Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1967, Az.: Ib ZR 105/65
„Hellige“
Klage auf Unterlassen der Verwendung eines Firmennamens oder auf Änderung eines Firmennamens; Fehlende Unterscheidbarkeit der Firmennamen; Vorliegen einer Verwechselungsgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1967
- Aktenzeichen
- Ib ZR 105/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12119
- Entscheidungsname
- Hellige
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 125-126 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 210 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 349-350 (Volltext mit amtl. LS) "Hellige"
Prozessführer
Firma Fritz H. und Co. GmbH, Fabrik Wissenschaftlicher Apparate, F., H.-S.-Straße ...
Prozessgegner
Firma H. Inc., Wissenschaftliche Apparate für Medizin, Industrie- und Gesundheitswesen GmbH, B./..., S.straße ...,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. P. Erich H.
Amtlicher Leitsatz
Ausländerfirmen, die bislang auf dem deutschen Markt nicht in Erscheinung getreten sind, dürfen bei der Gründung rechtlich selbständiger Tochtergesellschaften in der Bundesrepublik hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit inländischen Firmen nicht anderen Maßstäben unterstellt werden als inländische unternehmen, die solche Auslandsbeziehungen nicht aufweisen.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 1967
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Prof. Dr. Bökelmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 12. Zivilsenat in Darmstadt - vom 1. April 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin besteht seit dem Jahre 1949 in Freiburg unter der Firma
"Fritz H. und Co. GmbH, Fabrik Wissenschaftlicher Apparate."
Sie befaßt sich überwiegend mit der Herstellung medizinischer Geräte. Einer ihrer Gesellschafter war der im Jahre 1951 verstorbene Dr. h.c. Fritz H., der Vater des Geschäftsführers der Beklagten Dr. P.A. Erich H.
Der Klägerin ist in der Bundesrepublik der Namenszug "H." als Warenzeichen geschützt.
Dr. P.A. Erich H. hatte im Jahre 1927 mit seinem Vater und einem weiteren Teilhaber in New York die Firma H. Inc. gegründet. Sie war zunächst eine Vertriebsfirma einer noch vor der Jahrhundertwende in Freiburg gegründeten Firma F. H. und Co, wurde später aber in eine Produktionsgesellschaft umgewandelt. Noch vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges erwarb Dr. P.A. Erich H. sämtliche Anteile der amerikanischen Firma.
In dem Bestreben, eine selbständige Zweigniederlassung der amerikanischen Firma H. Inc. in der Bundesrepublik zu errichten, gründete der Geschäftsführer der Beklagten Dr. P.A. Erich H. die Firma "H. GmbH" in Bensheim. Diese Firma ist am 27. Oktober 1958 in das Handelsregister eingetragen worden.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Unterlassung dieses Firmennamens. Am 8. Oktober 1959 wurde zwischen den Parteien des damaligen Rechtsstreits ein Prozeßvergleich mit folgendem Inhalt geschlossen:
"1.
Die Beklagte firmiert in Zukunft wie folgt:Dr. P.A. Erich H. GmbH.
2.
Die Beklagte verpflichtet sich, alsbald einen Gesellschaftsbeschluß zur Eintragung beim Registergericht in Bensheim herbeizuführen, aus dem sich ergibt, daß die Satzungen der Gesellschaft insoweit geändert werden, daß sie sich in Zukunft nur mit der Verwaltung des Grundbesitzes der GmbH befaßt."
Im April 1960 ließ Dr. P.A. Erich H. die Beklagte unter der Firma
"H. Inc., Wissenschaftliche Apparate für Medizin, Industrie- und Gesundheitswesen GmbH"
mit den Sitz in Bensheim im Handelsregister des Amtsgerichts Bensheim eintragen. Als Gegenstand des Unternehmens ist Herstellung und Vertrieb von wissenschaftlichen Apparaten angegeben. Dr. P.A. Erich H. ist auch Gesellschafter dieser GmbH.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte lehne sich an ihren älteren Firmennamen in der unlauteren Absicht an, unter Ausnutzung des mit dem Namen H. verbundenen guten Rufes der Klägerin in der Bundesrepublik ins. Geschäft zu kommen. Sie, die Klägerin, habe an ihrem Firmenbestandteil H. wie auch an dem gleichlautenden Warenzeichen Weltruf erlangt, während die Beklagte bzw. ihre amerikanische Muttergesellschaft mit ihren Erzeugnissen auf dem deutschen Markt überhaupt noch nicht unter dem Zeichen H. oder ihrer Firma hervorgetreten sei.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Namen "H." in ihrer Firma zu führen, hilfsweise, ihren jetzigen Firmennamen unverändert beizubehalten.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage begehrt festzustellen, daß die Klägerin ihr nicht verbieten könne zu firmieren:
"H. Inc. Zweigwerk B. der H. Inc. G., USA, Spezialerzeugnisse für Medizin, Industrie- und Gesundheitswesen GmbH in B."
