Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1994, Az.: III ZR 33/94
Amtspflicht; Trinkwasserversorgung; Trinkwasseranschluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1994
- Aktenzeichen
- III ZR 33/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 58 RhPf BauO
- § 839 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- BauR 1995, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1995, 353 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 469 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2557 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1995, 620-622 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 334-336 (Volltext mit red. LS)
- WM 1995, 771-773 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1995, 161-163 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigung für ein Wohnhaus nur dann zu erteilen, wenn eine ausreichende Trinkwasserversorgung gesichert ist, hat nicht den Schutzzweck, den Bauherrn vor (vermeidbaren) Mehraufwendungen zu bewahren, die durch die spätere Sanierung eines ursprünglich ungeeigneten Trinkwasseranschlusses verursacht werden.
Tatbestand:
Die Kläger sind Eigentümer eines im Außenbereich der Gemeinde H. belegenen Geländes, das mit einem aus Wohnhaus und Lagerhalle bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb bebaut ist. Die Lagerhalle wurde aufgrund einer Baugenehmigung des beklagten Landkreises als unterer Bauaufsichtsbehörde vom 26. Oktober 1981, das Wohnhaus aufgrund einer solchen vom 22. August 1985 errichtet. In einer Stellungnahme zu dem Bauantrag, betreffend die Lagerhalle, wies die Verbandsgemeinde H. darauf hin, daß der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung noch nicht gesichert sei, jedoch durch eine Verbindungsleitung zu einem nahegelegenen Tiefbrunnen der Verbandsgemeindewerke hergestellt werden könne. In ihrem durch den Architekten K. gestellten Bauantrag für das Wohnhaus erklärten die Kläger, daß die Versorgung mit Trinkwasser durch die öffentliche Wasserversorgung erfolgen solle. Die Verbandsgemeinde H. teilte der Bauaufsichtsbehörde mit, die Versorgung des Anwesens mit Trinkwasser sei problematisch und der Bauherr müsse selbst entsprechende Aufbereitungsanlagen vorhalten. Auf Anfrage der Genehmigungsbehörde wiesen die Verbandsgemeindewerke darauf hin, daß der bisherige Anschluß (sc. der Lagerhalle) als Brauchwasseranschluß genehmigt sei. Infolge der langen Standzeit des Wassers in der Hausanschlußleitung sei eine Aufkeimung nicht auszuschließen. Deshalb werde für die Trinkwasserversorgung eine Desinfektionsanlage für erforderlich gehalten. Wegen der außerdem bestehenden hohen Nitratkonzentration sei ferner eine Absorptionsanlage notwendig.
Die den Klägern schließlich erteilte Baugenehmigung für das Wohnhaus enthielt keine Auflage betreffend die Trinkwasserversorgung. Im Jahre 1986 bauten die Kläger eine Wasserentkeimungsanlage ein. Nach weiterer Korrespondenz zwischen der Verbandsgemeinde und dem beklagten Landkreis als Bauaufsichtsbehörde über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung und nach einem diesbezüglichen Erörterungstermin mit den Klägern wurde die Wasseraufbereitungsanlage weiter ausgebaut. Das Wasser hat jedoch heute noch keine Trinkwasserqualität. Es ist verschmutzt und erheblich mit Nitrat belastet.
Aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts verlangen die Kläger mit der ursprünglich gegen das Land Rheinland-Pfalz gerichteten und im Berufungsrechtszug gegen den beklagten Landkreis erweiterten Klage Schadensersatz oder Entschädigung. Sie machen geltend, im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens sei ihnen seitens der Bauaufsichtsbehörde verschwiegen worden, daß die Versorgung ihres Anwesens mit einwandfreiem Trinkwasser nicht gewährleistet gewesen sei und daß in das Genehmigungsverfahren eingeschaltete andere Behörden und Dienststellen deswegen ausdrücklich Bedenken erhoben hätten. Durch die vorbehaltlose Erteilung der Baugenehmigungen sei ihnen ein Schaden entstanden, und zwar mindestens in Höhe der Differenz der Aufwendungen, die sie bei rechtzeitiger Aufklärung gehabt hätten, und derjenigen, die ihnen zur jetzigen Sicherung der Wasserversorgung entstünden. Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung der Ersatzpflicht für denjenigen Schaden, der dadurch entstanden sei und noch entstehe, daß die Wasserversorgung der auf ihrem Grundstück stehenden Gebäude nicht gesichert sei; hilfsweise für den Schaden, der dadurch entstanden sei und noch entstehe, daß mangels hinreichender Sicherung der Versorgung mit Trinkwasser in rechtswidriger Weise die Baugenehmigungen erteilt und keine Hinweise auf die Problematik der Trinkwasserversorgung gegeben worden seien.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Feststellungsbegehren gegen den beklagten Landkreis (im folgenden: den Beklagten) weiter.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist im Umfang des Revisionsangriffs zulässig.
1. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung sowie unter dem Gesichtspunkt einer Haftung nach § 68 des rheinland-pfälzischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG, in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. August 1981 - GVBl. S. 179, 232) geprüft und verneint. Die Abweisung des Amtshaftungsanspruchs hat es auf die Erwägung gestützt, daß eine vorrangige Haftung des planenden Architekten als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht komme; die Haftung nach § 68 PVG hat es daran scheitern lassen, daß der geltend gemachte Schaden außerhalb des Schutzzwecks jener Haftungsnorm liege. Es hat sodann die Revision zugelassen, "soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2 (sc. den Landkreis) nach II 3 b der Entscheidungsgründe abgewiesen worden ist". Unter diesem Gliederungspunkt hat es ausschließlich den Anspruch nach § 68 PVG abgehandelt. Mit ihrer Revision wenden sich die Kläger sowohl gegen die Abweisung des Amtshaftungsanspruchs als auch gegen diejenige des Entschädigungsanspruchs nach § 68 PVG. Der Beklagte hält dem entgegen, die Revision sei, soweit sie die Amtshaftung betreffe, unzulässig, da sie nur hinsichtlich der anderen Anspruchsgrundlage zugelassen sei.
2. Darin kann der Revisionserwiderung nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, daß die Zulassung der Revision nach dem im Tenor und in den Gründen des Berufungsurteils eindeutig zum Ausdruck gekommenen Willen des Berufungsgerichts auf den Entschädigungsanspruch nach § 68 PVG beschränkt werden sollte. Diese Beschränkung ist indessen unwirksam.
a) Zwar handelt es sich bei der Amtshaftung einerseits und dem Entschädigungsanspruch nach § 68 PVG andererseits um Anspruchsgrundlagen, die an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, voneinander unabhängig sind und zueinander in Anspruchskonkurrenz stehen. Gleichwohl ist der Lebenssachverhalt, aus dem das einheitliche Zahlungsbegehren der Kläger hergeleitet wird, für beide - an sich selbständigen - Haftungsgrundlagen derselbe. Nach dem den Streitgegenstand festlegenden und ihn prägenden Vorbringen der Kläger soll die dem Beklagten angelastete Amtspflichtverletzung zugleich den Tatbestand der rechtswidrigen "Maßnahme" im Sinne des Polizeirechts bilden. Der Anspruch nach § 68 PVG richtet sich ebenso wie der Amtshaftungsanspruch gegen den Dienstherrn des Amtsträgers, der die schädigende Handlung begangen hat. Gegenstand der Haftung ist ein zwar teilweise der Höhe nach beschränkter, ansonsten aber umfassender Schadensausgleich. Von seiner Tatbestandsstruktur her enthält der Anspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 2 PVG gegenüber dem Amtshaftungsanspruch eine Verschärfung der Haftung der öffentlichen Hand, weil auf das Erfordernis des Verschuldens und auf das Subsidiaritätsprinzip des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verzichtet wird. Insgesamt gesehen handelt es sich somit um die landesgesetzliche Regelung einer umfassenden Polizeihaftung, die in ihrem Anwendungsbereich nicht etwa im Gegensatz zur Amtshaftung steht, sondern sie in dem gemeinsamen Ziel, einen umfassenden Rechtsschutz des Bürgers zu gewährleisten, ergänzt und erweitert. Deshalb paßt auf die vorliegende Fallkonstellation der Grundsatz nicht, daß eine Mehrheit von Streitgegenständen auch bei gleichem Antrag dann vorliegt, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet. Letzteres hat der Senat bei dem Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Aufopferung gegenüber den Ansprüchen aus Gefährdungshaftung und Amtspflichtverletzung bejaht (Senatsurteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, insoweit in BGHZ 122, 363 nicht abgedruckt, m.w.N.); eine derartige Unterschiedlichkeit ist hier jedoch zu verneinen. Unter diesen Umständen kann die Entscheidung über den von den Klägern geltend gemachten prozessualen Anspruch, nämlich den mit der Klage zur Entscheidung des Gerichts gestellten Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes, sachlich nur einheitlich ergehen; ein Teilurteil über eine einzelne der beiden konkurrierenden Anspruchsgrundlagen wäre nicht möglich. Deshalb kann die Zulassung der Revision nicht wirksam auf den Anspruch nach dem Polizeiverwaltungsgesetz beschränkt werden. Es gelten insoweit in vollem Umfang die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 7. Juli 1983 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung aufgestellt hat, bei der es um das Verhältnis der Amtshaftung zu der Gefährdungshaftung nach § 2 Haftpflichtgesetz gegangen war (III ZR 119/82 = NJW 1984, 615, insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt; vgl. ferner BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - I ZR 203/84 = BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung beschränkte 1, sowie Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, BGHR aaO. 9; jeweils m.w.N.).
