Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1969, Az.: I ZR 131/67
„Migrol“
Anspruch auf Schadensersatz; Zuerkennung einer Veröffentlichungsbefugnis ; Unterlassungsansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1969
- Aktenzeichen
- I ZR 131/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11538
- Entscheidungsname
- Migrol
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 31.08.1967
Rechtsgrundlagen
- § 12 BGB
- § 16 Abs. 1 UWG
- Art. 8 ParVÜ
- § 8 WZG
- § 3 UWG
Prozessführer
Firma P. KG, M.-T.- und S., W.,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Hans Heinrich P., W., S.straße ...
Prozessgegner
Firma M.-Genossenschaft Z., Benzin und Heizöle,
vertreten durch ihren Vorstand Direktor K., Z., H.straße ...
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1969
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Girisch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 31. August 1967 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben, die Widerklage abgewiesen und die Beklagte zur Kostentragung verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die als "M.-Genossenschaft Z., Benzin und Heizöle" firmiert, ist eine Gründung des schweizer M.-Genossenschafts-Bundes, eines Großunternehmens für den Einzelhandel mit Lebensmitteln und anderen Gütern des täglichen Bedarfs, das 1925 als Aktiengesellschaft von dem Nationalrat Gottlieb D. gegründet und 1941 in eine Genossenschaft unter Ausschluß von Gewinnstreben umgewandelt worden war. Seit ihrer Gründung im März 1954 vertreibt die Klägerin Treib- und Schmierstoffe unter der Bezeichnung "M.". Seit Sommer 1954 wurde sie auch dem deutschen Publikum bekannt, insbesondere durch ihren aufsehenerregenden Preiskampf gegen die großen Mineralölkonzerne. Anfang 1956 ließ sie sich die Marke "M." für die Schweiz eintragen. Sie erlangte auch deren internationale Registrierung, jedoch unter Ausschluß des Schutzes für die Bundesrepublik, wo der Eintragung nach Darstellung der Klägerin widersprochen worden war.
In der Bundesrepublik benutzt die als "P. Kommanditgesellschaft M.-Treib- und Schmierstoffe" firmierende Beklagte das Zeichen "M." für Benzin. Ihr persönlich haftender Gesellschafter, der Kaufmann P., war im Sommer 1955 mit der Klägerin in Verbindung getreten. Er beabsichtigte, in der Bundesrepublik sogenannte freie Tankstellen zu errichten und Benzin preisgünstiger als die großen Konzerne zu vertreiben. Es kam zu mündlichen Absprachen zwischen den Parteien, wonach P. die Bezeichnung "M." firmen- und warenzeichenmäßig gebrauchen durfte. Im November 1955 meldete er seinerseits das im März 1956 eingetragene Warenzeichen "M." an und gründete die Beklagte.
Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien lagen den damaligen formlosen Abreden die beiderseits gleichlaufenden Interessen im Kampf gegen die großen Benzin-Gesellschaften zugrunde. Nach Angaben der Klägerin sei es ihr aber darüber hinaus im Interesse ihrer Unabhängigkeit darum gegangen, in Deutschland eine eigene Erdölraffinerie zu erwerben, ohne dabei zunächst selbst in Erscheinung zu treten. Da die Aufnahmefähigkeit des schweizer Marktes zu gering gewesen sei, habe der Produktionsüberschuß dieser Raffinerie über ein von der Beklagten aufzubauendes deutsches Tankstellennetz abgesetzt werden sollen. Bis zum Anlaufen der Raffinerie sei die Beklagte befugt gewesen, sich anderweitig gleichwertigen Treibstoff zu besorgen.
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung eingeräumt, daß die Gemeinschaftlichkeit auch darin bestanden habe, durch Erstellung einer neuen Raffinerie und eines weiteren Tankstellennetzes die Belieferung der Konsumenten mit einem preisgünstigen und qualitativ hochstehenden Treibstoff sicherzustellen. Sie hat aber behauptet, die Klägerin habe von Anfang an zum Ausdruck gebracht, sie sei entsprechend ihren satzungsmäßigen Zielsetzungen ausschließlich am schweizer Benzinmarkt interessiert gewesen und habe daher auch nichts dagegen einzuwenden gehabt, daß die Beklagte ein wirtschaftlich und finanziell unabhängiges Tankstellennetz für konzernfreies billiges Benzin unter der Bezeichnung "M." auf eigenes Risiko in der Bundesrepublik aufziehe.
In der Folgezeit baute die Beklagte mit Kenntnis der Klägerin eigene M.-Tankstellen in der Bundesrepublik auf und stellte dabei das Firmenkennwort "M." ohne Widerspruch der Klägerin stark heraus. Sie bezog nur einmal im Frühjahr 1956 Benzin von der Klägerin, im übrigen verkaufte sie mit Wissen und Billigung der Klägerin unter der Bezeichnung "M." Benzin und Öl, das sie aus anderen Quellen, zeitweise von demselben Lieferanten wie die Klägerin bezogen hatte. Die Klägerin kümmerte sich nicht näher um den Geschäftsbetrieb und die Tankstellen der Beklagten. Doch blieben die Parteien ständig in Verbindung und tauschten Informationen aus. Die Klägerin teilte der Beklagten Anschriften von Interessenten mit, die in Deutschland M.-Tankstellen eröffnen wollten. Die Beklagte unterstützte die Klägerin in ihrem Bemühen, in Deutschland eine Raffinerie zu erwerben. Nach anfänglichen Veranstaltungen zum Erwerb verwertungsfähiger Teile einer Raffinerie in D. kam es im Jahre 1957 unter Beteiligung des M.-Genossenschaftsbundes zur Gründung der Erdölwerke F. AG, die in Emden mit dem Bau einer Raffinerie begann. Auch die Beklagte erwarb Stammaktien dieser Gesellschaft und erhielt die Meistbegünstigung für Deutschland.
