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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1988, Az.: VII ZR 372/86

Bauvertrag; Klauselauslegung; Zahlungsverpflichtung; Inanspruchnahme; Berufung; Rechtsmittelgericht; Klageabweisung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1988
Aktenzeichen
VII ZR 372/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13490
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 104, 212 - 215
  • JuS 1990, 64
  • MDR 1988, 769 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1982-1984 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1045 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Auslegung einer Klausel in einem Bauvertrag, durch die erreicht werden soll, daß Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft vom Bauunternehmer nur in Anspruch genommen werden können, soweit sie ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Baubetreuer nicht nachgekommen sind.

2. Zur Frage, wann das Rechtsmittelgericht auch auf die Berufung des Klägers die Klage als endgültig unbegründet abweisen kann, wenn sie im ersten Rechtszug lediglich als zur Zeit unbegründet abgewiesen worden ist.

Tatbestand:

1

Die Beklagten sind Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft, die 1977/78 eine Wohneigentumsanlage in Köln-D. errichtete. Anfang 1977 beauftragte der beklagte Architekt zu 1 »im Namen der Bauherrengemeinschaft« die Klägerin, die Wohnanlage zu einem Festpreis von 1,8 Millionen DM schlüsselfertig zu erstellen.

2

Auf eine »Teilschlußrechnung« der Klägerin vom 28. Dezember 1977 zahlte der Beklagte zu 1 983 500 DM. Als er Anfang 1978 mit der Klägerin in Streit geriet, stellte diese im März 1978 die Arbeiten an der Baustelle ein und rechnete am 8. Juni 1978 mit einer weiteren »Teilschlußrechnung« und einer »zusammengefaßten Schlußrechnung« die erbrachten Leistungen ab.

3

Da der Beklagte zu 1 als Bevollmächtigter der Bauherrengemeinschaft nicht mehr zahlte, verlangt die Klägerin mit der Klage anteilige Bezahlung des Restwerklohns sowie Bezahlung der jeweils in Auftrag gegebenen Sonderwünsche. Das Landgericht hat mit Teilurteil die Klage in Höhe von 842 900 DM als »derzeit nicht begründet« abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin und Berücksichtigung eines offensichtlichen Rechenfehlers die Klage in Höhe von insgesamt 736 706,78 DM endgültig abgewiesen. Die - angenommene - Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

4

Das Berufungsgericht nimmt an, die Vorschrift des § 536 ZPO stehe der endgültigen Klageabweisung nicht entgegen. Durch das Urteil des Landgerichts sei der Klägerin nicht etwas zugesprochen worden, was ihr nunmehr aberkannt werde. Die bloße Möglichkeit, nach Behebung des zur Abweisung als »derzeit unbegründet« führenden Mangels eine neue Klage erheben zu können, verdiene im Rahmen des § 536 ZPO keine Beachtung. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die klagende Partei - wie im vorliegenden Fall - ihren Klageanspruch insgesamt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stelle. Insofern könne nichts anderes gelten als für den Fall der Prozeßabweisung in erster Instanz, die anerkanntermaßen auch durch Sachabweisung in zweiter Instanz ersetzt werden könne.

5

I.

Entgegen der Ansicht der Revision verstößt die endgültige Klageabweisung durch das Berufungsgericht nicht gegen § 536 ZPO.

6

1. Ob auf die alleinige Berufung des Klägers die Klage als endgültig unbegründet abgewiesen werden kann, wenn das angefochtene Urteil die Klage lediglich als zur Zeit unbegründet abgewiesen hat, ist umstritten.

7

Das Schrifttum sieht in einer solchen Abweisung - im Anschluß an ein Urteil des Reichsgerichts aus dem Jahre 1903 (RGZ 54, 10) - zum Teil einen Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung (so AK-ZPO/Ankermann § 536 Rdn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 46. Aufl. § 536 Anm. 1 B; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 141 II 2 e; Schellhammer, Zivilprozeß 3. Aufl. Rdn. 972; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 536 Rdn. 7; Wieczorek/Rössler, ZPO 2. Aufl. § 536 Anm. C III).

8

Von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sowie von einem Teil des Schrifttums wird dagegen eine Schlechterstellung des Klägers in einem solchen Fall verneint (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 1902; OLG Stuttgart NJW 1970, 569 [OLG Stuttgart 14.11.1969 - 2 U 75/69]; Bötticher ZZP 65 (1952), 464, 467; Gilles ZZP 91 (1978), 128, 149; Kapsa, Das Verbot der reformatio in peius im Zivilprozeß (1976) S. 146; Klamaris ZZP 91 (1978), 222, 227; Thomas/Putzo, ZPO 15. Aufl. § 536 Anm. 3 b; Zöller/Schneider, ZPO 15 Aufl. § 536 Rdn. 5). Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen.

9

2. Der Senat schließt sich der von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und zum Teil auch im Schrifttum vertretenen Auffassung an. Er sieht in der endgültigen Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht auch dann nicht eine Schlechterstellung des Klägers, wenn die Klage in erster Instanz lediglich als zur Zeit unbegründet abgewiesen worden ist und nur der Kläger Berufung eingelegt hat.

10

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Rechtsmittelgericht ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozeßurteil auch dann durch ein sachabweisendes Urteil ersetzen, wenn nur der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BGHZ 12, 308, 316;  23, 36, 50 [BGH 20.12.1956 - III ZR 97/55];  46, 281, 283/284; BGH NJW 1970, 1683, 1684;  1978, 2031, 2032). Der Bundesgerichtshof hält ein die Klage als unbegründet abweisendes Urteil des Rechtsmittelgerichts nicht für eine Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers, weil diesem durch die Abweisung der Klage als unzulässig keine Rechtsposition irgendwelcher Art zuerkannt worden war (BGH NJW 1970, 1683, 1684). Auch weist er darauf hin, daß die Prozeßökonomie jedenfalls dann für ein die Sache selbst entscheidendes Urteil des Rechtsmittelgerichts spricht, wenn im Fall der Zurückverweisung ein anderes Ergebnis als eine Abweisung der Klage als unbegründet ohnedies nicht möglich erscheint (BGHZ 46, 281, 284; BGH NJW 1978, 2031, 2032).

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b) Ist - wie im vorliegenden Fall - vom Landgericht die Klage als derzeit nicht begründet abgewiesen worden und wird sie auf die alleinige Berufung des Klägers vom Oberlandesgericht endgültig abgewiesen, sind diese Grundsätze ebenfalls anwendbar. Zwar wird der Kläger durch ein solches Berufungsurteil prozessual »schlechter« gestellt; denn in Rechtskraft erwächst nunmehr die endgültige Klageabweisung. Dem Kläger wird also - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - durch den veränderten Rechtskraftumfang eine Rechtsposition aberkannt, die ihm durch das angegriffene Urteil, das ausdrücklich die Klage als »derzeit nicht begründet« abgewiesen hat, zuerkannt worden war. Er hat jedoch an der Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Landgerichts begründeten Rechtsstellung kein schutzwürdiges Interesse. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß der Kläger mit seinem Rechtsmittel erkennbar den gesamten Anspruch zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt und somit weiterhin ein umfassendes Sachurteil erstrebt hat. Dann aber kann kein schutzbedürftiger Besitzstand vorliegen, den der Kläger durch das angegriffene Urteil erlangt hat und der in seinem Interesse zu sichern wäre. Vielmehr muß er in einem solchen Fall durchaus mit einer endgültigen Abweisung der Klage rechnen.