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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1993, Az.: I ZR 85/91
„Römer GmbH“

Geschäftsbezeichnung; Verwechslungsgefahr; Interessenabwägung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.1993
Aktenzeichen
I ZR 85/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14793
Entscheidungsname
Römer GmbH
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 22.11.1994 - AZ: X ZR 41/93

Fundstellen

  • DB 1993, 1278-1279 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1993, 579-582 (Volltext mit amtl. LS) "Römer GmbH"
  • LM H. 9 / 1993 § 16 UWG Nr. 143
  • MDR 1993, 631-632 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 934-936 (Volltext mit amtl. LS) "Römer GmbH"

Amtlicher Leitsatz

Was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um einer bestehenden Verwechslungsgefahr bei Gleichnamigen zu begegnen, ist jeweils aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen. Zu den Anforderungen an eine solche Abwägung der Interessen Gleichnamiger.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Römer GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Letztere wurde 1871 in N. gegründet. Sie befaßte sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Motorrad-, Sport-, Industrie- und Behördenschutzhelmen, Motorradbekleidung, Ausrüstungszubehör sowie Gehörschutz und Sicherheitsausrüstungen. Für sie ist mit Priorität vom 20. April 1972 das Warenzeichen "Römer" für verschiedene Helme und ähnliche Gegenstände eingetragen; außerdem ist sie Inhaberin von drei Wort-Bildzeichen "Römer" und einem Wort-Bildzeichen "Römerhelm". Die spätere Gemeinschuldnerin vertrieb ihre Erzeugnisse auch im Ausland, insbesondere in Österreich und in der Schweiz.

2

Seit 1970 besteht eine Römer-B. -GmbH, die von der späteren Gemeinschuldnerin und einer britischen Firma gegründet wurde. Die Römer-B. -GmbH befaßt sich mit dem Vertrieb von Kindersicherheitssitzen für Pkw und Fahrräder. Sie zahlte der späteren Gemeinschuldnerin für die Benutzung des Firmenbestandteils Römer eine Lizenz, für 1985 500000,-- DM und für 1988 1350000,-- DM. Insbesondere die von der späteren Gemeinschuldnerin hergestellten Motorrad- und Fahrradhelme sind als "Römer"-Helme sehr bekannt und gehören nach den vom Kläger vorgelegten Umfragen im Inland in bezug auf Bekanntheit und Verbreitung zur Spitzenklasse.

3

Am 29. Juni 1989 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter gründete am 5. Juli 1989 eine Römer-V. - GmbH, die im September 1989 beim Amtsgericht M. im Handelsregister eingetragen wurde.

4

Am 8. September 1989 wurde die Beklagte als "Römer GmbH" in das Handelsregister beim Amtsgericht S. eingetragen. Als Unternehmensgegenstand ist angegeben: Produktion und Vertrieb von Körper-Schutzausrüstungen, ferner die Beratung und Marketing-Unterstützung anderer Firmen im gleichen Geschäftszweig. Gesellschafter sind Dipl.-Ing. (FH) A. Römer und der Landproduktenhändler Adolf K.. A. Römer ist auch Geschäftsführerin. Sie ist Enkelin des Gründers der späteren Gemeinschuldnerin. Ihr Vater war lange Zeit deren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter. Später war er im Aufsichtsrat tätig. A. Römer selbst war mit 25000,-- DM am Stammkapital der späteren Gemeinschuldnerin in Höhe von 2. 070000, -- DM beteiligt und hatte früher gelegentlich einige Arbeiten für die spätere Gemeinschuldnerin ausgeführt; sie stand jedoch nie in einem festen Arbeitsverhältnis zu ihr. Manfred K., Sohn des Mitgesellschafters Adolf K. und Lebensgefährte A. Römers, hat in einem eigenen Betrieb vier Jahre lang "K."-Helme hergestellt und diesen Betrieb 1987 an die spätere Gemeinschuldnerin verkauft. Danach war er ihr freier Mitarbeiter. Jetzt ist er freier Mitarbeiter und Berater der Beklagten.

