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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1990, Az.: I ZR 14/89
„Ott International“

Unlauterer Wettbewerb; Übertragung einer Firmenkennzeichnung; Verwechslungsgefahr; Firmenrechtsübertragung; Betriebsübergang; Liquidation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1990
Aktenzeichen
I ZR 14/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14238
Entscheidungsname
Ott International
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1991, 590-592 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1991, 393-395 (Volltext mit amtl. LS) "Ott International"
  • LM H. 31 / 1991 § 16 UWG Nr. 124
  • MDR 1991, 958-959 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1353-1355 (Volltext mit amtl. LS) "Ott International"
  • WM 1991, 364-367 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Übertragung einer Firmenkennzeichnung unter gleichzeitiger Erteilung der (schuldrechtlichen) Erlaubnis an das übertragende Unternehmen, die Bezeichnung im Zuge seiner beschlossenen Liquidation (begrenzt) weiter zu benutzen, ist rechtlich zulässig.

2. Zur Frage der Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichnungen, die als einzigen unterscheidungskräftigen Bestandteil jeweils den gleichen bürgerlichen Namen enthalten.

3. Zu den Anforderungen an den für die Firmenrechtsübertragung nach § 23 HGB notwendigen Betriebsübergang, wenn die Übertragung im Zuge einer von der veräußernden Gesellschaft beschlossenen Unternehmensliquidation erfolgt.

Tatbestand:

1

Die am 28. April 1981 gegründete Klägerin ist seit dem 15. September 1981 unter der Firma "O-International GmbH" im Handelsregister eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Beleuchtungskörpern und Deckensystemen. Bei der Gründung der Klägerin war die "O-International GmbH" in R. als Gesellschafterin und Namensgeberin beteiligt. Diese Gesellschaft, die nach der Gründung der Klägerin als deren Gesellschafterin wieder ausgeschieden ist, war am 17. Juli 1964 gegründet und am 13. August 1964 unter der Firma "O-Vertriebsgesellschaft mbH" in das Handelsregister eingetragen worden. Seit 1978 führte sie die Firma "O-International GmbH". Ende 1980, Anfang 1981 beschloß ihre Gesellschafterin die Liquidation. Durch Kaufvertrag vom 28. April 1981 veräußerte sie der Klägerin ihre Produktlinien "Lichtrohrsysteme 25400" und "25200" sowie "Architekturserie 22000" und durch weiteren Kaufvertrag vom 11. Juni 1981 die Produktlinie "Außenbeleuchtungen 1000", ausgenommen "cube systems".

2

In beiden Kaufverträgen ist übereinstimmend geregelt, daß (auch) der Name "O-International" Gegenstand des Verkaufs sei, jedoch ohne daß das Recht der Verkäuferin beeinträchtigt werden sollte, unter diesem Namen ihre anderen O-Systeme (d.i. "crystal series Nr. 2000" u.a.) zu verkaufen und zu übertragen sowie bestehende Aufträge für diese Serien auszuführen. Die Berechtigung der Verkäuferin, Dritte zur Verwendung des Namens "O-International" zu ermächtigen, ist in den Verträgen ausgeschlossen worden.

3

Die Verträge enthalten unter Nr. 4.2 außerdem folgende Klausel:

4

"The Supplier undertakes to change the name "O-International GmbH" as soon as practicable, at the latest, however, when all obligations of the Buyer under this Agreement habe been completed".

5

Nicht übertragen wurden der Klägerin insbesondere die Produktlinien "Kugelleuchten" und "Kristall". Die Verkäuferin, die auch ihr Betriebsgrundstück behielt und dieses später verkaufte, veräußerte die Produktlinie "Kugelleuchten" - ebenfalls im Jahre 1981 - an die Firma V. L. GmbH in W.. Am 21. August 1984 änderte sie ihre Firma in "M.S.J.L. GmbH". Die Firmenänderung wurde am 28. November 1984 in das Handelsregister eingetragen. Am 27. Dezember 1985 schloß sie hinsichtlich der Produktlinie "Kristall" einen Lizenzvertrag mit der Firma "O. L. GmbH".

