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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1992, Az.: III ZR 117/90

Verstosses gegen die Bauwichbestimmungen; Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplans ; Verteilung der Darlegungs- und Beweislast; Mitwirkung des Archichtekten bei Herstellung der Planunterlagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1992
Aktenzeichen
III ZR 117/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 27.04.1990
LG Saarbrücken

Fundstellen

  • BB 1992, 950-951 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHWarn 1992, 204-206
  • BauR 1992, 539 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1992, 2186 (Kurzinformation)
  • IBR 1992, 192 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1992, 648-649 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 3034
  • NJW-RR 1992, 1301 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1992, 911-913 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 698-700 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Gerald B., R. Straße ..., St. I.-O.

Prozessgegner

Mittelstadt St. I.,
vertreten durch Oberbürgermeister Dr. Br., Rathaus, St. I.

Amtlicher Leitsatz

Macht der Bauherr gegen die Bauaufsichtsbehörde einen Amtshaftungsanspruch geltend, weil ihm für ein fehlerhaft geplantes Bauvorhaben eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt worden ist, so muß er dartun, daß er von dem planenden Architekten nicht anderweitig Ersatz erlangen kann.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie
die Richterin Dr. Deppert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 27. April 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer des in der beklagten Stadt belegenen Grundstücks Gemarkung O. Flur RK 1, 8256-12, Parzelle Nr. 1547. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans OW 4 a "In der obersten D." und ist dort als Mischgebiet ausgewiesen. In seiner Nachbarschaft befinden sich allgemeine und reine Wohngebiete. Der Kläger betreibt auf dem Grundstück eine Schlosserei in einer Werkstatthalle, deren zeichnerische Darstellung im Bebauungsplan von Baugrenzen umgeben ist. Außerdem ist in dem Plan eine weitere ca. 12 × 12 m große Fläche auf dem Grundstück des Klägers durch Baugrenzen als überbaubar vorgesehen.

2

Mit Vorbescheid vom 26. Januar 1978 stellte die beklagte Stadt in ihrer Eigenschaft als untere Bauaufsichtsbehörde dem Kläger für die Errichtung einer Lagerhalle die Befreiung von den im Bebauungsplan festgelegten Baugrenzen in Aussicht. In der Folgezeit erstellte der Architekt M. im Auftrag des Klägers Bauvorlagen für diese Halle. Vorgesehen war, daß sie unmittelbar neben der bestehenden Werkstatthalle errichtet werden und eine Größe von 28,54 × 12 × 6,25 m haben sollte. Ihre Längsseite sollte im Abstand von 3 m parallel zur Südseite des dem B. gehörenden, nicht mehr im Plangebiet liegenden Nachbargrundstücks verlaufen. Das für den Bau der Halle benötigte Gelände liegt in einem Abstand von ca. 5 m von der Grenze zum Nachbargrundstück B. im Niveau um 2,5 bis 3 m höher als dieses. Es sollte bis 3 m an die Grenze heran aufgeschüttet und sodann bis zur Grenze hin abgeböscht werden. Am 20. April 1982 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung in Abweichung von den Baugrenzen des Bebauungsplans. Im Mai 1983 begann der Kläger mit den Bauarbeiten.

3

Am 1. Juni 1983 legte der Nachbar B., dem die dem Kläger erteilte Baugenehmigung zuvor nicht amtlich bekanntgegeben worden war, Widerspruch ein und beantragte die Einstellung der Bauarbeiten. Die Beklagte setzte den Kläger von dem Widerspruch in Kenntnis und lehnte mit Bescheid vom 8. Juni 1983 den Antrag des Nachbarn ab, eine Anordnung zur Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen. Das daraufhin von B. angerufene Verwaltungsgericht Saarlouis verpflichtete durch einstweilige Anordnung vom 24. Juni 1983 die Beklagte, die Bauarbeiten zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück des Klägers einzustellen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 13. Juli 1983 zurückgewiesen. Mit Beschluß vom 19. Juli 1985 hob der Kreisrechtsausschuß des Saar-Pfalz-Kreises die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 20. April 1982 auf. Die Beklagte gab dem Kläger durch Verfügung vom 26. Mai 1986 auf, die im Bauwich zum Nachbargrundstück B. vorgenommenen Aufschüttungen zu beseitigen, soweit diese das nach § 7 der SaarlLBauO festgesetzte Höchstmaß überschritten. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers war bis zur Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht entschieden worden. Eine weitergehende verwaltungsgerichtliche Klage des Nachbarn B., die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aufzugeben, den Hallenboden, die Fundamente und die Anschüttungen zu beseitigen, ist inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden.