5

Durch Gesellschafterbeschluß vom 15. Februar 1990 änderten die Gesellschafter der Beklagten deren Firma in "Römer K. GmbH". Die neue Firma wurde am 21. März 1990 in das Handelsregister eingetragen.

6

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs näher bezeichneter Waren unter einer Firmierung, die den Namen "Römer" enthält in Anspruch genommen.

7

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Antrag zuletzt wie folgt gestellt:

10

Die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, unter der Firmierung "Römer & K. GmbH" folgende Gegenstände in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich und in der Schweiz zu vertreiben:

11

Sport-, Arbeitsschutz- und Polizeihelme, Motorradschutzhelme, Motorradbekleidung aus Leder und Kunststoff, Ausrüstungsgegenstände für Behörden und Industrie wie Schutzschilde, Tragegestelle, Beriemungen, Taschen, Pistolenhalfter.

12

Die Berufung ist erfolglos geblieben.

13

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter, soweit dieser auf Unterlassung des Vertriebs der bezeichneten Waren in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet war. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

14

I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nicht als gegeben erachtet und dazu ausgeführt:

15

Die Verwendung des Firmenbestandteils "Römer" könne der Beklagten nicht untersagt werden, weil die Gesellschafterin und Geschäftsführerin A. Römer den Namen zu Recht als Firmennamen führe und niemand am ehrlichen Gebrauch seines Namens im Wirtschaftsleben gehindert werden dürfe, sofern er das Erforderliche und Zumutbare tue, um eine Verwechslungsgefahr möglichst zu vermeiden. Unlauter wäre die Verwendung der angegriffenen Firma, wenn A. Römer nur als Strohmann in die Firma aufgenommen worden wäre oder wenn die Firma gewählt worden wäre, um Verwechslungen mit der Gemeinschuldnerin herbeizuführen. Für beides fehlten hinreichende Anhaltspunkte.

16

Dafür, daß die Gesellschafter der Beklagten die ursprüngliche oder die jetzige Firma gewählt hätten, um durch Verwechslungen im Verkehr am guten Ruf der Erzeugnisse der Gemeinschuldnerin teilhaben zu können, spreche zwar eine gewisse Vermutung, aber nicht mehr. Der Konkurs der Gemeinschuldnerin schließe eine solche Absicht der Gesellschafter der Beklagten zwar nicht aus. Der gute Ruf der Erzeugnisse der Gemeinschuldnerin müsse durch diesen Konkurs nicht verlorengegangen sein. Er könne insbesondere dann weiterwirken, wenn die Vertragspartner der Beklagten diese mit der Gemeinschuldnerin verwechselten und meinten, diese existiere nach Aufhebung des Konkursverfahrens als Gesellschaft weiter, oder wenn die Vertragspartner wegen der Firmenähnlichkeit meinten, die Beklagte habe Betrieb und Firma der Gemeinschuldnerin übernommen. Da die Beklagte nach ihrem unbestrittenen Vortrag jedenfalls derzeit Geschäftsverbindungen nur mit Großhändlern oder Händlern, nicht aber mit Endverbrauchern unterhalte, sei die Gefahr einer Verwechslung aber so weit gemildert, daß es nicht gerechtfertigt erscheine, davon auszugehen, daß die Gesellschafter der Beklagten ihre Firma mit Verwechslungsabsicht gewählt hätten.

17

Im Hinblick auf diesen Abnehmerkreis habe die Beklagte mit der Aufnahme des zweiten Gesellschafternamens in die Firma auch genug getan, um die Verwechslungsgefahr ungeachtet der teilweise bestehenden Branchenidentität zu beseitigen. Der zweite Familienname schließe auch - anders als die Hinzufügung einer Sachbezeichnung - die Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin hinreichend aus.

18

Soweit der Klageantrag auch die Verwendung der Firma im Verkehr mit den Endverbrauchern und ihre Verwendung auf den Waren selbst erfasse, sei er im übrigen auch deshalb unbegründet, weil es insoweit an einer Wiederholungsgefahr oder Begehungsgefahr fehle. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten habe diese nämlich ihre Firma nicht in dieser Weise verwendet, und es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, daß sie dies in Zukunft tun könnte.

