Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1988, Az.: I ZR 57/87
„Synthesizer“
Betreiben eines Einzelhandels mit Musikgeräten; Verkauf des Synthesizers "Roland JX 3 P"; Entfernung der an den Geräten angebrachten Typenschilder; Wegfall der Herstellergarantie; Fehlen einer Kontrollmöglichkeit über die Gerätenummer; Unterlassungsanspruch; Schadensersatz; Wettbewerbsverhältnis zwischen Gewerbetreibenden verschiedener Wirtschaftsstufen; Vertriebskontrolle/Vertriebsbindung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 57/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14637
- Entscheidungsname
- Synthesizer
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.11.1986
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1989, 229-230 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 357-360 (Volltext mit amtl. LS) "Synthesizer"
Verfahrensgegenstand
Synthesizer
Prozessführer
R. Elektronische Musikinstrumente Handelsgesellschaft mbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang L., O. straße ..., N.
Prozessgegner
Music-Electronic "M." GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Djordje J., F. straße ..., G.
Amtlicher Leitsatz
Zur Notwendigkeit der spezifizierten Darlegung einer behaupteten Vertriebsbindung bei Inanspruchnahme wettbewerbsrechtlichen Schutzes (§ 1 UWG) gegen den Vertrieb von Waren, an denen kundenspezifische Kontrollnummern entfernt sind (Im Anschluß an BGH, Urt. v. 21. April 1988 - I ZR 136/86 - Entfernung von Kontrollnummern I u. Urt. v. 5. Mai 1988 - I ZR 179/86 - Entfernung von Kontrollnummern II).
Zur Frage der Irreführung des Käufers durch den Verkauf eines technischen Gerätes, an dem eine - von ihm bei einem solchen Gerät als vorhanden und mit gewissen Vorteilen für ihn verbunden vorausgesetzte - Gerätenummer entfernt worden ist.
Zur Frage der Notwendigkeit einschränkender Zusätze in einem auf Unterlassung eines i.S. des § 3 UWG irreführenden Verhaltens gerichteten Klageantrag.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der in T. ansässigen japanischen R.-Corporation, Elektronische Musikinstrumente (im folgenden: Herstellerin). Aufgrund eines im einzelnen nicht dargelegten Vertriebssystems vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich sie die Erzeugnisse die Herstellerin, nämlich elektronische Musikinstrumente, Verstärker und Effektgeräte, an den Einzelhandel.
Die Beklagte betreibt in G. einen Einzelhandel u.a. mit Musikgeräten, Verstärkern und Effektgeräten. Sie verkaufte im März/April 1984 R.-Synthesizer des Typs JX 3 P, die ihr nicht von der Klägerin geliefert worden waren und an denen die von der Herstellerin (durch Aufschrauben) an den Geräten angebrachten Typenschilder entfernt waren. Diese Schilder enthalten die Typenbezeichnung, eine Gerätenummer und die Angabe der Netzspannung des Geräts.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte entferne selbst die jeweiligen Typenschilder. Damit verhindere sie die bei anspruchsvollen und komplizierten elektronischen Geräten erforderliche Kontrolle, zu der die Herstellerin nur mit Hilfe der Gerätenummer imstande und zu der sie etwa im Rahmen von Rückrufaktionen verpflichtet sei. Außerdem werde der Käufer durch Verschweigen der Tatsachen getäuscht, daß mit der Entfernung der Gerätenummer jede Herstellergarantie erlösche und die Beklagte selbst zu einer umfassenden Garantieleistung nicht in der Lage sei, weil die Ersatzteile ausschließlich über die Klägerin zu beziehen seien.
Die Klägerin, die in diesen Verhaltensweisen der Beklagten einen schuldhaft rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmen ihrer Muttergesellschaft (P. und eine wettbewerbswidrige Irreführung der Käufer sieht, hat unter Behauptung ihrer Ermächtigung zur Klage durch Roland beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, elektronische Musikinstrumente, Verstärker und Effektgeräte des Fabrikates R. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Handel zu bringen, deren vom Hersteller angebrachte Typenschilder mit Angabe der Typenbezeichnung, Seriennummer und Netzspannung entfernt sind.
