Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1987, Az.: VII ZR 282/86
Geltendmachung eines Architektenhonorars; Vereinbarung der Erhöhung des Honorars für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen bei Auftragserteilung; Wirksamkeit eines nach Beendigung der Architektentätigkeit über die Honorarforderung abgeschlossenen Vergleichs; Vorliegen einer unzulässigen Vertragsänderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1987
- Aktenzeichen
- VII ZR 282/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 14.08.1986
- LG Tübingen - 23.12.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 135 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1374-1375 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rechtsanwalt Dr. Hans Sch., Bi. -straße ..., R.,
Prozessgegner
Architekt Lutz B., N. straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein vor Beendigung der Architektentätigkeit über die Honorarforderung abgeschlossener Vergleich fällt unter die Regelung des § 4 Abs. 4 HOAI (im Anschluß an Senatsurteile vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84 = BauR 1985, 582 = ZfBR 1985, 222 und vom 25. September 1986 - VII ZR 324/85 = BauR 1987, 112 = ZfBR 1986, 283).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Prof. Quack
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 1986 und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 23. Dezember 1985 teilweise aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.206,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Mai 1985 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger und der Zahnarzt Dr. L. sind Miteigentümer des um die Jahrhundertwende errichteten Hauses B.-Straße ... in R. Für die Modernisierung dieses Hauses hat der Beklagte die Architektenleistungen erbracht. Den Auftrag dazu hat ihm 1978 der Statiker K. formlos erteilt. K. verwaltete seinerzeit das Hauskonto der Eigentümer; er leistete im Mai 1978 und im August 1979 Abschlagszahlungen von insgesamt 20.000 DM.
Der zweiten Zahlung war eine Rechnung vorausgegangen, in welcher der Beklagte seinem Vergütungsanspruch die "Honorarzone III mitte" zugrundegelegt und einen Umbauzuschlag von 30 % sowie Erstattung der Mehrwertsteuer verlangt hatte. K. hatte sich mit dem Beklagten daraufhin am 26. Juli 1979 u.a. dahin geeinigt, daß es zwar bei der "Honorarzone III mitte" bleiben solle, daß aber der Umbauzuschlag auf 25 % und die vom Beklagten zunächst in Höhe von 15.000 DM geforderte Abschlagszahlung auf 12.000 DM ermäßigt wurde. Den Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer hatte K. nicht beanstandet.
Auch der dann knapp drei Jahre später geleisteten Schlußzahlung ging eine Besprechung voraus: Der Beklagte hatte mit seiner - ersten - Schlußrechnung vom 21. April 1982 noch 15.783,74 DM verlangt; anschließend forderte er nur noch - mit seiner Schlußrechnung vom 5. Mai 1982 - 13.627,04 DM. Hierauf zahlte K. dem Beklagten Ende Mai 1982 schließlich 11.028,87 DM. In beiden Schlußrechnungen hatte der Beklagte auf seine Vereinbarung mit K. Bezug genommen.
In den Zahlungen, die K. für die Eigentümer geleistet hat, ist ein Betrag von 1.910,50 DM enthalten, der sich daraus ergibt, daß der Beklagte die Vergütung nicht nach den Mindestsätzen der Honorarzone III, sondern nach der "Honorarzone III mitte" berechnet hat. Weitere 5.827,02 DM entfallen auf den Umbauzuschlag und 2.468,61 DM schließlich auf die Umsatzsteuer.
Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte diese Beträge nicht hätte fordern dürfen; ihr Ansatz sei durch die HOAI nicht gerechtfertigt. Im übrigen sei K. zu der Vereinbarung vom 26. Juli 1979 nicht bevollmächtigt gewesen. Dr. L. habe die ihm zustehenden Ansprüche, zuletzt unstreitig, an ihn - den Kläger - abgetreten. Er hat deshalb die insgesamt 10.206,13 DM, und zwar zunächst nebst 8 % Zinsen seit dem 15. November 1984, eingeklagt. Der Beklagte hat vor allem die Auffassung vertreten, daß der Kläger an das Ergebnis der Verhandlung vom 26. Juli 1979 gebunden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit welcher der Kläger neben seiner Hauptforderung nunmehr 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1982 beansprucht hat, ist erfolglos geblieben.
Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklagten gemäß seinem im zweiten Rechtszuge gestellten Antrage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß K. schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers von den Grundstückseigentümern beauftragt worden war, den Beklagten mit den zum Umbau des Hauses erforderlichen Architektenleistungen zu betrauen und sodann mit ihm darüber abzurechnen. Dazu habe gehört, daß K. sämtliche Forderungen des Beklagten selbständig prüfte und alle in diesem Zusammenhang nötigen Erklärungen abgab. Die Eigentümer hätten zu dem Beklagten keinen unmittelbaren Kontakt gehabt.
