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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1989, Az.: I ZR 76/87
„Professorenbezeichnung in der Arztwerbung“

Unterlassung der Führung des Professorentitels im geschäftlichen Verkehr ; Rechtliche Einordnung des Titels "Profesor Extraordinario de Cirurgia Plastica"; Anforderungen des deutschen Hochschulrechts an die Erlangung eines akademischen Titels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1989
Aktenzeichen
I ZR 76/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 14858
Entscheidungsname
Professorenbezeichnung in der Arztwerbung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 06.02.1987
LG Bonn

Fundstellen

  • MDR 1989, 714-715 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1989, 1545-1546 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 750 (amtl. Leitsatz)
  • WissR 1990, 72-74

Verfahrensgegenstand

Professorenbezeichnung in der Arztwerbung

Prozessführer

Dr. Leonhard T., S. weg ..., M.

Prozessgegner

Ärztekammer N., Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr. Horst B., Te. straße ..., D.

Amtlicher Leitsatz

Die Verwendung der Bezeichnung "Professor" im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eines Arztes ist irreführend, wenn dieser Bezeichnung die Ernennung zum Professor an einer ausländischen Universität zugrunde liegt und keines der herkömmlichen Merkmale für ein deutsches Professorenamt erfüllt ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1989
durch
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Nobbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 1987 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Ärztekammer Nordrhein. Der Beklagte ist als niedergelassener Arzt für kosmetische Chirurgie Mitglied der Klägerin. Er nimmt aufgrund einer Verleihungsurkunde der Universidad Francisco Marroquin in Guatemala vom 3. Dezember 1982, nach deren Wortlaut ihm die Bezeichnung eines "Profesor Extraordinario de Cirurgia Plastica" dieser Universität zuerkannt worden ist, für sich in Anspruch, sich als "Professor" oder "Prof." bezeichnen zu dürfen, und tritt unter diesen Bezeichnungsformen im geschäftlichen Verkehr auf.

2

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte führe die Bezeichnung "Professor" bzw. "Prof." unbefugt und verstoße damit gegen §§ 1 und 3 UWG. Sie hat bestritten, daß der Beklagte den Titel bzw. die Bezeichnung eines "Profesor Extraordinario" der Universidad Francisco Marroquin in dem dafür vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß erworben habe und daß dieses Verfahren auch nur annähernd mit den Anforderungen des deutschen Hochschulrechts vergleichbar sei.

3

Die Klägerin hat - soweit für die Rechtsmittelinstanzen noch von Belang - beantragt,

den Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, den Titel "Professor" oder abgekürzt "Prof." zu führen.

4

Der Beklagte ist dem unter näherer Darlegung seiner angeblichen Tätigkeit für die Universidad Francisco Marroquin entgegengetreten.

5

Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt und in den Gründen dazu ausgeführt, dem Beklagten sei zu untersagen, die Bezeichnung "Professor" oder "Prof." im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu führen.

6

Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

7

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag eingeschränkt weiter, nämlich unter Ausnahme des Verbots,

8

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung "Professor" oder "Prof." seinem Namen auf dem Praxisschild oder in Zeitschriftenanzeigen voranzustellen, ohne dieser Bezeichnung einen aufklärenden Zusatz über ihre Herkunft zuzuordnen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat einen auf Unterlassung der Führung des Professorentitels durch den Beklagten gerichteten Anspruch der Klägerin sowohl aus § 3 UWG als auch aus § 1 UWG (i.V.m. § 23 HeilBerG und § 27 Abs. 3 der Berufsordnung für die Nordrheinischen Ärzte sowie mit § 5 OrdenG und mit § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) hergeleitet und dies im wesentlichen damit begründet, daß der Beklagte - was aufgrund eines rechtskräftig gewordenen Urteils des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen feststehe - zur Führung eines Professorentitels nicht berechtigt sei. Er habe demnach - wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat - die Bezeichnung "Professor" oder "Prof." zu unterlassen.

11

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete - im Umfang bereits beschränkte - Revision hat keinen Erfolg.

12

1.

Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß dem Beklagten die Führung der Bezeichnungen "Professor" oder "Prof." auch außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit verboten worden sei, bleibt sie schon deshalb erfolglos, weil ein solches Verbot in den vorinstanzlichen Entscheidungen nicht ausgesprochen worden ist.

13

Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag, den die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Berufsorganisation (Ärztekammer) gestellt und auf die Vorschriften des UWG gestützt hatte, dahin verstanden, daß er sich nur gegen die Verwendung der Bezeichnung "im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" des Beklagten wende; dementsprechend hat es den Beklagten auch nur mit dieser Einschränkung verurteilt; dies ist zwar nicht im Urteilsausspruch selbst, aber in den Gründen seiner Entscheidung eindeutig zum Ausdruck gekommen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Urteilsanspruchs heranzuziehen sind (BGHZ 34, 337, 339;  36, 365, 367;  BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987, 446, 448 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit nicht in BGHZ 98, 330 ff [BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84]). Auch das Berufungsgericht hat dem Begehren der Klägerin keinen weitergehenden Sinn beigelegt und demgemäß lediglich geprüft, ob der Beklagte berechtigt ist, die streitige Bezeichnung im geschäftlichen (beruflichen) Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu führen. Soweit es gegen Schluß der Urteilsausführungen auf S. 13 heißt, daß der Beklagte die Verwendung der streitigen Bezeichnung "schlechthin" zu unterlassen habe, ergibt der Sinnzusammenhang, daß das, Berufungsgericht auch insoweit allein auf die Frage der Zulässigkeit der Führung dieser Bezeichnung durch den Beklagten in dessen beruflichem Bereich abgestellt hat.

14

2.

Auch im übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg.

15

a)

Dazu bedarf es keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch der Klägerin zu Recht auch auf § 1 UWG in Verbindung mit verschiedenen anderen Vorschriften gestützt hat; denn jedenfalls ergibt er sich aus § 3 UWG.

16

Wie in den Urteilen der Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt worden ist, ist die Verwendung der hier in Frage stehenden Professorenbezeichnung geeignet, den Verkehr über - im Sinne des § 3 UWG - wesentliche Umstände irrezuführen. Dies wird von der Revision im Grundsatz nicht angegriffen, sondern ausdrücklich unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 1987 - I ZR 121/85 (GRUR 1987, 839 - Professorentitel in der Arzneimittelwerbung) hingenommen. In jenem Urteil hat ebenfalls die Verwendung einer von derselben mittelamerikanischen Universität unter ähnlichen Begleitumständen verliehenen Professorenbezeichnung - dort allerdings in der Arzneimittelwerbung - zur Entscheidung gestanden. Das Berufungsgericht hatte eine solche Verwendung als für den deutschen Verkehr irreführend beurteilt; das Revisionsgericht hat dies als rechtsfehlerfrei gebilligt. Auf die Ausführungen jenes Urteils, die für die Verwendung entsprechender Bezeichnungen durch einen Arzt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gleichermaßen gelten wie für die Verwendung in der Werbung für Arzneimittel, kann - da auch die Parteien die Anwendbarkeit der Grundsätze jenes Urteils im vorliegenden Fall nicht in Frage stellen - Bezug genommen werden.

17

b)

Die Revision stellt das Verbot der Titelverwendung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Beklagten dem Umfang nach in zweifacher Hinsicht zur Nachprüfung.

18

aa)

Sie meint, es habe nur für die Verwendung des Titels auf dem Praxisschild und in Zeitungsanzeigen ausgesprochen werden dürfen, da andere Verwendungsweisen durch den Beklagten nicht festgestellt seien und es somit an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehle; für eine bloße Erstbegehungsgefahr seien ebenfalls keine Feststellungen getroffen. Damit bleibt die Revision ohne Erfolg.

19

Ihr Angriff vernachlässigt zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts (S. 4 BU), daß der Beklagte unter den angegriffenen Bezeichnungsformen im geschäftlichen Verkehr auftrete; diese Feststellung ist, da der Beklagte ihr nicht mit einem Antrag auf Berichtigung des Tatbestands entgegengetreten ist, für das Revisionsgericht bindend.