6

Die Beklagte ist am 26. November 1979 gegründet worden und trug zunächst die Firma "C. M. GmbH". Nachdem die Geschäftsanteile von A. und H. O. - letzterer war früher vorübergehend Geschäftsführer der vorstehend als Verkäuferin erwähnten alten "O-International GmbH" gewesen, bei dieser jedoch vor den hier in Frage stehenden Vertragsabschlüssen ausgeschieden - erworben worden waren, wurde die Firma am 15. Dezember 1980 im Handelsregister in "O-GmbH" umbenannt. Seit dem 8. Dezember 1982 ist die Beklagte im Handelsregister unter der Firma "Cris O. GmbH" eingetragen. Sie ist Inhaberin des unter der - 5 - Nr. 1 021 227 eingetragenen Warenzeichens "O." mit Priorität vom 7. Mai 1981. Die Beklagte fertigt und vertreibt insbesondere Kristall-Leuchten und verwendete dabei zeitweilig auch die Fernschreibkennung "o.".

7

Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Geschäftsbetrieb der alten "O-International GmbH" betreffend die Produktlinien, die Gegenstand der beiden Kaufverträge gewesen seien, erworben und dabei etwa 95 % aller vorhandenen Maschinen, des Materials, fast das gesamte Inventar sowie Zeichnungen, Kunden- und Lieferantenlisten, Lieferverträge und das dazu erforderliche Personal, nämlich elf Mitarbeiter, übernommen. Gestützt auf ihre hieraus abgeleitete Priorität hat sie die Firmenführung, die Fernschreibkennung und das Warenzeichen der Beklagten beanstandet und gemeint, daß zwischen den Kennzeichnungen und ihrer Firmenbezeichnung Verwechslungsgefahr bestehe.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,

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a) zur Kennzeichnung ihres Unternehmens die Firma "Cris O. GmbH" zu führen;

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b) beim Design und Vertrieb von Leuchten aller Art die Bezeichnung "Cris O. GmbH", "O. Design" und/oder "O." zu verwenden;

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hilfsweise zu a) und b),

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c) die Telex-Kennung "o." zu verwenden. Außerdem hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Löschung ihres Warenzeichens beantragt. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, daß unter den vorliegend gegebenen Umständen die Klägerin die Firmenbezeichnung der frühreren "O-International GmbH" - und damit einen Prioritätsrang - nicht wirksam erworben habe.

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Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

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Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. 1. Das Berufungsgericht hat die Gefahr der Verwechslung der Streitkennzeichnungen "O-International GmbH" und "Cris O. GmbH" bzw. "o." bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß Branchenidentität bestehe und im Blick hierauf die Übereinstimmung des Gesamteindrucks der Bezeichnungen für eine Verwechslungsgefahr ausreiche; denn der Gesamteindruck der Kennzeichnungen werde maßgeblich durch den jeweils allein kennzeichnungskräftigen Familiennamen "O." geprägt; weder dem Begriff "International" noch dem als bloßer Vorname mißzuverstehenden Zusatz "Cris" komme eine hinreichend prägende und damit unterscheidende Kraft zu.

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2. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Soweit letztere beanstandet, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Folgen der Verwechslungsgefahr das Recht des Gesellschafters O. der Beklagten, sich unter seinem bürgerlichen Namen im Geschäftsverkehr zu betätigen, nicht hinreichend beachtet, hat sie ihrerseits nicht berücksichtigt, daß auch bei Gleichnamigen grundsätzlich in erster Linie den Prioritätsjüngeren die Verpflichtung trifft, durch geeignete Maßnahmen die als Folge der Namensgleichheit bestehende Verwechslungsgefahr zu mindern, und daß das Berufungsgericht demgemäß ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangen durfte, die Beklagte müsse - für den Fall der vom Berufungsgericht angenommenen Priorität der Kennzeichnung der Klägerin - durch Wahl geeigneter Zusätze für eine stärkere Unterscheidbarkeit sorgen.