Außerdem hat die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Auskunft sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung beantragt.
Die Beklagte ist dem - u.a. mit der Behauptung, die Entfernung der Schilder weder selbst vorgenommen noch veranlaßt zu haben - entgegengetreten.
Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat die Klägerin im Berufungsrechtszug unter Wiederholung ihrer unveränderten Klageanträge ergänzend vorgetragen, daß die Synthesizer mit einer Netzspannung von 220 Volt arbeiteten und daher erhebliche Risiken für die sie benutzenden Musiker bestünden, zumal die Geräte durch häufigen Ortswechsel erheblichen Belastungen ausgesetzt seien. Diese Gefahren machten eine Kontrollmöglichkeit mittels der Gerätenummer erforderlich. Der Verkauf von Geräten ohne solche Nummern sei daher, selbst wenn die Beklagte nicht selbst die Entfernung veranlaßt haben sollte, wettbewerbswidrig. Er verletze im übrigen nicht nur Rechte der Herstellerin, sondern begründe auch eigene Unterlassungsansprüche der Klägerin aus §§ 1, 3 UWG, weil die Beklagte die Kunden nicht über den als Folge des Fehlens der Gerätenummer eintretenden Garantiewegfall aufkläre.
Die Beklagte hat, soweit die Klägerin nunmehr eigene Ansprüche geltend macht, die Einrede der Verjährung erhoben und ist dem Vortrag und der Rechtsauffassung der Klägerin auch im übrigen wiederum entgegengetreten.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Klägerin als prozeßführungsbefugt und aktivlegitimiert für die Verfolgung sowohl der Ansprüche ihrer Muttergesellschaft R. im Wege berechtigter Prozeßstandschaft als auch ihrer eigenen Ansprüche angesehen. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch weder von der Revision - als ihr günstig - noch von der Beklagten in der Revisionserwiderung angegriffen.
II.
Ansprüche der Herstellerin aus § 1 UWG hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß es insoweit an einem Wettbewerbsverhältnis zu der Beklagten als Vertriebsunternehmen fehle.
1.
Diese Begründung vermag das Ergebnis des Berufungsgerichts nicht zu tragen. Der Bundesgerichtshof, der bereits wiederholt ausgesprochen hat, daß auch zwischen Gewerbetreibenden verschiedener Wirtschaftsstufen ein Wettbewerbsverhältnis bestehen kann (vgl. BGHZ 37, 30, 34 - Selbstbedienungsgroßhandel; BGH, Urt. v. 21.4.1983 - I ZR 15/81, GRUR 1983, 582, 583 = WRP 1983, 553 - Tonbandgerät; BGH, Urt. v. 6.10.1983 - I ZR 39/83, GRUR 1984, 204 = WRP 1984, 136 - Verkauf unter Einstandspreis II), hat mit Urteil vom 5. Mai 1988 (I ZR 179/86 - Entfernung von Kontrollnummern II, Urteilsabdruck S. 11) entschieden, daß dies auch für Fälle gilt, in denen - wie vorliegend - ein Hersteller gegen einen von der Belieferung ausgeschlossenen Einzelhändler auf Unterlassung des Handels mit Waren klagt.
Außerdem folgt auch im vorliegenden - ebenso wie in dem mit Urteil vom 5. Mai 1988 entschiedenen - Fall die Anspruchsberechtigung für den Abwehranspruch zusätzlich aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG, weil die Klägerin gleiche Waren im Sinne dieser Vorschrift vertreibt.
2.
Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, den Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geprüft. Diese Vorschrift hat aber im Verhältnis zum Wettbewerbsrecht nur lückenausfüllenden Charakter. Im Falle einer Überschneidung bei Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, wie er auch vorliegend gegeben ist, sind deshalb die Rechtsfolgen auf sachlich-rechtlichem Gebiet grundsätzlich den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, hier also dem § 1 UWG, zu entnehmen (vgl. BGHZ 36, 252, 256 - Gründerbildnis; Senatsurt. v. 5.5.1988 - I ZR 179/86 - Entfernung von Kontrollnummern II, Urteilsabdruck S. 12).