4

Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte aus Amtshaftung auf Erstattung der im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren entstandenen Aufwendungen und der durch die Bauarbeiten verursachten Kosten in zwischenzeitlich reduzierter Höhe von 84.563,57 DM nebst Zinsen in Anspruch und begehrt nach teilweiser Erledigungserklärung ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen Schaden aus der Beseitigungsverfügung vom 28. Mai 1986 zu ersetzen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist nicht begründet.

6

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar hätten die zuständigen Amtsträger der beklagten Stadt bei der Erteilung der Baugenehmigung vom 20. April 1982 Amtspflichten verletzt, die ihnen gegenüber dem Kläger als geschütztem Dritten obgelegen hätten; ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) scheitere jedoch daran, daß der Kläger das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen den Architekten M. nicht hinreichend dargetan habe (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

7

2.

Daß die Baugenehmigung zumindest wegen Verstoßes gegen die Bauwichbestimmungen des § 7, insbesondere Absätze 3 und 4 SaarlLBauO in der hier einschlägigen Fassung vom 27. Dezember 1974 (ABl 1975, S. 85) rechtswidrig gewesen war, steht unter den Parteien außer Streit. Die zu errichtende Werkstatthalle des Klägers hätte nämlich mindestens einen Abstand von 3 m zur Grenze des Nachbargrundstücks B. einhalten müssen. Im Bauwich waren Anschüttungen lediglich bis zur Höhe von 50 cm zulässig (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SaarlLBauO); mit dieser Bestimmung war die geplante Böschung unvereinbar, die eine Höhe bis zu 3 m erreichen sollte. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob das Vorhaben daneben auch gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstieß. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers für das Revisionsverfahren von einem solchen Verstoß auszugehen. Die geplante Halle überschritt in ihren Dimensionen erheblich die im Bebauungsplan als überbaubar vorgesehene Fläche von 12 × 12 m. Entgegen der mißverständlichen Formulierung im Tatbestand des Berufungsurteils läßt sich nicht feststellen, daß eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenzen nach § 31 Abs. 2 BBauG 1976 - die der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedurft hätte - erteilt worden ist. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 24. Juni 1983 zutreffend hingewiesen. Der Bauvorbescheid vom 26. Januar 1978 bot für die Nichteinhaltung der Baugrenzen schon deshalb keine Rechtsgrundlage, weil seine Geltungsdauer bei Einreichung der Bauvorlagen im Jahre 1981 bereits abgelaufen war (§ 92 SaarlLBauO).

8

3.

Ebenso trifft es zu, daß die Amtspflicht, eine den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen, der Bauaufsichtsbehörde auch gegenüber dem antragstellenden Bauherrn als geschütztem "Dritten" obliegt. Dieser soll nicht in die Gefahr gebracht werden, einen vorschriftswidrigen Bau auszuführen, der keinen Bestand haben kann und unter Umständen wieder beseitigt werden muß; insoweit soll ihm eine verläßliche Grundlage für seine wirtschaftlichen Dispositionen verschafft werden (Senatsurteile BGHZ 109, 380, 393/394; 105, 52, 54/55; 60, 112, 117). Eben diese Gefahr hat sich im vorliegenden Fall zu Lasten des Klägers verwirklicht.

9

4.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, daß die Amtsträger der Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung vorsätzlich gehandelt hätten, hält den Angriffen der Revision stand.

