Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1988, Az.: III ZR 232/86
Amtshaftung; Bauvorbescheid; Amtspflichtwidrig
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 232/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 105, 52 - 59
- DB 1988, 2454 (red. Leitsatz)
- MDR 1988, 939-940 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2884-2886 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1487 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1988, 1161 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1988, 1029-1031 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1988, 1615
Redaktioneller Leitsatz
Zur Amtshaftung wegen eines Bauvorbescheids, der amtspflichtwidrig erteilt wurde.
Tatbestand:
Der Kläger erwarb aufgrund eines notariellen Vertrages vom 21. Oktober 1980 ein Grundstück von 18,58 ar zum Preise von 57 000 DM. In dem Vertrag werden 9 ar des Geländes als »Grünland (Baupl.)« und 9,58 ar als »Grünland« bezeichnet. Die Fälligkeit des Kaufpreises hing nach dem Vertrag u. a. davon ab, daß eine Bescheinigung der Kreisverwaltung in N. vorgelegt werde, wonach das veräußerte Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut werden könne.
Der Notar erbat im Auftrage des Klägers mit Schreiben vom 23. Oktober 1980 von der Verwaltung des beklagten Landkreises eine entsprechende Bescheinigung. Daraufhin erteilte die Kreisverwaltung als untere Bauaufsichtsbehörde am 5. Februar 1981 einen Bauvorbescheid gemäß § 102 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz - LBauO - i.d.F. vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) und stellte bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses in Aussicht. In dem Bauvorbescheid wurde darauf hingewiesen, daß er ein Jahr gelte und auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden könne. In den »Besonderen Auflagen und Bedingungen« zum Bauvorbescheid vom 5. Februar 1981 heißt es u. a.: »Dieser Bescheid bezieht sich nur auf die Errichtung eines Wohnhauses an der Wegeparzelle 82/3. Eine Bebauung des östlichen Grundstücksteiles ist wegen der Lage im Außenbereich nicht möglich, da öffentliche Belange dem entgegenstehen (fehlende Darstellung von Bauflächen im Gesamtflächennutzungsplan A., Zersiedlung in die freie Flur, fehlende Erschließung)«.
Der Kläger zahlte nach Erteilung des Bauvorbescheids den vertraglich vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer. Im Herbst 1982 wollte der Kläger, der keinen Antrag auf Verlängerung des Bauvorbescheids gestellt hatte, das Grundstück bebauen. Die Verwaltung des Beklagten teilte ihm mit Schreiben vom 15. November 1982 mit, daß das im Außenbereich (§ 35 BBauG) gelegene Grundstück nicht bebaut werden könne, weil sonst öffentliche Belange beeinträchtigt würden; die Bindungswirkung des Vorbescheids vom 5. Februar 1981 sei inzwischen erloschen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß der positive Bauvorbescheid nicht hätte ergehen dürfen. Die Beamten des Beklagten hatten der Erteilung des Vorbescheids einen - außer Kraft getretenen - Flächennutzungsplan der betreffenden Ortsgemeinde zugrundegelegt, während sie von einem seit 1977 geltenden Gesamtflächennutzungsplan der Verbandsgemeinde hätten ausgehen müssen, der in dem fraglichen Bereich kein Baugelände vorsah.
Mit seiner Klage hat der Kläger den Ersatz des Wertunterschiedes zwischen Bauland und Grünland sowie die Erstattung der vergeblich aufgewendeten Kosten für die Finanzierung des Kaufpreises verlangt. Das Landgericht hat der Klage - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers - zu drei Vierteln stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung des Beklagten im wesentlichen bestätigt und ferner festgestellt, daß dieser auch drei Viertel des Zukunftsschadens zu ersetzen hat.
Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen, während die Anschlußrevision des Klägers im wesentlichen Erfolg hatte.
Entscheidungsgründe
A. Revision des Beklagten
I.
1. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) auf Schadensersatz haftet. Die Beamten des Beklagten haben eine ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt, indem sie den positiven Bauvorbescheid vom 5. Februar 1981 erließen, anstatt - wie geboten - den Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids abzulehnen. Der Bauvorbescheid, durch den die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens auf einem bestimmten Teil des dem Kläger gehörenden Grundstücks bejaht worden ist (sogenannte Bebauungsgenehmigung), hätte nicht ergehen dürfen. Das Grundstück lag im Außenbereich (§ 35 BBauG); dem (nicht privilegierten) Vorhaben hätten, worüber zwischen den Parteien kein Streit herrscht, öffentliche Belange entgegengestanden. Das Berufungsgericht hat auch ein Verschulden der Beamten des Beklagten rechtsirrtumsfrei angenommen.
