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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1987, Az.: I ZR 121/85
„Professorentitel in der Arzneimittelwerbung“

Verwendung von Professorentitel in der Arzneimittelwerbung als irreführende Werbung; Nichterfüllung der Voraussetzungen für einen deutschen Professorentitel; Verständnis des Professorentitels als Berufsbezeichnung oder als Ehrentitel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1987
Aktenzeichen
I ZR 121/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13631
Entscheidungsname
Professorentitel in der Arzneimittelwerbung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart
OLG Stuttgart - 10.05.1985

Fundstellen

  • AfP 1988, 403
  • MDR 1988, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2930-2931 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1448 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1987, 1284-1286

Verfahrensgegenstand

Professorentitel in der Arzneimittelwerbung

Amtlicher Leitsatz

Die Verwendung des Professorentitels ohne aufklärenden Zusatz in der Werbung für ein Arzneimittel kann irreführend sein, wenn diesem Titel nur die Ernennung zum außerordentlichen Professor an einer ausländischen Universität zugrundeliegt und keines der herkömmlichen Merkmale für ein deutsches Professorenamt erfüllt ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Verband von Gewerbetreibenden, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört.

2

Der Beklagte ist Geschäftsführer der vitOrgan Arzneimittel GmbH in O., die das Arzneimittel REVITORGAN herstellt und vertreibt. In der Werbung für dieses Arzneimittel und auf den Arzneimittelpackungen ist der Name des Beklagten angegeben, wobei ihm außer dem Doktortitel die Bezeichnung "Professor" oder "Prof." vorangestellt ist. Der Kläger beanstandet diese Verwendung der Bezeichnung "Professor" oder "Prof." im Zusammenhang mit dem Namen des Beklagten als irreführend im Sinne von § 3 UWG.

3

Der Beklagte ist Doktor der Medizin und approbierter Arzt. Er ist auf dem Gebiet der Medizin auch als Wissenschaftler und Forscher tätig. Er hat unter anderem aus der Zelltherapie nach Prof. N. die "zytoplasmatische Therapie" oder "REVITORGAN-Therapie" entwickelt.

4

Der Beklagte ist unter anderem Leiter der "Forschungslaboratorien für Organo- und Immuno-Therapie Karl T. in O.", Begründer und Vorsitzender der "Jahrestagungen über die zytoplasmatische Therapie und die Methoden der Serumdesensibilisierung" und Vorsitzender der "Gesellschaft zur Erforschung der Makromolekularen Organo- und Immunotherapie e. V." in M.. Er ist Inhaber zahlreicher Patente und hat in großer Zahl wissenschaftliche Abhandlungen veröffentlicht und Vorträge gehalten. An der tierärztlichen Hochschule in Ha. hat er eine Gastvorlesung gehalten.

5

Am 2. November 1979 wurde der Beklagte von der Universität "Fr. Ma." in Gu. zum "profesor visitante" des "Instituts für Informatik und Computerwissenschaften (angewandte Medizin)" ernannt. Die Bezeichnung des "Professor Visitante" wurde ihm ferner am 16. Oktober 1980 von der brasilianischen Universität Fra. de Br. P. verliehen.

6

Während des Rechtsstreits wurde er vom Rektor der Universität Fr. Ma. in Gu aufgrund der Ernennungsurkunde vom 15. Juni 1984 zum "profesor extraordinario" für Umweltschutz und Strahlenwesen basierend auf der Molekularbiologie ernannt. Am 1./12. Juni 1984 schloß er mit der Universität, diesmal vertreten durch ihren Generalbevollmächtigten Th., einen Arbeitsvertrag, durch den er sich verpflichtete, maximal fünf Stunden wöchentlich in einer "Biologisches Ingenieurwesen" genannten akademischen Einheit in Lehre und Forschung mitzuarbeiten. Mit Schreiben vom 20. Juni 1984 befreite ihn der Rektor der Universität von der Verpflichtung, an Seminaren und Forschungsarbeiten in Gu. teilzunehmen.

7

Der Beklagte hat bisher nur im Jahr 1979 in Gu. eine Gastvorlesung gehalten. Zur Zeit sind keine weiteren Vorlesungen geplant. Der Beklagte erhält im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Universität Fr. Ma. keine Vergütung.

