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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1989, Az.: VII ZR 70/89

Wirksame Vereinbarung eines Zeithonorars (DM/ Std.) mit einem Architekten; Erfordernis einer schriftlichen Vereinbarung; Anwendbarkeit der Mindestsätze bei raumbildendem Ausbau

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1989
Aktenzeichen
VII ZR 70/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 18.01.1989
LG Hannover

Fundstellen

  • BauR 1990, 119 (amtl. Leitsatz)
  • BauR 1990, 236-239 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 1232 (Volltext)
  • IBR 1990, 147-148 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • MDR 1990, 618 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 277-278 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 692-695 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Augenarzt Dr. med. Bernd-Michael W., M.straße 2, H.

Prozessgegner

Architekt Werner H., Auf dem G. 14, R.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Das Honorar für raumbildenden Ausbau richtet sich, wenn die Vereinbarung eines Zeithonorars unwirksam ist, weil es am schriftlichen Abschluß des Vertrages fehlt, nach den Mindestsätzen der §§ 10 ff HOAI und nicht nach den Mindestsätzen des § 6 Abs. 2 HOAI.

  2. b)

    Der nach § 25 Abs. 3 a.F. = § 25 Abs. 2 n.F. HOAI mögliche, an der unteren Grenze liegende Vergütungszuschlag gehört - wie der des § 24 HOAI - nicht zu den Mindestsätzen i.S. des § 4 Abs. 4 HOAI (im Anschluß an Senatsurteile vom 24. März 1983 - VII ZR 171/82 = BauR 1983, 281 = ZfBR 1983, 190 und vom 9. Juli 1987 - VII ZR 282/86 = BauR 1987, 706 = ZfBR 1987, 284).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Prof. Dr. Walchshöfer, Prof. Quack, Dr. Thode und Hausmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Januar 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung wegen eines Betrages von 2.644,86 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte beauftragte 1986 den Kläger als Architekten mit der Planung des Umbaus seiner Augenarztpraxis. Der Kläger teilte ihm zu Beginn seiner Tätigkeit schriftlich mit, als Vergütung sei ein Zeithonorar von 105 DM/Std für ihn und 85 DM/Std für seinen Mitarbeiter vereinbart. Auf dieser Grundlage forderte der Kläger mit Schluß- und Nebenkostenrechnung vom 25. November 1986 einschließlich vorangegangener Teilrechnung insgesamt 16.061,02 DM.

2

Nach vorprozessualer Zahlung von 2.765,16 DM hat der Kläger 13.295,86 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage durch Teilanerkenntnisurteil in Höhe von 2.681,19 DM und durch Schlußurteil in Höhe von 10.614,67 DM, jeweils nebst Zinsen, stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung, mit der der Beklagte Abweisung der Klage wegen eines Betrages von 7.745,07 DM nebst Zinsen erstrebte, hat das Berufungsgericht ebenso wie die auf weitere Zinsen gerichtete Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Bei dem Betrag von 7.745,07 DM handelt es sich um die Differenz zwischen den Mindestsätzen des Zeithonorars nach § 6 HOAI einschließlich der nachgewiesenen Nebenkosten, jeweils nebst Umsatzsteuer, und dem insgesamt vom Kläger geforderten Honorar.

3

Mit der - zugelassenen - Revision, die der Kläger zurückzuweisen bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag in Höhe von 7.745,07 DM nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Die Revision ist uneingeschränkt zulässig.

5

Das Berufungsgericht hat die Revision im Urteilstenor ohne beschränkenden Zusatz zugelassen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Die Revision sei zuzulassen, weil die im Schrifttum umstrittene Frage, ob ein Architekt auch in den Fällen, in denen in der HOAI Werthonorar vorgesehen ist, ein Zeithonorar mit dem Auftraggeber (schriftlich) vereinbaren kann, höchstrichterlich noch nicht entschieden sei.

6

Damit ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht auf diese Frage beschränkt.

7

Allerdings kann die Zulassung der Revision (§ 546 ZPO) beschränkt werden (vgl. BGHZ 76, 397, 398; BGH NJW 1984, 615;  1987, 3264, jeweils m.w.N.). Voraussetzung ist dann aber, daß sich die Beschränkung klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil ergibt, und zudem, daß die Beschränkung rechtlich zulässig ist. Es kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht hier schon mit der gebotenen Deutlichkeit ausgesprochen hat, daß die Zulassung der Revision beschränkt sein soll, oder ob es nicht vielmehr lediglich begründet hat, warum es die Revision zugelassen hat. Eine Beschränkung der Zulassung auf die eingangs wiedergegebene Frage, ob ein Zeithonorar auch vereinbart werden kann, soweit in der HOAI - nur - ein Werthonorar vorgesehen sei, ist jedenfalls wirkungslos.