a)
Als Grundlage für die demnach erforderliche Beurteilung des Klagebegehrens nach § 1 UWG ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Parteivortrag, soweit er unstreitig ist, daß die Herstellerin der hier in Frage stehenden Synthesizer diese mit einer Numerierung versieht, die es ihr bzw. der Klägerin als Alleinvertriebsberechtigter mit Hilfe einer daran orientierten Datensammlung ermöglicht festzustellen, wann und an welche Händler ein Gerät ausgeliefert worden ist. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte von der Klägerin nicht beliefert wird, gleichwohl aber Synthesizer der Herstellerin öffentlich angeboten und verkauft hat, an denen - was sie wußte - Herstellernummern fehlten. Nach der weiteren - verfahrensfehlerfrei getroffenen und von der Revision auch nicht angegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts waren diese Nummern nicht von der Beklagten selbst oder auf deren Veranlassung entfernt worden.
Wie der Senat im vorerwähnten Urteil vom 5. Mai 1988, Urteilsabdruck S. 12, ausgeführt hat, spricht, wenn unter solchen Umständen der Alleinvertriebsberechtigte im Einklang mit der ausländischen Herstellerin den von ihm nicht belieferten Händler auf Unterlassung des Vertriebs von Waren in Anspruch nimmt, bei denen die Kontrollnummern entfernt worden sind, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Numerierung jedenfalls auch dazu dienen soll und geeignet ist, den Vertriebsweg der Ware mit dem Ziel zu kontrollieren, nicht genehme Händler vom Vertrieb auszuschließen und ihre Lieferanten zur Einstellung der Belieferung zu veranlassen oder sie selbst von der Weiterbelieferung auszusperren. Dem steht nicht entgegen, daß das Nummernsystem, wie die Klägerin behauptet, auch anderen Zwecken dienen soll und dienen kann. Denn solche Zwecke - im wesentlichen werden Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr, zum Schutz der Verbraucher und zur Qualitätsaufsicht im Hinblick auf Fertigungsmängel und Kundendienst geltend gemacht - müssen es nicht ausschließen, daß das Überwachungssystem auch zur Vertriebskontrolle verwendet wird.
b)
Nach Ansicht des Senats ist unter Umständen, wie sie hier festgestellt worden sind, die Beseitigung der Kontrollnummern wie auch der Weitervertrieb solcher Waren nicht als wettbewerbswidrig zu beurteilen (vgl. Urt. v. 21.4.1988 - I ZR 136/86 - Entfernung von Kontrollnummern I, Urteilsabdruck S. 13 ff, und v. 5.5.1988 - I ZR 179/86 - Entfernung von Kontrollnummern II, Urteilsabdruck S. 13). Zwar wird die Herstellerin dadurch bei der Verwirklichung ihres Vertriebskonzepts behindert. Diese Behinderung ist aber nicht wettbewerbswidrig, weil das Vertriebssystem der Herstellerin, an dem die Klägerin mitwirkt, seinerseits wettbewerbsrechtlich nicht schutzwürdig ist.
Der Hersteller/Unternehmer ist zwar nach allgemeinen Grundsätzen frei in der Auswahl seiner eigenen Vertragspartner. Er ist deshalb auch, abgesehen von besonderen gesetzlichen Beschränkungen, wie sie etwa § 26 Abs. 2 GWB enthält, nicht gehalten, ihm nicht genehme Abnehmer zu beliefern. Die Herstellerin und die Klägerin gehen jedoch darüber hinaus und versuchen mit Hilfe der Numerierung ihrer Waren auch die Auswahl der Abnehmer ihrer Abnehmer nach ihren Vorstellungen zu steuern. Eine solche Regulierung kann ein Unternehmen im Einklang mit der Rechtsordnung nur durch die Einführung eines vertraglichen Vertriebsbindungssystems erreichen. Dazu müßten die Abnehmer vertraglich entsprechend gebunden und das System zu theoretischer und praktischer Lückenlosigkeit aufgebaut werden, mit entsprechender Überwachung der Vertragstreue der gebundenen Händler und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Dieses schriftlich zu dokumentierende (§ 34 GWB) Vertragssystem würde dann gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 GWB der Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde unterstehen, besonders im Hinblick auf die in diesem Absatz der Vorschrift unter lit. b genannten Voraussetzungen, was bis zur Unwirksamerklärung durch die Kartellbehörden führen kann. Um die Möglichkeit zu erlangen, gegen Außenseiter vorgehen zu können, müßte der Vertriebsbinder bei dieser Verfahrensweise jeweils für den Zeitpunkt der Rechtsverfolgung die nicht geringen Voraussetzungen der theoretischen und praktischen Lückenlosigkeit darlegen und notfalls beweisen (vgl. zu allem Senatsurt. v. 5.5.1988 - I ZR 179/86 - Entfernung von Kontrollnummern II, Urteilsabdruck S. 13 f).
