Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1956, Az.: I ZR 199/55
„Underberg“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 199/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13693
- Entscheidungsname
- Underberg
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 23.09.1955
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 1004 BGB
- § 12 BGB
- § 16 UnlWG
- § 1 UnlWG
Fundstellen
- DB 1957, 137 (Volltext)
- DB 1957, 136-137 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. der offenen Handelsgesellschaft in Firma H. U.-A. in Rh./Rhe., vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Carl U. und Emil U., ebenda,
2. der U. GmbH in Rh./Rhe., vertreten durch ihre Geschäftsführer, Dr. Carl U. und Emil U., ebenda,
Prozessgegner
1. den Kaufmann Hubert Gottfried U. in C./Kreis He., handelnd unter der Firma Hubert Gottfried U. sen., ebenda,
2. den Generaldirektor Albert St. in F./M., Hotel Fr. H.,
3. die A. St. Ho., Kommanditgesellschaft auf Aktien, F./M., Hotel Fr. H., vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Generaldirektor Albert St., ebenda,
4. den Kaufmann Hans K. Bo./Rhein, R.straße ...,
5. den Kaufmann Hans Ferdinand Hom., in Firma Hom. KG, Weinbrennerei, Sch. Ma. in C./Kreis He./W..
Amtlicher Leitsatz
Wird ein selbständiger Gewerbetreibender, der Erzeugnisse eines Dritten unter einer als rechtlich unzulässig beanstandeten Herstellerfirma in den Verkehr bringt, auf Unterlassung in Anspruch genommen, so bedarf es zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr in seiner Person dann nicht der Übernahme einer bedingungslosen Unterlassungsverpflichtung, wenn er rechtlich keine Möglichkeit hat, auf eine Änderung der Firma des Herstellers hinzuwirken. Bei solcher Sachlage genügt es vielmehr in der Regel, wenn die Unterlassungsverpflichtung an die auflösende Bedingung geknüpft wird, daß sich die angegriffene Firmenführung nicht als rechtlich zulässig erweist.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Weiss
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Klägerinnen und des Beklagten zu 4) wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. September 1955 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Klägerinnen und des Beklagten zu 4) sowie der Revisionen der Beklagten zu 1) bis 3) teilweise abgeändert und, wie folgt, neu gefaßt:
I. Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
Bitterlikör unter der Firma "Hubert Gottfried U. sen.", gegebenenfalls auch unter Abkürzung der Vornamen und/oder Weglassung des Zusatzes "sen.", in Verkehr zu bringen,
insbesondere Bitterlikör unter der Bezeichnung "Boonekamp of Maagbitter" in Flaschen anzubieten, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, deren Etikette oder Umhüllungen mit der Firmenbezeichnung "Hubert Gottfried U. sen.", gegebenenfalls unter Abkürzung der Vornamen und/oder Weglassung des Zusatzes "sen." versehen sind.
II. Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden ist, daß der Beklagte zu 1) Bitterlikör unter der Firma "Hubert Gottfried U. sen." auch unter Abkürzung der Vornamen, in Verkehr gebracht hat, insbesondere Bitterlikör unter der Bezeichnung "Boonekamp of Maagbitter" in Flaschen angeboten, feilgehalten oder in Verkehr gebracht hat, deren Etikette oder Umhüllungen mit der Firmenbezeichnung "Hubert Gottfried U. sen.", auch unter Abkürzung der Vornamen, versehen sind.
III. Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange er Handlungen der unter II bezeichneten Art begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, enthaltend, nach Vierteljahren geordnet, die Liefermengen und Lieferpreise, sowie über den Umfang der für Handlungen der unter II bezeichneten Art betriebenen Werbung unter Vorlage eines Verzeichnisses, in welchem die Werbeträger und der Umfang der Verbreitung angegeben sind.
IV. Den Klägerinnen wird die Befugnis zuerkannt, nachfolgenden Text innerhalb von 2 Monaten seit Verkündung dieses Urteils auf Kosten des Beklagten zu 1) in den Zeitungen Abendpost, Frankfurt/Main, Westdeutsche Allgemeine, Essen, Die Deutsche Gaststätte, Recklinghausen, Allgemeine Hotel- und Gaststättenzeitung, Stuttgart, im Anzeigenteil mit gewöhnlichen Drucktypen zu veröffentlichen:
"In dem Rechtsstreit
der oHG. H. U.-A. und der U. GmbH, beide in Rh./Rhe.,
Klägerinnen,
gegen
den Kaufmann Hubert Gottfried U., Inhaber einer Bitterlikörfabrik in C./W.,
Beklagten,
ist dem Beklagten durch Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1956 untersagt worden,
Bitterlikör unter der Firma "Hubert Gottfried U. sen.", gegebenenfalls unter Abkürzung der Vornamen und/oder Weglassung des Zusatzes "sen." in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn Etiketten oder Umhüllungen der Flaschen mit dieser Firmenbezeichnung versehen werden. Ob der Beklagte etwa beim Vertrieb von Bitterlikören den Namen "U." in anderer Weise, insbesondere unter Beifügung besonderer unterscheidender Zusätze benutzen darf, bleibt in der Entscheidung offen."
V. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen:
die Klägerinnen:
| 5/68 | der Gerichtskosten, |
|---|---|
| 5/68 | ihrer außergerichtlichen Kosten, |
| 1/40 | der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1), die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5), die Gerichtskosten im Verhältnis zu dem Beklagten zu 5), |
der Beklagte zu 1):
| 39/68 | der Gerichtskosten, |
|---|---|
| 39/68 | der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen, |
| 39/40 | seiner außergerichtlichen Kosten, |
die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner:
| 20/68 | der Gerichtskosten, |
|---|---|
| 20/68 | der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen, |
| ihre außergerichtlichen Kosten, |
der Beklagte zu 4):
| 4/68 | der Gerichtskosten, |
|---|---|
| 4/68 | der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen, |
| seine außergerichtlichen Kosten. |
Von den Kosten der Revisionsinstanz tragen:
die Klägerinnen:
| 1/64 | der Gerichtskosten, |
|---|---|
| 1/64 | ihrer außergerichtlichen Kosten, |
| 1/40 | der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1), |
der Beklagte zu 1):
| 39/64 | der Gerichtskosten, |
|---|---|
| 39/64 | der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen, |
| 39/40 | seiner außergerichtlichen Kosten, |
die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner:
| 20/64 | der Gerichtskosten, |
|---|---|
| 20/64 | der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen, |
| ihre außergerichtlichen Kosten, |
der Beklagte zu 4):
| 4/64 | der Gerichtskosten, |
|---|---|
| 4/64 | der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen, |
| seine außergerichtlichen Kosten. | |
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) ist im Jahre 1846 von dem Kaufmann Hubert U. in Rh./Rhe. als Einzelkaufmannsunternehmen gegründet und im Jahre 1933 in eine offene Handelsgesellschaft umgewandelt worden. Inhaber der Klägerin zu 1) sind derzeit zwei Enkel des Gründers, Dr. Carl U. und Emil U.. Diese haben im Jahre 1951 die Klägerin zu 2) gegründet, deren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer sie sind. Seit mehr als 100 Jahren ist das einzige Erzeugnis der Klägerin zu 1) ein Bitterlikör. Die Klägerin zu 2) hat auf Grund eines Pachtvertrages von der Klägerin zu 1) die Herstellung und den Vertrieb dieses Bitterlikörs übernommen.
Dieser Bitterlikör wurde zunächst als "Boonekamp of Maagbitter" in den Verkehr gebracht. Im Jahre 1896 ging die Klägerin zu 1) dazu über, den Bitterlikör als "U. Boonekamp of Maagbitter" zu bezeichnen und hierbei das Wort "U." immer mehr herauszustellen; die Worte "of Maagbitter" wurden mit der Zeit vielfach weggelassen. Seit 1916 bezeichnet die Klägerin zu 1) ihr Erzeugnis nur noch mit "U.". Etwa im Jahre 1951 sind die Klägerinnen dazu übergegangen, den "U." nur noch in Portionsfläschchen herauszubringen. Der Umsatz betrug im Jahre 1953 etwa 45 Millionen, im Jahre 1954 mehr als 60 Millionen derartiger Fläschchen.
Die Klägerin zu 1) ist Inhaber des am 12. Juni 1896 angemeldeten und für Spirituosen und Liköre, im besonderen Bitterliköre, eingetragenen, aufrechterhaltenen Wortzeichens "U." sowie einer Reihe anderer Warenzeichen, die das Wort "U." enthalten.
Der Beklagte zu 1) ist ein älterer Bruder der derzeitigen Inhaber der Klägerinnen. Er war in den Jahren 1918-1920, als die Klägerin zu 1) noch dem Vater der drei Brüder gehörte, als Prokurist bei der Klägerin zu 1) tätig und schied dann auf Grund von Differenzen mit seinem Vater aus dem Dienste der Firma aus. Im Jahre 1953 gründete er in Bad Go. die Einzelfirma "Hubert Gottfried U. sen." Der Sitz dieses Unternehmens wurde 1954 nach Cl./Krs. He. verlegt. Sein Gegenstand ist laut Eintragung im Handelsregister die Herstellung und der Vertrieb von Boonekamp of Maag-Bitter unter der Warenbezeichnung "GUB". Der von dem Beklagten zu 1) hergestellte Bitterlikör ist unstreitig von anderer Beschaffenheit und wird nach anderen Rezepten hergestellt wie das Erzeugnis der Klägerinnen.
Der Beklagte zu 1) hat zunächst, schon vor Gründung seiner Firma, ein Flaschenetikett entworfen, auf dem in der Mitte in großer Schrift die Buchstaben "GUB" stehen und auf einem diese umgebenden Kreis u.a. die Worte "Hub. Gottfried U. Boonekampfabr.". Dieses Etikett ist nicht zur Ausführung gekommen. Alsdann hat der Beklagte zu 1) ein neues Etikett mit Halsschleife herausgebracht, auf dem in großer waagerechter Schrift die Worte "Hubert Gottfr. U." und darunter in kleinerer Schrift "sen." stehen und die Wortbildung "GUB" verhältnismäßig klein gehalten ist. Die Benutzung dieses Etiketts ist dem Beklagten zu 1) auf Antrag der Klägerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. April 1954 - 4 Q 33/54 - untersagt worden. Der Beklagte zu 1) hat es daraufhin nicht mehr in den Verkehr gebracht. Alsdann ist der Beklagte zu 1) zu der Etikettierung übergegangen, die im vorliegenden Rechtsstreit angegriffen wird und die er jetzt noch verwandt. Blickfangmäßig in der Mitte in großer Schrift stehen hier wieder die Buchstaben GUB, wobei das U. kleiner als das G. und das B. gehalten und darauf ein Stern gesetzt ist. Unter dem Worte "GuB" steht in nur 3 mm großer Schrift "Hubert Gottfr. U. sen.", wobei das Wort "sen." noch etwas kleiner gehalten ist. Weiterhin enthält das Etikett über dem Worte "GuB" die Abbildung des Kopfes des Beklagten zu 1), in kreisförmig angeordneter Schrift von den Worten "Hubert Gottfried GuB Boonekampfabr." umgeben. Unter der Firmenbezeichnung "Hubert Gottfried U. sen." steht in ebenfalls ziemlich kleiner Schrift "gegr. 1953" und "Cl./Kr. He.". Die Flasche trägt ferner eine Halsschleife mit der Inschrift:
49 GuB Vol %
Boonekamp of Maagbitter.