8

Auf die Unterlassungsklage des Klägers hat das Landgericht dem Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für das Präparat REVITORGAN der Namensnennung "Dr. med. Karl T." die Bezeichnung "Professor" oder "Prof." voranzustellen, ohne dieser Bezeichnung einen aufklärenden Zusatz über ihre Herkunft zuzuordnen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

10

Die Bezeichnung des Beklagten als Professor ohne klarstellenden Zusatz sei irreführend im Sinne von § 3 UWG. Der Verkehr erwarte von einem Professor, daß dieser das Professorenamt entweder nach den deutschen Bestimmungen oder unter annähernd gleichen Bedingungen im Ausland erworben und ausgeübt habe. Diese Voraussetzungen erfülle der Beklagte nicht; denn er sei nicht zu einer regelmäßigen Lehrtätigkeit verpflichtet worden, was nach dem deutschen Hochschulrecht zu den Mindestbedingungen für das Professorenamt gehöre. Hieraus ergebe sich eine wettbewerblich relevante Irreführung; denn der angesprochene Verkehr erwarte von einem Medizinprofessor, daß dieser sich der Schulmedizin verpflichtet wisse, und er stütze sein Vertrauen zumindest auch auf die angenommene Lehrtätigkeit.

11

II.

Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg; denn das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die beanstandete Verwendung der Bezeichnung Professor ohne aufklärenden Zusatz irreführend im Sinne von § 3 UWG ist.

12

Da sich die Klage nur gegen die Verwendung des Professorentitels ohne aufklärenden Zusatz im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für das Präparat REVITORGAN wendet, kommt es allein darauf an, ob die werbemäßige Verwendung des Professorentitels für das betreffende Präparat irreführend ist. Dagegen ist nicht zu klären, ob der Beklagte außerhalb dieser Werbung diesen Titel führen darf. Es geht daher auch nicht um die von der Revision angesprochene Frage der gespaltenen Titelführung.

13

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß bei der Prüfung der Irreführung im Sinne von § 3 UWG nicht auf die öffentlich-rechtliche Befugnis des Beklagten zur Führung des Professorentitels, sondern auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise von der Bedeutung dieses Titels in der beanstandeten Heilmittelwerbung abzustellen ist. Dabei reicht es, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, zur Irreführung aus, wenn bereits bei einem nicht unerheblichen Teil die durch die Bezeichnung erweckten Erwartungen nicht erfüllt werden.

14

Das Berufungsgericht hat zunächst angenommen, daß der Verkehr bei der Verwendung der Bezeichnung "Prof. Dr. med. T." für ein Arzneimittel einen Professor der Medizin erwartet. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen; denn in Verbindung mit dem Titel "Dr. med." und als Werbung für ein medizinisches Präparat wird der Professorentitel ebenfalls dem Gebiet der Medizin zugerechnet.

15

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Bezeichnung Professor hier nicht als Ehrentitel, sondern als Berufsbezeichnung verstanden wird. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen; denn im Zusammenhang mit der Werbung für ein medizinisches Präparat ist es gerechtfertigt anzunehmen, daß nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs eine Verbindung zwischen der Professoreneigenschaft und der beworbenen Leistung herstellen und diese Bezeichnung somit nicht als Ehrentitel, sondern als Hinweis auf die berufliche Stellung und Tätigkeit verstehen.

16

Ausgehend hiervon nimmt das Berufungsgericht an, ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs erwarte, daß die Voraussetzungen des derzeitigen deutschen Hochschulrechts für das Professorenamt oder zumindest annähernd gleiche Bedingungen erfüllt seien und daß daher auch die für ein deutsches Professorenamt unverzichtbare Lehrtätigkeit gegeben sei. Angesichts der Tatsache, daß es bekanntermaßen auch Professoren gibt, die keine Lehrtätigkeit ausüben, sondern nur in der Forschung oder Wissenschaftsleitung tätig sind, bestehen Bedenken gegen die Annahme, daß der Verkehr bei einem Professor stets eine regelmäßige Lehrtätigkeit erwarte und daher bei deren Fehlen getäuscht werde. Diese Frage kann jedoch dahinstehen; denn die festgestellten Umstände rechtfertigen es zumindest in ihrer Gesamtheit, im vorliegenden Fall eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG anzunehmen.