19

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

20

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Prozeßführungsbefugnis und die Aktivlegitimation des Klägers bejaht.

21

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Erwerberin des Unternehmens der Gemeinschuldnerin den Kläger im Kaufvertrag ermächtigt, die an sie übertragenen Namensrechte in Prozeßstandschaft weiterzuverfolgen. Damit ist - entgegen den von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmalig geäußerten Zweifeln - mindestens konkludent der Wille der Vertragsschließenden, das Unternehmen mitsamt der Firma "Römer GmbH" zu übertragen, zum Ausdruck gebracht worden. Auch von einer Weiterbenutzung der übertragenen Firma ist auszugehen, da die vorübergehende Firmierung der Erwerberin (im handelsregisterlichen Sinne) als "Römer Helme und Schutzausrüstung GmbH in Gründung" einer Weiterbenutzung auch des eingeführten - auch in dieser Firma allein von Haus aus kennzeichnenden - Bestandteils "Römer" als abgekürzte Kennzeichnung des übernommenen Betriebes nicht ausschließt und die Beklagte eine - mit der Geltendmachung von Firmenrechten der Erwerberin konkludent behauptete - Weiterbenutzung der Bezeichnung "Römer GmbH" während des gesamten Rechtsstreits - bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nicht bestritten hat. Es kann daher unentschieden bleiben, ob die lediglich um beschreibende Angaben erweiterte Firma der Erwerberin nicht sogar als unmittelbare Fortsetzung der Bezeichnung "Römer GmbH" anzusehen ist oder ob es sich dabei um eine Benutzung einer anderen, maßgeblich veränderten Bezeichnung handelt (vgl. BGH, Urt. v. 18. 5. 1973 - I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 - Metrix).

22

2. Auch die weiteren erstmalig in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten europarechtlichen Bedenken der Revisionserwiderung greifen nicht durch. Dafür, daß das gegen ein in Deutschland domizilierendes deutsches Unternehmen beantragte regional auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkte Verbot des Vertriebs bestimmter Waren unter einer konkreten Firmenbezeichnung überhaupt jemals rechtserhebliche Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel in der Europäischen Gemeinschaft zeitigen könnte, fehlt zunächst jeglicher Sachvortrag, so daß es schon aus diesem Grunde keiner näheren Prüfung einer etwaigen Vorlagefrage bedürfte (vgl. BGH, Urt. v. 14. 5. 1992 - I ZR 204/90I ZR 204/90, GRUR 1992, 622, 625 = WRP 1992, 646 - Verdeckte Laienwerbung). Selbst wenn jedoch solche Auswirkungen unterstellt würden, könnten daraus Bedenken im Hinblick auf Art. 30 EWGV nicht erwachsen. Da nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kein Zweifel daran bestehen kann, daß - bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Schutzrechtsverletzung - der Beklagten die Firmierung unter Verwendung der Bezeichnung "Römer & K. GmbH" für den in Frage stehenden Branchenbereich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland schlechthin und ohne Einschränkungen verboten werden könnte, ohne daß dem Art. 30 EWGV entgegengehalten werden könnte (Art. 36 EWGV), können (gleichfalls in Anwendung der letztgenannten Vorschrift) erst recht keine Bedenken gegenüber einem Antrag bestehen, nach dem der Beklagten diese Firmierung nur beim Vertrieb bestimmter Waren aus dem (weiten) Branchenbereich, also weniger als möglich und rechtlich zulässig, verboten werden soll.

23

3. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß - wenn nicht die besonderen Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen zur Anwendung kämen - eine Verwechslungsgefahr bestünde.

24

Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bei der bestehenden Branchenidentität kann es nicht zweifelhaft sein, daß eine Verwechslungsgefahr jedenfalls im weiteren Sinne besteht, da das Kennzeichen der Gemeinschuldnerin in der Firma der Beklagten identisch wiederkehrt und in letzterer auch keinesfalls dergestalt untergeht, daß eine mitprägende Wirkung auf den maßgeblichen Gesamteindruck der Firma der Beklagten ausgeschlossen erscheinen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 8. 11. 1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 369 - alpi/Alba-Moda m.w.N.; st. Rspr.).