10

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Amtsträger vorsätzlich, wenn er sich bewußt über die verletzte Amtspflicht hinwegsetzt. Zum Vorsatz gehört nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, aus denen die Pflichtverletzung sich objektiv ergibt, sondern auch das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit, d.h. das Bewußtsein, gegen eine Amtspflicht zu verstoßen. Zumindest muß der Beamte mit der Möglichkeit eines solchen Verstoßes rechnen und diesen billigend in Kauf nehmen (Senatsurteil vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Vorsatz 1; BGH, Urteil vom 8. April 1988 - V ZR 34/87 = BGHR § 839 Abs. 1 Satz 1 Vorsatz 2 [insoweit in BGHZ 104, 139[BGH 08.04.1988 - V ZR 34/87] nicht abgedruckt]; jeweils mit zahlreichen w.N.). Von diesem Maßstab ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

11

b)

Dementsprechend läßt sich aus der objektiven Pflichtverletzung für sich allein genommen kein Rückschluß auf Vorsatz in diesem Sinne ziehen.

12

aa)

Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die handelnden Amtsträger sich des - etwaigen - Verstoßes gegen die planungsrechtlichen Bestimmungen bewußt gewesen sind oder daß sie eine etwaige Pflichtverletzung auch nur billigend in Kauf genommen haben, liegen nicht vor. Auch der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß dem Kläger die Befreiung von den Baugrenzen deswegen in Aussicht gestellt worden sei, um ihn zur Rücknahme seines Widerspruchs in einem Umlegungsverfahren zu veranlassen, ist nicht geeignet, die Behauptung der Beklagten zu widerlegen, ihre Bediensteten seien seinerzeit der (wenn auch irrigen) Auffassung gewesen, sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu bewegen.

13

bb)

Auch hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 7 SaarlLBauO läßt sich ein Vorsatz der Bediensteten der Bauaufsichtsbehörde nicht feststellen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte sich die Beklagte durchgängig darauf berufen, ein Verstoß liege tatbestandsmäßig nicht vor, da die Wand der geplanten Halle den Mindestabstand einhalte. Die Bestimmung des § 7 Abs. 4 SaarlLBauO ist dagegen nicht angesprochen worden; dies legt den Rückschluß nahe, daß die Bauaufsichtshörde den Gesichtspunkt, daß die Böschung ihrerseits eine - unzulässige - "bauliche Anlage" darstellte, überhaupt nicht gesehen hatte. Erstmals im Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 13. Juli 1983 wird hervorgehoben, daß die Anschüttung gegen die Grenzabstandsvorschriften verstieß und deshalb auch die Halle als solche mit diesen Bestimmungen unvereinbar war, da beide Vorhaben technisch-konstruktiv eine bauliche Einheit bildeten.

14

cc)

Andererseits läßt sich - entgegen der Revisionserwiderung - ein Fahrlässigkeitsvorwurf, möglicherweise sogar in Form grober Fahrlässigkeit, nicht leugnen. Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB, der auch im Rahmen des § 839 BGB gilt, kommt es für die Verschuldensfrage auf die Kenntnisse und Einsichten des Beamten an, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind. Jeder Beamte muß die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (st. Rspr.; z.B. Senatsurteil vom 15. Juni 1989 - III ZR 96/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 13 m.w.N.). Die Handhabung der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen des § 31 BBauG in materieller und verfahrensrechtlicher Hinsicht gehört ebenso wie die Beurteilung des Bauwichs zu den Dingen, die die Bauaufsichtsbehörde als zuständige Fachbehörde beherrschen muß.

15

5.

Da den Bediensteten der Beklagten somit Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist, setzt ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB weiter voraus, daß der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Als derartige anderweitige Ersatzmöglichkeit kommt hier ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Architekten M. in Betracht.

16

a)

An der Geltung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB haben weder Art. 131 WV noch Art. 34 GG etwas geändert. Die nach diesen Vorschriften haftende Körperschaft tritt nur an die Stelle des Amtsträgers; Voraussetzungen und Umfang der Haftung der hinter dem Amtsträger stehenden Körperschaft decken sich mithin mit denen der in § 839 BGB geregelten Haftung des Beamten. Die Haftungsbeschränkung gilt daher auch, wenn anstelle des Beamten der Staat oder eine sonstige Körperschaft haftet (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil BGHZ 113, 164, 166[BGH 13.12.1990 - III ZR 14/90]/167). Die gegenteilige Meinung der Revision gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Es trifft zwar zu, daß das Verweisungsprivileg seit langem einer rechtspolitischen und rechtsdogmatischen Kritik ausgesetzt ist (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl. 1991, S. 64 f). Auch die Senatsrechtsprechung hat seinen Anwendungsbereich zunehmend eingeengt, aber nur punktuell und ohne es grundsätzlich in Frage zu stellen (Nüßgens in Festschrift für Willi Geiger, 1989, S. 456, 457). Eine Auffassung, nach der die Verweisungsklausel allgemein ausgeschaltet werden sollte, entspräche nicht der gegenwärtigen gesetzlichen Lage (Nüßgens a.a.O. S. 474).