Der Beklagte zu 1) bringt seinen Bitterlikör in ganzen (0,7 l) und halben (0,35 l) Flaschen heraus.
Der Beklagte zu 1) hat zunächst eine Geschäftskarte verwendet, in der auf der Vorderseite in auffälliger Schrift "Hubert Gottfried U. sen." steht, wobei "sen." etwas kleiner gehalten ist, darunter in weißer Schrift in schwarzer Umrandung "GuB" und darunter wesentlich kleiner "Boonekampfabrik". Auf der zweiten Seite heißt es:
"Ich empfehle zum Eindruck in Getränkekarten nur folgenden Text:
"GuB"-H.G.U. sen."
Neuerdings verwendet der Beklagte zu 1) eine Geschäftskarte, die auf der Vorderseite die gleichen Angaben enthält, während auf der Seite 2 nunmehr steht:
"Ich empfehle zum Eindruck in Getränkekarten nur folgenden Text:
"GuB"."
Die Beklagte, zu 3) ist ein Hotelunternehmen in Form einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, zu dem der "Fr. H." in F. a.M., der "E. H." in B.-B. und direkt oder indirekt das "P.-Hotel" in D. gehören und das im Zusammenhang mit dem Hotel "Fr. H." auch eine Weingroßhandlung "Fr. H." betreibt. Generaldirektor und persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 3) ist der Beklagte zu 2). Am 4. Dezember 1953 hat die Beklagte zu 3) durch den Beklagten zu 2) mit dem Beklagten zu 1) zwei Verträge abgeschlossen. Der eine Vertrag ist ein Pachtvertrag über Betriebsräume in F. a.M., der unstreitig nicht zur Durchführung gelangt ist, der andere Vertrag ein Kreditvertrag. In dem Kreditvertrag verpflichtet sich die Beklagte zu 3), dem Beklagten zu 1) einen Kredit bis zu 250.000 DM zu beschaffen (§1). Der Beklagte zu 1) verpflichtet sich u.a., in seine eigene Firma ohne Zustimmung der Beklagten zu 3) keinen Gesellschafter aufzunehmen (§3), unter bestimmten Voraussetzungen in die Fortführung seiner Firma durch die Beklagte zu 3) einzuwilligen (§5) sowie sich an der Bildung eines Beirats zu beteiligen, für den er keine Personen ernennen darf, die der Beklagten zu 3) nicht genehm sind, und dem die Zustimmung zu bedeutenderen Geschäften, u.a. zu den "wesentlichen Richtlinien für die Produktion, den Aufbau der Verkaufsorganisation und der Betriebseinrichtung" obliegt (§6). Der Beklagte zu 1) hat den Kredit nur zu einem kleinen Teil in Anspruch genommen. Er hat den Kreditvertrag im Jahre 1954 gekündigt. Die Beklagte zu 3) hat die Kündigung zunächst nicht angenommen. Am 27. Oktober 1954 haben dann der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3), letztere wiederum durch den Beklagten zu 2), einen neuen Vertrag geschlossen. In diesem Vertrage wurden die am 4. Dezember 1953 geschlossenen Verträge aufgehoben (§5). Der Beklagte zu 1) übertrug der Beklagten zu 3) den Alleinvertrieb seines Markenartikels GuB u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik und Berlin (§1). Die Beklagte zu 3) verpflichtete sich zu einer bestimmten Mindestabnahme u.a. unter der Voraussetzung, daß der Beklagte zu 1) die Möglichkeit hat, die Lieferungen unter der bisherigen Firmierung durchzuführen (§3). Es ist daraufhin die "GUB-Magenbitter-Vertriebsgesellschaft m.b.H." gegründet worden. Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH sind der Beklagte zu 2) und Direktor Egon Steigenberger. Durch Vertrag vom 26. November 1954 hat die Beklagte zu 3) ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrage vom 27. Oktober 1954 an die GUB-Magenbitter-Vertriebsgesellschaft mit Zustimmung des Beklagten zu 1) abgetreten. Die Beklagten zu 2) und 3) behaupten, daß die GUB-Magenbitter-Vertriebsgesellschaft den Vertrag vom 27. Oktober 1954 dem Beklagten zu 1) gegenüber wegen arglistiger Täuschung angefochten habe, daß der Vertrag niemals zur Durchführung gekommen sei und daß die GUB-Magenbitter-Vertriebsgesellschaft zu keiner Zeit irgendwelche vertraglichen Beziehungen zum Beklagten zu 1) aufnehmen wolle.
Der Beklagte zu 4) ist Geschäftsführer der Firma "I. G. GmbH", Hauptverwaltung in Bo., die u.a. das Café Kr. in Bo. betreibt. Der Beklagte zu 4) hat seinerzeit die Verbindung zwischen dem Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) und 3) vermittelt, wofür ihm der Beklagte zu 1) als Provision eine Umsatzbeteiligung von 0,05 DM pro 0,7-Literflasche versprochen hat. Das Café Kr. in Bo. hat ab Mai 1953 eine Speisen- und Getränkekarte verwandt, in der ein
Boonekamp von "U."
angeboten worden ist. Später ist diese Stelle der Karte überklebt und stattdessen
Boonekamp "GuB" v.H.G. U.
und außerdem gesondert:
U.
angeboten worden. Der Beklagte zu 4) hat seinem Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom 23. April 1955 mitgeteilt, daß er den Verkauf des Boonekamp-Erzeugnisses "GuB" bis zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits einstelle, und hat dies auch seit April 1955 getan.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, daß die Führung der Firma "Hubert Gottfried U. sen.", sei es auch unter Weglassung des Zusatzes "sen." oder unter Abkürzung der Vornamen, beim Inverkehrbringen von Bitterlikör, auch deren Benutzung auf Flaschenetiketten in der geschehenen Weise, gegen die Namens-, Firmen-, Warenzeichen- und Ausstattungsrechte der Klägerinnen sowie gegen §§1 und 3 UnlWG verstoße. Die Beklagten seien daher zur Unterlassung verpflichtet, und zwar die Beklagten zu 2)-5) als Mittäter oder Gehilfen. Hierbei bestreiten die Klägerinnen, daß die Verträge zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) nicht zur Durchführung gekommen seien und daß der Vertrag vom 27. Oktober 1954 angefochten worden sei. Dem Beklagten zu 4) werfen sie insbesondere noch vor, daß er zusammen mit dem Beklagten zu 1) den Plan ausgearbeitet habe, unter der Firma des Beklagten zu 1) einen Boonekamp in großen Flaschen herauszubringen, um damit das Wirtegeschäft zu machen, da die Gastwirte Spirituosen lieber in großen Flaschen als in Portionsfläschchen ausschenkten. Der Beklagte zu 1) sei, da er schuldhaft gehandelt habe, auch schadensersatzpflichtig.
Die Klägerinnen haben beantragt,
- I.
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
Bitterlikör unter der Firma Hubert Gottfried U. sen., gegebenenfalls unter Abkürzung der Vornamen und/oder Weglassung des Zusatzes "sen." in den Verkehr zu bringen, insbesondere Bitterlikör unter der Bezeichnung "Boonekamp of Maagbitter" in Flaschen anzubieten, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, deren Etikett oder Umhüllung mit der Firmenbezeichnung "Hubert Gottfried U. sen.", gegebenenfalls unter Abkürzung der Vornamen und/oder der Weglassung des Zusatzes "sen." versehen sei;
- II.
1.) den Beklagten zu 1) ferner zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange er Handlungen der im Antrag I bezeichneten Art begangen habe, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, enthaltend - nach Vierteljahren geordnet - die Namen der Abnehmer, die Liefermengen und die Lieferpreise, sowie über den Umfang der für Handlungen der im Antrag I bezeichneten Art betriebenen Werbung unter Vorlage eines Verzeichnisses, in welchem die Werbeträger und der Umfang der Verbreitung angegeben seien;
2. festzustellen, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet sei, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die im Antrag I bezeichneten Handlungen des Beklagten zu 1) entstanden sei und noch entstehen werde;
3. den Klägerinnen die Befugnis zuzusprechen, das Urteil, soweit es den Beklagten zu 1) betreffe, innerhalb von 2 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten des Beklagten zu 1) in folgenden Zeitungen zu veröffentlichen:
Abendpost, Frankfurt/Main, Westdeutsche Allgemeine, Essen, Die deutsche Gaststätte, Recklinghausen, Allgemeine Hotel- und Gaststättenzeitung, Stuttgart.
Die Beklagten haben um
Klageabweisung
gebeten. Vorab haben sie die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf erhoben. Diese Einrede hat das Landgericht durch rechtskräftig gewordene Urteile vom 27. April 1954 und 22. Juli 1954 verworfen. Zur Sache beruft sich der Beklagte zu 1) auf das Recht zur Führung des eigenen Namens in seiner Firma sowie darauf, daß er nach §100 Abs. 4 des Branntweinmonopolgesetzes und §131 der Branntweinverwertungsverordnung gezwungen sei, seine Firma in 3 mm hohen Schriftzeichen deutlich auf seinen Flaschenetiketten anzubringen; an dieser untersten Grenze des Zulässigen habe er sich gehalten. Auch im übrigen habe er alles ihm Zumutbare getan, um Verwechselungen mit den Klägerinnen zu vermeiden. Die Beklagten zu 2) bis 5) stellen in Abrede, mit ihren Handlungen Rechte der Klägerinnen verletzt zu haben; zum mindesten fehle es an der Wiederholungsgefahr.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen und im übrigen die Beklagten zu 1), 4) und 5) gemäß dem Unterlassungsantrag der Klägerinnen verurteilt. Es hat weiterhin den gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Anträgen auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis stattgegeben, dem Auskunftsanspruch jedoch unter Abweisung des auf Benennung der Abnehmer gerichteten Antrages.
Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Klägerinnen und die Beklagten zu 1), 4) und 5) Berufung eingelegt. Die Klägerinnen verfolgten mit der Berufung ihre Klageanträge gegen die Beklagten zu 2) und 3) weiter. Die Beklagten zu 1), 4) und 5) dagegen beharrten auf ihren Klagabweisungsanträgen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufungen der Klägerinnen und der Beklagten zu 1), 4) und 5) unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat den gegen die Beklagten zu 1-4 gerichteten Klageanträgen teilweise stattgegeben, und zwar gegenüber den Beklagten zu 1)-3) mit der Einschränkung, daß sich das Unterlassungsgebot nicht auf den Gebrauch der Firma des Beklagten zu 1) beim Vertriebe von Bitterlikör ohne den Zusatz "sen." bezieht, während es den Beklagten zu 4) nur verurteilt hat, Bitterlikör aus dem Betriebe des Beklagten zu 1) als Boonekamp von "U." oder Boonekamp "GuB" v. H.G. U. feilzuhalten, anzubieten oder zu vertreiben. Demgemäß hat das Berufungsgericht auch den weiteren gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Anträgen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, auf Auskunftserteilung und Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis nur mit der Einschränkung stattgegeben, daß sich die Verurteilung nicht auf die Verwendung der Firma des Beklagten zu 1) ohne den Zusatz "sen." beim Vertriebe von Bitterlikör bezieht. Die gegen den Beklagten zu 5) gerichtete Klage hat das Berufungsgericht in vollem Umfang abgewiesen.