Ein solches Vorgehen und das anhand dessen feststellbare Bestehen eines schutzwürdigen Vertriebsbindungssystems hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht dargelegt. Sie hat - worauf auch die Revision sich in diesem Zusammenhang allein beruft - lediglich einmal behauptet, daß der "Vertrieb von R.-Geräten inzwischen im übrigen streng gebunden" sei, und zur Erläuterung dazu nur ausgeführt, daß die Herstellerin ausschließlich die für einzelne Länder zuständigen Vertriebsfirmen beliefere, für die Bundesrepublik Deutschland die Klägerin, und daß diese ihrerseits ausschließlich Vertragshändler aufgrund eines bestimmten, gegebenenfalls vorzulegenden, Vertrags beliefere. Diesem Vortrag (Bl. 139 GA), der den Anforderungen an die Darlegung eines zu theoretischer und praktischer Lückenlosigkeit aufgebauten und kartellrechtlich überwachungsfähigen Vertriebsbindungssystems nicht genügt und deshalb in dieser Form auch nicht wirksam unter Beweis durch eine Zeugenaussage - wie Bl. 139 GA angeboten - gestellt werden konnte, ist die Beklagte mehrfach (Bl. 147, 156 und 176 GA) entgegengetreten, insbesondere mit der Behauptung, daß kein lückenloses Bindungssystem bestehe. Die Klägerin hat dies nicht zum Anlaß einer näheren Spezifizierung ihrer pauschalen Behauptung genommen, sondern ist danach auf diese Behauptung nicht mehr zurückgekommen; vielmehr hat sie in der Zusammenfassung ihres Vortrags vom 29. Oktober 1987 selbst nur noch von ihren bzw. der Herstellerin "Vertriebswegen" und dem "Service-System" gesprochen. Das Berufungsgericht durfte daher ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß ein Vertriebsbindungssystem im vorstehend ausgeführten Rechtssinne nicht besteht, und brauchte demzufolge auch nicht auf die Frage einzugehen, wie das Verhalten der Beklagten zu beurteilen wäre, wenn ein schutzwürdiges Vertriebsbindungssystem auf Seiten der Herstellerin oder der Klägerin vorläge.
Das hier von der Herstellerin und von der Klägerin praktizierte System der kundenspezifischen Kontrollnummern verfolgt aber dasselbe Ziel, das sie mit Hilfe eines solchen Vertriebsbindungssystems erreichen könnten. Denn die Klägerin will mit Hilfe dieses Systems diejenigen ihrer Abnehmer ermitteln, die ihr nicht genehme Handelsunternehmen beliefern. Diese Abnehmer sollen dann je nach Lage des Falles durch bis zur Liefersperre gehende Maßnahmen zur Einhaltung des von ihr gewünschten Vertriebsweges über den Fachhandel veranlaßt werden.