20

Die Rüge des Beklagten müßte jedoch auch dann erfolglos bleiben, wenn von einer im Sinne seines nunmehrigen Vortrags berichtigten Tatbestandsfassung auszugehen wäre.

21

Verurteilungen zur Unterlassung sind nämlich zwar regelmäßig, aber keineswegs ausnahmslos auf das Verbot der konkreten Verletzungsform zu beschränken. In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, daß im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes und zur Vermeidung unnötiger Streitverlagerungen in die Vollstreckungsinstanz auch gewisse Verallgemeinerungen über die enge Form der festgestellten Verletzungshandlung hinaus vorgenommen werden dürfen, sofern auch in der erweiterten Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Handlung zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; z.B. BGH, Urt. v. 13.7.1979 - I ZR 138/77, GRUR 1979, 859, 860 = WRP 1979, 784 - Hausverbot II; BGH, Urt. v. 11.5.1983 - I ZR 64/81, GRUR 1984, 467, 469 = WRP 1984, 62 - Das unmögliche Möbelhaus; BGH, Urt. v. 15.3.1984 - I ZR 74/82, GRUR 1984, 593, 594 = WRP 1984, 394 - adidas-Sportartikel, jeweils m.w.N.). Dem liegt zugrunde, daß eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten läßt, sondern auch eine Vermutung für die Begehung zwar leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen begründet. Eine solche Fallgestaltung haben die Vorinstanzen vorliegend zu Recht als gegeben erachtet; denn die Verwendung eines Professorentitels auf dem Praxisschild und in Zeitungsanzeigen eines Arztes sind so typische bzw. charakteristische berufliche Verwendungen, daß nichts näher liegt, als anderweitige, im Rahmen der beruflichen Betätigung gleichermaßen charakteristische Verwendungsweisen wie etwa die auf Briefköpfen und Rezeptverordnungen u.ä. zu erwarten. Die Zusammenfassung dieser Verwendungsweisen unter dem Oberbegriff der Verwendung "im Rahmen der beruflichen Tätigkeit" begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, ohne daß es darauf ankommt, ob sich die umfassende Verurteilung des Beklagten nicht auch daraus rechtfertigt, daß er sich im Rechtsstreit beider Vorinstanzen des Rechts berühmt hat, den Professorentitel im Beruf allgemein zu verwenden.

22

bb)

Die Revision macht ferner geltend, daß das Verbot auf die Fälle beschränkt bleiben müsse, in denen der Professorentitel ohne einen seinen besonderen Charakter klarstellenden Zusatz verwendet werde. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben.

23

Eine relevante Täuschungshandlung im Sinne des § 3 UWG rechtfertigt grundsätzlich deren einschränkungsloses Verbot; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht Sache des Klägers und des Gerichts, im Klageantrag bzw. im Urteilsausspruch Einschränkungen zu formulieren, durch die der Verletzer die grundsätzlich täuschende Wirkung einer Handlung ausschließen kann (BGH, Urt. v. 3.5.1963 - I b ZR 93/61, GRUR 1963, 539, 541 = WRP 1963, 276 - echt skai; Urt. v. 22.10.1971 - I ZR 36/70, GRUR 1972, 132, 133 - Spezialzucker; BGH, Urt. v. 29.9.1988 - I ZR 57/87 - Synthesizer, Urteilsumdr. S. 17, EWiR § 1 UWG 2/89, 81 (Knöpfle), jeweils m.w.N.). Danach durfte die hier festgestellte irreführende Verwendungsweise einschränkungslos verboten werden. Andere, nicht irreführende Verwendungsweisen zu finden, ist Sache des Beklagten selbst.

24

Auf die von ihr auch in diesem Zusammenhang genannte Entscheidung des Senats vom 27. Mai 1987 (a.a.O. - Professorentitel in der Arzneimittelwerbung) kann die Revision sich nicht berufen, weil in jenem Fall die Einschränkung von der klagenden Partei selbst in ihren Klageantrag aufgenommen worden und eine darüber hinausgehende Verurteilung durch die Gerichte somit ausgeschlossen war.

25

III.

Die Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen.

26

Die Entscheidung über die Revisionskosten ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees
Nobbe