Dieses Urteil wird von den Klägerinnen mit der Revision insoweit angegriffen, als die Klage gegen die Beklagten zu 1)-4) teilweise abgewiesen worden ist. Die Beklagten zu 1)-4) dagegen verfolgen ihre Anträge auf Abweisung der Klage im vollen Umfange weiter, und zwar der Beklagte zu 1) durch selbständige Revision, die Beklagten zu 2), 3) und 4) im Wege der Anschlußrevision.
Entscheidungsgründe:
A.
Klage gegen den Beklagten zu 1)
I.
Unterlassungsanspruch
1
a)
Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsbegehren der Klägerinnen stattgegeben, soweit es sich gegen die Verwendung der Firma "Hubert Gottfried U. sen." auch unter Abkürzung der Vornamen beim Vertriebe von Bitterlikör durch den Beklagten zu 1) (nachstehend unter A. genannt: Beklagter) richtet.
Das Berufungsgericht stellt hierzu in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beklagte habe seine im Handelsregister eingetragene Firma "Hubert Gottfried U. sen." teilweise in dieser Form, teilweise unter Abkürzung des Vornamens Gottfried in Gottfr. oder des Vornamens Hubert in Hub. mit und ohne den Zusatz "GuB Boonekampfabrik" benutzt. Die Verwendung der Firma des Beklagten mit dem Zusatz "sen." bei dem Vertriebe von Bitterlikör sei aber unzulässig. Dieser Zusatz werde von einem nicht unerheblichen Teil der Abnehmerkreise des Erzeugnisses des Beklagten als ein Prioritätshinweis aufgefaßt. Er führe zu der irrigen Annahme, es handle sich bei dem Unternehmen des Beklagten um ein Stammunternehmen, oder doch um ein älteres Unternehmen als das der Klägerinnen. Hierdurch aber werde der unrichtige Eindruck erweckt, das Unternehmen des Beklagten biete eine besondere Gewähr für Geschäftserfahrung und Solidität. Der Zusatz "sen." erwecke somit unrichtige Vorstellungen über die geschäftlichen Verhältnisse des Beklagten, die geeignet seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Der Gebrauch dieses Zusatzes im geschäftlichen Verkehr mit Bitterlikör verstoße deshalb gegen §3 UnlWG.
Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Der Beklagte beanstandet zu Unrecht, das Verbot, den Zusatz "sen." in seiner Firma zu führen, sei schon deshalb ungerechtfertigt, weil er stets zu erkennen gegeben habe, daß ihm an der Führung dieses Zusatzes nichts gelegen sei und daß er jederzeit bereit sei, diesen Zusatz fortzulassen. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtslage ist allein, daß der Beklagte den beanstandeten Zusatz tatsächlich in seine Firma aufgenommen und seinen Bitterlikör mit diesem Firmenzusatz in Verkehr, gebracht hat.
Auch die Behauptung des Beklagten, er habe sich seit etwa 20 Jahren im persönlichen Verkehr als Hubert Gottfried U. sen. bezeichnet und die Aufnahme dieses Zusatzes in seine Firma habe dazu dienen sollen, ihn von seinem in seiner Firma mitarbeitenden Sohn, der die gleichen Vornamen als Rufnamen führe, zu unterscheiden, ist nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Von welchen subjektiven Vorstellungen und Absichten der Beklagte bei der Wahl dieses Zusatzes ausgegangen ist, ist für die Frage, ob es sich um eine irreführende Kennzeichnung im Sinne des §3 UnlWG handelt, unerheblich. Entscheidend ist insoweit allein, wie dieser Firmenzusatz im Verkehr, dem die Beweggründe des Beklagten weitgehend unbekannt sind, aufgefaßt wird. Hierzu hat aber das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise die Abkürzung "sen." in der Firma eines mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bitterlikör befaßten Unternehmens namens "Hubert Gottfried U." nicht als einen Hinweis auf das Verhältnis des Inhabers dieser Firma zu dessen der Allgemeinheit unbekannten Sohn auffaßt, sondern diesem Zusatz unrichtigerweise entnimmt, es handle sich um das Stammunternehmen der altbekannten U.-Produktion.
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diese irrige Vorstellung durch den Zusatz "GuB Boonekampfabrik" nicht als ausgeräumt erachtet hat; denn diese Bezeichnung klärt das Publikum in keiner Weise darüber auf, daß mit dem Zusatz "sen." nicht ein Hinweis auf das Alter des Unternehmens des Beklagten gegeben werden sollte, sondern das Altersverhältnis des Beklagten zu seinem Sohn gemeint sei.
b)
Soweit das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren der Klägerinnen auch entsprochen hat, als es sich gegen die von dem Beklagten benutzten Flaschenetiketten wendet, ist gleichfalls ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Denn auch durch die Aufmachung dieser Etiketten wird der Gefahr einer Irreführung des Publikums durch den Zusatz "sen." nicht in genügendem Maße entgegengewirkt. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß auf diesen Etiketten zwar in erster Linie die Bezeichnung "GuB" als Blickfang herausgestellt ist. Ohne Rechtsirrtum geht aber das angefochtene Urteil davon aus, hierdurch werde noch nicht ausreichend erkennbar gemacht, daß es sich bei der Firma des Beklagten um ein ganz anderes, zu der bekannten U.-Firma in keinerlei Beziehungen stehendes Unternehmen handele. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Bezeichnung "GuB" lenke im Gegenteil auf den Namen U. und damit auf die Klägerinnen hin. Denn diese Buchstabenzusammenstellung würde im Verkehr nicht als Firmenbezeichnung, sondern nur als Marke des Bitterlikörs gewertet, wobei es naheliege, sie als Kombination der drei Anfangsbuchstaben von Gottfried U. Boonekamp aufzufassen. Dem stehe nicht entgegen, daß durch die Beschriftung auf der Rückseite der Flasche die Deutung nahegelegt werde, es handle sich um eine Abkürzung von "Güte und Bekömmlichkeit". Solche Hinweise auf der Rückseite der Flasche würden zumeist nicht beachtet. Auch habe der Beklagte eine solche Deutung nicht etwa seinen Abnehmern eingehämmert, sondern auf seinen Geschäftskarten auch die Kombination "Genuß und Behagen" herausgestellt.
Die Gefahr einer Irreführung sieht das Berufungsgericht auch nicht dadurch als ausgeschaltet an, daß die Firma des Beklagten auf dem Etikett verhältnismäßig klein geschrieben sei. Denn da sich bei Spirituosen der Kunde vor allem für den Hersteller interessiere, werde er auch auf dem Etikett des Beklagten nach der Firma suchen und sich hiervon durch die kleine Schrift nicht abhalten lassen. Dagegen würden bei der flüchtigen Betrachtungsweise des Verkehrs die gleichfalls kleingeschriebenen Angaben wie "gegr. 1953" und die Ortsbezeichnung "C./Kr. He." erfahrungsgemäß kaum beachtet, so daß auch diese Angaben nicht ausreichten, die durch den Zusatz "sen." hervorgerufene irrige Vorstellung über das Alter der Herstellerfirma zu beseitigen. Die Annahme, es handle sich bei der Firma des Beklagten um ein Stammunternehmen der bekannten Firma U., werde zudem durch die Abbildung einer Kopfplastik noch verstärkt. Denn derartige Kopfplastiken kenne die Allgemeinheit normalerweise nur bei berühmten, zumeist verstorbenen Persönlichkeiten. Es sei deshalb naheliegend, daß diese Kopfplastik im Verkehr als die Darstellung des längst verstorbenen Gründers des Unternehmens aufgefaßt werde. Die Voraussetzungen des §3 UnlWG seien deshalb auch insoweit erfüllt, als das Flaschenetikett des Beklagten angegriffen werde.
Auch die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten greifen nicht durch. Wenn der Beklagte geltend macht, die in größerer Schrift unter dem Namen des Herstellers befindliche Angabe des Gründungsdatums schließe eine Irreführung auch für den oberflächlichen Betrachter aus, zumal der sehr klein geschriebene Zusatz "sen." nur bei besonderer Aufmerksamkeit lesbar sei, so richtet sich dieser Angriff gegen eine im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Würdigung des Berufungsgerichts. Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß Angaben auf einem Flaschenetikett je nach ihrem Inhalt unterschiedlich von dem Kunden beachtet werden, so widerspricht dies nicht der Lebenserfahrung. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei einem Interessenten für Spirituosen, dem bei der Suche nach der Herstellerfirma auf dem Flaschenetikett eines Bitterlikörs der weithin bekannte Name U. mit dem Zusatz "sen." begegnet, eine Gütevorstellung erweckt wird, die ihn davon abhält, der Angabe über das Gründungsjahr Beachtung zu schenken, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Korrektur der irrigen Vorstellung über das Alter der Herstellerfirma unterbleibt bei solcher Sachlage in der Regel selbst dann, wenn das Gründungsdatum zwar rein optisch wahrgenommen, aber nicht mit kritischem Bewußtsein überprüft wird. Aber selbst soweit die Angabe über das Gründungsjahr bewußt aufgenommen wird, ist es bei der außerordentlich starken Verkehrsgeltung des Namens U. naheliegend, daß dieser Altershinweis nur auf eine etwa durch einen Wechsel in der Inhaberschaft bedingte Neugründung der Firma, nicht aber auf das Alter des Unternehmens als solchen bezogen wird. Auch hierdurch aber wird die irrige Vorstellung besonderer und langjährig erprobter Fabrikationserfahrung der Herstellerfirma nicht ausgeräumt.
Die gegen das Unterlassungsgebot des Berufungsgerichts gerichtete Revision des Beklagten zu 1) ist somit unbegründet.
2.)