17

Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, wird der Professorentitel - wenn er nicht als Ehrenbezeichnung verstanden wird, was hier ausscheidet - als Berufsbezeichnung für den Inhaber eines Professorenamtes angesehen. Diesem bringt der Verkehr zumindest im medizinischen Bereich ein besonderes Vertrauen entgegen, wobei er von dem im deutschen Hochschulbereich entstandenen Berufsbild des Professors ausgeht. Dabei stellt er allerdings nicht mehr auf das klassische Professorenbild ab, wonach die Verleihung des Professorentitels regelmäßig eine Habilitation, die Übertragung eines besoldeten Hochschullehreramtes sowie die Forschungs-, Lehr- und Verwaltungstätigkeit an dieser Hochschule voraussetzte. Die zwischenzeitlichen Veränderungen im Hochschulrecht, die teilweise die Anforderungen für ein Professorenamt herabgesetzt haben, haben auch im außerwissenschaftlichen Bereich die entsprechenden Vorstellungen des Verkehrs verändert. Es wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jetzt nicht mehr erwartet, daß stets sämtliche herkömmlichen Merkmale erfüllt sind, vielmehr wird damit gerechnet, daß im Einzelfall das eine oder andere Kriterium fehlt. Dies bedeutet aber nicht, daß an das Professorenamt keinerlei Erwartungen inhaltlicher Art mehr gestellt werden. Zumindest bei der Verwendung des Titels eines Professors der Medizin für ein Arzneimittel erwartet ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs, daß die herkömmlichen Merkmale wenigstens teilweise erfüllt sind. Er wird daher irregeführt, wenn keines dieser Kriterien gegeben ist.

18

So verhält es sich im vorliegenden Fall; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es bei den Ernennungen des Beklagten zum Gastprofessor bzw. außerordentlichen Professor jeweils an sämtlichen typischen materiellen Merkmalen für ein Professorenamt.

19

Die Bestellung des Beklagten zum Gastprofessor an der Universität Fr. Ma. in Gu. vom 2. November 1979 hat nicht zu einer auf Dauer ausgerichteten Eingliederung in diese Universität geführt und war auch nicht mit einer nennenswerten Tätigkeit des Beklagten als Professor verbunden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er nur eine Gastvorlesung im Jahre 1979 gehalten. Anhaltspunkte dafür, daß er auf andere Weise als Mitglied und Amtsträger dieser Universität eine der herkömmlichen Professorentätigkeiten ausgeübt hätte, sind nicht dargetan. Dabei hat außer Betracht zu bleiben, daß er in Deutschland, wo er als Geschäftsführer einer Arzneimittelfirma tätig ist, geforscht hat und diese Forschungsergebnisse auch der Universität Fr. Ha. in Gu. zugeleitet hat; denn dabei handelt es sich nicht um eine unabhängige Forschung und Lehre im Rahmen der übertragenen Professorenstellung. Ähnlich verhält es sich bei seiner Bestellung zum Gastprofessor an der brasilianischen Universität Fr. de Br. Pa. am 16. Oktober 1980.

20

Entsprechendes gilt auch für die Ernennung zum "profesor extraordinario" für Umweltschutz und Strahlenwesen basierend auf der Molekularbiologie durch die Universität Fr. Ma. in Gu.. Abgesehen davon, daß es sich nur um die Stellung als außerordentlicher Professor mit Zuordnung zum "Biologischen Ingenieurwesen", nicht aber zum medizinischen Bereich handelt, war diese Ernennung von vornherein so ausgestaltet, daß sie zu keiner herkömmlichen Tätigkeit des Beklagten als Medizinprofessor an dieser Universität führen sollte. Die Ernennung erfolgte aufgrund einer Urkunde vom 15. Juni 1984. Bereits mit Schreiben vom 20. Juni 1984 befreite ihn der Rektor der Universität von der Verpflichtung, an Seminaren und Forschungsarbeiten in Guatemala teilzunehmen. Der Beklagte hat auch danach tatsächlich nicht an dieser Universität gearbeitet und plant dort auch keine Vorlesungen; er hat von ihr auch kein Gehalt bezogen.

21

Der Sache nach war diese Ernennung somit nicht auf die Übertragung und Ausübung der Aufgaben eines Professors gerichtet; sie erschöpfte sich vielmehr in der Verleihung des Titels eines "profesor extraordinario", ohne daß an dieser Universität wenigstens eine der typischen Funktionen eines medizinischen Hochschullehrers ausgeübt werden sollte oder ausgeübt worden wäre. Bei dieser Sachlage sind die Vorstellungen eines relevanten Teils des Verkehrs, der den Professorentitel hier als Berufsbezeichnung versteht und die Tätigkeit eines Professors der Medizin erwartet, nicht erfüllt.

22

Berücksichtigt man ferner, daß bei der Heilmittelwerbung zum Schutz der Verbraucher strenge Anforderungen an den Wahrheitsgehalt von Werbeangaben zu stellen sind, ist es im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die werbemäßige Verwendung des Professorentitels ohne aufklärenden Zusatz als irreführend im Sinne von § 3 UWG angesehen und untersagt hat.

23

III.

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Merkel
Piper
Teplitzky
Scholz-Hoppe