Hieraus schließt das Berufungsgericht, daß K. eine umfassende, auch zum Abschluß von Vergleichen ermächtigende Vollmacht erhalten hatte.
Diese Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht brauchte danach insbesondere nicht K. über den Umfang der ihm erteilten Vollmacht zu vernehmen.
II.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß die von K. mit dem Beklagten am 26. Juli 1979 getroffene Vereinbarung einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB darstelle. Gegenstand der Besprechung an diesem Tage seien die Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Honorars, ihr Ergebnis sei die Verständigung über alle für die Honorarabrechnung nach der HOAI maßgeblichen Faktoren gewesen und außerdem die Einigung über die dem Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 HOAI zustehende Abschlagszahlung. Der Vergleich sei auch wirksam; er verstoße insbesondere nicht gegen § 4 HOAI.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Nach § 4 Abs. 4 HOAI gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Damit erfaßt diese Vorschrift alle Fälle, in denen die Beteiligten nicht schon bei Vertragsschluß schriftlich eine nach § 4 Abs. 1-3 HOAI zulässige Honorarvereinbarung getroffen haben (Senatsurteile vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84 = ZfBR 1985, 222, 227 = BauR 1985, 582, 583, und vom 25. September 1986 - VII ZR 324/85 = ZfBR 1986, 283, 284 = BauR 1987, 112/113). Entsprechendes gilt für den Umbau- und Modernisierungszuschlag: Jede - nicht nur die 20 v.H. übersteigende -Erhöhung des Honorars für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen muß gemäß § 24 HOAIbei Auftragserteilung vereinbart werden (Senatsurteil NJW 1983, 1736). Sind die Verträge - wie hier - vor dem 1. Januar 1985 zustandegekommen, kann schließlich der Auftragnehmer die Umsatzsteuer nur erstattet verlangen, wenn er dies mit dem Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart hatte (Senatsurteil NJW 1982, 1595 Nr. 13; § 103 Abs. 3 HOAI i.d.F. der Ersten Verordnung zur Änderung der HOAI vom 17. Juli 1984 - BGBl. I S. 948). Das mußte, wie sich aus dem noch im folgenden (zu 2 c) darzustellenden Regelungszweck der HOAI ergibt, gleichfalls bei Auftragserteilung geschehen sein.
Da die Beteiligten bei Auftragserteilung derartige Vereinbarungen nicht getroffen hatten, konnte der Beklagte mithin bis zum 26. Juli 1979 lediglich eine Vergütung nach den Mindestsätzen der Honorarzone III verlangen. Er hatte weder Anspruch auf einen Umbauzuschlag noch auf die Erstattung der Umsatzsteuer.
2.
Davon geht zwar ersichtlich auch das Berufungsgericht aus. Entgegen seiner Ansicht hat sich aber daran durch die Vereinbarung von jenem Tage nichts geändert; der "Vergleich" war zumindest in bezug auf die hier in Rede stehenden Positionen unwirksam.
a)
Ein nach Beendigung der Architektentätigkeit über die Honorarforderung abgeschlossener Vergleich fällt allerdings nicht unter die Regelung des § 4 Abs. 4 HOAI, wie der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil ZfBR 1986, 283, 284 = BauR 1987, 112, 113 unter Hinweis auf den Zweck dieser Vorschrift und den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens entschieden hat. Auch das vom Berufungsgericht zur Unterstützung seiner Meinung herangezogene, nicht veröffentlichte Urteil des 11. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 14. April 1983 (11 U 168/82; betrifft einen solchen Fall (vgl. ferner neuerdings wieder OLG Düsseldorf, BauR 1987, 348).
b)
Hier liegen die Dinge jedoch anders. Die vor Beendigung der Architektentätigkeit erreichte nachträgliche Verständigung über die "für die Honorarabrechnung nach der HOAI maßgeblichen Faktoren" erweist sich als unzulässige Vertragsänderung: Die Beteiligten haben - auch wenn sie sich dessen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewußt gewesen waren - die bei der Auftragserteilung versäumte Abweichung von den Mindestsätzen nachholen und damit die Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI außer Kraft setzen wollen. Nur über den Umfang dieser von vornherein unwirksamen Abweichung von der gesetzlichen Regelung haben sie sich "verglichen". Das gilt auch für den Umbauzuschlag, den der Beklagte zunächst in Höhe von 30 % gefordert hatte und den K. dann auf 25 % "heruntergehandelt" hat, sowie für die Umsatzsteuer.
c)
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Zulässigkeit eines Vergleichs über die hier umstrittenen, bereits bei der Auftragserteilung einer Vereinbarung zugänglich gewesenen Abrechnungsfaktoren auch vor Beendigung der Architektentätigkeit zu rechtfertigen sucht, greifen nicht durch.