25

4. Das Berufungsgericht hat somit zu Recht geprüft, ob eine andere Betrachtungsweise deshalb gerechtfertigt sein könnte, weil es sich bei dem prägenden Bestandteil "Römer" um den bürgerlichen Namen einer Gesellschafterin der Beklagten handelt und weil das deshalb anwendbare Sonderrecht der Gleichnamigen unter bestimmten Umständen die Inkaufnahme eines unvermeidbaren Rests von Verwechslungsgefahr erlaubt.

26

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht dabei davon ausgegangen, daß niemand daran gehindert werden darf, sich unter seinem bürgerlichen Namen im Geschäftsverkehr zu betätigen, daß jedoch dann, wenn dies zu namensrechtlichen Kollisionen führt, im Regelfall der Prioritätsjüngere gehalten ist, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 14, 155, 159 - Farina Rote Marke; BGHZ 45, 246, 250 - Merck; BGH, Urt. v. 22. 11. 1984 - I ZR 101/82, GRUR 1985, 389, 390 - Familienname; BGH, Urt. v. 22. 11. 1990 - I ZR 14/89, GRUR 1991, 393 [BGH 22.11.1990 - I ZR 14/89] = WRP 1991, 222 - Ott International; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 54 Rdn. 12, jeweils m.w.N.). Den hierbei zu stellenden Anforderungen ist das Berufungsgericht jedoch nicht gerecht geworden.

27

Was im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, um einer bestehenden Verwechslungsgefahr bei Gleichnamigen zu begegnen, ist jeweils aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 30. 10. 1956 - I ZR 199/55, GRUR 1957, 342, 346 - Underberg; BGH, Urt. v. 20.9. 1967 - Ib ZR 105/65, GRUR 1968, 212, 213 f. - Hellige; BGH, Urt. v. 14. 12. 1989 - I ZR 1/88, GRUR 1990, 364, 366 [BGH 14.12.1989 - I ZR 1/88] - Baelz).

28

Für diese Abwägung kann auf seiten des Prioritätsälteren der Bekanntheitsgrad seiner Kennzeichnung eine maßgebliche Rolle spielen, weil von diesem sowohl die Kennzeichnungskraft und der einzuhaltende Abstand als auch der Wert (und damit die Schutzwürdigkeit) der älteren Kennzeichnung abhängen können (vgl. dazu Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 401-403); auf seiten des Prioritätsjüngeren kann bedeutsam sein, wie nahe die Branche, in der er die Bezeichnung benutzen will, derjenigen des prioritätsälteren Kennzeicheninhabers kommt und wie groß sein Interesse gerade an der gewählten Bezeichnung ist, insbesondere ob er sie notwendigerweise oder aus freien Stücken gewählt hat (vgl. BGH aaO - Hellige; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl. § 16 Rdn. 80; v. Gamm aaO Rdn. 2; Großkomm/Teplitzky aaO Rdn. 395 und Rdn. 404-407) und ob er sich in lauterer Weise um ein zumutbares Höchstmaß an Abgrenzung bemüht oder von vornherein eher eine vermeidbare Annäherung an die ältere Kennzeichnung gewählt hat (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO Rdn. 77; Großkomm/Teplitzky aaO Rdn. 409).

29

Eine solche Abwägung der Interessen hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen, da es seine Prüfung im wesentlichen auf die Frage beschränkt hat, ob die Firmenwahl der Beklagten als unlauter anzusehen ist. Dabei hat es vernachlässigt, daß die Lauterkeit der Firmenführung in erster Linie Bedeutung für die Frage gewinnt, ob die Grundsätze des Gleichnamigenrechts überhaupt anwendbar sind (vgl. v. Gamm aaO Rdn. 5; Großkomm/Teplitzky aaO Rdn. 392) und der Grad der Lauterkeit lediglich - wie ausgeführt - ein im Rahmen einer Gesamtabwägung unter anderem zu berücksichtigender Umstand ist.