Das Berufungsgericht hat den weitergehenden Unterlassungsantrag, der die beanstandete Firmenführung des Beklagten beim Vertrieb von Bitterlikör ohne den Zusatz "sen." zum Gegenstand hat, wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, der Beklagte habe selbst seine Firma niemals ohne diesen Zusatz benutzt. Soweit aber Gastwirte oder Händler mit der Firma des Beklagten unter Weglassung dieses Zusatzes für seinen Bitterlikör geworben hätten, sei der Beklagte hierfür nicht verantwortlich, weil es sich um die Werbung selbständiger Kaufleute handle. Der Beklagte habe somit eine einschlägige Verletzungshandlung noch nicht begangen. Aber auch die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage seien nicht gegeben; denn es fehle an einer drohenden Beeinträchtigungsgefahr. Es könne nicht gesagt werden, daß zu erwarten sei, der Beklagte werde, wenn ihm die Benutzung seiner bisherigen Firma mit dem Zusatz "sen." verboten werde, künftig einfach diesen Zusatz weglassen. Es sei ebensogut denkbar, daß der Beklagte nunmehr einen anderen Zusatz wähle, wobei die mannigfaltigsten Möglichkeiten in Betracht kämen, die sich heute auch nicht annähernd übersehen ließen. Die wiederholt gezeigte Bereitschaft des Beklagten, den Klägerinnen im Vergleichswege weitgehend entgegenzukommen, habe gezeigt, daß der Beklagte ernstlich darum bemüht sei, zu einer einwandfreien Benutzung seines Namens zu kommen. Infolgedessen sei auch kein so krasser Tatbestand gegeben, der von vornherein ein generelles Verbot, seinen Familiennamen in der Firma zu führen, rechtfertige.
a)
Es ist der Revision der Klägerinnen zuzugeben, daß die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Beeinträchtigungsgefahr verneint hat, soweit die Benutzung der Firma des Beklagten beim Vertrieb von Bitterlikör ohne den Zusatz "sen." in Frage steht, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
Der Beklagte hat sich gegenüber dem fraglichen Unterlassungsantrag in keinem Zeitpunkt des Verfahrens mit mangelnder Gefährdung verteidigt. Er hat insbesondere das diesem Klagantrag stattgebende Urteil des Landgerichts nicht etwa mit der Begründung angegriffen, er habe zu einem Verbot der Benützung seiner Firma ohne den Zusatz "sen." keine Veranlassung gegeben. Der Beklagte hat vielmehr seinen Klagabweisungsantrag stets allein darauf gestützt, daß ihm das Recht, seinen bürgerlichen Namen in seiner Firma zu führen, nicht beschnitten werden könne. Hierbei hat der Beklagte stets hervorgehoben, daß der Zusatz "sen." nur der Unterscheidung von seinem gleichnamigen, in seinem Unternehmen mitarbeitenden Sohn dienen solle. Er mißt also selbst diesem Zusatz nicht etwa eine unterscheidende Bedeutung im Verhältnis zu den Klägerinnen bei. Wenn der Beklagte gleichwohl uneingeschränkt die Abweisung der Klage beantragt und sich auch gegen den hier erörterten Unterlassungsantrag allein auf sein sachliches Recht zu der beanstandeten Firmenführung beruft, so kann hieraus nur entnommen werden, daß der Beklagte für sich in Anspruch nimmt, seine bisherige Firma auch ohne den Zusatz "sen." bei dem Vertrieb von Bitterlikör benutzen zu dürfen. Wird aber gegenüber einer Unterlassungsklage ein Recht zu der beanstandeten Handlung behauptet, so ist eine Beeinträchtigungsgefahr in der Regel selbst dann als gegeben anzusehen, wenn eine einschlägige Verletzungshandlung noch nicht begangen ist (BGHZ 3, 270 [276] - Constanze I).
Da der Beklagte das Recht, seinen Bitterlikör unter seiner bisherigen Firma ohne den Zusatz "sen." zu vertreiben, uneingeschränkt verteidigt und im Verlaufe des Rechtsstreits nicht zu erkennen gegeben hat, daß er eine Rechtspflicht anerkenne, seiner gegenwärtigen Firma andere ihn von den Klägerinnen unterscheidende Zusätze beizufügen, ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht eine Beeinträchtigungsgefahr mit der Begründung verneint, es sei eine Vielzahl unterscheidungskräftiger Zusätze denkbar, die der Beklagte seiner Firma nach der Weglassung des Zusatzes "sen." hinzufügen könne. Wird dem Beklagten nur dieser Zusatz verboten, so ist angesichts der Rechtsverteidigung des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vielmehr die Gefahr als durchaus naheliegend anzusehen, daß der Beklagte nur dieses Verbot beachten und den Vertrieb seines Bitterlikörs unter seiner bisherigen Firma - lediglich unter Streichung des Zusatzes "sen." - fortsetzen wird. Für einen solchen Firmengebrauch könnte es insbesondere auch einen Anreiz bilden, daß der Beklagte durch ein auf seine gegenwärtige Firmenführung ohne den Zusatz "sen." beschränktes Unterlassungsgebot nicht gehindert wäre, sein bisheriges Werbematerial unter Unkenntlichmachung dieses Zusatzes weiterzuverwenden. Es kommt hinzu, daß sowohl die Klägerinnen wie auch der Beklagte, wie sich aus ihrem gesamten Vorbringen in diesem Rechtsstreit ergibt, dem Zusatz "sen." keine entscheidende Bedeutung beigemessen haben. Aus der Fassung der Klageanträge wie auch der Einlassung des Beklagten ist vielmehr zu entnehmen, daß vor allem eine gerichtliche Klärung der Frage angestrebt wird, ob die Firma Hubert Gottfried U. - mit ausgeschriebenen oder abgekürzten Vornamen - beim Vertrieb des Bitterlikörs des Beklagten benutzt werden darf. Es würde hiernach auch nicht im Interesse des Beklagten liegen, wenn diese Frage, die in diesem Verfahren den Kern des Streites der Parteien bildet, offen bliebe. Jedenfalls kann angesichts der Rechtsverteidigung des Beklagten gegen das Unterlassungsbegehren, soweit es die Benutzung seiner bisherigen Firma ohne den Zusatz "sen." beim Vertrieb von Bitterlikör zum Gegenstand hat, ein rechtliches Interesse an diesem Unterlassungsantrag nicht verneint werden. Bei dieser Sachlage kann der weitere Angriff der Revision der Klägerinnen auf sich beruhen, das Berufungsgericht sei bei der Abweisung dieses Unterlassungsantrags von der irrigen Annahme ausgegangen, er bezwecke ein generelles Verbot der Benutzung des Namens "U." bei dem Vertrieb des Bitterlikörs des Beklagten.
b)
Dieser Unterlassungsantrag ist auch sachlich begründet. Durch den Vertrieb von Bitterlikör unter der Firma "Hubert Gottfried U." - mit ausgeschriebenen oder abgekürzten Vornamen - werden die Namens-, Firmen-, Warenzeichen- und Ausstattungsrechte der Klägerinnen verletzt.
Im geschäftlichen Verkehr ist es grundsätzlich dem jüngeren Gewerbetreibenden untersagt, seine Erzeugnisse in einer Weise zu vertreiben, die geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, dem eingetragenen Warenzeichen, der Ausstattung oder der Firma herbeizuführen, deren sich ein anderer beim Vertrieb gleicher oder gleichartiger Waren befugterweise bedient (§12 BGB, §§24, 25 WZG, §16 UnlWG). Wie das Berufungsgericht bei der Erörterung des gegen den Beklagten zu 4) gerichteten Unterlassungsbegehrens, das sich auf eine Werbung für den Bitterlikör des Beklagten unter dessen Firma ohne den Zusatz "sen." bezieht, rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, lenkt das Wort "U." die in Betracht kommenden Abnehmerkreise auf den allgemein bekannten Bitterlikör der Klägerinnen hin. Da die Parteien mit der gleichen Ware miteinander in Wettbewerb stehen und der Bezeichnung "U." nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine überaus starke Verkehrsgeltung zukommt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die durch die Verwendung des Namens U. beim Vertrieb von Bitterlikör hervorgerufene Verwechselungsgefahr durch die Hinzufügung der Vornamen des Beklagten "Hubert Gottfried" nicht ausgeräumt wird. Zu Recht hebt das Berufungsgericht hervor, daß diese Vornamen - gleichgültig, ob sie voll ausgeschrieben oder abgekürzt werden - schon deshalb nicht unterscheidungskräftig seien, weil die Firmen der Klägerinnen nicht mit anderen Vornamen oder Anfangsbuchstaben im Verkehr bekannt seien. Es kommt hinzu, daß es sich bei dem Vornamen Hubert um den Rufnamen des Gründers des Unternehmens der Klägerin zu 1) handelt und diese selbst in ihrer Firma den Buchstaben "H." vor "U." führt.
Eine Verwechselungsgefahr wird von dem Beklagten auch nicht ernstlich in Abrede gestellt. Er meint jedoch, die Klägerinnen müßten diese Verwechselungsgefahr hinnehmen, weil sie ihm die Verwendung seines Familiennamens für eine eigene Bitterlikörproduktion nicht untersagen könnten. Diese Verteidigung des Beklagten trifft nicht den Kern der im vorliegenden Rechtsstreit allein zu entscheidenden Frage, ob der Beklagte durch die Beifügung seiner Vornamen "Hubert Gottfried" zu seinem Familiennamen "U." bereits alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um Verwechselungen mit den Klägerinnen und deren Erzeugnis zu vermeiden. Zwar ist anzuerkennen, daß dem Namensträger in der Regel die Verwendung seines Namens zwecks Kennzeichnung seiner Waren und Bildung seiner Firma nicht verwehrt werden kann, wenn dieser Namensgebrauch in redlicher Absicht geschieht. Denn grundsätzlich muß es jedem Gewerbetreibenden freistehen, sich in ehrlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem Namen zu betätigen (BGH GRUR 1951, 410 - Luppy; BGHZ 4, 96 [100, 105 ff] - Farina/Urkölsch). Die Ausübung dieses Namensrechts im geschäftlichen Verkehr unterliegt aber, wie jede wettbewerbliche Handlung, dem Gebot der Lauterkeit (BGHZ 10, 196 - Dun). Das bedeutet, daß bei einem Zusammentreffen von Gleichnamigen die Verwechselungsgefahr so weitgehend wie möglich durch eine unterschiedliche Gestaltung der Firma und der Werbemaßnahmen ausgeräumt werden muß (BGH Lindenmaier-Möhring UnlWG §3 Nr. 2). Ob bei einer Namenskollision zwischen redlichen Wettbewerbern nur der jüngere oder auch der ältere Wettbewerber durch geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung der Verwechselungsgefahr beizutragen hat, richtet sich nach der aus den beiderseitigen gewerblichen und wettbewerblichen Gegebenheiten herzuleitenden Interessenlage (BGH GRUR 1953, 252 [255] - Hoch- und Tiefbau).