2. Die Beamten des Beklagten hatten gegenüber dem Kläger als Grundstückseigentümer und Bauwilligen die Amtspflicht, einen den einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Bauvorbescheid nicht zu erteilen (Senatsurteile BGHZ 60, 112, 117; vom 9. Dezember 1982 - III ZR 56/81 = LM Nr. 156 zu § 13 GVG unter II 1 a; Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1983 - III ZR 100/82 = VersR 1984, 142; s. auch Senatsurteil vom 20. November 1986 - III ZR 206/85 = LM Nr. 95 zu § 839 BGB = WM 1987, 568 = UPR 1987, 183 = NVwZ 1987, 446). Der Vorbescheid ist ein Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der umfassenden Baugenehmigung; er entfaltet - mit Ausnahme der Baufreigabe - dieselbe Wirkung wie diese. Daher entscheidet der unanfechtbar gewordene Vorbescheid über die rechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens, soweit sie Gegenstand des Vorbescheids ist, abschließend (BVerwGE 48, 242; BVerwG NJW 1984, 1473 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82] und 1474; Senatsurteil vom 9. Dezember 1982 aaO; Gelzer, Bauplanungsrecht 4. Aufl. Rn. 474 ff.; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, 1981, S. 262). Der Umstand, daß der Vorbescheid nicht hätte ergehen dürfen, ändert nichts an seiner Bindungswirkung (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1983 aaO). Durch die Einholung eines Vorbescheids wird dem Bauherrn die Möglichkeit eröffnet, zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (hier: zur bauplanungs-rechtlichen Zulässigkeit) die Stellungnahme der Baugenehmigungsbehörde herbeizuführen, bevor er die mit dem Bauantrag einzureichenden Unterlagen (Pläne, Bauzeichnungen, statische Berechnungen usw.) beschafft. Mit dieser Regelung wird zumindest auch bezweckt, dem Bauherrn hinsichtlich der gestellten Fragen eine verläßliche Grundlage für seine weiteren Planungen und wirtschaftlichen Dispositionen zu verschaffen. Die Bediensteten des Beklagten traf daher gegenüber dem Kläger die Amtspflicht, durch eine dem geltenden Bauplanungsrecht entsprechende Entscheidung über die Bauvoranfrage ihm eine zuverlässige Vertrauensgrundlage für seine weiteren Dispositionen beim Ankauf und der künftigen baulichen Nutzung des Grundstücks zu geben (Senatsurteile BGHZ 60, 112, 117 und vom 9. Dezember 1982 aaO; Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1983 aaO). Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei ausgeführt, daß der Notar die Bauvoranfrage, der eine Abschrift des notariellen Kaufvertrags beigefügt war, ersichtlich im Namen des Klägers gestellt hat. Dieser hat zudem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seinerzeit selbst in dieser Angelegenheit bei der zuständigen Behörde des Beklagten vorgesprochen, um die Frage der Bebaubarkeit des Geländes im Hinblick auf die erwähnte Vertragsklausel über die Fälligkeit des Kaufpreises vorab zu klären. Die Bauvoranfrage hatte daher erkennbar den Zweck, dem Kläger eine sichere Grundlage für seine Entschließung zu verschaffen, ob er den Kaufpreis, der nur im Falle der amtlich bescheinigten Bebaubarkeit des Grundstücks fällig wurde, zahlen solle.
II.
1. Das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung kann auch nicht mit der Erwägung in Zweifel gezogen werden, daß die Erteilung des positiven Bauvorbescheids im Hinblick auf die von ihm ausgehende Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren (vgl. zu I 2) für den Kläger ebenfalls eine verläßliche Vertrauensgrundlage dargestellt habe. Der positive Vorbescheid bildete für den Kläger keine Vertrauensgrundlage, die der gebotenen Ablehnung der Bauvoranfrage gleichwertig war. Dem Kläger kam es, wie das Berufungsgericht feststellt, bei seiner Bauvoranfrage nicht auf die Zulässigkeit eines bestimmten Bauvorhabens, sondern allein auf die Bebaubarkeit des Grundstücks an, weil er sichergehen wollte, daß er »Bauland« kaufe. Wenn die Beamten des Beklagten amtspflichtgemäß den Erlaß eines Bauvorbescheids abgelehnt hätten, so wäre nach dem notariellen Vertrag keine Kaufpreisschuld des Klägers entstanden. Er hätte dann weder den Kaufpreis noch die Finanzierungskosten aufgewendet, wie das Berufungsgericht festgestellt hat.
