Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1983, Az.: III ZR 100/82
Zulassung der Revision; Amtshaftung für unrichtige behördliche Auskünfte über die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken; Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht durch die Erteilung eines rechtswidrigen Bauvorbescheides; Eröffnung des ordentlichen Rechtsweges für Streitigkeiten aus Amtshaftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 100/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 29.04.1982 - AZ: 1 U 66/81
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
H.,
gesetzlich vertreten durch den Kreisausschuß. L. str. 86-90, B.,
Prozessgegner
Hausfrau Gertrude K. geb. S., B. str. 8 a K., B. str. 8 a, K.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner,
Boujong,
Dr. Engelhardt und
Dr. Werp
am 27. Oktober 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1982 - 1 U 66/81 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt 2/3, die Klägerin trägt 1/3 der Kosten des Revisionsrechtszuges (§§ 97 Abs. 1, 92 ZPO; BGHZ 80, 146).
Streitwert (BGHZ 72, 339):
| Revision | 69.043,28 DM |
|---|---|
| Anschlußrevision | 34.521,64 DM |
| zusammen | 103.564,92 DM |
Gründe
1.
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die Fragen der Amtshaftung für unrichtige behördliche Auskünfte über die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 = LM NRW OBG Nr. 4 = DVBl 1978, 704, vom 17. April 1980 - III ZR 167/78 = LM BGB§ 839 Ca Nr. 41 = NJW 1980, 2576 und vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 = LM BGB § 839 Fe Nr. 59 = NJW 1980, 2573). Auch die sich insoweit im Zusammenhang mit der Erteilung eines Bauvorbescheides ergebenden Fragen sind höchstrichterlich nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. BVerwGE 48, 242; Senatsurteile BGHZ 60, 112, 117 = LM BGB § 839 Cb Nr. 25 mit Anm. Kreft; BGHZ 72, 273 = LM GrundG Art. 14 Cc Nr. 29 mit Anm. Boujong; vom 13. November 1980 - III ZR 74/79 = LM BBauG § 36 Nr. 5 - WM 1981, 204, vom 9. Dezember 1982 - III ZR 56/81 = WM 1983, 622 und vom 10. Februar 1983 - III ZR 105/81 = NVwZ 1983, 500 = MDR 1983, 733).
2.
Die Revision verspricht auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
a)
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben. Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit einen Amtshaftungsanspruch geltend (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), für den die Zivilgerichte zuständig sind, nicht einen im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgenden öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch, wie er in § 48 VwVfG geregelt ist. Beide Ansprüche stehen selbständig nebeneinander und können unabhängig voneinander geltend gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1982 - III ZR 56/81 = WM 1981, 204; Kopp VwVfG 3. Aufl. 1983 § 48 Rdn. 9. MünchKomm/Papier § 839 Rdn. 40).
b)
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 1977 mit Bindungswirkung auch für den vorliegenden Rechtsstreit feststeht, daß der am 28. Juni 1973 erteilte Bauvorbescheid rechtswidrig war und der Beklagte damit eine ihm auch gegenüber der Klägerin als Bauherrin obliegende Amtspflicht verletzt hat (vgl. BGHZ 60, 112).
Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit dem Vorbescheid einen Vertrauenstatbestand für die Klägerin begründet, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck von Bauvoranfrage und Bauvorbescheid bestehen darin, dem Bauherrn die Möglichkeit zu geben, zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens die Stellungnahme der Behörde herbeizuführen, und auf diese Weise für seine weiteren, regelmäßig mit Kosten verbundenen Planungen und Dispositionen eine Grundlage zu erhalten, auf die er sich verlassen kann (BGHZ 60, 112, 117).
Entgegen der Annahme der Revision steht dem nicht entgegen, daß der Vorbescheid fehlerhaft war. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand zutreffend in die Prüfung eines mitwirkenden Verschuldens der Klägerin (§ 254 BGB) eingeordnet (vgl. Senatsentscheidungen vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 = LM ZPO § 304 Nr. 37 = NJW 1975, 1968, vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 = LM NRW OBG Nr. 4 = DVBl 1978, 704 und vom 17. April 1980 - III ZR 167/78 = LM BGB§ 839 Ca Nr. 41 = NJW 1980, 2576).
Die vom Berufungsgericht insoweit in tatrichterlicher Würdigung der gegebenen Umstände getroffene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge enthält jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten. Ein Ausschluß jeder Haftung des Beklagten, wie die Revision unter Hinweis auf § 122 Abs. 2 BGB geltend macht, kommt nicht in Betracht (vgl. dazu auch Senatsurteil BGHZ 76, 16, 30/31).
c)
Entgegen der Annahme der Revision scheidet ein Anspruch der Klägerin aus Amtshaftung nicht wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) aus. Derartige Ansprüche sind weder gegenüber der Firma K. KG noch gegenüber den Erben des früheren Geschäftsführers Karlheinz R. gegeben. Der vom Beklagten erteilte Vorbescheid begründete einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Die von der Revision hinsichtlich des Geschäftsführers R. angeführte Haftungsgrundlage (§ 43 GmbHG) ist im übrigen im Verhältnis zur Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits nicht einschlägig.
d)
Auch soweit die Revision sich gegen die Höhe des Anspruchs richtet, verspricht sie keinen Erfolg.
Die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens hat das Berufungsgericht der Klägerin rechtsfehlerfrei zuerkannt. Die erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Die Verjährung ist durch Zustellung des die Klage erweiternden Schriftsatzes vom 20. Oktober 1978 in nicht verjährter Zeit unterbrochen worden (§ 209 BGB). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die dadurch eingetretene Unterbrechung auch die erst später in den Rechtsstreit eingeführten Kosten erfaßt (vgl. BGHZ 66, 138, 141).
Hinsichtlich der Baukosten L., K. KG, W. und M. hat die Klägerin nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie durfte vielmehr, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, trotz der in der Öffentlichkeit gegen das Bauvorhaben geäußerten Bedenken auf den erteilten Vorbescheid vertrauen (vgl. auch Senatsentscheidung vom 13. November 1980 - III ZR 74/79 = WM 1981, 204).
Streitwertbeschluss:
Streitwert (BGHZ 72, 339):
| Revision | 69.043,28 DM |
|---|---|
| Anschlußrevision | 34.521,64 DM |
| zusammen | 103.564,92 DM |
Kröner
Boujong
Engelhardt
Werp