Inzwischen hatte die Klägerin ein Wortbildzeichen in Gebrauch genommen. Sie erlaubte der Beklagten auf deren Bitte, auch dieses Zeichen zu benutzen. Aus diesem Anlaß schlössen die Parteien am 9. April 1958 folgende "gegenseitige Vereinbarung", die sich nach dem Willen der Parteien nicht allein auf das Wortbildzeichen, sondern überhaupt auf den firmen- und warenzeichenmäßigen Gebrauch des Wortes "M." bezog:
"Die M.-Genossenschaft Z. stellt der M./P. KG in W. ihr Warenzeichen zum freien Gebrauch in der Deutschen Bundesrepublik zur Verfügung.
1.
Die P. KG verpflichtet sich, die Grundsätze der M.-Genossenschaft Zürich wo immer möglich einzuhalten.2.
Diese Grundsätze sind:a) Belieferung des Konsumenten mit einwandfreier Qualität.
b) Anrechnung eines Verkaufspreises, der in diesem Sinne kaufmännisch kalkuliert ist.3.
Gegenseitige Unterstützung inbezug auf Kundenwerbung.4.
Diese Vereinbarung bezieht sich auf sämtliche Mineralöle."
Im Frühjahr 1959 kam es dann zu Spannungen zwischen den Parteien. Die Beklagte betrieb in diesem Zeitpunkt 12 M.-Tankstellen, 7 befanden sich im Bau, für weitere 11 waren Baugenehmigungen beantragt. Sie verkaufte ihr Benzin seit Jahren zum gleichen Preis und lag etwa 0,09 DM pro Liter Normalbenzin unter dem Preis der großen Gesellschaften. Die Klägerin hatte bis dahin niemals Geschäftsführung, Preispolitik und Warenqualität der Beklagten beanstandet. Ohne Einzelheiten zu nennen, bemängelte sie nunmehr, das von der Beklagten vertriebene Benzin sei schlechter als das in der Schweiz verkaufte, in vermehrtem Maße würden die Namen "M.-Schweiz" und "D." mit dem Betrieb der Beklagten in Verbindung gebracht, auch hätten einige Tankstelleninhaber ihre Verträge mit der Beklagten als zu ungünstig beanstandet. In diesem Zusammenhang äußerte die Klägerin den Wunsch, sich an der Beklagten maßgeblich zu beteiligen, um Einfluß auf deren Geschäftsleitung zu erlangen. Die Beklagte erklärte sich dazu zwar grundsätzlich bereit, hielt aber mit konkreten Vorschlägen zurück. Die Korrespondenz endete damit, daß die Klägerin der Beklagten nach vorheriger Fristsetzung mit Schreiben vom 3. Juli 1959 die Weiterführung des Namens "M." untersagte.
Seit diesem Zeitpunkt stehen die Parteien nicht mehr miteinander in geschäftlichen Beziehungen. An der F. AG, die zunächst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, ist die Klägerin und der M.-Genossenschaftsbund heute nicht mehr beteiligt. Die Beklagte ist nach ihren Angaben von der F. AG nie beliefert worden. Die Klägerin verfügt inzwischen über 224 Tankstellen in der Schweiz. Die Beklagte hat jetzt 32 Tankstellen in der Bundesrepublik.
Mit der im September 1959 erhobenen Klage hat die Klägerin Unterlassung, Löschung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis begehrt.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe den ihr erteilten Auftrag nicht erfüllt, eine Raffinerie zu erwerben und ein ausreichendes Tankstellennetz aufzubauen. Auch sei das von der Beklagten vertriebene, in der Oktanzahl nicht übereinstimmende Benzin schlechter als das schweizer M. und im Preis nicht "m. gerecht" kalkuliert. Die Bedingungen der mit Tankstellenhaltern geschlossenen Verträge seien wirtschaftlich unbefriedigend. Schließlich habe die Beklagte wiederholt mit der falschen Behauptung geworben oder durch ihre Tankstellenhalter werben lassen, sie vertreibe den Schweizer-Qualitätsmarkentreibstoff M. Wegen dieser Vertragsverletzungen sei die ohnehin frei widerrufliche Bestattung, die Bezeichnung "M." zu benutzen, zu Recht aufgekündigt worden. Die Weiterbenutzung dieser Bezeichnung sei zudem, wie eine Auskunft des ADAC bestätige, nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen irreführend geworden und damit unzulässig.
Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt, hat geltend gemacht, die grundsätzlich unwiderrufliche Vereinbarung sei keinesfalls durch Kündigung aufgelöst worden. Die Klägerin habe keine Gründe nachgewiesen, die einen Widerruf der Gestattung rechtfertigen könnten. Die Qualität ihres Benzins sei einwandfrei, die Preisgestaltung höchst vorteilhaft für Verbraucher. Ihre Verträge mit den Tankstellenpächtern seien nicht ungünstiger als die bei der Klägerin üblichen Bedingungen. Die Behauptung, ihr Benzin stamme von der Klägerin, sei nur vereinzelt ohne ihr Wissen von Tankstellenhaltern verbreitet worden. Soweit sie davon Kenntnis erhalten habe, sei sie eingeschritten. Rechtsverbindliche Aufträge seitens der Klägerin seien nicht erteilt worden. Auch habe die Klägerin insoweit nicht einmal in der Vorkorrespondenz Beanstandungen erhoben. Auf den Gesichtspunkt der Irreführung könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil sie sich ihrerseits ohne Grund von der fortbestehenden Vereinbarung losgesagt habe. Sie, die Beklagte, habe eigene Firmen- und Warenzeichenrechte in der Bundesrepublik erlangt, bevor sich die Klägerin überhaupt auf dem deutschen Markt betätigt habe. Erst durch ihre Tätigkeit habe die Bezeichnung "M." in der Bundesrepublik Verkehrsgeltung erlangt. Der redlich erworbene Besitzstand könne ihr nicht genommen werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie mit Schriftsatz vom 9. März 1966 vorsorglich eine erneute Kündigung ausgesprochen und diese damit begründet, daß die Beklagte in einem Rechtsstreit gegen einen Tankstellenpächter beleidigende Äußerungen über sie, die Klägerin, aufgestellt und das Andenken des inzwischen verstorbenen Nationalrats D. geschmäht habe.
Die Beklagte hat in der letzten mündlichen Verhandlung Anschlußberuf lang eingelegt und diese wie folgt begründet: Für den Fall, daß das Gericht eine im Laufe der Zeit eingetretene Märktverwirrung feststellen sollte, sei diese nur darauf zurückzuführen, daß die ursprünglichen Vertragsbeziehungen nicht mehr bestünden, die Klägerin jedoch zu einer Beendigung dieser Beziehungen nicht berechtigt gewesen sei. Die Beklagte hat demgemäß beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
hilfsweise
im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, einen angemessenen, der Höhe nach durch das Gericht - gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen - festzusetzenden Schadensersatz zu leisten,
ganz hilfsweise, festzustellen,
daß die Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei.
Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Gutachtens über die Kalkulation der Beklagten die Widerklage abgewiesen und dem Klagebegehren in folgendem Umfang stattgegeben:
Die Beklagte wird verurteilt,
- 1.
es bei Vermeidung von Strafen zu unterlassen, das Wort "M." firmen- und warenzeichenmäßig zu verwenden,
- 2.
in die Löschung des unter Nr. 688 199 in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamtes eingetragenen Warenzeichens "M." einzuwilligen,
- 3.
der Klägerin Auskunft darüber zu geben, wem sie die Verwendung des Wortes "M." gestattet oder auferlegt hat.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 10. März 1966 dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagte das Wort "M." unbefugt verwendet.
Den weitergehenden Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für die Zeit vor dem 10. März 1966 sowie den Antrag auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis hat das Oberlandesgericht abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag und hilfsweise ihren Widerklageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hält den Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß §§ 12 BGB, 16 Abs. 1 UWG in Verbindung mit Art. 8 ParVÜ für begründet. Die Klägerin habe - so führt es aus - an der besonders herausgestellten Bezeichnung "M." vom Zeitpunkt der Ingebrauchnahme in der Bundesrepublik an Namens- und Firmenschutz erlangt. Der Beklagten stehe kein eigenes besseres Recht zur Führung des gleichen Namens zu, selbst wenn sie in der Bundesrepublik über die förmliche Priorität verfüge. Sie habe die strittige Bezeichnung nicht als Phantasiebezeichnung gewählt, sondern nur auf Grund einer Gestattung der Klägerin als abgeleiteten fremden Namen in Gebrauch genommen, um aus dem internationalen Ruf dieser Marke Nutzen zu ziehen. Diese Gestattung sei auch erforderlich gewesen, da die Beklagte anderenfalls berechtigten Unterlassungsansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs ausgesetzt gewesen sei.
Dieser Gebrauchsüberlassungsvertrag sei - so führt das Berufungsgericht weiter aus - zwar nicht frei widerruflich, wohl aber aus wichtigem Grunde kündbar gewesen. Ein solcher wichtiger Kündigungsgrund sei jedenfalls darin zu erblicken, daß die Beklagte sich Anfang 1966 in dem Rechtsstreit gegen einen ihrer Tankstellenhalter in ungewöhnlich abfälliger und beleidigender Weise über die Klägerin und deren Gründer D. geäußert habe. Durch diese Äußerungen über den Vertragspartner, der unentgeltlich die Führung einer Geschäftsbezeichnung und eines Warenzeichens gestattet habe, sei das zwischen den Parteien erforderliche Vertrauen endgültig zerstört worden. Indem die Beklagte Assoziationen zwischen Benzin und D. als "eher unangenehm" bezeichne, habe sie sich zudem selbst von der Vereinbarung losgesagt und zu erkennen gegeben, daß ihr Festhalten am Vertrag ein bloßes Lippenbekenntnis sei. Die im Schriftsatz vom 9. März 1966 ausgesprochene Kündigung sei sonach berechtigt, so daß die Beklagte die strittige Bezeichnung von diesem Zeitpunkt an unbefugt benutze. Auch der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei von diesem Zeitpunkt an begründet, während er für die frühere Zeit abzuweisen sei.