b) Dem steht das Urteil des V. Zivilsenats vom 20. April 1990 (V ZR 282/88 = BGHZ 111, 158, 166 f = BGHR aaO. 10), auf das sich die Revisionserwiderung beruft, nicht entgegen. Dort ist die Einheitlichkeit des Streitgegenstandes für das Verhältnis von deliktischem Schadensersatzanspruch und nachbarrechtlichem Ausgleichsanspruch verneint und die Beschränkung der Revisionszulassung auf den letzteren als wirksam angesehen worden. Der V. Zivilsenat begründet dies mit der Erwägung, daß beide Ansprüche nicht miteinander im Blick auf das gleiche prozessuale Ziel konkurrieren. Eben dies ist hier jedoch, wie vorstehend dargelegt, der Fall.
II. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
1. Ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Ersatz der Mehraufwendungen, die dadurch verursacht worden sein sollen, daß die Kläger nicht rechtzeitig genug auf die mangelnde Trinkwasserqualität hingewiesen worden seien und daß die von ihnen im Vertrauen auf eine ausreichende Trinkwasserqualität eingebauten Anlagen zerstört oder beschädigt seien, besteht nicht. Gegenstand des Feststellungsbegehrens der Kläger ist nicht etwa die Herstellung eines Trinkwasseranschlusses als Erschließungsanlage als solche, sondern lediglich der Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen, die vermieden worden wären, wenn die Bauaufsichtsbehörde bereits im Genehmigungsverfahren die von den Klägern nunmehr für erforderlich gehaltenen Auflagen und Hinweise erteilt hätte.
a) Allerdings konnte eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Amtsträger des beklagten Landkreises darin gelegen haben, daß das Bauvorhaben vorbehaltlos genehmigt worden ist, obwohl bei dem Wohnhaus eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet war. Dies konnte einen Verstoß gegen das Erfordernis einer ausreichenden Erschließung sowohl unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 35 Abs. 1 des damals noch einschlägigen BBauG) als auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 58 Abs. 2 LBauO Rheinland-Pfalz in der hier einschlägigen Fassung vom 27. Februar 1974 GVBl. S. 53) dargestellt haben (vgl. zum Verhältnis von (bundesrechtlicher) bauplanungsrechtlicher und (landesrechtlicher) bauordnungsrechtlicher Erschließung Senatsurteil BGHZ 118, 253, 256 ff) [BGH 21.05.1992 - III ZR 158/90].
b) Der Ersatzanspruch scheitert jedoch daran, daß die streitgegenständlichen Mehraufwendungen nicht vom Schutzzweck der möglicherweise verletzten Amtspflicht umfaßt werden, wie das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - mit Recht ausgeführt hat.