Angesichts der überragenden Verkehrsgeltung, die die Klägerinnen als die bei weitem älteren Wettbewerber für die Bezeichnung "U." errungen haben, - und zwar nicht nur als Unternehmenskennzeichnung, sondern auch als Markenbezeichnung -, ist es im Streitfall allein Sache des Beklagten als des jüngeren Wettbewerbers, der sich erst im vorgerückten Alter der eigenen Herstellung eines Bitterlikörs zugewendet hat, durch geeignete Firmierungsmaßnahmen einer Verwechselungsgefahr so weitgehend wie möglich entgegenzuwirken. Die Frage, ob und gegebenenfalls durch welche unterscheidenden Firmenzusätze der Beklagte, falls er Bitterlikör vertreiben will, seiner Verpflichtung, für eine deutliche Unterscheidung von den Klägerinnen Sorge zu tragen, ausreichend nachkommen würde, oder ob angesichts der Umstände des Falles dem Beklagten der Gebrauch einer Firma mit dem Namen "U." beim Vertrieb eines Bitterlikörs schlechthin verwehrt ist, kann in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden werden. Denn die Anträge der Klägerinnen richten sich nur gegen den gegenwärtigen Gebrauch der Firma des Beklagten - unter Einbeziehung gewisser Abwandlungen - beim Vertrieb eines Bitterlikörs; andererseits hat auch der Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises des Landgerichts keine Feststellungswiderklage dahin erhoben, daß er beim Vertrieb von Bitterlikör seine gegenwärtige Firma mit bestimmten konkret formulierten Zusätzen wie etwa einem unterscheidungskräftigen Fantasiewort benutzen dürfe. Diejenigen Formen des Firmengebrauchs aber, die hiernach allein Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, sind in jedem Falle unzulässig; denn sie erschöpfen mangels unterscheidungskräftiger Zusätze nicht alle Möglichkeiten zur Minderung der sich aus der Verwendung des Namens "U." ergebenden Verwechselungsgefahr. Der Unterlassungsantrag ist deshalb selbst dann begründet, wenn dem Beklagten das Recht, sich des Namens U. beim Vertrieb von Bitterlikör zu bedienen, nicht vollständig abgesprochen werden könnte. Denn auch nach handelspolizeilichen Vorschriften ist der Beklagte nicht genötigt, beim Vertrieb von Bitterlikör eine Firma zu benutzen, die auf seinen Familiennamen und zwei seiner Vornamen beschränkt ist. Weder §18 HGB noch §100 des Branntweinmonopolgesetzes in Verbindung mit §131 des Branntweinverwertungsgesetzes stehen der Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze in die Firma entgegen. Die umstrittene Frage, ob §18 HGB für den wettbewerblichen Tatbestand überhaupt bedeutsam ist (so u.a. RGZ 116, 209 f [Stollwerk], dagegen vor allem Reimer "Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht" 3. Aufl., 19. Kap Anm. 4), bedarf deshalb in dem anhängigen Verfahren, in dem nicht ein generelles Verbot des Gebrauchs des Namens "U." beim Vertrieb des Bitterlikörs des Beklagten in Frage steht, keiner Entscheidung. Denn durch die beanstandete Art der Benutzung des Namens "U.", die von den Unterscheidungsmöglichkeiten durch unterscheidungskräftige Zusätze keinen Gebrauch macht, verletzt der Beklagte die Namens-, Firmen-, Warenzeichen- und Ausstattungsrechte der Klägerinnen selbst dann, wenn ihn bei der Bildung seiner Firma und deren Gebrauch beim Vertrieb seines Bitterlikörs keinerlei unredliche Absichten geleitet haben sollten.
Dies gilt auch, soweit im besonderen die Flaschenetiketten des Beklagten angegriffen werden. Wie bereits dargelegt wurde, sind nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts weder die dort herausgestellten Bezeichnungen "Boonekamp of Maagbitter" und "GuB" noch die Ausgestaltung der Etiketten im übrigen geeignet, der Verwechselungsgefahr, die durch die Anbringung der Firma "Hubert Gottfried U." auf den Etiketten heraufbeschworen würde, ausreichend entgegenzuwirken.
Da hiernach dem Unterlassungsantrag der Klägerinnen, soweit es sich um die Benutzung der Bezeichnung "Hubert Gottfried U." ohne "sen." handelt, bereits auf Grund ihrer Bezeichnungsrechte in vollem Umfange stattzugeben ist, bedarf es keiner Erörterung, ob das Klagbegehren auch aus §1 UnlWG unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr oder aus §3 UnlWG wegen einer Irreführung des Verkehrs über die Beschaffenheit des Bitterlikörs des Beklagten zu 1) gerechtfertigt ist.
II.
Veröffentlichungs-, Schadensersatz- und Auskunftsanspruch.
1.)
Die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis, soweit das angefochtene Urteil den Beklagten zu 1) betrifft, rechtfertigt sich aus §23 Abs. 4 UnlWG. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung läßt eine fehlsame rechtliche Betrachtungsweise nicht erkennen. Insoweit werden auch Angriffe von dem Beklagten nicht erhoben. Da jedoch hinsichtlich des Unterlassungsgebotes gegen den Beklagten das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen ist, war der Text, dessen Veröffentlichung den Klägerinnen gestattet wird, entsprechend abzuändern.
2.)
Hinsichtlich des Antrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und des Auskunftsantrages muß es dagegen bei der auf die Firmenführung mit dem Zusatz "sen." beschränkten Verurteilung des Berufungsgerichts verbleiben. Die Klägerinnen haben die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bislang seine Firma nicht ohne diesen Zusatz benutzt habe und für die Werbung für seinen Bitterlikör unter Weglassung dieses Zusatzes durch selbständige Gewerbetreibende nicht verantwortlich sei, nicht angegriffen. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten eine einschlägige Verletzungshandlung nicht zur Last gelegt werden kann. Ein möglicherweise künftig entstehender Ersatzanspruch reicht aber zur Begründung einer Feststellungsklage nicht aus, wenn das Schadensereignis, das den Ersatzanspruch auslösen soll, noch gar nicht eingetreten ist. In einem solchen Fall fehlt es an einem bestehenden Rechtsverhältnis, für dessen Feststellung allein ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht werden kann.
Zu Unrecht meint jedoch der Beklagte, ihn treffe auch keine Schadensersatzpflicht für die bereits begangenen Verletzungshandlungen, weil er nicht schuldhaft gehandelt habe. Da die Feststellung einer Schadensersatzpflicht nur hinsichtlich der beanstandeten Firmenführung mit dem Zusatz "sen." in Betracht kommt, ist für die Schuldfrage allein bedeutsam, ob der Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß er zu einem derartigen Firmengebrauch beim Vertrieb von Bitterlikör nicht berechtigt sei. Dies ist vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, dem Beklagten habe bei Anwendung auch nur geringer Sorgfalt nicht verborgen bleiben können, daß der Verkehr diesen Zusatz nicht auf sein Verhältnis zu seinem der Allgemeinheit unbekannten Sohn, sondern auf sein Verhältnis zu den bekannten Klägerinnen beziehe und somit irregeführt werde.
Den gleichen Standpunkt hatte das Landgericht Düsseldorf bereits in seinem in dem Verfügungsverfahren 4 Q 33/54 ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 22. April 1954 vertreten. In diesem Verfahren war zwar nur über den damals allein angegriffenen ausgeschriebenen Zusatz "senior" zu entscheiden. Die Erwägungen aber, aus denen in dem Verfügungsverfahren die Verwendung des Zusatzes "senior" als wettbewerbswidrig erachtet würde, treffen in gleicher Weise für die Abkürzung dieses Zusatzes in "sen." zu. Aus der Begründung des Urteils vom 22. April 1954 ergibt sich, daß dem Beklagten der Gebrauch des Zusatzes "sen." im Rahmen des Verfügungsverfahrens nicht untersagt werden konnte, weil ein solches Verbot nach Auffassung des Landgerichts über die in diesem Verfahren gestellten Anträge hinausgegangen wäre. Der Beklagte setzt sich in offenen Widerspruch zu dieser Urteilsbegründung, wenn er sich zu seiner Entlastung darauf berufen will, er habe sich bei der Ausgestaltung der im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Flaschenetiketten nur an die Richtlinien des Urteils vom 22. April 1954 gehalten. Denn aus den fraglichen Entscheidungsgründen ergibt sich eindeutig, daß die vom Gericht verlangten Änderungen - insbesondere auch die Abkürzung des Zusatzes "senior" in "sen." - ausschließlich die Frage betrafen, welche Maßnahmen der Beklagte ergreifen müsse, um einer Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung zu entgehen. Hierbei ist vom Landgericht ausdrücklich hervorgehoben worden, daß der Beklagte, wenn er den Anforderungen der einstweiligen Verfügung nachkomme, damit möglicherweise noch nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan habe, um sich aus den Schutzrechten der Klägerinnen herauszuhalten und Verwechselungen auszuschalten. In diesem Zusammenhang hat das Gericht dem Beklagten die Verwendung eines Warenzeichens, das keinerlei Anklang an den Namen U. aufweist, sowie die Aufnahme einer Phantasiebezeichnung in den Firmennamen und die Streichung des Zusatzes "sen." nahegelegt. Wenn der Beklagte diesen Anregungen nicht folgte und sich trotz des Hinweises des Gerichts, daß er eine eingehende Umgestaltung der Etiketten vornehmen, unter Umständen auch seine Firma ändern müsse, im wesentlichen nur zu denjenigen Änderungen entschloß, die das Gericht für geboten erachtet hatte, damit der Beklagte aus der Reichweite der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung herauskomme, so kann ihm der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens nicht erspart bleiben.
Dem steht nicht entgegen, daß nach der Darstellung des Beklagten mehrere Juristen wie auch die Industrie- und Handelskammer in Bonn und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt a.M. sein Vorgehen für rechtlich unbedenklich und geschäftlich einwandfrei bezeichnet haben. Der Beklagte wußte, daß es sich bei der Abgrenzung der wettbewerblichen Rechte Gleichnamiger um ein nicht einfach gelagertes Rechtsproblem handelt und die Klägerinnen sich für ihre Auffassung, daß sein Vorgehen unzulässig sei, auf die Stellungnahme namhafter Fachjuristen berufen konnten. Er durfte bei dieser Sachlage nicht einfach auf den Rat der von ihm Befragten vertrauen und die ihm günstigere Rechtsanschauung seinem Verhalten zugrunde legen (BGHZ 8, 88 [97]).
Ein mitwirkendes Verschulden der Klägerinnen kann darin, daß sie die Vorschläge des Beklagten zu einer gütlichen Einigung ablehnten, nicht erblickt werden. Zwar muß wegen der dargelegten begrenzten Reichweite der Klageanträge im vorliegenden Rechtsstreit unentschieden bleiben, ob der Standpunkt der Klägerinnen gerechtfertigt ist, wonach dem Beklagten jede Art der Benutzung des Namens "U." beim Vertrieb seines Bitterlikörs verwehrt sein soll. Aber selbst wenn dieser Standpunkt nicht gebilligt werden könnte, trifft die Klägerinnen keine Mitverantwortung für die wettbewerbswidrigen Handlungen des Beklagten. Denn es ist rechtlich nicht Sache der Klägerinnen, den Beklagten durch Vereinbarungen über die Art seiner Firmenführung zu einer einwandfreien Benutzung des Namens "U." zu verhelfen. Wenn der Beklagte, bevor er mit seinem Bitterlikör auf dem Markt erschien, Klarheit darüber gewinnen wollte, in welcher Form er den Namen "U." beim Vertrieb seines Bitterlikörs verwenden darf, so war dies, nachdem alle Verständigungsversuche mit den Klägerinnen gescheitert waren, nur im Rahmen einer Feststellungsklage möglich, die konkret gestaltete Firmierungsvorschläge zum Gegenstand hatte. Da der Beklagte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sondern, ohne eine gerichtliche Klärung anzustreben, in der mit vorliegender Klage beanstandeten Weise im geschäftlichen Verkehr aufgetreten ist, muß er für den Schaden, der hierdurch den Klägerinnen entstanden ist, aufkommen.
Die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftverteilung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie folgt aus seiner Verpflichtung zur Schadensersatzleistung.
B.
Unterlassungsklage gegen die Beklagten zu 2) und 3).
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte zu 2) als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 3) wettbewerbsrechtlich für deren Handlungen hafte, gleichgültig, ob er an diesen Handlungen beteiligt sei oder nicht. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (RG GRUR 1936, 1084 [1089]).