Nach Auffassung der Beklagten läuft das Begehren der Klägerin auf den unzulässigen Versuch hinaus, den Namen "H." für sich zu monopolisieren. Die Klägerin müsse sich damit zufrieden geben, daß die Beklagte ihr zumutbare unterscheidende Zusätze in den Firmennamen aufnehme.
Das Landgericht hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen, dagegen dem Hilfsantrag der Klage und der Widerklage stattgegeben.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihren Hauptantrag weiterverfolgt und zusätzlich die Löschung des Firmenbestandteils "H." im Handelsregister des Amtsgerichts Bensheim, hilfsweise des ganzen Firmennamens, begehrt, sowie ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage aufrechterhalten. Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und für den Fall der Abweisung der Widerklage beantragt
festzustellen, daß die Klägerin nicht widersprechen kann, wenn die Beklagte wie folgt firmiert:
- a)
B. Apparatebau für Medizin, Industrie und Gesundheitswesen P.A. E. H. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in B.,
- b)
eventuell:
mechanisch-optische Erzeugnisse für Medizin, Industrie und Gesundheitswesen P.A. E. H. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in B.
- c)
eventuell:
H. Inc. Zweigwerk B. der H. Inc. G. City USA Spezialerzeugnisse für Medizin, Industrie und Gesundheitswesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in B.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil nur über die Klage-, nicht dagegen über die Widerklageanträge entschieden und insoweit das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagte auch in die Löschung ihrer Firma einzuwilligen habe. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin weiterhin den Anspruch, die Beklagte zur Unterlassung des Gebrauchs des Firmenbestandteils H. ungeachtet sonstiger Zusätze und zur Löschung des Firmenbestandteils H. im Handelsregister zu verurteilen.
Entscheidungsgründe
I.
Sachlich zu entscheiden ist im Revisionsverfahren nur über den Hauptantrag der Klage, der Beklagten die Führung des Namens H. in ihrer Firma schlechthin zu untersagen, also ohne Rücksicht auf unterscheidende Zusätze. Soweit außerdem der Antrag auf Löschung des Firmenbestandteils H. infrage steht, fehlt es an einer Beschwer, nachdem die Beklagte zur Löschung der vollständigen Firma verurteilt worden ist. Die Klägerin würde durch eine Verurteilung nur zur Teillöschung - nämlich des allein von ihr beanstandeten Firmenbestandteils H. - das von ihr angestrebte Ziel, der Beklagten jedwede Verwendung dieses Firmenbestandteils auch in einer neu gebildeten Firma mit unterscheidenden Zusätzen zu unterbinden, nicht erreichen können. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es im Streitfall überhaupt möglich wäre, soweit der Löschungsantrag infrage steht, das Erlaubte vom Unerlaubten so zu sondern und ob der nach Streichung von Hellige verbleibende Firmenrest überhaupt noch registerrechtlichen Vorschriften genügen würde (vgl. Baurabach/Hefermehl, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht, 9. Aufl. § 16 UWG Anm. 152). Denn jedenfalls ist die Klägerin durch die Verurteilung zur Löschung der vollständigen Firma nicht beschwert, da sich ihre Rechtsposition durch die beantragte Teillöschung nicht verbessern würde.
II.
Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte sich nicht etwa durch den Abschluß des Vergleiches vom 8. Oktober 1959 vertraglich des Rechts begeben hat, den Namen H. in ihrer Firma zu führen. Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Unmittelbare Rechte aus diesem Vergleich könne die Klägerin schon deshalb nicht gegen die Beklagte herleiten, weil diese an den Vergleich nicht beteiligt gewesen sei. Es könne aber in der Gründung der Beklagten auch nicht eine Umgehung der in dem Vergleich eingegangenen Verpflichtungen erblickt werden. Wie sich aus der von den-Parteien vorgelegten Korrespondenz ergebe, seien zwischen der Klägerin und den Geschäftsführer der Beklagten ausführliche Verhandlungen im Jahre 1958 über die beiderseitige Verwendung des Namens H. geführt worden. Hoch am 4. November 1958 habe die damalige Interessenvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Dr. P. in Freiburg, in einem Schreiben an den Geschäftsführer der Beklagten vorgeschlagen, dieser solle die Firmenbezeichnung "Dr. P.A. Brich H. GmbH" wählen. Nachdem die Klägerin im Schreiben vom 1. Juni 1959 nochmals darauf hingewiesen worden sei, daß die amerikanische Firma H. in Bensheim ein Zweigwerk errichten werde, habe sie bei Abschluß des Vergleiches nicht darauf vertrauen können, der Geschäftsführer der Beklagten werde für immer auf eine firmenmäßige Verwendung des Namens H. verzichten. Dies gelte um so mehr, als eine derartige Forderung von der Klägerin nicht einmal bei Abschluß des Vergleiches erhoben worden sei.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie werden auch von der Revision nur in der Richtung angegriffen, das Berufungsgericht hätte daraus, daß der Beklagten aus den damaligen Vergleichsverhandlungen bekannt gewesen sei, die Klägerin werde sich, gegen eine Firma H. GmbH zur Wehr setzen und sie verstoße mit der Neugründung gegen die Interessen der Klägerin, auf eine unlautere Absicht der Beklagten bei der Firmengründung schließen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten, Dr. P.A. Erich H., hat auch, bei den fraglichen Vergleichsverhandlungen stets sein Interesse betont, seinen Familiennamen H. in der damaligen Firma zu führen, was ihm dann auch im Rahmen des Vergleichs gestattet wurde, wenn auch unter Einschränkung des Geschäftsbereichs der damals angegriffenen Firma auf Grundstücksverwaltungen. Sollte der Geschäftsführer der Beklagten bereits bei Abschluß dieses Vergleichs beabsichtigt haben, die Beklagte unter Benutzung des Namens H. als Firmenbestandteil mit einem Geschäftsbereich zu gründen, der infolge weitgehender Warengleichartigkeit unmittelbar in den Interessenbereich der, Klägerin eingreift, so könnte sich höchstens die Frage stellen, ob er etwa verpflichtet gewesen wäre, dies der Klägerin bereits vor dem Vergleichsabschluß zu eröffnen. Wäre dies zu bejahen, so könnten hieraus lediglich Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vergleiches hergeleitet werden. Nicht dagegen rechtfertigt das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten bei dem damaligen Vergleichsabschluß irgendwelche Rückschlüsse auf unlautere Beweggründe der Beklagten bei der Wahl ihres Firmennamens.
III.
Auch im übrigen gehen die Angriffe der Revision fehl.
1.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß sich das Unterlassungsgebot an die mit der Unterlassungsklage angegriffene konkrete Verletzungsform anzuschließen hat (BGH GRUR 1957, 561, 563 - REI-Chemie; GRUR 1958, 189, 196 - Zeiß). Bei Eingriffen in das Recht an eine Firmenbezeichnung ist das Unterlassungsgebot in der Regel nur gegen den angegriffenen Firmennamen in seiner vollständigen Gestalt zu richten. Wird die Verwechslungsgefahr nur durch einen Bestandteil der angegriffenen Firma begründet, so hat der besser berechtigte Firmeninhaber im allgemeinen keinen Anspruch darauf, daß jedwede Benutzung des streitigen Firmenbestandteils verboten werde; denn es ist in der Regel die Möglichkeit nicht auszuschließen, den streitigen Bestandteil in eine aus sonstigen Worten zusammengesetzte Firmenbezeichnung derart einzufügen, daß die Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Firma ausscheidet. Von diesen Grundsätzen gilt jedoch eine Ausnahme und es kann die Benutzung eines Firmenbestandteils schlechthin untersagt werden, wenn der Verletzer diesen offenbar mißbräuchlich unter bewußter Anlehnung an, die Firma des Verletzten gewählt hat und wenn hieraus auf eine innere Einstellung des Verletzers geschlossen werden kann, die eine einwandfreie Benutzung dieses Firmenbestandteils auch in Zukunft nicht erwarten läßt (BGHZ 4, 96, 102 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] = GRUR 1952, 511, 513 - Farina/Urköl'sch; BGH GRUR 1954, 331 - Altpa/Alpah; 457 - Irus/Urus).
Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe den Namen H. nur deshalb in ihre Firma aufgenommen, um Verwechslungen mit der Klägerin und eine Verwirrung des Verkehrs herbeizuführen, in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als erwiesen angesehen.
Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision kann, wie bereits dargelegt, allein aus dem Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten bei Abschluß des Vergleiches im Jahre 1959 auf eine solche unlautere Absicht bei der Gründung der Beklagten nicht geschlossen werden. Die Verwendung des Namens Hellige als Teil der Firma der Beklagten ist nicht willkürlich. Die Beklagte hat - ungeachtet der Pflicht, Verwechslungen mit prioritätsälteren Firmen zu vermeiden - ein Interesse daran, auf die wirtschaftliche Verbindung zu ihrer Muttergesellschaft H. Inc. in New York und auf den maßgeblichen Einfluß ihres Gesellschafters Dr. P.A. Erich H. auch im Unternehmen der Beklagten durch die Aufnahme des Namens H. in die Firma hinzuweisen. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß ein uneingeschränktes Verbot der Aufnahme des Namens H. in die Firma sich nicht etwa schon deshalb rechtfertigen läßt, weil nach § 4 GmbHG die Aufnahme des Namens H. in die Firma nicht notwendig ist, die Firma vielmehr auch dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt werden kann (vgl. BGH GRUR 1966, 623, 625 - Kupferberg).
Zu Anrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß bei der Weltbekanntheit des Firmenbestandteils H. der Klägerin eine Verwechslungsgefahr angesichts der Gleichartigkeit des Gegenstandes beider Unternehmen durch keinen nur denkbaren Zusatz ausgeräumt werden könne. Weder ist es Aufgabe des Gerichts, nach unterscheidungskräftigen Zusätzen zu suchen und solche den Parteien anzubieten (BGH GRUR 1957, 561, 564 - REI-Chemie), noch ist das Gericht gehalten, die Frage der Verwechslungsgefahr abstrakt anhand einer Fülle möglicher Firmengestaltungen abschließend zu beurteilen. Ob es möglich ist, die Verwechslungsgefahr durch unterscheidungskräftige Zusätze zu bannen, ist vorliegend im Rahmen der Widerklage zu behandeln. Auch bei Weltgeltung hat die Rechtsprechung bisher an dem Grundsatz festgehalten, daß die Frage, ob die Führung einer Firma die Gefahr von Verwechslungen begründet, in der Regel nur in Bezug auf eine konkrete Gestaltung der Firma beurteilt und entschieden werden kann (BGH GRUR 1958, 189, 196 - Zeiß).
2.
Zu Recht geht das Berufungsgericht weiterhin davon aus, daß der Antrag, der Beklagten zu verbieten, den Namen H. überhaupt in ihrer Firma zu führen, auch im Warenzeichenrecht keine Grundlage findet. Die Klägerin, kann zwar aufgrund ihrer Warenseichen gegen den Inhaber einer jüngeren Firma auf Unterlassung klagen, sofern durch einen Firmenbestandteil, der mit ihrem Zeichen verwechselbar ist, eine Verwechslungsgefahr heraufbeschworen wird. Aber auch in diesem Fall muß sich der Antrag - soweit die Gefahr einer mißbräuchlichen, auf unlautere Beweggründe zurückgehenden Verwendung des beanstandeten Firmenteiles auch bei künftigen Firmenbildungen nicht als erwiesen anzusehen ist - in der Hegel gegen die konkret benutzte Firma richten, wiederum deshalb, weil Möglichkeiten denkbar sind, in denen durch Zusätze die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird (BGH GRUR 1955, 95 - Buchgemeinschaft). Die. Klägerin hat dafür, daß im Streitfall eine abweichende Beurteilung geboten sein könnte, nichts Ausreichendes vorgetragen.
IV.
Nach alledem hat das Berufungsgerichts rechtsirrtumsfrei sowohl dem Antrag auf ein uneingeschränktes Verbot der Verwendung des Firmenbestandteils H. wie auch dem Teillöschungsantrag der Klägerin den Erfolg versagt. Somit war die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
V.