2.
Nach Meinung der Revision sind diese Ausführungen aus mehreren Gründen zu beanstanden. Weder habe die Beklagte, die über prioritätsältere Rechte in der Bundesrepublik verfüge, einer Benutzungserlaubnis der Klägerin bedurft, noch sei eine etwa erforderliche und unstreitig bereits im Sommer 1955 erteilte Erlaubnis widerruflich gewesen. Keinesfalls stelle der von der Klägerin beanstandete Schriftsatz einen wichtigen Grund zur Kündigung dar. Das Berufungsgericht belaste rein kaufmännische Vereinbarungen mit emotionalen Loyalitätspflichten gegenüber der Person D.s und lasse den Zusammenhang der Äußerungen mit der Rechtsverfolgung in dem anderen Rechtsstreit sowie das eigene pflichtwidrige Verhalten der Klägerin außer acht. Die allgemeinen Pressekritiken an D. seien sehr viel härter ausgefallen als die Äußerungen in dem beanstandeten Schriftsatz.
II.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Begründung des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
1.
Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie entgegen den einleitenden Ausführungen des Berufungsgerichts den Standpunkt vertritt, die Beklagte benutze die strittige Bezeichnung aus eigenem Recht und habe überhaupt keine Gestattung der Klägerin benötigt. In der Revisionsinstanz ist zwar in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen, daß die Klägerin ihr Firmenschlagwort in der Bundesrepublik erst in Benutzung genommen hat, als die Beklagte ihrerseits bereits über Warenzeichen- und Firmenrechte an der Bezeichnung "M." auf dem deutschen Markt verfügte. Dieser Umstand ist jedoch angesichts der Besonderheiten des Streitfalles nicht ausschlaggebend. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erwirbt ein Ausländer vollen inländischen firmenrechtlichen Schutz für seinen Firmennamen jedenfalls dann, wenn er diese Bezeichnung im Inland in einer Weise in Gebrauch nimmt, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen läßt (GRUR 1966, 267, 269 - White Horse; 1967, 199, 202 - Napoleon II). In der Sihl-Entscheidung ist darüber hinaus die Frage aufgeworfen worden, ob Art. 8 PVÜ zu entnehmen sei, daß bei bekannten ausländischen Firmenkennzeichen eine Inbenutzungnahme im Inland zur Begründung des firmenrechtlichen Schutzes entbehrlich sein könne (GRUR 1969, 357, 359). Bejaht man diese Frage, dann stünden der Klägerin sogar prioritätsältere inländische Firmenrechte an der Bezeichnung "M." zu. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besaß die von dem Namen des großen Genossenschaftsunternehmens M. abgeleitete Bezeichnung "M." - nicht zuletzt als Folge des aufsehenerregenden Benzinkrieges D.s - bereits einen erheblichen Bekanntheitsgrad und Werbewert auch in der Bundesrepublik, als die Beklagte ihrerseits diese Bezeichnung in Benutzung nahm. Dementsprechend hatte nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten der Klägerin gegenüber selbst erklärt, für sein Vorhaben stehe und falle alles mit "M.", und die Eröffnung seiner ersten Tankstelle im Februar 1956 wie folgt angezeigt:
"Ab sofort erhalten Sie das hochwertige Schweizer Markenbenzin M. auch in Wiesbaden. Der schweizer Industrielle D. gewann mit seinem M. den weltbekannten Benzin-Preiskrieg in der Schweiz zum Vorteil für Verbraucher."