Das Berufungsgericht kommt sodann unter eingehender Würdigung der zwischen der Beklagten zu 3) und dem Beklagten zu 1) geschlossenen Verträge zu dem Ergebnis, daß die Beklagte zu 3) auf das im Vorliegenden Rechtsstreit angegriffene Geschäftsgebaren des Beklagten zu 1) einwirken konnte und deshalb in gleicher Weise wie der Beklagte zu 1) für die fraglichen Verletzungshandlungen verantwortlich sei. Durch den Vertrag vom 4. Dezember 1953 sei der Beklagten zu 3) ein weitgehender Einfluß auf das gesamte geschäftliche Verhalten des Beklagten zu 1) eingeräumt worden, und zwar vornehmlich durch die Bestimmung des §6 dieses Vertrages. Danach sei ein aus 3 Personen bestehender "Beirat" gebildet worden, dem die Zustimmung zur Eingehung größerer Verbindlichkeiten, zu größeren Entnahmen des Beklagten zu 1) und vor allem auch "zu den wesentlichen Richtlinien für die Produktion, den Aufbau der Verkaufsorganisation und der Betriebseinrichtung" (§8) obgelegen habe. Dadurch, daß der Beirat beim Aufbau der Verkaufsorganisation mitzureden gehabt habe, hätte er insbesondere auch Einfluß auf die Art der Werbung, des Auftretens des Beklagten zu 1) im Verkehr, also gerade auf das gehabt, was den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilde. Das Berufungsgericht weist ferner darauf hin, daß die Beibehaltung des Namens "U." in der Firma durch §§3, 5 besonders gesichert worden sei. Nach diesen Vertragsbestimmungen verpflichtete sich der Beklagten zu 1), seine Firma als Einzelfirma zu führen und ohne Zustimmung der Beklagten zu 3) keine Gesellschafter aufzunehmen; er willigte ferner in die Fortführung "der unter seinem Namen gegründeten Firma" durch die Beklagte zu 3) ein, falls das Geschäft nicht in Gang kam. Der "Beirat" habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, völlig dem Einfluß der Beklagten zu 3) unterstanden, da der Beklagte zu 1) verpflichtet gewesen sei, keine der Beklagten zu 3) nicht genehme Personen für den Beirat zu ernennen (§6 Abs. 2). In dem ersten Beirat sei ein Mitglied Egon St., ein Familienangehöriger des Beklagten zu 2), das zweite Mitglied, Dr. La., der Hausanwalt der Beklagten zu 3) gewesen. Diese beiden, zweifellos die Interessen der Beklagten zu 3) wahrnehmenden Personen hätten die Stimmenmehrheit und somit schon die Entscheidungsgewalt im Beirat gehabt. Da mithin die Beklagte zu 3) auf das hier angegriffene Geschäftsgebaren des Beklagten zu 1) hätte einwirken können, sei damit eine Situation gegeben, aus der sich die Passivlegitimation der Beklagten zu 3) und damit zugleich der Beklagten zu 2) für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ergebe.
Das Berufungsgericht nimmt auch eine Wiederholungsgefahr an. Die Beklagten zu 2) und 3) hätten, so führt das Urteil aus, keinerlei gerichtliche Unterlassungsverpflichtungen gegenüber den Klägerinnen übernommen. Ihre schriftsätzlichen Erklärungen, in denen sie sich und die später gegründete "GuB-Vertriebs-Gesellschaft" von dem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) zu distanzieren versuchten, seien insoweit unerheblich, weil sie keine verbindlichen Verpflichtungen enthielten. Die Einwirkungsmöglichkeit der Beklagten zu 3) auf den Beklagten zu 1) sei aber auch durch die späteren Ereignisse nicht entfallen.
Zwar sei der Vertrag vom 4. Dezember 1953 durch den Vertrag vom 27. Oktober 1954 abgelöst worden. In diesem neuen Vertrag habe aber die Beklagte zu 3) noch weitergehend als in dem Vertrag vom 4. Dezember 1953 sogar nach außen hin den Vertrieb des Bitterlikörs des Beklagten zu 1) übernommen, wobei noch ausdrücklich festgelegt sei, daß die Lieferungen unter der bisherigen Firmierung des Beklagten zu 1) durchzuführen seien. Zu der Behauptung der Beklagten zu 3), daß der Vertrag vom 27. Oktober 1954 nicht zur Durchführung gekommen sei und daß die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage etwa einen Monat später mit Zustimmung des Beklagten zu 1) auf die zur gleichen Zeit gegründete "GuB-Vertriebs-Gesellschaft" übertragen worden seien, bemerkt das Berufungsgericht: Auch hierdurch sei die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt; denn die handelnden Personen seien die gleichen geblieben. Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der "GuB-Vertriebs-Gesellschaft" seien der Beklagte zu 2), also der Generaldirektor und persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 3), und Egon Steigenberger, der bereits Mitglied des im Vertrage vom 4. Dezember 1953 vorgesehenen Beirats habe sein sollen. Die Beklagte zu 3) habe ihren Einfluß auf den Vertrieb des Bitterlikörs des Beklagten zu 1) somit auch nach dem Vertrage vom 27. Oktober 1954 behalten und sei deshalb mitverantwortlich geblieben. Bei den gegebenen personellen Verhältnissen bestünde zudem jederzeit die Möglichkeit, daß die Beklagte zu 3) die "GuB-Vertriebs-Gesellschaft" wieder ausschalte und selbst wieder in das Rechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 1) eintrete. Ob dies bereits dadurch geschehen sei, daß die "GuB-Vertriebs-Gesellschaft", - wie die Beklagte zu 3) behauptet -, den Vertrag vom 27. Oktober 1954 angefochten habe, wodurch möglicherweise der alte Vertrag vom 4. Dezember 1953 wieder aufgelebt sei, könne dahingestellt bleiben. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sei jedenfalls sicher, daß die Beklagte zu 3) den Beklagten zu 1) zumindesten noch so lange auf Grund der eingegangenen Verpflichtungen in Anspruch nehmen werde, bis der Beklagte zu 1) den von der Beklagten zu 3) gewährten Kredit abgedeckt habe. Nach alledem sieht das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) im gleichen Umfange wie gegen den Beklagten zu 1) als gerechtfertigt an.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisionen der Beklagten zu 2) und 3) sind unbegründet. Zu Unrecht beanstanden die Beklagten zu 2) und 3), das Berufungsgericht habe über eine Täterschaft oder über Teilnahmehandlungen der Beklagten zu 2) und 3) an den von den Klägerinnen beanstandeten Verhalten des Beklagten zu 1) keine Feststellungen getroffen. Richtiger Beklagter für den Unterlassungsanspruch ist der Störer, also derjenige, auf dessen maßgeblichen Willen die Störungshandlung beruht (RGZ 92, 26). Dies ist auch derjenige, der nur mittelbar an der rechtsverletzenden Handlung eines aus eigenem Antrieb handelnden Dritten mitgewirkt hat, sofern er rechtlich verpflichtet und in der Lage ist, den Dritten an der Störungshandlung zu hindern (RGZ 155, 316 [319]; BGHZ 14, 163 [174] - Constanze II). Diese Voraussetzung ist aber nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Beklagten zu 3) gegeben, denn sie konnte auf die Art der Firmenführung des Beklagten zu 1) entscheidenden Einfluß nehmen und hat den Beklagten zu 1), obwohl sie aus seinem geschäftlichen Verhalten eigene Vorteile ziehen wollte, von dem beanstandeten rechtswidrigen Firmengebrauch nicht abgehalten. Die Beklagte zu 3) hat sogar nicht nur duldend, sondern darüber hinaus unterstützend an den Rechtsverletzungen des Beklagten zu 1) mitgewirkt (RG GRUR 1932, 1201 [1203]; RG MuW 1932, 346 [347]). Dies folgt schon aus den Bestimmungen des Kreditvertrages vom 4. Dezember 1953, in dem die Einräumung eines Kredites von 250.000 DM u.a. mit Verpflichtungen des Beklagten zu 1) gekoppelt war, die nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts gerade der Beibehaltung des Namens "U." in der Firma des Beklagten zu 1) dienen sollten (vgl. §§3, 5, 6 des Kreditvertrages).
Zu Unrecht machen die Beklagten zu 2) und 3) geltend, das Berufungsgericht hätte aus §3 b des Vertrieb-Vertrages vom 27. Oktober 1954, wonach die Wirksamkeit dieses Vertrages von der Möglichkeit abhängen sollte, daß der Beklagte zu 1) weiterhin unter seiner bisherigen Firma liefern könne, entnehmen müssen, daß sie niemals eine eigene Rechtsverletzung gegenüber den Klägerinnen beabsichtigt oder auch nur in Kauf genommen hätten. Nachdem die Beklagte zu 3) sich einen maßgebenden Einfluß auf das Unternehmen des Beklagten zu 1) gesichert hatte, kann sie sich der Verantwortung für dieses Verhalten des Beklagten zu 1) nicht mit dem Hinweis entziehen, ihre vertraglichen Beziehungen zu dem Beklagten zu 1) seien von der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens abhängig gewesen. Der von der Beklagten zu 3) vertretene Standpunkt würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß derjenige, der sich aus dem wettbewerbswidrigen Verhalten eines Vertragspartners eigene Vorteile verspricht, sich auch dann, wenn er rechtlich in der Lage war, sie zu verhindern, jeder eigenen Verantwortlichkeit für diese Wettbewerbsverstöße dadurch entziehen könnte, daß er seine Vertragsbeziehungen von der Möglichkeit der Fortsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens abhängig macht. Gerade indem die Beklagte zu 3) die Wirksamkeit des Vertrages vom 27. Oktober 1954 an die Bedingung knüpfte, daß dem Beklagten zu 1) der Vertrieb seines Bitterlikörs unter der bisherigen Firma "möglich" bleibe, bestärkte sie den Beklagten zu 1) in dem Entschluß, den rechtsverletzenden Gebrauch des Namens "Underberg" beizubehalten.
Sind hiernach die Beklagten zu 2) und 3) als Störer für die begangenen Rechtsverletzungen passiv legitimiert, so kann sich nur noch fragen, ob die Wiederholungsgefahr dadurch beseitigt ist, daß der Vertrieb des Bitterlikörs des Beklagten zu 1) inzwischen auf die "GuB-Magenbitter-Vertriebs-Gesellschaft" übertragen worden ist und diese Vertriebsgesellschaft den Vertrag vom 27. Oktober 1954 wegen arglistiger Täuschung angefochten haben soll. Auch diese Frage aber ist vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint worden. Wie vom erkennenden Senat bereits in seiner Entscheidung vom 6. Juli 1954 (BGHZ 14, 163 [167] - Constanze II) hervorgehoben wurde, hat das Reichsgericht aus wohlerwogenen Gründen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr stets strengste Anforderungen gestellt (RG GRUR 1939, 494 [499]). Bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ist bei der Frage, ob durch sie die Wiederholungsgefahr ausgeräumt sei, stets zu prüfen, ob nicht der frühere Zustand, der zu den Rechtsverletzungen geführt hat, wieder hergestellt werden kann (RGZ 104, 376 [382]; RG MuW 1921/22, 211). Diese Möglichkeit aber hat das Berufungsgericht nach den Umständen des Falles ohne Rechtsverstoß bejaht. Die Beklagten zu 2) und 3) können sich demgegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß sie als erfahrene und angesehene Geschäftsleute die von den Klägerinnen befürchteten Handlungen begehen würden, solange die Rechtslage noch nicht bezüglich der dem Beklagten zu 1) verbleibenden Firmierungsmöglichkeiten klargestellt sei. Denn für die Frage der Wiederholungsgefahr ist das mutmaßliche Verhalten des Störers nach einem ungünstigen Prozeßverlauf in der Regel unerheblich (RG JW 1926, 564; RG GRUR 1939, 494 [499].