Mit einem solchen Verhalten werden aber - was der Senat ebenfalls bereits im Urteil vom 5. Mai 1988, Urteilsabdruck S. 14 ff, ausgeführt hat - die von der Rechtsordnung für die Vertriebsbindung im Interesse der Wettbewerbsfreiheit gesetzten Schranken unterlaufen. Die Klägerin bzw. die Herstellerin entziehen sich damit der Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörden gemäß § 18 Abs. 1 GWB und können gegebenenfalls an sich zu verbietende Verhaltensweisen im Sinne der dort in lit. a bis c aufgeführten Art praktizieren, ohne den dort vorgesehenen rechtlichen Sanktionen ausgesetzt zu sein. Die Unternehmen können auf diesem Wege auch den für die prozessuale Abwehr von Außenseitern aufgestellten Voraussetzungen der schriftlichen Bindung der Abnehmer (§ 34 GWB) und der theoretischen und praktischen Lückenlosigkeit des Systems entgehen. Ein solches Verhalten kann nicht als schutzwürdig im Sinne des § 1 UWG gewertet werden. Anderenfalls würde sich die Auslegung der Generalklausel in Widerspruch zu den dem § 18 Abs. 1 GWB zu entnehmenden Wertungen setzen. Das verbietet sich angesichts des Funktionszusammenhangs von UWG und GWB, würde aber geschehen, wenn die Entfernung solcher Kontrollnummern durch Dritte und der Weitervertrieb solcher Waren als wettbewerbswidrige Behinderung des dieses System verwendenden Unternehmens gewertet würde (ebenso BGH, Urt. v. 21. April 1988 - I ZR 136/86 - Entfernung von Kontrollnummern I sowie Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 179/86 - Entfernung von Kontrollnummern II, jeweils Urteilsabdruck S. 14 ff).
Diese Beurteilung steht - wie der Senat in den beiden vorgenannten Urteilen a.a.O. ebenfalls bereits näher ausgeführt hat - auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs.
c)
Die Klägerin hat sich allerdings darauf berufen, daß sie bzw. die Herstellerin mit ihrem Nummernsystem jedenfalls auch andere, schutzwürdige, Interessen verfolgten. Als solche hat sie zunächst die Möglichkeit genannt, mit Hilfe der Seriennummer dem Kundendienst bei notwendigen Reparaturen die hierzu erforderlichen Informationen und die jeweils passenden Ersatzteile zu vermitteln und damit ihre vom Kunden erwarteten Service-Leistungen zu verbessern. Dieser Sachvortrag, der vom Berufungsgericht - was die Revision rügt - als nicht hinreichend konkretisiert angesehen worden ist, ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich.
Für die wettbewerbsrechtliche Prüfung kommt es in erster Linie auf die wettbewerblichen Zwecke und Auswirkungen der Numerierung an, hier nämlich darauf, daß diese als Mittel zur Durchführung einer selektiven Vertriebsform unter Umgehung der kartellrechtlichen Voraussetzungen eingesetzt wird. Lediglich nützliche, aber auch auf anderem Wege erreichbare Nebenzwecke und Nebenfolgen müssen in diesem Zusammenhang demgegenüber grundsätzlich zurücktreten. Anders liegt es nur, wenn die Numerierung auch Zwecken dient, die im allgemeinen Interesse liegen, wie dies in der Golfrasenmäher-Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die technische Überwachung gefährlicher Maschinen angenommen worden ist (BGH GRUR 1978, 364, 367). Aber auch in solchen Fällen muß der Gesichtspunkt der Freiheit des Marktes nur zurücktreten, wenn der möglichen Gefährdung allgemeiner Interessen nicht auf andere Weise als durch eine auch zur Kontrolle der Vertriebswege geeignete Numerierung begegnet werden kann, was im Einzelfall der Darlegung bedarf (BGH, Urt. v. 21.4.1988, Urteilsabdruck S. 17, und v. 5.5.1988, Urteilsabdruck S. 16).
d)
Den in diese Richtung gehenden weiteren Vortrag der Klägerin hat das Berufungsgericht teils als nicht hinreichend substantiiert, teils als unerheblich angesehen. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt, daß außer allgemeinen Gefahren, wie sie von elektrischen Geräten schlechthin ausgehen könnten, nichts Konkretes dazu vorgetragen sei, daß es sich bei den in Frage stehenden Synthesizer um solche handle, deren übliche Benutzung mit beachtlichen Gefahren auch für unbeteiligte Dritte verbunden wäre und die einer ständigen Überwachung bedürften. Davon könne auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden, zumal es sich - was dem Berufungsgericht bekannt sei - um Geräte handle, deren Betrieb üblicherweise nicht mit nennenswerten Gefahren verbunden sei. Daran ändere auch der Hinweis der Klägerin nichts, daß bei Benutzung von Synthesizern etwa in Musikkapellen ein solches Gerät ständigen Ortswechseln ausgesetzt sei; daß allein hierdurch besondere Gefahren von dem Gerät ausgehen könnten, sei nicht dargestellt.