Selbst wenn indessen die förmliche kennzeichenrechtliche Priorität in der Bundesrepublik der Beklagten zustehen sollte, dann hätte sich die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts dem Vorwurf unlauteren Wettbewerbs ausgesetzt, wenn sie die strittige Bezeichnung ohne Erlaubnis der Klägerin in Benutzung genommen haben würde. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die förmliche kennzeichenrechtliche Priorität dann nicht ausschlaggebend sein kann, wenn die Inbenutzungnahme einer im Ausland bereits geschützten Kennzeichnung nach den Umständen des Falles als irreführend oder aus sonstigen Gründen als unlauter zu beanstanden sein würde (vgl. BGHZ 46, 130, 133[BGH 23.03.1966 - Ib ZR 120/63] - Modess; GRUR 1967, 304 - Siroset; vgl. auch BGH GRUR 1966, 427, 431 - Prince Albert). Ob eine eigenmächtige Inbenutzungnahme der strittigen Bezeichnung durch die Beklagte schon wegen ihres erwähnten Bekanntheitsgrades und Werbewertes unlauter gewesen wäre, mag dahinstehen. Denn im Streitfall kommen weitere Besonderheiten hinzu. Da sowohl der Kraftfahrzeugverkehr als auch der Vertrieb von Markenbenzin in besonders starkem Maße die Grenzen nationaler Kennzeichenbereiche überschreiten und da ferner Kraftfahrzeugbenutzer auch im grenzüberschreitenden Verkehr vielfach den Gebrauch der gleichen Treibstoffmarke für ihren Wagen vorziehen, könnten sich bei Verwendung identischer Markenbezeichnungen in benachbarten Ländern für Benzine verschiedener, untereinander in keiner Beziehung stehender Unternehmen besonders leicht falsche Vorstellungen bilden, im Streitfall zumindest in dem Sinn, daß die Klägerin wirtschaftlich oder organisatorisch hinter der Beklagten stehe. Berücksichtigt man weiterhin, daß dem persönlich haftenden Inhaber der Beklagten - wie diese in der Klageerwiderung eingeräumt hat - von Anfang an die Absicht der Klägerin bekannt war, sich unter Einschaltung der Beklagten durch Erwerb oder Beteiligung an einer Raffinerie auf dem deutschen Markt zu betätigen, dann ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Beklagte die strittige Bezeichnung redlich und befugtermaßen nur aufgrund von Absprachen mit der Klägerin in Benutzung nehmen durfte. In diesem Sinn hat die Beklagte selbst die Rechtslage von Anfang an eingeschätzt und sich daher zunächst formlos und später durch eine schriftliche Vereinbarung die Mitbenutzung der Bezeichnung "M." von der Klägerin ausdrücklich genehmigen lassen. Nachdem sich die Parteien jahrelang auf diese Rechtslage eingestellt hatten, kann die Beklagte nicht mehr nachträglich geltend machen, ihre Rechte seien prioritätsälter und eine Vereinbarung sei eigentlich überflüssig gewesen.
2.
Das Berufungsgericht bezeichnet die sonach erforderliche Vereinbarung als "Gestattungsvereinbarung", "Gebrauchsüberlassungsvertrag", "Namensüberlassungsvertrag", der die Beklagte berechtigt habe, den Namen "M." in Deutschland unentgeltlich, zeitlich unbefristet und unter den Bedingungen der Vereinbarung vom 9. April 1958 grundsätzlich unwiderruflich zu benutzen.
Diese Würdigung der Vereinbarung als "Gebrauchsüberlassungsvertrag" erscheint insofern mißverständlich, als eine "Überlassung" von Kennzeichnungsmitteln zur Vermeidung von Irreführungen grundsätzlich nur zusammen mit dem zugehörigen Geschäftsbetrieb zulässig ist (vgl. § 8 WZG; BGHZ 1, 241 - Piek Fein; GRUR 1967, 89, 92 - Rose). Demgemäß kann eine Vereinbarung, durch die einem anderen die Benutzung einer geschützten Bezeichnung gestattet wird, im allgemeinen nur darauf gerichtet sein, daß der Berechtigte auf die Geltendmachung der Ansprüche aus seinem Ausschließlichkeitsrecht verzichtet. Sofern der Klägerin im Zeitpunkt der Anmeldung der beanstandeten Firmen- und Warenzeichenrechte durch die Beklagte noch keine eigenen Ausschließlichkeitsrechte in der Bundesrepublik zugestanden haben sollten, könnte die Vereinbarung zwischen den Parteien nur den Sinn haben, daß die Klägerin von der Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche absah und der Beklagten die Benutzung auch für den Fall des künftigen Erwerbs eigener Kennzeichenrechte in der Bundesrepublik gestattete.
3.
Zur Kündigung einer derartigen Vereinbarung liefert der vom Berufungsgericht herangezogene Schriftsatz der Beklagten aus dem Jahre 1966 in einem anderen Rechtsstreit noch keinen ausreichenden Grund. Waren nämlich - wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den Schadenersatzansprüchen darlegt - Namensführung und Zeichenbenutzung der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden, hatte also die Klägerin ihrerseits ihre Beziehungen zur Beklagten im Jahre 1959 grundlos und mit unberechtigten Vorwürfen abgebrochen, dann kann den Äußerungen der Beklagten in einem prozessualen, nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Schriftsatz kein solches Gewicht beigemessen werden, daß sie die für die Beklagte folgenschwere Kündigung rechtfertigte, zumal die Beziehungen ohnehin verhältnismäßig locker gestaltet waren und die beanstandeten Äußerungen vorwiegend nicht die Klägerin, sondern die in der Öffentlichkeit wegen des F.-Unternehmens ohnehin kritisierte Person D.s betrafen.
III.
Reicht sonach der nachgeschobene Kündigungsgrund der Klägerin aus dem Jahre 1966 für sich allein zur Auflösung der Vereinbarung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus, dann bedarf es einer Nachprüfung der weiteren von der Klägerin vorgebrachten Gründe.
1.
Mit diesen weiteren Gründen setzt sich das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch für die Zeit vor 1966 auseinander und führt dabei im einzelnen folgendes aus: Die Vereinbarung sei weder von Anfang an nichtig gewesen, noch sei die Weiterführung der Bezeichnung bis zum tatsächlichen Abbruch der Beziehungen Mitte 1959 täuschend geworden. Die Vereinbarung sei auch nicht durch die Kündigung der Klägerin vom 3. Juli 1959 aufgelöst worden. Denn eine zur Kündigung berechtigende Vertragsverletzung der Beklagten habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Ebenso treffe der Vorwurf nicht zu, die Beklagte habe einen ihr erteilten "Auftrag" nicht oder nicht vollständig erfüllt. Ob der Vertrag mit Abbruch der Beziehungen dadurch unwirksam geworden sei, daß die Namensführung gegen § 3 UWG verstoße, könne dahinstehen, da sich die Klägerin hierauf nicht berufen könne.