Es ist nach alledem dem Berufungsgericht beizupflichten, daß die Beklagten zu 2) und 3) bei der gegebenen Sachlage die Wiederholungsgefahr nur durch die Übernahme einer gesicherten Unterlassungsverpflichtung hätten ausräumen können. Da sie eine solche Verpflichtung nicht übernommen haben, hat das Berufungsgericht zu Recht den Unterlassungsantrag gegen die Beklagten zu 2) und 3) im selben Umfange wie gegen den Beklagten zu 1) für begründet erachtet.
Der Unterlassungsantrag ist aber auch insoweit begründet, als er den Vertrieb des Bitterlikörs des Beklagten zu 1) unter seiner bisherigen Firma ohne den Zusatz "sen." zum Gegenstand hat. Wie oben unter A I 2 dargelegt, ist auch in diesem Umfange eine Beeinträchtigungsgefahr seitens des Beklagten zu 1) gegeben. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten bisherigen Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) ist aber die drohende Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß sie bereit wären, auch eine solche Firmenführung des Beklagten zu 1) zu unterstützen.
C.
Unterlassungsklage gegen den Beklagten zu 4)
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerinnen den Beklagten zu 4) wegen seiner Mithilfe bei der Ingangsetzung des Geschäftes des Beklagten zu 1) nicht auf Unterlassung wegen der beanstandeten Firmenführung in Anspruch nehmen können; denn der Beklagte zu 4) habe bei der Herstellung und dem Vertrieb des GuB Magenbitters im Rahmen des Geschäftes des Beklagten zu 1) selbst nicht mitgewirkt. Der nach den Behauptungen der Klägerinnen von ihm ausgegangene bloße Vorschlag, einen "U. Bitterlikör" in großen Flaschen herauszubringen und damit das "Wirtegeschäft" zu machen, sei noch keine Störungshandlung gewesen. Auch daraus, daß der Beklagte zu 4) gegen eine Provisionszusage die Verbindung zwischen dem Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) und 3) vermittelt habe, lasse sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht herleiten, weil der Beklagte zu 4) keine Möglichkeit gehabt habe, auf die Art der Firmenführung des Beklagten zu 1) maßgeblichen Einfluß zu nehmen. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie werden auch von der Revision der Klägerinnen nicht angegriffen.
II.
Wenn das Berufungsgericht gegen den Beklagten zu 4) gleichwohl ein Unterlassungsgebot erlassen hat, so allein wegen der Art der Anpreisung des Bitterlikörs des Beklagten zu 1) in den Speise- und Getränkekarten des Café Kr. in Bo., für die der Beklagte zu 4) als Geschäftsführer der I. G. GmbH, die dieses Café betreibt, nach Auffassung des Berufungsgerichts verantwortlich ist. Das Urteil führt hierzu aus: In diesen Speise- und Getränkekarten sei das Erzeugnis des Beklagten zu 1) zunächst als "Boonekamp von U." und später als "Boonekamp GuB v. H.G. U." angepriesen worden. Beides sei aber unzulässig. Die Bezeichnung "Boonekamp von U." enthalte überhaupt keinen Hinweis auf den Bitterlikör des Beklagten zu 1), sondern nur einen Hinweis auf den Bitterlikör der Klägerinnen. Darin liege ein klarer Verstoß gegen das Namens-, Firmen- und Warenzeichenrecht der Klägerinnen wie auch gegen §3 UnlWG. Aber auch die spätere Werbung mit "Boonekamp" "GuB" v.H.G. U. sei noch irreführend. Das Wort "U." lenke den Leser auf den allgemein bekannten Bitterlikör "U." der Klägerinnen hin. Der Zusatz "Boonekamp" sei als Beschaffenheitsangabe nicht unterscheidend. Wenn vielleicht auch einem großen Teil der Abnehmer des "U." der Klägerinnen bekannt sei, daß die Klägerinnen selbst ihren Bitterlikör ohne den Zusatz "Boonekamp" in den Verkehr bringen, so sei die Benutzung dieses Zusatzes durch einen Gastwirt doch nichts Auffälliges. Auch durch die Beifügung der Anfangsbuchstaben H.G. der Vornamen des Beklagten zu 1) wie der Bezeichnung "GuB", die der Verkehr nicht als Namen des Herstellers, sondern als Marke auffasse, werde die Verwechslungsgefahr nicht ausgeräumt. Sie sei auch nicht dadurch beseitigt worden, daß der Beklagte zu 4) die Angestellten des Café Kr. angewiesen habe, bei Entgegennahme von Bestellungen auf den Unterschied zwischen dem Fabrikat der Klägerinnen und dem Fabrikat des Beklagten zu 1) besonders aufmerksam zu machen, und zwar in der Weise, daß es sich bei dem "GuB Boonekamp" um ein neues Erzeugnis des Bruders von "U." handele. Denn abgesehen davon, daß derartige Anweisungen nicht strikt eingehalten würden, wie die weitere Anweisung des Beklagten zu 4) an das Bedienungs- und Büfettpersonal vom 11. Mai 1955 beweise, komme es in allen den Fällen zu keiner Aufklärung des Publikums, in denen der Gast zwar die Anpreisung des Bitterlikörs des Beklagten zu 1) in der Getränkekarte lese, aber keinen solchen bestelle. Die Irreführung sei dann gleichwohl eingetreten und wirke sich möglicherweise bei einer anderen Gelegenheit aus.
Das geschehe auch jetzt noch, nachdem der Beklagte zu 4) den Verkauf des Bitterlikörs des Beklagten zu 1) eingestellt habe. Denn der Beklagte zu 4) habe nicht vorgetragen, daß er gleichzeitig auch die Getränkekarten mit der angegriffenen Werbung zurückgezogen habe.
Schon aus diesem Grunde sei auch die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Ein Wegfall der Wiederholungsgefahr käme aber auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte zu 4) sich nicht "bedingungslos", sondern nur bis zur Erledigung des Rechtsstreits zur Unterlassung bereit erklärt habe.
1.
Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten zu 4) ist nur teilweise begründet.
a)
Zu unrecht macht der Beklagte zu 4) geltend, seine Verurteilung zur Unterlassung entbehre schon deshalb jeglicher Rechtsgrundlage, weil zwischen ihm und den Klägerinnen kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Der Umstand, daß die Klägerinnen an Großabnehmer liefern, durch die Speise- und Getränkekarten des Café Kr. dagegen der Letztabnehmer von Spirituosen angesprochen wird, steht der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses nicht entgegen. Auch zwischen Gewerbetreibenden verschiedener Wirtschaftsstufen kann ein Wettbewerbsverhältnis bestehen. So sind die Kunden eines Gastwirts mittelbar auch Abnehmer der Hersteller von Spirituosen und der Absatz der Spirituosenfabrikanten kann durch wettbewerbswidrige Handlungen des Gastwirts beeinträchtigt werden (BGH NJW 1955, 1753; BGHZ 18, 175 [182] - Matern). Abgesehen hiervon setzt ein Unterlassungsanspruch, der, wie im Streitfall, auf die Verletzung absoluter Kennzeichnungsrechte (§16 UnlWG, §25 WZG) gestützt wird, nicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses voraus.
b)
Auch soweit das Berufungsgericht in dem Angebot des Bitterlikörs des Beklagten zu 1) als "Boonekamp GuB von H.G. U." einen Verstoß gegen die Bezeichnungsrechte der Klägerinnen wie gegen §3 UnlWG erblickt und die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 4) hierfür bejaht, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Es ist ferner rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht die durch die Anpreisung in den Getränkekarten des Café Kr. hervorgerufene Gefahr einer Irreführung des Publikums nicht dadurch als ausgeräumt angesehen hat, daß der Beklagte zu 4) die Angestellten des Cafés angewiesen hat, bei Entgegennahme von Bestellungen auf den Unterschied zwischen dem Fabrikat der Klägerinnen und des Beklagten zu 1) aufmerksam zu machen. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß eine solche Aufklärung Verwechselungen und Irreführungen jedenfalls bei solchen Besuchern des Café Kr. nicht verhindert, die diese Art der Anpreisung lesen, ohne daß ihnen - mangels einer Bestellung - ein Hinweis auf die verschiedene Herkunft der beiden Bitterliköre gegeben wird (BGH GRUR 1955, 251 - Silberal).
c)
Die Revision des Beklagten zu 4) kann schließlich auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht eine Wiederholungsgefahr als gegeben erachtet hat.
Zwar begegnet die Begründung des angefochtenen Urteils rechtlichen Bedenken, wonach es einem Wegfall der Wiederholungsgefahr trotz der tatsächlichen Einstellung des Vertriebs des Bitterlikörs des Beklagten zu 1) entgegenstehen soll, daß der Beklagte zu 4) sich nicht bedingungslos, sondern nur bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits bereit erklärt habe, den Vertrieb nicht wieder aufzunehmen. Die fragliche Erklärung des Beklagten zu 4) kann bei einer sinngemäßen Auslegung nur dahin verstanden werden, daß er sein weiteres Verhalten nach dem Ausgang dieses Prozesses richten werde, das Erzeugnis des Beklagten zu 1) also auch nach Erledigung des Rechtsstreits nicht mehr unter der beanstandeten Firma in Verkehr bringen werde, wenn deren Gebrauch dem Beklagten zu 1) beim Vertrieb seines Bitterlikörs untersagt werde. Da der Beklagte zu 4) als selbständiger Abnehmer keine rechtliche Möglichkeit hat, auf die Art der Firmenführung des Beklagten zu 1) Einfluß zu nehmen, muß er grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr auch dadurch ausräumen können, daß er den Vertrieb unter der beanstandeten Bezeichnung tatsächlich einstellt und sich zur Unterlassung unter der auflösenden Bedingung verpflichtet, daß die Zulässigkeit der beanstandeten Firmenführung der Herstellerfirma nicht gerichtlich festgestellt werde. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, die auch in Fällen der vorliegenden Art die Übernahme einer unbedingten, also von der rechtlichen Zulässigkeit des Firmengebrauchs des Herstellers unabhängigen Unterlassungsverpflichtung verlangt, wird der besonderen wettbewerblichen Lage selbständiger Gewerbetreibender, wie Händler und Gastwirte, nicht gerecht, die das Erzeugnis eines Dritten feilhalten und in Verkehr bringen, auf dessen Firmenführung oder sonstige Werbemaßnahmen einzuwirken nicht in ihrem Machtbereich steht. Es kann diesen Gewerbetreibenden nicht zugemutet werden, sich aus dem Vertrieb des fraglichen Erzeugnisses auch für den Fall auszuschalten, daß sich die Firmenführung der gleichfalls auf Unterlassung in Anspruch genommenen Herstellerfirma schließlich als zulässig erweist. Denn dann wären sie auf Grund ihrer bedingungslosen Unterlassungsverpflichtung auch nach Abweisung der Klage gegen den Hersteller als einzige Gewerbetreibende künftig gehindert, das Erzeugnis unter der rechtlich einwandfreien Firma in Verkehr zu bringen. Zur Ausräumung der Gefahr eigener Rechtsverletzungen kann nicht verlangt werden, daß ein Abnehmer, der auf die Art der Firmenführung seines Lieferanten in keiner Weise Einfluß zu nehmen vermag, ein solches Risiko übernimmt.
Der Umstand allein, daß der Beklagte zu 4) sich nicht bedingungslos zur Unterlassung bereit erklärt hat, spricht hiernach noch nicht gegen einen Wegfall der Wiederholungsgefahr. Es fehlt aber an einer durch Versprechen einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gesicherten Unterlassungsverpflichtung. Der Beklagte zu 4) hat lediglich durch seinen Prozeßbevollmächtigten erklären lassen, daß er beabsichtige, den Vertrieb des Bitterlikörs des Beklagten zu 1) bis zur Erledigung des Rechtsstreits einzustellen. Abgesehen davon, daß aus dieser Erklärung nicht zu entnehmen ist, ob der Beklagte zu 4) auch die Getränkekarten mit der angegriffenen Werbung zurückgezogen hat, reicht eine solche formlose Erklärung, die keine den Beklagten zu 4) bindende Verpflichtung enthält, schon deshalb nicht aus, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, weil der Beklagte zu 4) erst im April 1955, also nachdem die Unterlassungsklage bereits über ein Jahr gegen ihn anhängig war, den Vertrieb des Erzeugnisses des Beklagten zu 1) eingestellt hat. Berücksichtigt man weiterhin, daß der Beklagte zu 4) den Beklagten zu 1) mit den Beklagten zu 2) und 3) zusammengebracht und ihn hinsichtlich seiner Vertriebsmaßnahmen beraten hat, so bedurfte es angesichts dieser über die bloße Abnehmerschaft hinausgehenden Verbindung zu dem Beklagten zu 1) einer gesicherten Unterlassungsverpflichtung, - wenn auch unter der auflösenden Bedingung einer rechtskräftigen Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1) -, um die Wiederholungsgefahr in der Person des Beklagten zu 4) auszuräumen.
d)
Dagegen ist die Revision des Beklagten zu 4) begründet, soweit sie sich gegen das Verbot richtet, Bitterlikör aus dem Betriebe des Beklagten zu 1) als Boonekamp von U. feilzuhalten, anzubieten oder zu vertreiben.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Erzeugnis des Beklagten zu 1) ab Mai 1953 im Café Kr. unter dieser Bezeichnung angeboten worden sei, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Sie beruht auf einem offenbaren Irrtum. Der Beklagte zu 4) hatte vorgetragen, unter dieser Bezeichnung sei der Bitterlikör der Klägerinnen geführt worden (S. 3 seines Schriftsatzes vom 11. Mai 1955), das Erzeugnis des Beklagten zu 1) sei dagegen als "Boonekamp GuB von H.G. U."angeboten worden. Die Klägerinnen haben nichts Gegenteiliges behauptet. In der neuen Getränkekarte werden getrennt voneinander angeboten: "Boonekamp "GuB" von H.G. U." und "U.". Es ist hiernach kein Anhalt dafür gegeben, daß der Beklagte zu 4) eine einschlägige Verletzungshandlung begangen hat oder eine solche drohend bevorsteht.
2.
Andererseits ist aber auch der Revisionsangriff der Klägerinnen begründet, das Berufungsgericht hätte die Verurteilung des Beklagten zu 4) nicht auf den in den Getränkekarten des Café Kr. eingedruckten Text beschränken dürfen. Der Unterlassungsantrag der Klägerinnen richtete sich nicht nur gegen diese besondere Werbemaßnahme des Beklagten zu 4), sondern hatte die gleichen Handlungen zum Gegenstand, deren Unterlassung von dem Beklagten zu 1) verlangt wurde. Eine teilweise Abweisung der Unterlassungsklage gegen den Beklagten zu 4) wäre hiernach nur gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht nicht für erwiesen gehalten hätte, ob der Beklagte zu 4) die weiteren Handlungen, deren Unterlassung begehrt wird, begangen hat und ob insoweit nicht zumindest die drohende Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung gegeben ist. Dies aber ist vom Berufungsgericht nicht erörtert worden.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist im Café Kr. der Bitterlikör des Beklagten zu 1) ausgeschenkt worden. Da Gegenteiliges nicht vorgetragen worden ist, muß davon ausgegangen werden, daß dies aus den von dem Beklagten zu 1) in Verkehr gebrachten, mit dem angegriffenen Flaschenetikett versehenen Flaschen geschehen ist. Dann aber hat auch der Beklagte zu 4) Bitterlikör unter der Firma "Hubert Gottfr. U. sen." in Verkehr gebracht, insbesondere Bitterlikör unter der Bezeichnung "Boonekamp of Maagbitter" in Flaschen angeboten und feilgehalten, deren Etiketten oder Umhüllungen mit der angeführten Firmenbezeichnung versehen waren. Dies ist auch von dem Beklagten zu 4) in den Vorinstanzen niemals in Abrede gestellt worden. Der Beklagte zu 4) hat sich vielmehr gegenüber dem Unterlassungsantrag in den Vorinstanzen allein dahin verteidigt, daß er geglaubt habe, durch die beanstandeten Handlungen nicht in die Rechte der Klägerinnen einzugreifen, und daß außerdem die Wiederholungsgefahr durch die Einstellung des Vertriebs beseitigt sei. Erst in der Revisionsinstanz hat er erstmalig geltend gemacht, die Beschränkung des Unterlassungsgebots auf die Werbung in den Getränkekarten des Café Kr. rechtfertige sich deshalb, weil die Gäste bei Spirituosen, die in Gastwirtschaften ausgeschenkt werden, die Flaschen und damit ihre Etikettierungen nicht zu Gesicht bekämen. Es kann aber nicht gesagt werden, daß nach der Lebenserfahrung von einer solchen allgemeinen Übung in den Gastwirtschaften auszugehen ist. Sehr oft sind vielmehr die Flaschen am Schanktisch oder der Getränkeausgabe der Gastwirtschaft den Gästen sichtbar oder werden doch dem Gast auf Verlangen gezeigt. Es kann deshalb nicht etwa als Erfahrungstatsache davon ausgegangen werden, den Kunden eines Gastwirts würden die Etiketten der Flaschen, aus denen das bestellte Getränk ausgeschenkt wird, stets unbekannt bleiben. Sollte aber eine gegenteilige Übung im Café Kr. bestehen, hätte dies vom Beklagten zu 4) in den Tatsacheninstanzen vorgebracht und unter Beweis gestellt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann das rein tatsächliche Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
Aber selbst wenn dieses Vorbringen des Beklagten zu 4) als richtig unterstellt wird, wäre angesichts der Rechtsverteidigung des Beklagten zu 4) in den Vorinstanzen die Gefahr künftiger Beeinträchtigungen der Klägerinnen durch Handlungen des Beklagten zu 4), wie sie Gegenstand des Unterlassungsbegehrens der Klägerinnen bilden, zu bejahen. Denn daraus, daß der Beklagte zu 4) sich der - aus der Fassung des Unterlassungsantrags zu entnehmenden - Behauptung der Klägerinnen, er habe das Erzeugnis des Beklagten zu 1) in der von diesem gewählten Flaschenaufmachung feilgehalten und vertrieben, nicht widersetzt hat, ist zu entnehmen, daß er sich an sich zu derartigen Handlungen für berechtigt hält und ihre künftige Vornahme lediglich davon abhängig machen will, ob dem Beklagten zu 1) seine bisherige Firmenführung gestattet bleibt. Dementsprechend hat der Beklagte zu 4) auch das dem Unterlassungsantrag in vollem Umfang stattgebende Urteil des Landgerichts nicht etwa mit der Begründung angegriffen, er habe einschlägige Verletzungshandlungen nicht begangen und werde sie auch nach Erledigung des Rechtsstreits nicht begehen. Allein schon aus dieser Rechtsberühmung aber folgt, daß eine Beeinträchtigungsgefahr in Ansehung des Beklagten zu 4) in gleichem Umfang wie in der Person des Beklagten zu 1) gegeben ist. Hiernach erweist sich die teilweise Abweisung des Unterlassungsbegehrens gegen den Beklagten zu 4) durch das Berufungsgericht als nicht gerechtfertigt.
D.
Nach alledem war auf Grund der Revisionen der Klägerinnen und des Beklagten zu 4) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Klägerinnen und des Beklagten zu 4) sowie der Revisionen der Beklagten zu 1) bis 3) das Berufungsurteil abzuändern, soweit die Unterlassungsklage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) teilweise abgewiesen und der Unterlassungsklage gegen den Beklagten zu 4) nicht entsprechend den Klageanträgen stattgegeben worden ist. Der Text, zu dessen Veröffentlichung die Klägerinnen für berechtigt zu erklären waren, war entsprechend dem gegen den Beklagten zu 1) ergangenen weitergehenden Unterlassungsgebot neu zu fassen. Hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1) und seiner Verurteilung zur Auskunftserteilung war das Urteil des Berufungsgerichts aufrechtzuerhalten.
Die Kosten waren für die erste und zweite Instanz sowie für die Revisionsinstanz getrennt zu verteilen, da der Streitwert sich für die Revisionsinstanz ermäßigt hat, nachdem die Klage gegen den Beklagten zu 5) durch das Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen worden war. Die Klägerinnen sind gegenüber dem Beklagten zu 1) zu einem geringen Teil unterlegen - Auskunfts- und Schadensersatzanspruch, soweit er sich auf die Bezeichnung "Hubert Gottfried U." ohne "sen." bezieht, und soweit die Klägerinnen auch die Angabe der Namen der Abnehmer erreichen wollten - sowie in vollem Umfange gegenüber dem Beklagten zu 5). Sie haben daher von den Kosten der I. und II. Instanz bei einem Streitwert von DM 340.000,- 5/68, von den Kosten der Revisionsinstanz bei einem Streitwert von DM 320.000,- 1/64 der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Bewertung der Ansprüche gegen die verschiedenen Beklagten ist vom Senat durch einen besonderen Streitwertbeschluß festgelegt worden. Der Beklagte zu 1) ist bis auf einen geringen Teil ganz unterlegen und hat 39/68 bzw 39/64 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu tragen. Die Beklagten zu 2)-4) sind ganz unterlegen und haben unter Berücksichtigung ihrer verschiedenen Beteiligung am Rechtsstreit von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen der Berufungsinstanz 20/68 bezw. 4/68 und des Revisionsverfahrens 20/64 bezw 4/64 sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Beklagten zu 2) und 3) haften gesamtschuldnerisch, da der Beklagte zu 2) als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 3) verpflichtet ist, für die Unterlassung der Beklagten zu 3) einzustehen. Die Klägerinnen haben, da sie gegenüber dem Beklagten zu 1) zu einem geringen Teil unterlegen sind , auch 1/40 der außergerichtlichen Kosten dieses Beklagten zu tragen. Sie sind ferner verpflichtet, die Gerichtskosten in vollem Umfang im Verhältnis zu dem Beklagten zu 5) sowie dessen außergerichtliche Kosten zu tragen, da insoweit die Klage abgewiesen ist.