Hinzu komme, daß die Art der - nicht unlösbaren - Anbringung der Seriennummern an den Geräten durch die Herstellerin Zweifel daran wecke, daß damit etwa von schadhaften Geräten ausgehenden Gefahren tatsächlich vorbeugend begegnet werden könnte und sollte.
e)
Diese Würdigung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Die Revision erhebt insoweit keine Rüge gemäß § 139 ZPO und verweist hinsichtlich etwaiger Gefährdungen durch die Geräte wiederum nur auf den Sachvortrag der Klägerin, wonach Mängel, die den Benutzer gefährdeten, bei einer Netzspannung der Geräte von 220 Volt niemals ganz ausgeschlossen werden könnten und durch häufigen Transport bei Tourneen sowie durch den dauernden Körperkontakt mit den Geräten bei der Benutzung noch verstärkt würden.
Ein solches verhältnismäßig geringfügiges Risiko, wie es mit dem Gebrauch elektrischer Geräte schlechthin verbunden ist, durfte das Berufungsgericht im vorliegenden Zusammenhang jedoch ohne Rechtsfehler vernachlässigen, zumal auch nach dem Vortrag der Klägerin (Berufungsbegründung S. 10) bislang noch kein einziger Fall einer Gefährdung aufgetreten ist. Es ist nicht in erster Linie Aufgabe des Wettbewerbsrechts, sondern des öffentlichen Rechts - hier insbesondere des Gerätesicherheitsgesetzes - die Abwehr von Gefahren sicherzustellen; für die Frage der wettbewerblichen Schutzwürdigkeit eines solchen Nummernsystems sind daher nur ernstliche Gefahren zu berücksichtigen, zu deren Abwehr es keine andere der Herstellerin zumutbare Möglichkeit gibt als die Praktizierung eines kundenspezifischen Nummernsystems, das als solches wettbewerbsrechtlich nicht schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1988, Urteilsabdruck S. 18).
f)
Schließlich rügt die Revision auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht eine Rufschädigung der Klägerin oder der Herstellerin durch den Verkauf von Geräten ohne Gerätenummern verneint hat. Dafür ist unerheblich, ob der vom Berufungsgericht für seine Beurteilung gegebenen Begründung gefolgt werden kann; denn jedenfalls könnte die Klägerin sich auf eine solche Rufschädigung - deren Möglichkeit unterstellt - nur berufen, wenn das Kontrollsystem an sich schutzwürdig wäre. Wird dies - wie vorliegend - verneint, so bedarf es lediglich der Unterlassung der wettbewerbswidrigen Numerierung, um den behaupteten Beeinträchtigungen zu entgehen (vgl. Senatsurt. v. 21.4.1988, Urteilsabdruck S. 19).
III.
1.
Auf Ansprüche aus § 3 UWG ist das Berufungsgericht lediglich beiläufig eingegangen. Es hat gemeint, daß eine etwaige Irreführung des Verkehrs den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht rechtfertigen könne, weil sie nicht schon durch den Handel der Beklagten mit Geräten ohne Seriennummern, sondern nur durch das Verschweigen der Entfernung dieser Nummern verursacht werde. Dieser Gesichtspunkt werde aber vom Klageantrag nicht erfaßt, so daß eine in diesem Sinne eingeschränkte Verurteilung selbst dann nicht erfolgen dürfte, wenn die Irreführungsbehauptung der Klägerin zuträfe. Dieser gehe es nämlich nur darum, den Handel mit Geräten der Herstellerin schlechthin zu verbieten.