8

Die Zulassung der Revision kann nur auf Teile des Streitstoffes beschränkt werden, über die in einem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann (so BGH NJW 1984, 615); dagegen ist es nicht zulässig, die Revisionszulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage zu beschränken (BGH NJW 1987, 2586 m.w.N.). Letzteres liegt hier vor. Die Parteien streiten ausschließlich über den rechtlichen Ansatzpunkt für die Berechnung des dem Kläger zustehenden Architektenhonorars. Hierüber kann weder durch Teil- noch durch Zwischenurteil entschieden werden; es handelt sich vielmehr um eine bloße Frage der Honorarberechnung.

9

Ist die Beschränkung der Revision aber unzulässig, so muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden.

10

II.

Das Berufungsgericht nimmt an, die Vereinbarung eines Zeithonorars sei wegen fehlender Schriftform unwirksam. In diesem Falle scheide eine Abrechnung nach den Mindestsätzen gemäß § 6 Abs. 2 HOAI aus, auch wenn der Architekt über den Stundensatz insgesamt habe niedriger als das entsprechende Werthonorar abrechnen wollen. Hier seien allein die Mindestsätze des Werthonorars nach den §§ 4 Abs. 4, 10 ff HOAI zugrundezulegen. Da die Schlußrechnung des Klägers vom 25. November 1986 insgesamt niedriger als die entsprechenden Mindestsätze des Werthonorars nach den genannten Bestimmungen sei, könne der Kläger lediglich den Betrag aus der Schlußrechnung abzüglich der vorprozessualen Zahlung und des anerkannten Betrages fordern. Das Werthonorar des Klägers einschließlich der erstattungsfähigen Nebenkosten ergebe sich aus dem im ersten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachten.

11

Dagegen wendet sich die Revision teilweise mit Erfolg.

12

1.

Das Berufungsgericht nimmt allerdings mit Recht an, die Berechnung des dem Kläger zustehenden Honorars richte sich allein nach den Mindestsätzen der §§ 10 ff HOAI, nicht aber nach den Mindestsätzen des § 6 Abs. 2 HOAI.

13

a)

Nach § 4 Abs. 4 HOAI gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Damit erfaßt diese Vorschrift alle Fälle, in denen die Beteiligten nicht schon bei Vertragsschluß schriftlich eine nach § 4 Abs. 1-3 HOAI zulässige Honararvereinbarung getroffen haben. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1987 - VII ZR 282/86 = BauR 1987, 706, 707 = ZfBR 1987, 284, 285 und vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 98/88 = BB 1989, 2238, jeweils m.w.N.). Darunter fällt auch ein mangels Schriftform nicht wirksam vereinbartes Zeithonorar für einen raumbildenden Ausbau nach § 25 HOAI a.F..

14

b)

Der Senat hat bisher die Frage nicht entschieden, ob sich das Honorar für raumbildenden Ausbau bei unwirksamer Vereinbarung eines Zeithonorars nach den Mindestsätzen der §§ 10 ff HOAI oder nach den Mindestsätzen des § 6 Abs. 2 HOAI berechnet.

15

Das Schrifttum (Hesse/Korbion/Mantscheff HOAI, 2. Aufl., § 6 Rdn. 1; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 5. Aufl. § 6 Anm. 2; Hartmann, HOAI, § 6 Rdn. 2; Pott/Frieling, Vertragsrecht, Rdn. 269; Pott/Dahlhoff, HOAI, 4. Aufl., § 6 Rdn. 2; Jochem, HOAI, 2. Aufl., § 6 Rdn. 1; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 5. Aufl., Rdn. 654; einschränkend: Neuenfeld, Handbuch des Architektenrechts Band 2 - HOAI - 1988, § 6 Rdn. 2) legt in diesem Fall die Berechnung nach den §§ 10 ff HOAI mit der Erwägung zugrunde, es handle sich bei § 6 Abs. 2 HOAI lediglich um eine Vorschrift über die Berechnung des Zeithonorars, sofern es für die in der HOAI genannten Leistungen vorgesehen sei; in den übrigen Fällen könne ein Zeithonorar nicht wirksam vereinbart werden.

16

c)

Der Senat teilt diese Auffassung für den Fall eines nicht wirksam vereinbarten Zeithonorars; ob eine wirksam getroffene Honorarvereinbarung, sofern ein Zeithonorar für eine in der HOAI genannte Leistung nicht vorgesehen ist, überhaupt zulässig ist, bleibt offen.