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II. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte ihre Kennzeichnung vor der Klägerin in Benutzung genommen hat. Hieraus hat es zutreffend gefolgert, daß sich die für den Erfolg des Klagebegehrens unerläßliche Priorität der Kennzeichnung der Klägerin nicht ergebe, wenn allein auf den für die Begründung eines originären firmenrechtlichen Kennzeichenschutzes maßgeblichen Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme abgestellt werde. Auch insoweit erheben die Parteien im Revisionsverfahren keine Beanstandungen.

20

III. Nach der Beurteilung des Berufungsgerichts ergibt sich die Priorität der Firma der Klägerin jedoch daraus, daß letztere die - unstreitig gegenüber der Beklagten prioritätsältere - Firma "O-International GmbH" der in R. domizilierenden Gesellschaft zusammen mit für einen solchen Erwerb erforderlichen und ausreichenden Teilen des Unternehmens dieser Gesellschaft erworben habe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

21

Aufgrund der Verträge vom 28. April 1981 und vom 11. Juni 1981, die wirtschaftlich als einheitlicher Vorgang zu verstehen seien, habe die Klägerin von der "O-International GmbH" in R. mehrere sogenannte Produktlinien zusammen mit zugehörigen Kunden- und Lieferantenlisten, Maschinen, Büroeinrichtungen, Materialien u.a. und damit wesentliche Teile des Geschäftsbetriebs zugleich mit der Firmenbezeichnung erworben. Im Hinblick darauf, daß die "O-International GmbH" sich in Liquidation befunden habe und demgemäß an das für eine Firmenübertragung erforderliche Merkmal des Betriebsübergangs nur geringe Anforderungen zu stellen seien, genüge diese Teilübertragung und schade es auch nichts, daß die "O-International GmbH" als Verkäuferin zunächst bis auf weiteres ihre alte Firma beibehalten und diese erst im Jahre 1984 geändert habe. Denn werbend sei die Verkäuferin unter dieser Firma nicht mehr in Erscheinung getreten. Sie habe lediglich noch Aufträge abgewickelt, die andere als die von der Klägerin übernommenen Produktlinien betroffen hätten, sowie außerdem diese Produktlinien verwertet, indem sie die Produktlinie "Kugelleuchten" an die V. L. GmbH in W. veräußert und dem Unternehmen "O. L. GmbH" an der Produktlinie "Kristall" eine Lizenz erteilt habe.

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Auch sei die "O-International GmbH" als Verkäuferin nach Nr. 4.2 der Verträge verpflichtet gewesen, ihre Firma "as soon as practicable" zu ändern, was sie im Sommer 1984 auch getan habe. Daher schade es der Klägerin nicht, daß die Verkäuferin immer noch existiere, ohne auf dem Markt werbend in Erscheinung zu treten.

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Da die Verkäuferin nach Nr. 1.2 der beiden Verträge daran gehindert gewesen sei, Erwerbern ihr verbliebener Teile des Geschäftsbetriebs die Erlaubnis zu erteilen, den Namen "O-International" zu benutzen, sei gewährleistet gewesen, daß allein die Klägerin unter der Firma "O-International GmbH" werbend auf dem Markt tätig geworden sei. Die Tätigkeiten der Verkäuferin, die diese noch unter ihrer bisherigen Firma vorgenommen habe, erschienen lediglich als Liquidationshandlungen.

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IV. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

25

1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß das Firmenrecht nicht selbständig, sondern nur - in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang - mit dem zugehörigen Geschäftsbetrieb übertragen werden kann (§ 23 HGB). Nicht zu beanstanden ist auch seine weitere Annahme, daß es hierfür nicht in jedem Falle der Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs bedarf, sondern daß es genügen kann, wenn mit dem Kennzeichen im großen und ganzen - diejenigen Werte übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluß rechtfertigen, daß die mit dem Kennzeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird (BGH, Urt. v. 8.6.1966 - Ib ZR 74/64, GRUR 1967, 89, 92 - Rose; BGH, Urt. v. 26.5.1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 365 - Baader; BGH, Urt. v. 2.3.1989 - I ZR 7/87, GRUR 1989, 422, 423 f - FLASH).

26

2. Diese Voraussetzung für eine wirksame Übertragung des Firmenrechts hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als erfüllt angesehen. Im Hinblick darauf, daß die in Liquidation befindliche "O-International GmbH" nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weitere eigene Geschäfte mit den übertragenen Produktlinien nicht mehr getätigt und sich hinsichtlich der nicht übertragenen Linien ausschließlich auf die Abwicklung der vorliegenden Aufträge - ohne weitere werbende Tätigkeit - beschränkt hat, durfte das Berufungsgericht hier in der Übertragung auch nur eines Teils der Produktlinien mit den zugehörigen Maschinen, Materialien, Kunden- und Lieferantenlisten sowie Lieferverträgen bereits die Übertragung des eigentlichen - lebenden - Geschäftsbetriebs im großen und ganzen und damit eine hinreichende Grundlage für die erfolgte Firmenrechtsübertragung sehen, ohne daß es das - streitige - Verhältnis aufzuklären brauchte, in dem die übertragenen Betriebsteile zu denjenigen standen, die bei der Verkäuferin verblieben und zu anderweiter Verwertung im Zuge der beschlossenen Liquidation bestimmt waren. Denn auch für den Liquidationsfall sind - ähnlich wie im Falle des Konkurses, für den der Bundesgerichtshof dies bereits wiederholt entschieden hat (vgl. BGH GRUR 1967, 89, 92 - Rose; BGH GRUR 1973, 363, 365 - Baader) - im Interesse einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung der vorhandenen Vermögenswerte des aufzulösenden Unternehmens keine zu strengen Maßstäbe bei der Beurteilung des Erfordernisses des Betriebsübergangs anzulegen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 Rdn. 66); dies bedeutet, daß nur geringere Anforderungen an den Umfang, in dem Teile des aufzulösenden Betriebs zusammen mit der Kennzeichnung übertragen werden müssen, sowie an die Nähe der zeitlichen Abfolge etwaiger einzelner Übertragungsakte (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1971 - I ZR 38/70, GRUR 1971, 573, 574 - Nocado) zu stellen sind. Solche Anforderungen durfte das Berufungsgericht vorliegend aber als erfüllt ansehen.

27

3. Allerdings hat das Berufungsgericht bei der von ihm gewählten Begründung seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Übertragung lediglich eines - sei es auch maßgeblichen - Teils eines Geschäftsbetriebs zusammen mit dessen Bezeichnung grundsätzlich nicht zu einer Aufspaltung oder Vervielfältigung der Bezeichnung führen darf (vgl. BGH GRUR 1989, 422, 424 - FLASH; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56, Bd. 55); denn eine solche Aufspaltung würde die Gefahr von Irreführungen begründen, die der Gesetzgeber mit der Bindung des Kennzeichenrechts an das Unternehmen verhindern will (vgl. BGH aaO. - Rose; BGH aaO. - Baader).

28

Die Annahme des Berufungsgerichts, es genüge auch insoweit, daß das die Kennzeichnung veräußernde Unternehmen seinerseits nicht mehr "werbend" tätig geworden sei und die Absicht gehabt habe, seine Firmenkennzeichnung nach einiger Zeit und unter bestimmten im Vertrag genannten Voraussetzungen zu ändern, ist nicht frei von Rechtsirrtum.

29

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die veräußernde Gesellschaft, die tatsächlich bis heute nicht aufgelöst worden ist, sondern unter anderem Namen fortbesteht die übertragene Firmenbezeichnung noch rund drei Jahre lang weitergeführt und zur Abwicklung von Aufträgen im Rahmen der nicht auf die Klägerin übertragenen Produktlinien sowie bei der Verwertung solcher Produktlinien durch Verkauf an Dritte benutzt hat. Demgemäß haben mehr als drei Jahre lang zwei Unternehmen mit identischer Bezeichnung existiert, die sich in derselben Branche geschäftlich betätigt haben; denn entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch in der Ausführung bereits vorliegender Aufträge aus dem Bereich der nicht mitveräußerten Produktlinien und in der Veräußerung solcher Produktlinien selbst an Dritte eine geschäftliche Betätigung zu sehen, die nach den insoweit unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts unter der Firmenkennzeichnung "O-International GmbH" erfolgt ist. Eine sich hieraus ergebende längerfristige Aufspaltung der Kennzeichnung als Folge ihrer Übertragung wäre jedoch mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (§ 23 HGB) nicht zu vereinbaren, falls sie zum dinglichen Bestand zweier gleicher Firmenbezeichnungen geführt hätte.