2.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
An dieser Nachprüfung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil die Revision die Antragsauslegung durch das Berufungsgericht nicht gerügt hat. Dafür kann dahinstehen, ob der vom Bundesarbeitsgericht für das arbeitsgerichtliche Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BAGE 22, 448, 452) und in der Literatur teilweise auch für das Revisionsverfahren (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 559 Rdn. 10) vertretenen Meinung gefolgt werden kann, wonach Mängel der Antragsauslegung grundsätzlich auch ohne Revisionsrüge prüfungsfähig seien; denn jedenfalls steht vorliegend die Antragsauslegung in so engem und untrennbaren Zusammenhang mit einer fehlerhaften Beurteilung sowohl der Voraussetzungen des § 3 UWG als auch der eigenen Beurteilungskompetenz des Berufungsgerichts, daß sie auch ohne besondere Rüge in die Beurteilung einbezogen werden muß (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, a.a.O. Rdn. 11).
b)
Das Berufungsgericht ist rechtsirrig davon ausgegangen, daß der gestellte Antrag eine Irreführung des Verkehrs über das Fehlen der Kontrollnummern und dessen etwaige Folgen nicht erfasse, weil irreführend nur das Verschweigen der Entfernung von Kontrollnummern sei, den Gegenstand des Antrags aber die Unterlassung des Handels mit Geräten der hier vorliegenden Art schlechthin bilde. Damit hat das Berufungsgericht vernachlässigt, daß jedenfalls dann, wenn der Verkehr - was festzustellen gewesen wäre - bei Geräten der vorliegenden Art grundsätzlich vom Vorhandensein einer Herstellernummer und gewissen dem Käufer günstigen Funktionen einer solchen Nummer (etwa einer Herstellergarantie) ausgeht, schon der Verkauf eines Gerätes, bei dem erwartungswidrig diese Nummer fehlt, eine unter Umständen relevante Täuschungshandlung im Sinne des § 3 UWG sein kann und deshalb - wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Januar 1988 - I ZR 219/86 (GRUR 1988, 461, 462 = WRP 1988, 369 - Radio-Recorder) entschieden hat - das Verbot solcher Verkäufe gemäß einem einschränkungslos hierauf gerichteten Antrag zu rechtfertigen vermag. Allerdings hat auch der Senat in der vorgenannten Entscheidung ausgesprochen, daß eine durch entsprechende Verkäufe eintretende Irreführung des Verkehrs vom Verkäufer in geeigneter Weise - insbesondere durch eine hinreichend deutliche Aufklärung des Käufers über das Fehlen einer üblicherweise vorhandenen und erwarteten Nummer - ausgeschlossen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es jedoch nicht Sache des Klägers oder des Gerichts, im Antrag bzw. im Urteilsausspruch etwaige Maßnahmen zu formulieren, durch die der Verletzer die grundsätzlich täuschende Wirkung einer Handlung ausschließen kann (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.1963 - Ib ZR 93/61, GRUR 1963, 539, 541 = WRP 1963, 276 - echt Skai; Urt. v. 22.10.1971 - I ZR 36/70, GRUR 1972, 132, 133 - Spezialzucker jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht wäre daher, falls es zum Ergebnis einer Irreführung des Verkehrs durch den Verkauf von Geräten ohne Herstellernummer gelangt wäre, entgegen seiner Auffassung nicht gehindert gewesen, entsprechend dem Klageantrag zu erkennen; es wäre dann Sache der Beklagten, durch geeignete Veränderungen ihres Verhaltens beim Verkauf der Geräte eine Irreführung auszuschließen und damit aus dem Verbotsbereich einer auf § 3 UWG gestützten Verurteilung herauszugelangen. Daß hierfür mehrdeutige und die Irreführung verstärkende Äußerungen ihres Verkaufspersonals, wie sie vorliegend in einzelnen Zeugenaussagen zum Ausdruck gekommen sind ("... die Geräte hätten keine Seriennummer" bzw. "... für diese Geräte gäbe es keine Garantiekarte"), nicht ausreichen können, bedarf keiner näheren Ausführungen.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht einer etwaigen Verurteilung nach dem gestellten Antrag auch nicht entgegen, daß die Beklagte vorgerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung angeboten hat; denn diese hatte keinerlei Bezug auf den noch zu prüfenden Tatbestand der Irreführung gemäß § 3 UWG.
IV.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees