nur faktisch hinnehmen wollte, sondern bereit war, ihm bis auf weiteres einen Verbleib im Bundesgebiet zu ermöglichen. Mit Recht verweist der Kläger darauf, ein entsprechender Wille der Ausländerbehörde sei auch darin zum Ausdruck gekommen, daß sie dem Nachzug seiner Familienangehörigen zugestimmt hat. Im übrigen war die Ausländerbehörde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehalten, nach dem damals gültigen "Ostblock-Erlaß" des Innenministeriums Baden-Württemberg zu verfahren, demzufolge bei Rumänien, die vor dem 14. April 1989 eingereist waren, deren Asylantrag abgelehnt war und denen aufgrund der bisherigen Sonderregelungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, die Entscheidung über den weiteren Verbleib im Bundesgebiet grundsätzlich eine solche "auf Dauer" sein sollte. Dementsprechend ist der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch behandelt worden. Daran ändert das Schreiben des Beklagten vom ... Januar 1992 nichts.

43

5.

Der Ausweis nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk darf nur ausgestellt werden, wenn ein Ausschlußtatbestand des Art. 1 Abs. 2 StlÜbk nicht gegeben ist. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß ein solcher Ausschlußtatbestand hier nicht vorliegt. Insbesondere hat sich der Kläger nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. iii) c) StlÜbk eine Handlung zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderläuft. Die mit dieser Bestimmung in Bezug genommenen "Ziele und Grundsätze" sind in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 niedergelegt (vgl. Robinson, a.a.O. S. 27). Die Vermeidung von Staatenlosigkeit ist dort nicht als Grundsatz oder Ziel genannt, so daß der Verzicht des Klägers auf seine rumänische Staatsangehörigkeit im Jahre 1987 den genannten Ausschlußtatbestand nicht erfüllt. Ebensowenig ist etwas dafür ersichtlich, daß der Ausstellung des Ausweises zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.

44

6.

Obwohl der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung und auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk somit erfüllte, ist der Senat daran gehindert, die dahin gehende Verpflichtung des Beklagten zu bestätigen. Denn es steht fest, daß dieser Anspruch inzwischen nicht mehr gegeben ist, weil der Kläger nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist und sich nach Ablehnung der Verlängerung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG) demgemäß nicht mehr rechtmäßig im Sinne der genannten Bestimmung des Abkommens in Deutschland aufhält. Die letzte dem Kläger erteilte Aufenthaltsbefugnis ist am ... Dezember 1993 abgelaufen. Über den dadurch ausgelösten Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung des Reiseausweises kann der Senat selbst dann nicht hinweggehen, wenn - was in seiner Rechtsprechung bisher offengeblieben ist (BVerwGE 87, 11 <22>[BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]) - dem Staatenlosen ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zustehen sollte. Denn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird nicht schon durch das Bestehen eines Genehmigungsanspruchs, sondern erst durch die Erteilung der Genehmigung begründet. Im vorliegenden Verfahren ist auch nicht darüber zu entscheiden, ob die Ausländerbehörde zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist, und gegebenenfalls der Beklagte entsprechend zu verurteilen. Übrigens folgt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung jedenfalls nicht aus dem damals noch gegebenen Anspruch auf Erteilung des Reiseausweises, weil Art. 28 Satz 1 StlÜbk ein Bleiberecht nicht gewährt, sondern voraussetzt. Das Abkommen läßt das Recht des Staates unberührt, die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu regeln. Es bleibt damit in der Entscheidung des Staates, über die Regelung des Aufenthaltstitels den Zugang Staatenloser zu den Vorteilen des Übereinkommens zu regulieren und dabei Mißbräuchen vorzubeugen oder auf Mißbräuche zu reagieren. Einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk, nach dem die Vertragsstaaten auch anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen, also nicht nur den sich dort rechtmäßig aufhaltenden, einen Reiseausweis ausstellen können, macht der Kläger nicht geltend. Vielmehr begehrt er, wenn die Verpflichtung zur Ausstellung des Ausweises nicht begründet ist, lediglich die Feststellung, daß die Behörde zur Ausstellung verpflichtet war.

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7.

Da die Verpflichtungsklage nach Fortfall der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unbegründet geworden ist, hat sich das Verpflichtungsbegehren i.S. des entsprechend anzuwendenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Der Kläger durfte zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergehen (vgl. z.B. Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 5 S. 4). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß ihm vor Ablauf seiner Aufenthaltsbefugnis ein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk zugestanden hat, wie § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraussetzt. Ein solcher Anspruch kann ihm nämlich erneut aus dem Übereinkommen erwachsen, sofern er - was angesichts des früheren Verhaltens der Ausländerbehörde denkbar erscheint - für seinen weiteren Aufenthalt erneut eine Genehmigung erhält. Dabei wird ihm die Ausländerbehörde nicht entgegenhalten können, daß der Kläger nicht im Besitz eines Passes oder Paßersatzes ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). Diese Bestimmung dient nur der Durchsetzung des Paßzwangs, greift aber nicht ein, wenn die Paßerteilung Folge der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung ist (Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz S. 49; BVerwGE 87, 11 <22>[BVerwG 16.10.1990 - 1 C 15/88]). So ist es hier. Sobald der Kläger eine den oben dargestellten Anforderungen entsprechende Aufenthaltsgenehmigung besitzt, erfüllt er (wieder) die Voraussetzungen nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk und hat dann Anspruch auf Erteilung des Ausweises.

46

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Eine verhältnismäßige Kostenteilung ist nicht gerechtfertigt, weil die Revision des Beklagten im wesentlichen erfolglos bleibt. Der Senat hat mit der Änderung des Entscheidungstenors lediglich dem Umstand Rechnung getragen, daß die Ausländerbehörde nach Ablauf des dem Kläger eingeräumten Aufenthaltsrechts nicht mehr zur Erteilung eines Ausweises verurteilt werden darf. Da der Aufenthaltstitel nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, ist die Änderung im Hinblick auf die eigentliche Frage, ob einem infolge freiwilliger Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit staatenlosen ehemaligen Rumänien, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Ausweis nach Art. 28 StlÜbk zu erteilen ist, verhältnismäßig geringfügig. Sie fällt wegen des in selber Höhe anzunehmenden Streitwerts für den Fortsetzungsfeststellungsantrag auch kostenmäßig nicht ins Gewicht, so daß es gerechtfertigt ist, dem Beklagten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung, § 73 Abs. 1 GKG).

Der Senat bemißt in seiner Spruchpraxis den Streitwert für Verfahren auf Erteilung eines Reiseausweises nach dem Staatenlosenübereinkommen mangels anderweitiger Anhaltspunkte in Höhe des Auffangwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Es besteht kein Anlaß, hiervon im vorliegenden Falle abzuweichen.

Meyer
Gielen
Mallmann
Groepper
Richter