aa) In der neueren Rechtsprechung des Senats wird zunehmend betont, daß beim Ausgleich staatlichen Unrechts jeweils auf den Schutzzweck der verletzten Amtspflicht als Kriterium für die inhaltliche Bestimmung und sachliche Begrenzung der Haftung abzustellen ist (Senatsurteil BGHZ 123, 191 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ein maßgebliches Kriterium für den Schutzzweck öffentlich-rechtlicher Genehmigungen der Ordnungsbehörden, insbesondere der Baugenehmigung, besteht in dem Vertrauen, das die bauaufsichtliche Maßnahme begründen soll (Senatsurteil aaO.). Mit der Baugenehmigung wird für den Bauherrn ein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, daß er nunmehr davon ausgehen darf, daß der der Baugenehmigung entsprechenden Durchführung seines Bauvorhabens (öffentlich-)rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen und daß er dementsprechend wirtschaftlich disponieren kann (Senatsurteil BGHZ 60, 112, 116 f). Der Bauherr soll nicht in die Gefahr gebracht werden, einen vorschriftswidrigen Bau auszuführen, der keinen Bestand haben kann und unter Umständen wieder beseitigt werden muß; insoweit soll ihm eine verläßliche Grundlage für seine wirtschaftlichen Dispositionen verschafft werden (Senatsurteile BGHZ 60, 112, 117; 105, 52, 54 f[BGH 30.06.1988 - III ZR 232/86]; 109, 380, 394). Hingegen geht der Schutzzweck der im Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Amtspflichten nicht dahin, den Bauherrn vor allen denkbaren wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die bei der Verwirklichung seines Bauvorhabens erwachsen können (Senatsurteile BGHZ 39, 358, 364 f; 109, 380, 394). Das Baugenehmigungsverfahren ist insbesondere nicht dazu bestimmt, dem Bauherrn die Verantwortung für die einwandfreie Durchführung und Durchführbarkeit seines Bauvorhabens abzunehmen (Senatsurteil BGHZ 39, 358, 365).
bb) Im vorliegenden Fall sind keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß sich die Gefahr, einen vorschriftswidrigen Bau errichtet zu haben, der keinen Bestand haben kann und unter Umständen wieder beseitigt werden muß, zum Nachteil der Kläger verwirklicht hat. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß der Baukörper selbst die Quelle einer Gesundheitsgefahr für Leib und Leben der Bewohner darstellt. Das - lediglich - wirtschaftliche Risiko, daß der geplante Trinkwasseranschluß ungeeignet ist und für eine spätere Sanierung Mehraufwendungen entstehen, die an sich vermeidbar gewesen wären, muß der Bauherr selbst tragen. Diese Mehraufwendungen unterscheiden sich nicht wesentlich von solchen Aufwendungen, die aus sonstigen Gründen, etwa wegen mangelnder Standsicherheit, für die Baureifmachung erforderlich werden können und bei denen die Rechtsprechung eine Ersatzpflicht stets verneint hat (Senatsurteile BGHZ 39, 358; 113, 367, 372 ff[BGH 21.02.1991 - III ZR 245/89]; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1991 - III ZR 87/91 = UPR 1992, 439).
c) Auf die vom Berufungsgericht erörterte - und bejahte - Frage, ob im vorliegenden Fall Ansprüche der Kläger gegen den planenden Architekten als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht kommen (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. März 1992 - III ZR 117/90 = VersR 1992, 698), kommt es nach alledem nicht an. Allerdings führt die Anwendung des Verweisungsprivilegs des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nur zu einer Abweisung der Amtshaftungsklage als "zur Zeit unbegründet"; die Klageabweisung hat also insoweit lediglich vorläufigen Charakter (BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. 1980, § 839 Rn. 511 m.w.N.). Der Austausch eines vorläufigen Abweisungsgrundes in einen endgültigen ist jedoch im Rechtsmittelverfahren möglich, ohne daß darin ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius liegt (BGH, Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 372/86 = NJW 1988, 1983 [BGH 21.04.1988 - VII ZR 372/86]).
2. Auch eine Haftung des beklagten Landkreises nach § 68 Abs. 1 Satz 2 PVG kommt nicht in Betracht. Der Senat hat inzwischen - nach Verkündung des jetzigen Berufungsurteils - entschieden, daß diese Bestimmung auf Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörden außerhalb der Wahrnehmung polizeilicher Spezialbefugnisse keine Anwendung findet (Senatsurteil vom 10. März 1994 - III ZR 9/93; für BGHZ 125, 258 vorgesehen = NJW 1994, 1647 [BGH 10.03.1994 - III ZR 9/93]).