Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1986, Az.: VII ZR 324/85
Verhandlung des Honorars für zwei Bauprojekte nach Abschluss der Bauarbeiten; Gültigkeit eines Vergleichs, wenn hierdurch Mindestsätze unterschritten werden; Nachträgliche Vereinbarung eines Honorars, das für noch nicht erledigte Architektenleistungen erbracht werden soll
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1986
- Aktenzeichen
- VII ZR 324/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.09.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1987, 112
- MDR 1987, 311 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 13 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Architekt Wynand Peter H., U. Hu. straße ..., Un.
Prozessgegner
Rechtsanwalt Thomas B., F. straße ..., D.
Amtlicher Leitsatz
Ein nach Beendigung der Architektentätigkeit über die Honorarforderung abgeschlosser Vergleich fällt nicht unter die Regelung des § 4 Abs. 4 HOAI.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. September 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger erbrachte von Mai bis Juli 1981 Architektenleistungen für einen Anbau an ein damals dem Vater des Beklagten gehörendes Haus sowie den Neubau einer Garage auf dem Grundstück D.-Straße in D. Ende Juli/Anfang August 1981 teilte der Beklagte ihm mit, daß dieses Projekt nicht weiterverfolgt werden solle, weil beabsichtigt sei, stattdessen das Hausgrundstück F.-Straße in D. zu erwerben und umzubauen. Dieses zweite Vorhaben wurde dann auch unter Inanspruchnahme des Klägers bis Ende Mai 1982 durchgeführt.
Der Kläger verlangt nunmehr 14.983,30 DM nebst Zinsen als restliches Architektenhonorar. Im ersten Rechtszuge hat er behauptet, daß der Beklagte und dessen Ehefrau, die frühere Beklagte zu 2, ihm die Aufträge gemeinsam erteilt hätten. Hinsichtlich des Bauvorhabens D.-Straße sei eine Honorarvereinbarung nicht getroffen worden, hinsichtlich des Projekts F.-Straße hätten die Parteien bei Auftragserteilung mündlich eine Pauschale von 20.000 DM zuzüglich Nebenkosten vereinbart. Demgemäß hat er für das zweite Bauvorhaben auch nur insgesamt 20.000 DM nebst Fahrtkosten in Rechnung gestellt.
Die frühere Beklagte zu 2 hat bestritten, an der Auftragsvergabe beteiligt gewesen zu sein. Im übrigen seien, wie beide Beklagte behauptet haben, für das Projekt F.-Straße nur 15.000 DM als Pauschale vereinbart gewesen und Anfang Juni 1982 zwischen dem Kläger und dem Beklagten mündlich ein Vergleich dahin abgeschlossen worden, daß der Kläger zur Abgeltung aller seiner Ansprüche aus beiden Bauvorhaben insgesamt 20.000 DM erhalten solle. Davon seien ihm - das ist nicht streitig - bereits 19.500 DM ausgezahlt worden. Die restlichen 500 DM habe der Kläger nach Beseitigung der am Kamin des Hauses festgestellten Mängel bekommen sollen. Auf die Geltendmachung dieser Mängel haben die Beklagten erst im Verlaufe des Rechtsstreits - und nur für ihn - verzichtet.
Das Landgericht hat die gegen die frühere Beklagte zu 2 gerichtete Klage abgewiesen. Den Beklagten hat es antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage gegen die frühere Beklagte zu 2 weiterverfolgt hatte, zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es diesen nur zur Zahlung von 500 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Mit der - lediglich insoweit zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von insgesamt 14.983,30 DM nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Parteien Anfang Juni 1982, also nach Abschluß der Umbauarbeiten, über das Honorar für beide Bauprojekte verhandelt haben. Bei dieser Gelegenheit hätten sie sich mündlich dahin geeinigt, daß sämtliche Leistungen des Klägers mit einem Pauschalbetrag von 20.000 DM abgegolten sein sollten. Der Kläger habe zwar zunächst noch zusätzlich die Erstattung seiner erheblichen Fahrtkosten gefordert; daraufhin habe aber der Beklagte entgegnet, daß er wegen der fehlerhaften Planung des Kamins eigentlich nichts mehr schulde. Gleichwohl wolle er über die von ihm schon gezahlten 17.500 DM hinaus weitere 2.000 DM geben, wenn damit auch die Nebenkosten erledigt seien. Lediglich 500 DM habe er dann noch zurückhalten wollen, bis der Kläger sein Versprechen, sich um den Kamin zu kümmern, erfüllt habe. Damit sei der Kläger schließlich einverstanden gewesen.
Das nimmt die Revision hin; das läßt auch Rechtsfehler nicht erkennen.
II.
Damit hätten die Parteien, wie das Berufungsgericht ausführt, einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB geschlossen. Dieser Vergleich sei wirksam, auch wenn hierdurch die Mindestsätze des § 4 Abs. 4 HOAI unterschritten worden seien. Er werde durch § 4 HOAI nicht ausgeschlossen, weil diese Bestimmung sich nur auf die Vereinbarung des Honorars, nicht auch auf eine spätere, nach Beendigung der Architektentätigkeit erreichte Einigung über eine streitige Honorarforderung beziehe. Von der Einhaltung der schriftlichen Form sei diese Einigung nicht abhängig gewesen.