2.
Diese Ausführungen werden von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. Demgegenüber bittet die Klägerin um Nachprüfung, ob nicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ausreichende Gründe zur Kündigung aus wichtigem Grunde vorgelegen hätten oder ob die Vereinbarung nicht zumindest unter dem Gesichtspunkt der Irreführung zu beanstanden sei.
Es ist indessen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte ihre Verpflichtung zur Lieferung von Benzinen einwandfreier Qualität verletzt oder eine zur Kündigung berechtigende täuschende Werbung betrieben oder geduldet habe. Was die vertragsgemäße Pflicht zur Kalkulation der Verkaufspreise anbelangt, so hat zwar die Beweisaufnahme ergeben, daß die Beklagte überhaupt nicht "kalkuliert" hat. Da indessen die Beklagte nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr als eine normale kaufmännische Rendite erzielte, auch nicht in der Lage war, den Treibstoff billiger abzugeben, und im Preis nicht ungünstiger gelegen hat als die Klägerin selbst, rechtfertigt dieser Umstand nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht eine fristlose Kündigung.
Dem Berufungsgericht ist schließlich darin beizutreten, daß nach den bisherigen Feststellungen auch der Gesichtspunkt der Irreführung nicht durchzugreifen vermag. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß Abkommen der vorliegenden Art entweder von Anfang an sittenwidrig und nichtig sein können, falls die Allgemeinheit getäuscht und der Verkehr verwirrt wird (RGZ 100, 23 - Meißner Porzellan; RG GRUR 1940, 560, 561 - Strickende Hände; BGHZ 1, 241 - Piek Fein), oder daß die Beibehaltung selbst rechtmäßig erworbener und jahrelang ungehindert geführter Bezeichnungen jedenfalls von dem Zeitpunkt an unzulässig werden kann, in dem sie infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu einer Täuschung der Allgemeinheit führt (RG GRUR 1935, 753, 756 ff - NSU; 1935, 962, 966 - Lignose; 1936, 659, 663 - Iduna; BGHZ 10, 196 - DUN). Mit Recht legt aber das Berufungsgericht dar, es genüge für die Beanstandung der Vereinbarung als irreführend nicht, daß der beteiligte Verkehr aus der übereinstimmenden Verwendung der strittigen Bezeichnung lediglich auf irgendwelche geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien schließen würde. Denn tatsächlich haben Beziehungen jahrelang bestanden, und auf deren Wegfall kann sich die Klägerin dann nicht ohne weiteres berufen, wenn sie diesen grundlos selbst herbeigeführt hat und auf Grund des Vertrages die erforderliche Kontrolle ausüben konnte. Abgesehen davon hat der erkennende Senat stets daran festgehalten, daß Vereinbarungen über die Mitbenutzung von Kennzeichenrechten nicht schon dann als irreführend zu beanstanden sind, wenn die Verwendung gleicher oder verwechslungsfähiger Bezeichnungen lediglich betriebliche Verwechslungsgefahren zum Nachteil des besser berechtigten Zeicheninhabers hervorruft, daß vielmehr durch eine unrichtige Angabe der Anschein eines besonders günstigen Angebots für den umworbenen Verkehr erweckt werden muß (BGH GRUR 1965, 676, 677 - Nevada Skibindung; 1967, 89, 91 - Rose).
Diese Voraussetzungen könnten im Streitfall beispielsweise dann gegeben sein, wenn der Verkehr aus der Verwendung einer übereinstimmenden Bezeichnung schließen würde, das beiderseitige Benzin stamme aus der gleichen Quelle oder Raffinerie und weise daher völlig gleiche und gleichbleibende Eigenschaften auf. Daß eine solche Verbrauchererwartung auf dem Benzinmarkt besteht, hat jedoch auch die Revision nicht geltend gemacht. Derartige Vorstellungen könnten sich auch schwerlich bilden, wenn Benzine gleicher Marken ohnehin je nach dem Standort der Lieferraffinerie und deren Rohölversorgung in verschiedenen Absatzgebieten Schwankungen aufweisen und der Verkehr daran gewöhnt sein sollte.
Bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung muß zwar ferner unterstellt werden, daß der markenbewußte Teil der Verbraucher beim Gebrauch identischer Benzinmarken in benachbarten Ländern erwartet, hinter dem angebotenen Benzin stehe ein bestimmter Markeninhaber, der die Güte, Unbedenklichkeit und Preiswürdigkeit des angebotenen Benzins kontrolliere und verbürge. Geht man von dieser Verbrauchererwartung aus, dann setzen Vereinbarungen der strittigen Art zumindest voraus, daß zur Vermeidung von Irreführungen geeignete Überwachungsmöglichkeiten des "Lizenzgebers" bestehen. Doch braucht darauf in diesem Zusammenhang nicht weiter eingegangen zu werden, denn die Klägerin kann sich auf eine inzwischen etwa eingetretene Irreführung deshalb nicht berufen, weil die Beklagte im Hinblick auf Qualität und Preisgestaltung Verpflichtungen übernommen hat, die eine Überwachungsbefugnis der Klägerin einschließen.
IV.
Nach alledem rechtfertigen die bisherigen Erwägungen weder eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde noch die Berufung der Klägerin darauf, die Vereinbarung sei wegen Täuschung der Allgemeinheit unwirksam. Ein Teil dieser Erwägungen könnte jedoch unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt von Bedeutung sein, dem das Berufungsgericht bislang nicht ausreichend nachgegangen ist.
1.
In dem angefochtenen Urteil wird im einzelnen dargelegt, daß die Vereinbarung zwar wie jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Frist kündbar sei, daß aber im Übrigen entgegen der Ansicht der Klägerin der erklärte Parteiwille feststellbar sei, die Vereinbarung solle nicht Jederzeit frei widerruflich sein. Das ergebe sich aus den Umständen, der Vorgeschichte und insbesondere der Interessenlage. Über die Dauer der Gestattung sei weder mündlich noch schriftlich etwas Ausdrückliches vereinbart worden. Im Zeitpunkt der schriftlichen Festlegung des Vertrages vom 9. April 1958 sei der Klägerin jedenfalls aus Gründen wirtschaftlicher Erfahrung und Vernunft klar gewesen, daß sie der Beklagten den Gebrauch der zur "freien" Benutzung Überlassenen Marke nicht ohne Grund von einem Tag zum anderen habe untersagen können. Sie habe gewußt, daß die Beklagte zu dieser Zeit schon Über 2 Jahre selbständig unter diesem Zeichen gearbeitet und in diese Marke erhebliches Kapital investiert gehabt habe. Derartige Gestattungsverträge seien zudem schon von Natur her auf Dauer angelegt und würden auch - wie die Parteien gewußt hätten - üblicherweise auf lange Zeit und mit langen Kündigungsfristen abgeschlossen. Wer seinem Mineralölvertrieb und seinem Tankstellenunternehmen einen bestimmten Namen gebe und seine Waren unter diesem Namen verkaufe, rechne damit, diesen Namen für lange Zeit führen zu können. Das folge schon aus der in der Branche Üblichen langfristigen Überlassung des Warenzeichens an Dritte, nämlich an Tankstellenpächter, die den Unternehmer regreßpflichtig machen könnten, wenn er ihnen ungeachtet bestehender Verträge die weitere Führung der Marke nicht mehr gestatten dürfe.
2.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die als Auslegung eines individuellen Vertragsverhältnisses nur in begrenztem Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daraus folgt aber zunächst nur, daß die Vereinbarung nicht jederzeit frei widerruflich sein sollte. Mit dieser rechtsirrtumsfreien Folgerung ist jedoch noch nicht die weitere Frage beantwortet, ob nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Kündigungsmöglichkeit mit geräumigen Fristen als vereinbart anzusehen ist.
Das Berufungsgericht wirft diese Frage zwar auf, meint jedoch, für eine solche Auslegung fehlten Anhaltspunkte (BU S. 23 unten). Dabei hat es indessen, wie die Revision mit Recht bemängelt, die Besonderheiten des Streitfalls, insbesondere die Verhältnisse und Absichten der Parteien im Zeitpunkt der ersten Vereinbarungen und die weitere Entwicklung nicht erschöpfend berücksichtigt.
Die Vereinbarung erscheint - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - insofern ungewöhnlich, als der Beklagten die Benutzung einer eng an den bekannten und wertvollen Firmennamen "M." angelehnten Bezeichnung unentgeltlich gestattet wird. Schon aus diesem Grunde darf aus dem Fehlen der sonst üblichen Kündigungsabreden nicht ohne weiteres der für die Klägerin recht weitgehende Schluß gezogen werden, daß die Klägerin - abgesehen von einer Kündigung aus wichtigem Grund - für immer an diese Vereinbarung gebunden bleiben sollte und dadurch für immer - also auch bei Änderung ihrer Geschäftspolitik - darin behindert war, sich unter ihrem Firmennamen in der benachbarten Bundesrepublik auf dem Gebiet des Benzinvertriebs zu betätigen. Das Fehlen einer Kündigungsklausel könnte eher umgekehrt dafür sprechen, daß es sich bei der Vereinbarwig um ein ergänzungsbedüpftiges Provisorium handelte. Der Charakter als Provisorium wird noch deutlicher, wenn man berücksichtigt, daß die Pflichten der Beklagten - Belieferung mit einwandfreier Qualität und Berechnung kaufmännisch kalkulierter Verkaufspreise im Sinne der M.-Grundsätze - nicht näher präzisiert werden und daß insbesondere die Kontrollbefugnisse der Klägerin und deren Durchführung, die - wie erwähnt - zur Vermeidung von Irreführungen und damit für die Wirksamkeit des Vertrages bedeutsam sein könnten, unerwähnt bleiben.