Zu den noch anhängigen Widerklageanträgen sei im Hinblick auf einige Wendungen in dem angefochtenen Urteil vorsorglich auf folgendes hingewiesen: Bei Kollisionsfällen zwischen Gleichnamigen hat in der Hegel eine Interessenabwägung stattzufinden. Diese kann, wenn erhebliche schutzwürdige Interessen des jüngeren Wettbewerbers im Spiel sind, dazu führen, daß der prioritätsältere Firmeninhaber einen Rest von Verwechslungsgefahr in Kauf nehmen muß, wenn diese trotz aller zumutbaren und möglichen Zusätze nicht völlig ausgeräumt werden kann (BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch). Handelt es sich - wie im Streitfall - um die Neugründung einer Firma, die sich auf einen schutzwürdigen Besitzstand noch nicht berufen kann und die nach dem Registerrecht nicht gezwungen ist, den fraglichen Kamen in die Firma aufzunehmen, so wird einer älteren Firma mit einem übereinstimmenden Firmenbestandteil, die für diesen - wie die Klägerin behauptet und das Berufungsgericht unterstellt hat - starke Verkehrsgeltung errungen oder ihn als Warenzeichen im inländischen Verkehr durchgesetzt hat, nur in Ausnahmefällen zugemutet werden können, auf einem gleichartigen Warengebiet - noch dazu für Spezialerzeugnisse - einen jüngeren Wettbewerber mit einer verwechslungsfähigen Firma nur deshalb zu dulden, weil dieser trotz Anwendung aller zumutbaren Vorsichtmaßnahmen nicht in der Lage ist, bei Beibehaltung dieses Firmenbestandteils die Verwechslungsgefahr durch unterscheidende Zusätze völlig zu bannen. Das gilt vor allem, wenn es sich um die Verwendung eines besonders einprägsamen, verhältnismäßig seltenen Namens handelt. Das von der Beklagten in den Vordergrund gestellte Interesse allein, durch die Firmengestaltung auf ihre wirtschaftliche Verbindung zu ihrer Muttergesellschaft H. Inc. in New York hinzuweisen, würde nicht ausreichen, der Klägerin aufzubürden, in gewissem Umfang eine Verwechslungsgefahr und damit eine Entwertung ihrer Kennzeichnungsrechte in Kauf zu nehmen, falls sich diese angesichts der für ihre Firma und ihr Warenzeichen behaupteten starken Verkehrsdurchsetsung auch durch unterscheidungskräftige Zusätze zu der Firma der Beklagten nicht völlig ausschließen ließe. Hierbei ist zu beachten, daß die wirtschaftliche Verbindung der Beklagten zu ihrer amerikanischen Muttergesellschaft jederzeit wesentlich geändert oder auch völlig beendet werden könnte, daß dann aber unter Umständen bereits eine Verkehrsverwirrung zum Nachteil der Klägerin eingetreten sein könnte, die rückgängig zu wachen zumal dann auf Schwierigkeiten stoßen würde, wenn die Beklagte ihrerseits in der Bundesrepublik inzwischen einen schutzwürdigen Besitzstand errungen haben sollte. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, ihre wirtschaftliche Verbindung zu ihrer Muttergesellschaft rechtfertige die Beibehaltung des Firmenbestandteils H. auch dann, wenn durch Zusätze eine Verwechslungsgefahr mit der Klägerin nicht völlig ausgeräumt werden könne, würde zu dem bedenklichen Ergebnis führen, daß Auslanderfirmen, die bislang nicht auf den deutschen Markt in Erscheinung getreten sind, bei der Gründung rechtlich selbständiger Tochtergesellschaften in der Bundesrepublik hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit inländischen Firmen anderen Maßstäben unterstellt würden als inländische Unternehmen, die solche Auslandsbeziehungen nicht aufweisen. Das erscheint nicht angängig und könnte zu einer tiefgreifenden Verwirrung auf den Gebiet des Kennzeichnungsrechtes führen. Ob also die Klägerin bei der Firmenführung der Beklagten einen Host vor. Verwechslungsgefahr hinnehmen muß, falls diese sich auch durch Zusätze als nicht ausschaltbar erweist, wird hiernach allein davon abhängen, ob das Interesse des Gesellschafters der Beklagten, Dr. P.A. Erich H., der seinen Ruf als Fachmann auf dem einschlägigen Gebiet allein im Ausland begründet haben dürfte, seinen Namen in die neu gegründete GmbH einzufügen, so hoch zu veranschlagen ist, daß dagegen die Interessen der Klägerin zurückzutreten haben. Insoweit wäre auch zu berücksichtigen, daß nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten im Hinblick auf das hohe Alter des Geschäftsführers der Beklagten (68 Jahre) die Beklagte nur einen begrenzten Geschäftsbereich erhalten und sich auf die Fabrikation von Zubehörstücken für die amerikanische Firma H. Inc. beschränken soll, die bereits den Kamen des Geschäftsführers der Beklagten trägt und die für die Länder, in die sie ihre Erzeugnisse liefert, gleichfalls eine starke Verkehrsgeltung in Anspruch nimmt.
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