30

Feststellungen zum Grad des schutzwürdigen Interesses auf seiten der prioritätsälteren Gemeinschuldnerin hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Alter, Bekanntheitsgrad, Wert u.ä. der älteren Bezeichnung haben demgemäß keine erkennbare Berücksichtigung gefunden, obwohl die vom Berufungsgericht selbst festgestellte Branchenidentität eine entsprechende Beachtung erfordert hätte.

31

Auf seiten der Beklagten hat das Berufungsgericht zwar erkannt und festgestellt, daß eine gewisse Vermutung dafür besteht, daß die Gesellschafter die ursprüngliche (mit der der Gemeinschuldnerin voll identische) und auch die derzeitige Firma in der Absicht gewählt hätten, damit - durch Herbeiführung von Verwechslungen - am guten Ruf der Erzeugnisse der Gemeinschuldnerin teilzuhaben. Es hat diese Vermutung jedoch aufgrund von Erwägungen als entkräftet angesehen, die im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung stehen; denn nach dieser liegt die Absicht der Beklagten, im Verkehr den Eindruck einer Nachfolge oder anderer Beziehungen zur Gemeinschuldnerin zu wecken und von dem vom Berufungsgericht festgestellten guten Ruf der langjährig eingeführten Spezialerzeugnisse der Gemeinschuldnerin zu profitieren, außerordentlich nahe, da ein vernünftiger anderer Grund für eine zunächst völlig identische Benennung des eigenen Unternehmens unmittelbar nach dem Konkursfall der Gemeinschuldnerin nicht ersichtlich ist; denn das Unternehmen der Beklagten wurde von Anfang an außer von der Trägerin des Namens "Römer" auch von dem zweiten Gesellschafter K. getragen, so daß bei fehlender Annäherungsabsicht die Aufnahme mindestens auch seines Namens in die Firma von vornherein - nicht erst unter dem Druck eines Prozesses - naheliegend gewesen wäre. Dem kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden, daß die Beklagte nur an Händler liefere und daß (allein) deshalb die beiden Gesellschafter bei der Namensgebung nicht an die Möglichkeit einer Anlehnung durch Verwechslungen hätten glauben können.

32

Auch wenn in der Revisionsinstanz aufgrund der Bindungswirkung des Tatbestands (§ 314 ZPO) von der Richtigkeit der Feststellung ausgegangen werden muß, daß die Beklagte (bislang) nur eine begrenzte Zahl von Händlern beliefere - dem schriftlichen Parteivortrag ist dies nicht eindeutig als unstreitig zu entnehmen -, spricht dies nicht gegen eine Absicht, das eigene Unternehmen durch die Namenswahl in die Tradition und den Kundenkreis der Gemeinschuldnerin einzuschieben; denn einmal ist nicht festgestellt, daß die Gesellschafter schon bei der Namenswahl die feste Absicht hatten, stets nur an eine begrenzte Zahl von Händlern zu liefern; zum anderen kann die Beklagte von dem übereinstimmenden Namen auch dann profitieren, wenn die Händler selbst nicht getäuscht werden, bei ihren Abnehmern (Endabnehmern) aber - naheliegenderweise (vgl. zum vergleichbaren Fall von Irreführung der Endverbraucher durch Herstellerangaben nur gegenüber Händlern etwa BGH, Urt. v. 2.2. 1983 - I ZR 189/80, GRUR 1983, 256 = WRP 1983, 389 - Sauerteig m.w.N.) - den Eindruck bestehen lassen, es handele sich um "Römer"-Produkte (der Gemeinschuldnerin); und schließlich entbehrt es jeder Grundlage anzunehmen, bei Händlern sei in einem Fall wie dem vorliegenden mit einer Verwechslungsgefahr - auch im weiteren Sinne - nicht zu rechnen. Denn gerade auf einem speziellen Markt wie dem der Parteien, auf dem sich begrenzte Anbieterzahlen begegnen, liegt es auch für Händler fern, eine namensmäßige Übereinstimmung zweier Unternehmen für gänzlich zufällig zu halten; sie werden vielmehr eher geneigt sein, auf wirtschaftliche und/oder organisatorische Zusammenhänge zwischen solchen Trägern eines gemeinsamen Namens zu schließen.