Verfehlt ist bereits der Ausgangspunkt seiner Überlegungen, daß nämlich der Streit über die Höhe des Honorars auch bei Kenntnis der späteren Rechtsprechung entstanden und seine vergleichsweise Beilegung "interessengerecht" gewesen wäre: Dann hätte es zu einem Streit über das Honorar gar nicht erst kommen dürfen. Der Beklagte war vielmehr, wenn er nicht eine positive Vertragsverletzung begehen und entsprechende Schadensersatzforderungen seiner Auftraggeber auslösen wollte, verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen zu den Mindestsätzen der Honorarzone III sowie ohne Anspruch auf Umbauzuschlag und Erstattung der Umsatzsteuer zu erbringen. Davon, daß die Einigung "interessengerecht" gewesen sei, kann danach keine Rede sein. Hier hat allein der Beklagte die eigenen Interessen durchzusetzen versucht.
Nach dem mit der HOAI verfolgten Zweck, wie er auch in der Amtlichen Begründung erläutert worden ist, sollen die Vertragsparteien ihre Vereinbarungen gerade deshalb bei der Auftragserteilung treffen, damit spätere Unklarheiten und Streitigkeiten vermieden werden (BRDrucks. 270/76 vom 9. April 1976 - zu § 4, abgedruckt bei Hesse/Korbion/Mantscheff, HOAI, 2. Aufl., S. 1049). Nur wenn der Architekt seine Tätigkeit bereits beendet hat, ist ausgeschlossen, daß der Streit über die Höhe des geschuldeten Honorars zu einer die Ausführung des Auftrags gefährdenden positiven Vertragsverletzung führt. Nur dann besteht auch lediglich geringe Gefahr, daß einer der Beteiligten die Zulässigkeit eines Vergleichs über Abrechnungsfaktoren, die schon bei der Auftragserteilung hätten vereinbart werden können, dazu mißbraucht, um nachträglich sachfremde Vertragsänderungen zu erreichen. Hat dagegen - wie hier - der Architekt seine Tätigkeit noch nicht beendet, könnte die Zulässigkeit eines Vergleichs derartige Vertragsänderungen geradezu provozieren. Der insbesondere mit § 4 Abs. 4 HOAI verfolgte Zweck wäre verfehlt.
d)
Entgegen der Ansicht, die der Beklagte in seiner Revisionserwiderung vertreten hat, ist auch ohne Belang, daß die Beteiligten sich am 26. Juli 1979 zugleich über Umfang und Fälligkeit der nächsten Abschlagszahlung geeinigt haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Verständigung hierüber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden gewesen wäre, falls sie nicht auch - wie hier - auf der unwirksamen Vereinbarung neuer Berechnungsfaktoren beruht hätte. Der "Vergleich" hierüber wurde dadurch jedenfalls nicht zulässig.
3.
Vergeblich macht der Beklagte in seiner Revisionserwiderung schließlich geltend, daß die Beteiligten sich auch nach Beendigung der Architektentätigkeit noch, nämlich im Zusammenhang mit der Bezahlung der Schlußrechnung vom 21. April 1982 bzw. vom 5. Mai 1982, auf ein von den Mindestsätzen abweichendes Honorar geeinigt hätten. Dieser "Vergleich" beruhte ausdrücklich auf der "Vereinbarung mit Herrn K."; er ließ die "Honorarzone III mitte", den "25 % Umbauzuschlag" und die Erstattung der Umsatzsteuer unangetastet. Hätten die Beteiligten die Unwirksamkeit jener Vereinbarung gekannt, wäre es zu der Verständigung über die Schlußrechnung jedenfalls in den hier strittigen Punkten nicht gekommen; auch dieser zweite "Vergleich" ist daher unwirksam (§ 779 Abs. 1 BGB).
4.
Der Beklagte ist nach alledem um die der Höhe nach unstreitigen Überzahlungen von 1.910,50 DM (Abweichung von den Mindestsätzen der Honorarzone III), 5.827,02 DM (Umbauzuschlag) und 2.468,61 DM (Umsatzsteuer), insgesamt also um 10.206,13 DM ungerechtfertigt bereichert. Diesen Betrag hat er an den Kläger herauszugeben (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Zinsen kann der Kläger allerdings erst für die Zeit seit Rechtshängigkeit beanspruchen (§§ 818 Abs. 4, 246, 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB). Dafür, daß hier die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB vorgelegen hätten, ist nichts ersichtlich. Der weitergehende Zinsanspruch ist daher abzuweisen.
Unter Aufhebung der angefochtenen Urteile im übrigen ist der Beklagte danach zur Zahlung von 10.206,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Mai 1985 zu verurteilen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO.
Recken
Doerry
Obenhaus
RiBGH Prof. Quack ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Girisch