2. Demgegenüber verschaffte der positive Bauvorbescheid vom 5. Februar 1981 trotz seiner Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren dem Kläger nur eine weniger verläßliche Dispositionsgrundlage.
a) Der Bauvorbescheid galt gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 LBauO a. F. lediglich ein Jahr. Der Kläger, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst kein bestimmtes Bauprojekt verfolgte, wollte nach seinen Angaben, die in den Bekundungen des Zeugen K. eine Stütze finden, noch nicht binnen eines Jahres das Grundstück bebauen. Zudem konnte der Bescheid während der einjährigen Geltungsdauer nach § 118 Abs. 1 LBauO a. F. (diese Vorschrift galt bis zum 30. September 1982, vgl. Art. I Nr. 22 a und Art. III Abs. 1 des rheinl.-pfälz. Gesetzes vom 20. Juli 1982, GVBl. S. 264) zurückgenommen werden (vgl. auch Schneider BauR 1988, 13, 15 ff.), und zwar auch aus Anlaß eines Bauantrages des Klägers. Eine Rücknahme des Vorbescheids hätte allerdings Ausgleichsansprüche des Klägers nach § 118 Abs. 1 i. V. m. § 68 des Polizeiverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz oder - ab 1. Oktober 1982 - nach § 48 Abs. 3 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308) auslösen können. Derartige Ansprüche können selbständig neben Amtshaftungsansprüchen bestehen und sind von ihnen unabhängig (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1983 aaO m. w. Nachw.).
b) Ein Bauvorbescheid kann zwar grundsätzlich nach Ablauf der einjährigen Geltungsdauer auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden (§ 104 Abs. 3 Satz 2 LBauO a. F.). Eine solche Verlängerungsmöglichkeit war jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach herrschender Auffassung besteht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Vorbescheids, wenn sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheids nicht geändert hat und dem Bauvorhaben nach wie vor keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (so zu mit § 104 Abs. 3 Satz 2 LBauO sachlich übereinstimmenden Vorschriften: Rössler, LBauO NW 2. Aufl. Anm. zu § 84 a. F., S. 534, und zu § 91 a. F., S. 572 Gädtke/Böckenförde/Temme, LBauO NW 7. Aufl. § 66 n. F. Rn. 25, 19; Sauter, LBauO Bad.-Württ., Stand Januar 1988, § 54 Rn. 12, 7; Simon, Bay BauO Stand September 1987, Art. 75 Rn. 5). Die Bauaufsichtsbehörde ist aber nicht verpflichtet, einen fehlerhaft erteilten Bauvorbescheid zu verlängern (Rössler aaO Anm. zu § 91 a. F.; Sauter aaO; Schlez, LBauO Bad.-Württ. 2. Aufl. § 91 a. F. Rn. 20, § 98 a. F. Rn. 16; ferner Schmaltz BauR 1977, 95, 97 f.; Simon aaO Art. 78 Rn. 11 jew. betr. Baugenehmigung). Im vorliegenden Fall hätte eine Verlängerung nicht ausgesprochen werden dürfen, weil das nicht privilegierte Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigte und daher mit § 35 BBauG unvereinbar war. Insoweit war auch für Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BBauG kein Raum, da diese Vorschrift für Außenbereichsvorhaben nicht gilt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG § 31 Rn. 13 a; Battis/Krautzberger/Löhr, BBauG 1985, § 31 Rn. 7). Daher war der in dem Bauvorbescheid des Beklagten vom 5. Februar 1981 enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit, die Geltungsdauer des Bescheids auf Antrag des Klägers zu verlängern, unrichtig.
c) Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage durfte der Kläger, dem die Fehlerhaftigkeit des Vorbescheids damals unbekannt war, im Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung darauf vertrauen, daß der Bescheid nach Ablauf seiner Geltungsdauer verlängert werden könne und die Bebaubarkeit des Geländes daher erhalten bliebe, solange sich die planungsrechtliche Situation des Geländes nicht ändere. In diesem Falle hätte der Kläger somit nur das Risiko getragen, daß innerhalb der einjährigen Geltungsdauer des Bescheids das Grundstück aufgrund einer Änderung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unbebaubar werde. Dieses Risiko hat sich indessen im Streitfall nicht verwirklicht. Die Bebauung des Geländes ist vielmehr aus Gründen gescheitert, die schon bei der Erteilung des Vorbescheids vom 5. Februar 1981 vorlagen und gerade die Amtspflichtwidrigkeit dieser behördlichen Maßnahme begründen. Hiernach ist es entgegen der Ansicht der Revision rechtlich ohne Bedeutung, daß der Kläger keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bescheids beantragt hat; einem solchen Antrag hätte nicht entsprochen werden dürfen.
Nach alledem vermag die Erteilung des positiven Vorbescheids nichts an der Beurteilung zu ändern, daß die Beamten des Beklagten amtspflichtwidrig handelten, als sie die Bauvoranfrage nicht im Einklang mit dem Bauplanungsrecht ablehnten.
3. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Amtspflichtverletzung des Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schaden (Mehrpreis für Bauland und Finanzierungskosten) ursächlich war. Der adäquate Ursachenzusammenhang und auch der Zurechnungszusammenhang können nach den obigen Ausführungen nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil der Kläger keine Verlängerung des Vorbescheids beantragt hat.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Kläger keine Ersatzansprüche gegen einen Dritten hat (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) und er auch nicht schuldhaft ein den Schaden abwendendes »Rechtsmittel« i. S. des § 839 Abs. 3 BGB einzulegen versäumt hat. Der Kläger konnte, bevor er von dem Schreiben des Beklagten vom 15. November 1982 Kenntnis erhielt, nicht erkennen, daß der positive Vorbescheid vom 5. Februar 1981 nicht hätte ergehen dürfen.
Die Revision des Beklagten kann daher keinen Erfolg haben.
B. Anschlußrevision des Klägers
Das Berufungsgericht lastet es dem Kläger als Mitverschulden an, daß er weder während der einjährigen Geltungsdauer des Bauvorbescheids einen Bauantrag gestellt noch nach Ablauf dieser Frist eine Verlängerung des Vorbescheids beantragt hat. Dieser Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
1. Die Anwendung des § 254 BGB zum Nachteil des Klägers, setzt voraus, daß er den Schaden mitverursacht hat (BGHZ 3, 46, 48; 61, 144, 147; MünchKomm/Grunsky 2. Aufl. § 254 Rn. 20 m. w. Nachw.). Das Unterlassen eines Verlängerungsantrags ist schon deshalb für den Schaden nicht mitursächlich geworden, weil einem solchen Antrag nicht hätte entsprochen werden dürfen (vgl. oben unter II 2 b).
2. Den Kläger trifft auch keine Mitverantwortung für die unterlassene Stellung eines Bauantrags innerhalb der einjährigen Geltungsdauer des Vorbescheids. Einem solchen Antrag hätte nach dem oben Gesagten allerdings entsprochen werden müssen. Eine erteilte Baugenehmigung hätte (vorbehaltlich einer Rücknahme des Vorbescheids gegen Entschädigung, s. oben) auch mindestens zwei Jahre gegolten (§ 104 Abs. 1 LBauO a. F.). Es kann dem Kläger aber nicht als »Verschulden gegen sich selbst« angelastet werden, daß er nicht auf diese Weise sich die Möglichkeit eröffnet hat, das Grundstück - über die Geltungsdauer des Vorbescheids hinaus - zu bebauen. Der Kläger konnte damals nicht erkennen, daß der Vorbescheid fehlerhaft war und daher nicht verlängert werden konnte. Der Kläger durfte bis zu dem Schreiben des Beklagten vom 15. November 1982 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, daß der von der zuständigen Fachbehörde erlassene Bauvorbescheid dem geltenden Recht entspreche.
3. Hiernach hält die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers durch das Berufungsgericht der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Daher ist das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es wegen eines Mitverschuldens des Klägers von einem Viertel im Zahlungs- und Feststellungsausspruch zum Nachteil des Klägers erkannt hat.