Das ist richtig. Was die Revision dagegen vorbringt, bleibt ohne Erfolg.
1.
Zunächst trifft es zu, daß die Parteien mit ihrer Einigung über das für beide Bauvorhaben geschuldete Honorar und über die zu erstattenden Nebenkosten einen Streit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigen, mithin einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB schließen wollten. Die Revision greift das auch nicht an.
2.
Rechtsfehlerfrei - und dem Kläger nur günstig - nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß für beide Bauvorhaben ursprünglich § 4 Abs. 4 HOAI allein maßgeblich war. Nach dieser Bestimmung gelten, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Für das Vorhaben D.-Straße hatten die Parteien ohnehin keine abweichende Vereinbarung getroffen. Für das Vorhaben F.-Straße hatten sie zwar eine unter den Mindestsätzen liegende Pauschalvergütung - wenngleich in streitiger Höhe - vereinbart; diese Abrede war jedoch mangels Beachtung der erforderlichen Schriftform unwirksam.
3.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 HOAI erfaßt zwar, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Mai 1985 (VII ZR 320/84 = ZfBR 1985, 222 = BauR 1985, 582) entschieden hat, alle Fälle, in denen die Beteiligten nicht schon bei Vertragsschluß schriftlich eine nach § 4 Abs. 1-3 HOAI zulässige Honorarvereinbarung getroffen haben. Damit sind sämtliche Vertragsänderungen ausgeschlossen, die nur die Höhe des Honorars für einen noch nicht erledigten Auftrag betreffen und die insoweit die Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI außer Kraft setzen sollen (ZfBR 1985, 227 = BauR 1985, 583 - mit Nachw.).
4.
Darum geht es hier jedoch nicht. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, daß nunmehr mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 12. November 1984 (BGBl. I 1337) und mit der daraufhin erlassenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juni 1985 (BGBl. I 961) die Unterschreitung der in der HOAI festgesetzten Mindestsätze wieder auf Ausnahmefälle beschränkt worden ist.
a)
Diese Beschränkung ist im vorliegenden Falle schon deshalb ohne Belang, weil sie erst nach Auftragserteilung, ja sogar erst nach Abschluß des Vergleichs wirksam geworden ist.
b)
Vor allem aber handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, eben nicht um die nachträgliche Vereinbarung eines Honorars, das für noch nicht erledigte Architektenleistungen gezahlt werden soll. Gegenstand einer - wie hier - vergleichsweisen Einigung sind vielmehr die möglicherweise beiden Vertragsparteien zustehenden, notfalls von den Gerichten zu ermittelnden Ansprüche, die sowohl das Honorar des Architekten und dessen Nebenkosten als auch die Gegenforderungen des Auftraggebers betreffen oder doch betreffen können. Daß die Beteiligten auch bei einer derartigen "Abrechnung" zur Beachtung der objektiv richtigen Mindest- und Höchstsätze genötigt sein sollten und damit ihr Streit - etwa über die Grundlagen des Honorars, die maßgebliche Honorarzone oder den Umfang der Leistungen - nur vom Richter entschieden werden dürfe, kann nicht angenommen werden. So enthalten denn auch die Materialien zum Änderungsgesetz vom 12. November 1984 keinen Hinweis darauf, daß die ersichtlich außerhalb der Regelungsabsicht des Gesetzgebers liegende Möglichkeit eines Vergleichs in den parlamentarischen Beratungen jemals erörtert, geschweige denn als Gesetzesverstoß bezeichnet worden ist. Dabei war die vergleichsweise Regelung von Honoraransprüchen schon vor Beginn des Gesetzgebungsverfahrens in Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22. Februar 1983, Schäfer/Finnern/Hochstein, § 4 HOAI Nr. 5) und Schrifttum (z.B. Hesse/Korbion/Mantscheff, HOAI, 2. Aufl., § 4 Rdn. 27; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 3. Aufl., § 4 Rdn. 6, S. 131) als zulässig angesehen worden (die letzteren auch weiterhin in der 4. Auflage S. 189/190). Verständlich ist jenes Schweigen nur, weil das Änderungsgesetz einen für die Architekten ruinösen Preiswettbewerb verhindern soll (vgl. den Bericht der Abgeordneten Conradi und Dr.-Ing. Kansy vom 6. Juni 1984, BT-Drucks. 10/1562, S. 5), dieser Wettbewerb sich aber nur auf künftige, nicht auf die Abwicklung bereits ausgeführter Aufträge beziehen kann.
5.
Gehört der Vergleich über eine streitige Honorarforderung nicht zum Regelungsbereich des § 4 Abs. 4 HOAI, so bedarf er schließlich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Form (vgl. a. Hesse/Korbion/Mantscheff, aaO).
6.
Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Doerry
Bliesener
Obenhaus
Walchshöfer