17

Nach § 1 Abs. 2 und § 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (= Art. 10 des Gesetzes vom 4. November 1971 BGBl. I S. 1745) waren in der vorgesehenen Honorarordnung Mindest- und Höchstsätze festzusetzen. Dem entspricht § 4 Abs. 1 HOAI in Verbindung mit den jeweiligen Honorartafeln und der Regelung in § 6 HOAI. Durch die Möglichkeit schriftlicher Vereinbarung des Honorars bleibt die Vertragsfreiheit der Parteien erhalten, nur die Ansprüche des Auftragnehmers auf Zahlung des Honorars werden der Höhe nach durch Preisrecht begrenzt (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff, a.a.O. § 4 Anm. 8). Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 HOAI mit der Verweisung auf die jeweiligen Mindestsätze liegt darin, durch die Verordnung bindend einen Preis als Honorar vorzugeben, wenn eine abweichende Preisvereinbarung nicht oder nicht in gehöriger Form oder nicht zum rechten Zeitpunkt getroffen worden ist (vgl. auch BVerfG NJW 1982, 373, 374) [BVerfG 20.10.1981 - 2 BvR 201/80].

18

Bei nicht wirksamer Honorarvereinbarung richten sich die Mindestsätze nach den Vorschriften über die jeweilige in der HOAI umschriebene Leistung des Architekten. Dabei können im Einzelfall auch die Mindestsätze nach § 6 Abs. 2 HOAI anwendbar sein. So ist für bestimmte Fallgruppen das Zeithonorar ausdrücklich vorgeschrieben; für andere Fallgruppen wird ein Zeithonorar wahl- oder ersatzweise zugelassen; schließlich ist ein Zeithonorar in den Fällen zulässig, in denen die HOAI die Honorarvereinbarung von preisrechtlichen Beschränkungen freistellt (vgl. Pott/Dahlhoff, a.a.O. § 6 Rdn. 2). Hier jedoch ist die Berechnungsgrundlage des Honorars bei raumbildendem Ausbau nach § 25 Abs. 3 HOAI a.F. durch die Verweisung auf die entsprechende Anwendung der §§ 10, 11, 15 und 16 HOAI vorgeschrieben, so daß für eine Anwendbarkeit der Mindestsätze nach § 6 Abs. 2 HOAI kein Raum bleibt.

19

Dieses Ergebnis wird durch die Regelung in § 16 Abs. 2 HOAI bestätigt. Danach kann das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden (jetzt ausdrücklich auch bei raumbildenden Ausbauten), deren anrechenbare Kosten unter 50.000 DM liegen, auch als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 HOAI berechnet werden. Mithin scheiden nach der Systematik der HOAI in den Fällen, in denen die anrechenbaren Kosten - wie hier - 50.000 DM übersteigen und eine Honorarvereinbarung nicht oder nicht wirksam getroffen worden ist, die Mindestsätze des § 6 Abs. 2 HOAI als Berechnungsgrundlage aus.

20

Aus der Stellung des § 6 HOAI in "Teil I. Allgemeine Vorschriften" der Verordnung läßt sich nichts Gegenteiliges schließen. Der Verordnungsgeber hat die Regelung über das Zeithonorar lediglich vor die Klammer gezogen, da er in verschiedenen Vorschriften der nachfolgenden Teile die Vereinbarung eines Zeithonorars als zulässig bezeichnet hat.

21

2.

Die Revision beanstandet im Ergebnis jedoch zu Recht, das Berufungsgericht habe die Einwendungen des Beklagten gegen die Berechnung des Werthonorars des Sachverständigen nicht ungeprüft lassen dürfen.

22

a)

Der Sachverständige hat die anrechenbaren Kosten mit 184.578,39 DM ermittelt und dabei Kosten für eine Be- und Entlüftung in Höhe von 51.643,56 DM einbezogen. Hierzu hat der Beklagte im Berufungsverfahren ausdrücklich vorgetragen und unter Beweis gestellt, der Kläger habe von Anfang an keinen Auftrag gehabt, eine Klimaanlage mit einem Kostenvolumen von 51.000 DM zu planen; der erteilte Auftrag habe lediglich eine Anlage im Wert von rund 10.000 DM umfaßt. Mithin seien bei allen Leistungsphasen die anrechenbaren Kosten um 41.000 DM zu kürzen.

23

Diesem Vortrag hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen, da - wie noch auszuführen ist - die Mindestsätze bei anrechenbaren Kosten in Höhe von 143.578,39 DM den Betrag aus der Schlußrechnung vom 25. November 1986 unterschreiten. Für das Revisionsverfahren muß zugunsten des Beklagten von den Kosten in der genannten Höhe ausgegangen werden, die im übrigen nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden sind.

24

b)

Der Sachverständige hat zu Unrecht in seiner Berechnung des Werthonorars nach den §§ 15, 16 HOAI einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 % gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 HOAI a.F. (jetzt: § 25 Abs. 2 HOAI) zugrunde gelegt. Gemäß § 4 Abs. 4 HOAI sind die Mindestsätze des Werthonorars bei raumbildendem Ausbau allein nach den §§ 15, 16 HOAI zu berechnen. Zwar kann nach § 25 Abs. 3 Satz 2 HOAI a.F. eine Erhöhung des Honorars um 25 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Diesen Zuschlag kann der Architekt aber nur beanspruchen, wenn er ihn zuvor mit seinem Auftraggeber vereinbart hat.