33

Mindestens hinsichtlich der Wahl des völlig identischen Namens "Römer GmbH" sprechen somit erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte in der Absicht gehandelt hat, durch Verwechslungen von dem Ruf und Ansehen der Gemeinschuldnerin bzw. ihrer Waren zu profitieren. Dies hätte im Rahmen der Interessenabwägung auch bei der weiteren Prüfung berücksichtigt werden müssen, ob das spätere - unter dem Druck eines Prozesses erfolgte - Anhängen des zweiten Namens "K." an den nach wie vor an erster Stelle stehenden Namen der Gemeinschuldnerin "Römer" als Abgrenzungsmaßnahme genügen kann (vgl. Großkomm/Teplitzky aaO Rdn. 409).

34

Demgemäß läßt sich die Abweisung der gegen den Vertrieb unter der Firmierung "Römer & K. GmbH" gerichteten Klage aus dem Gesichtspunkt mangelnder Verwechslungsgefahr nicht rechtfertigen.

35

5. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage allerdings teilweise auch auf die Hilfserwägung gestützt, daß ein Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs gegenüber Endverbrauchern sowie unter Verwendung der Bezeichnung auf der Ware selbst auch mangels Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr nicht bestehe, weil ein solcher Vertrieb weder erfolgt noch als bevorstehend zu befürchten sei. Auch diese Erwägung erweist sich als rechtsfehlerhaft.

36

Zwar ist auch hier wieder von der bindenden Feststellungswirkung des Tatbestands (§ 314 ZPO) auszugehen, so daß - in Ermangelung einer Tatbestandsberichtigung - die Rüge der Revision fehlgehen muß, eine solche Beschränkung des bisherigen Vertriebs der Beklagten sei in der Berufungsinstanz nicht unstreitig gewesen. Jedoch hat das Berufungsgericht vernachlässigt, daß der vom Kläger gestellte Antrag eine Aufspaltung mit Teilabweisung nicht rechtfertigen kann.

37

Der Kläger hat weder im Wortlaut noch in der Begründung seines Antrags jemals bestimmte Vertriebsformen unterschieden, sondern erkennbar nur die konkreten Formen angreifen und unterbinden wollen, deren die Beklagte sich beim Vertrieb bestimmter Waren unter der als verwechslungsfähig beanstandeten Bezeichnung bedient. Dabei war - ebenfalls aus dem Zusammenhang von Antrag und Vorbringen erkennbar - Kern seines Anliegens, die Verwendung der angegriffenen Firma insoweit zu unterbinden, als ein enger Branchenbezug (charakterisiert durch die Beschränkung auf bestimmte Waren) besteht. Dieser Kern oder - mit anderen Worten - das für die angegriffene Verletzungsform Charakteristische (vgl. BGH, Urt. v. 13.7. 1979 - I ZR 138/77, GRUR 1979, 859, 860 = WRP 1979, 784 - Hausverbot II; st. Rspr.), stellt sich beim Vertrieb an Händler nicht anders dar als beim Vertrieb an Letztverbraucher. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich aber die durch eine Verletzungshandlung begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr auch auf alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (vgl. BGH, Urt. v. 16. 2. 1989 - I ZR 76/87, GRUR 1989, 445, 446 = WRP 1989, 491 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung I; Urt. v. 25.4. 1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 672, 674 - Anzeigenrubrik I). Danach erfaßt vorliegend die durch den derzeitigen Vertrieb an Händler und Großkunden begründete Wiederholungsvermutung auch eine Erstreckung des Vertriebs unter der angegriffenen Bezeichnung auf Endverbraucher. Diese Vermutung hat die Beklagte aber nicht widerlegt, da sie eine hierfür erforderliche strafbewehrte Unterwerfungserklärung nicht abgegeben hat. Schon deshalb durfte das Berufungsgericht die zutreffend auf Unterlassung eines (verletzenden) Vertriebs unter einer verletzungsfähigen Bezeichnung schlechthin gerichtete Klage nicht aus den Gründen seiner Hilfserwägung abweisen. Auf die weitere Frage, ob das Berufungsgericht im Hinblick auf die vorstehend näher umschriebene Zielsetzung des Klageantrags mit dessen Aufspaltung in ein vermeintliches, vom Kläger mit dem Antrag aber ersichtlich nicht gewolltes "Mehr" und "Weniger" nicht auch in unzulässiger Weise den Gegenstand des Rechtsstreits verändert hat, kommt es danach nicht mehr an.