Das Interesse der Klägerin, ein solches Provisorium ohne jederzeitige Kündbarkeit einzugehen, mag zunächst in der vom Berufungsgericht erwähnten Erwägung bestanden haben, daß die Zusammenarbeit für die damals am deutschen Markt (wohl genauer: an der Errichtung eigener deutscher Tankstellen) nicht interessierten Klägerin immerhin auch wirtschaftliche Vorteile ohne eigenes Risiko und ohne eigenen Kapitaleinsatz mit sich gebracht haben; denn bei der engen Verflechtung internationaler Wirtschaftsbeziehungen und der zunehmenden Stärke des Reiseverkehrs könnte die Klägerin eine Förderung ihres eigenen Absatzes in der Schweiz erwarten, wenn die Beklagte ihre Marke in der Bundesrepublik bekannt machte. Daß es sich aber bei der damaligen Vereinbarung um ein ergänzungsbedürftiges Provisorium gehandelt haben könnte, tritt klarer zutage, wenn man sich die weiteren Umstände vergegenwärtigt, deren Nichtbeachtung die Revision bemängelt: Die Klägerin interessierte sich damals nach ihrer Darstellung im Rahmen ihres Kampfes gegen die großen Benzingesellschaften für den Erwerb einer eigenen Erdölraffinerie in Deutschland, ohne dabei zunächst selbst in Erscheinung treten zu wollen, wobei der in der Schweiz nicht absetzbare Produktionsüberschuß dieser Raffinerie über ein von der Beklagten aufzubauendes deutsches Tankstellennetz vertrieben werden sollte. Daß die gemeinsamen Interessen der Parteien auch darin bestanden haben, durch die Erstellung einer neuen Raffinerie und eines weiteren Tankstellennetzes die Belieferung der Konsumenten mit einem preisgünstigen und qualitativ hochstehenden Treibstoff sicherzustellen, hat die Beklagte ihrerseits ausdrücklich eingeräumt (S. 12 und 18 der Klageerwiderung, Bl. 52, 58 d.A.; vgl. auch S. 6 des Schriftsatzes vom 5. August 1960, Bl. 202 d.A.). Im Zeitpunkt der schriftlichen Festlegung der Vereinbarung vom 9. April 1958 waren die anfänglichen Vorstellungen zwar schon überholt, jedoch nicht völlig gegenstandslos geworden, da inzwischen unter Beteiligung der Parteien die F. AG gegründet worden war, die den Bau einer Raffinerie begonnen hatte.
Das Berufungsgericht hat diese Umstände lediglich unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob die Beklagte einen ihr erteilten Auftrag nicht oder nicht vollständig erfüllt habe, und diese Frage rechtsirrtumsfrei verneint. Es hat aber übersehen, daß diese Umstände auch für die Beurteilung der Vereinbarung rechtserheblich sein könnten. Hätten sich nämlich die ursprünglichen Vorstellungen verwirklichen lassen, dann dürfte sich die Notwendigkeit ergeben haben, die bisherigen Abreden durch genauere Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zu ersetzen. Es hätten sich dann auch im Hinblick auf die von der Beklagten übernommenen Vertragspflichten und deren Überwachung keine nennenswerten Schwierigkeiten ergeben, da die Raffinerie beide Parteien mit Benzin gleicher Herkunft und Beschaffenheit hätte versorgen können, das ohne die Gefahr der Irreführung unter der gleichen Marke hätte angeboten werden können.
Sollte die Vereinbarung ein ergänzungsbedürftiges Provisorium darstellen, dessen Tragweite sich nicht losgelöst von den Plänen und Vorstellungen der Anfangsjahre beurteilen läßt, dann wird das Berufungsgericht - etwa unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung oder auch des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - zu prüfen haben, welche Folgerungen sich daraus ergeben, daß die anfänglichen Pläne einschließlich der Beteiligung an dem F.-Unternehmen endgültig gescheitert sind. Wäre die Klägerin trotz dieser Entwicklung weiterhin an der Vereinbarung festzuhalten, dann dürfte deren korrekte Durchführung zur Vermeidung von Irreführungen eine dauernde Überwachung der von der Beklagten vertriebenen, anderwärts bezogenen Treibstoffe erfordern und gegebenenfalls auch eine Kontrolle der Preisgestaltung und Kalkulationsweise der Beklagten einschließen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob eine derartige Zusammenarbeit ohne jede zeitliche Beendigungsmöglichkeit auch nach Scheitern der anfänglichen Vorstellungen und unter Berücksichtigung der Unentgeltlichkeit der Benutzungserlaubnis dem Parteiwillen entsprach. Sollte das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangen, daß die Vereinbarung nicht allein aus wichtigem Grund, sondern auch nach Ablauf bestimmter längerer Fristen beendbar ist, dann fallen bei der Bemessung dieser Fristen diejenigen Erwägungen ins Gewicht, aus denen heraus das Berufungsgericht zu Recht die jederzeitige Kündbarkeit der Vereinbarung verneint hat.
V.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diese Aufhebung umfaßt auch die Abweisung der hilfsweise erhobenen Widerklage, die das Berufungsgericht damit begründet hatte, die Unterlassungsklage sei wegen der späteren Kündigung aus dem Jahre 1966 und nicht wegen einer Marktverwirrung erfolgreich gewesen. Ob der Beklagten noch irgendwelche Zahlungsansprüche zustehen könnten und wie weit Nachteile, welche die Beklagte im Falle einer Vertragsbeendigung erleiden könnte, durch eine langfristige Bemessung der Vertragsauflösung ausgeglichen werden, läßt sich erst nach abschließender Prüfung des Klagebegehrens beurteilen.
Pehle
Sprenkmann
Simon
Girisch