25

Der Senat hat im Fall einer fehlenden Vereinbarung über einen Umbauzuschlag nach § 24 HOAI bereits entschieden, daß dieser Zuschlag nicht zu den Mindestsätzen im Sinne des § 4 Abs. 4 HOAI gehört (Urteile vom 24. März 1983 - VII ZR 171/82 = BauR 1983, 281 = ZfBR 1983, 190 und vom 9. Juli 1987 - VII ZR 282/86 = BauR 1987, 706, 707 = ZfBR 1987, 284, 285). Diese Entscheidung hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (Pott/Dahlhoff a.a.O. § 25 Rdn. 4 i.V.m. § 24 Rdn. 2; Neuenfeld/Dohna a.a.O. § 24 Rdn. 5; nur im Ergebnis: Locher/Koeble/Frik, aaO, § 24 Anm. 4). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch für den Fall einer Berechnung der Mindestsätze nach den §§ 4 Abs. 4, 25 HOAI fest.

26

Dafür spricht zunächst der mit § 24 HOAI insoweit vergleichbare Wortlaut des § 25 HOAI, wonach eine Erhöhung vereinbart werden kann. Der in der Entscheidung des Senats (BauR 1983, 281, 282 = ZfBR 1983, 190, 191) zu § 24 HOAI tragende Gedanke, wonach bei Umbauten ein Mehraufwand nicht immer unumgänglich sei, trifft auch für § 25 HOAI zu. Die in der Amtlichen Begründung zu dieser Vorschrift (BR-Drucks. 270/76 S. 36) getroffene Feststellung, daß Leistungen des raumbildenden Ausbaus, bezogen auf den Wert der Planungsaufgabe, mehr Zeitaufwand erfordern können als die Objektplanung von Gebäuden, entspricht insoweit sinngemäß den Ausführungen in der Amtlichen Begründung zu § 24 HOAI (BR-Drucks. 270/76 S. 34). Mithin fällt ein Mehraufwand eben nicht stets und unvermeidlich an; er ist daher auch nicht zwingend Bestandteil der Mindestsätze nach den §§ 4, 16 HOAI.

27

c)

Dem Sachverständigen ist darin zu folgen, wenn er im vorliegenden Fall die Honorarzone IV zugrunde legt. Dies zieht die Revision nicht mehr in Zweifel.

28

d)

Die Revision rügt zu Unrecht, der Sachverständige habe seiner Berechnung fehlsam ermittelte Vomhundertsätze nach § 15 HOAI zugrundegelegt. Der Sachverständige hat zutreffend die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 14 % und die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 30 % bewertet. Diese Vomhundertsätze sind für Innenräume (jetzt: raumbildende Ausbauten) durch die Erste Verordnung zur Änderung der HOAI vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 948) in § 15 Abs. 1 HOAI eingefügt worden.

29

e)

Die Höhe der Nebenkosten mit 669,40 DM einschließlich MWSt ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

30

f)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich der Mindestsatz nach § 4 Abs. 4 HOAI aus folgender Berechnung:

31

anrechenbare Bausumme: 143.578,39 DM

32

Honorarzone: IV

33

Leistungsphase 1-3 und 5-8 = 62,5 %

Baukosten 100.000 DM= 12.700 DM
Baukosten 200.000 DM= 24.610 DM
Differenz= 11.910 DM
34

Honorar für die Baukosten von 143.578,39 DM

12.700 +11.910/100.000x 43.57839 =
12.700 + 5.190,19= 17.890,19 DM
davon 62,5 %= 11.181,37 DM
zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer= 12.746,76 DM
zuzüglich Nebenkosten (669,40 DM)= 13.416,16 DM
35

Mithin liegt das dem Kläger bei einer Bausumme von 143.578,39 DM zustehende Mindesthonorar unter dem Betrag seiner Schlußrechnung in Höhe von 16.061,02 DM.

36

III.

Nach alledem kann das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang bestehen bleiben.

37

Der Senat ist in der Lage, aufgrund der feststehenden Tatsachen das Werthonorar bei anrechenbaren Kosten von 143.578,39 DM selbst zu berechnen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Danach ist die im Berufungsverfahren noch im Streit befindliche Klage in Höhe von 7.745,07 DM in Höhe von 5.100,21 DM nebst Zinsen begründet.

38

Wegen des übersteigenden Teils in Höhe von 2.644,86 DM nebst Zinsen muß das Berufungsurteil aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die hierzu notwendigen Feststellungen nicht getroffen hat. Insoweit ist die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Girisch
Walchshöfer
Quack RiBGH
Dr. Thode ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben.
Girisch
Hausmann