30

4. Ob den geschlossenen Verträgen eine solche Aufspaltung der Firmenkennzeichnung mit dinglicher Wirkung zu entnehmen ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Die Frage kann jedoch aufgrund der zum Inhalt der Verträge und zu ihren Begleitumständen getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch vom Revisionsgericht geprüft und verneint werden. Den festgestellten Umständen ist zu entnehmen, daß die Parteien die Kennzeichnung in vollem Umfang auf die Klägerin übertragen und gleichzeitig mit nur schuldrechtlicher Wirkung vereinbart haben, daß die übertragende Gesellschaft die Bezeichnung für eine begrenzte Zeit zu Abwicklungszwecken sollte benutzen dürfen.

31

Allerdings ist der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen 1.2 und 4.2 (jeweils gleichlautend in beiden Verträgen) insoweit nicht ganz eindeutig, da er die Annahme sowohl eines dinglichen Rechtsvorbehalts als auch einer nur obligatorischen Gestattung der Namensverwendung erlaubt. Jedoch spricht zumindest die Klarstellung, daß das veräußernde Unternehmen nicht zur anderweiten Verfügung über den Namen, sondern nur zur Verwendung für gewisse Liquidationsgeschäfte berechtigt sein sollte, auch schon stärker für die letztgenannte, von der Klägerin im Berufungsverfahren auch ausdrücklich vorgetragene Auslegungsmöglichkeit. Daß diese auch allein dem (erklärten) Willen der Parteien bei Abschluß der Verträge entsprochen hat, ergibt sich mit hinreichender Eindeutigkeit aus Sinn und Zweck der getroffenen Regelungen und ihrer Vorgeschichte.

32

Wie das Berufungsgericht - von den Parteien unbeanstandet - festgestellt hat, ist die Klägerin kurze Zeit nach dem Liquidationsbeschluß der Gesellschafter der früheren "O-International GmbH" unter (namensgebender) Mitwirkung dieser Gesellschaft bei ihrer Gründung gebildet worden, und zwar - wie sich bereits aus diesem Umstand ergibt - zu dem Zweck, einen namensgleichen Rechtsträger zu schaffen, auf den - zur kontinuierlichen Fortsetzung wesentlicher Geschäfte im Zuge der beschlossenen Liquidation - Betrieb und Namen übertragen werden konnten. An der ernsthaften Liquidationsabsicht und Bereitschaft zur Aufgabe des eigenen, nach Liquidationsabschluß nicht mehr benötigten Namens zu jenem Zeitpunkt kann in Anbetracht dieser Umstände kein ernsthafter Zweifel bestehen. Dies legt es nahe, die Verträge, die diese Absicht der Vertragsparteien rechtswirksam verwirklichen sollten, interessengemäß dahin zu verstehen, daß die Klägerin die alleinige Inhaberin der Firmenbezeichnung werden sollte und der veräußernden Gesellschaft lediglich die Erlaubnis gewährt hat, den Namen vorübergehend in eindeutig begrenztem Umfang ohne zusätzliches Entgelt zu benutzen. Eine solche - rein schuldrechtliche und lediglich zwischen den Parteien wirksame - Erlaubnis zur Mitbenutzung einer Kennzeichnung begegnet jedoch keinen rechtlichen Bedenken; sie ist von der Rechtsprechung bereits wiederholt als zulässig erachtet worden (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1969 - I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 531 - Migrol; BGH, Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 190/82, GRUR 1985, 567, 568 - Hydair; BGH GRUR 1989, 422, 424 - FLASH; ferner v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 56, Rdn. 65).

33

Das Berufungsgericht durfte daher - im Ergebnis - zu Recht von der Wirksamkeit der Firmenrechtsübertragung und damit von der Priorität der Kennzeichnung der Klägerin im Verhältnis zu der der Beklagten ausgehen.

34

V. Die Berufung der Beklagten ist demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.