38

6. Das Berufungsurteil kann demgemäß keinen Bestand haben, soweit es die Abweisung der Klage auf Unterlassung des Vertriebs in Deutschland unter der Firmierung "Römer & K. - GmbH" bestätigt hat.

39

Einer Zurückverweisung des Rechtsstreits bedarf es hinsichtlich dieses Streitpunkts jedoch nicht, weil der Rechtsstreit insoweit entscheidungsreif ist.

40

Die Klage erweist sich in dem genannten Umfang schon auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und einer auf dieser Grundlage möglichen Interessenabwägung durch das Revisionsgericht begründet.

41

Wie ausgeführt ist die Kennzeichnung "Römer & K. GmbH" mit der Firma "Römer GmbH" der Gemeinschuldnerin verwechslungsfähig, mindestens im weiteren Sinne, und die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt auch ohne ergänzende Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Gemeinschuldnerin diese Verwechslungsgefahr auch nach dem Recht der Gleichnamigen nicht hinzunehmen braucht.

42

In Anbetracht des vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei und auch von der Revisionserwiderung unbeanstandet festgestellten guten Rufs der Erzeugnisse der seit über 100 Jahren auf dem Markt tätigen Gemeinschuldnerin und der unstreitigen beträchtlichen Lizenzzahlungen, die in den Jahren 1985 und 1988 eine Römer-B. -GmbH für das Recht, den Namen "Römer" benutzen zu dürfen, geleistet hat, kann auch ohne nähere Feststellung zum Grad der Verkehrsgeltung von einem jedenfalls nicht unbeträchtlichen Interesse der Gemeinschuldnerin an der ungestörten Benutzung ihres Firmennamens - zumal in ihrem eigenen engen Branchenbereich - ausgegangen werden.

43

Demgegenüber erweist sich das Interesse der Beklagten an der Namensbildung "Römer & K. GmbH" als nicht schützenswert. Dieser Name lehnt sich nach bloßer Hinzufügung eines Zweitnamens an nachgeordneter Stelle nach wie vor eng sowohl an den Namen der Gemeinschuldnerin als auch - was besonders erschwerend ins Gewicht fällt - an den zunächst gewählten ursprünglichen, mit der Firma der Gemeinschuldnerin identischen Namen an. Überzeugende Gründe hierfür vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen. Insbesondere ist auch aus dem Verhältnis der Gesellschafter innerhalb der Gesellschaft kein zwingender Grund dafür herzuleiten, daß der Name "K. - " an die zweite Stelle gesetzt worden ist; desgleichen ist nicht ersichtlich, warum die Firma nicht - außer durch Namensumstellung - noch durch andere unterscheidende Zusätze weiter vom Namen der Gemeinschuldnerin und von dem ursprünglich geführten identischen Namen abzusetzen sein sollte. Auf seiten der Beklagten fehlt es somit weiterhin an ernsthaften Abgrenzungsbemühungen, so daß keine Rede davon sein kann, sie habe das ihrerseits Erforderliche und Zumutbare getan, um Verwechslungen auf ein unvermeidbares Mindestmaß zurückzuführen.

44

III. Auf die Revision ist somit das Berufungsurteil teilweise aufzuheben, nämlich im Kostenpunkt und insoweit, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner auf Unterlassung des Warenvertriebs unter der Firmierung "Römer & K. GmbH" in der Bundesrepublik Deutschland zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung des Klägers ist unter deren Zurückweisung im übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte nach dem Klageantrag zu verurteilen, soweit dieser in der Revisionsinstanz aufrechterhalten worden ist.

45

Die Entscheidung über die Kosten der beiden ersten Instanzen ergeht - soweit nicht das Oberlandesgericht gemäß § 91 a ZPO bereits abschließend darüber entschieden hat - gemäß § 92 ZPO, die Entscheidung über die Revisionskosten gemäß § 91 ZPO.