17

b)

Die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, bildet einen Teil des Tatbestandes, aus dem der Amtshaftungsanspruch hergeleitet wird. Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden (negativen) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen (Senatsurteil BGHZ 113, 164, 167) [BGH 13.12.1990 - III ZR 14/90]. Es wäre demnach Sache des Klägers gewesen, das Nichtbestehen oder die Nichtdurchsetzbarkeit eines Ersatzanspruchs gegen M. darzutun. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß dem Kläger dies nicht gelungen ist.

18

aa)

Der Architekt M. war gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtet, die Bauvorlagen so herzustellen, daß der Bauantrag genehmigungsfähig war. Zur Erfüllung dieser Vertragspflicht reichte es nicht aus, daß die Baugenehmigung tatsächlich erteilt wurde; erforderlich war vielmehr, daß sie rechtmäßig und nicht rücknehmbar war (Senatsbeschluß vom 26. Mai 1983 - III ZR 212/82 = VersR 1983, 980, 981). Die zur Lösung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts muß der Architekt besitzen (Senatsurteile vom 17. April 1980 - III ZR 167/78 = VersR 1980, 765, 767, und vom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83 = VersR 1985, 566 = NJW 1985, 1692, 1693) [BGH 25.10.1984 - III ZR 80/83]. Allerdings kann die Klärung schwieriger Rechtsfragen von ihm nicht verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf (Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 aaO, betreffend die Prüfung der Voraussetzungen des § 34 BBauG; vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. März 1990 - III ZR 145/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 Bauunternehmer 1, betreffend die Bewältigung immissionsschutzrechtlicher Belange durch einen Bauunternehmer). Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, eine Pflichtverletzung des Architekten auszuräumen. Dies gilt insbesondere für die - von M. in seiner Zeugenaussage allerdings nicht bestätigte - Behauptung, M. habe die Bauvorlagen im von der Beklagten ausdrücklich bestärkten Vertrauen auf den Bauvorbescheid vom 26. Januar 1978 und die darin in Aussicht gestellte Befreiung von den Baugrenzen des Bebauungsplans gefertigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das haftungsrechtliche Risiko einer etwaigen Fehlbeurteilung der bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten dadurch von M. auf die Beklagte verlagert werden konnte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre der daneben bestehende Verstoß gegen das Bauordnungsrecht, nämlich gegen die Bauwichbestimmungen des § 7 SaarlLBauO (s.o.) auf diese Weise nicht beseitigt worden. Gerade dieser Verstoß hat indes für die Einstellung der Bauarbeiten und die Rücknahme der Baugenehmigung, also das Scheitern des Projekts, letztlich den Ausschlag gegeben. Die Einhaltung der Grenzabstände nach Bauordnungsrecht gehört zu den grundlegenden Anforderungen, die der Architekt bei der Planung zu beachten hat. Jeder Architekt muß wissen, daß bei einem Bauvorhaben Rücksicht auf die Nachbarbebauung zu nehmen ist, und muß in der Lage sein, die Grenzabstände nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu berechnen (Senatsbeschluß vom 27. Februar 1992 - III ZR 204/90, für BGHR vorgesehen).

19

bb)

Die grundsätzliche Möglichkeit, daß eine nach Maßgabe einer fehlerhaften Planung erteilte rechtswidrige Baugenehmigung haftungsrechtlich (auch) dem Architekten zugerechnet werden kann, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (Senatsurteile vom 17. April 1980 und vom 25. Oktober 1984, Senatsbeschluß vom 26. Mai 1983, jeweils aaO; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 5. Aufl. 1989, § 15 Rdn. 19). Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Architekten verliert durch das Hinzutreten der Baugenehmigung nicht ihre Bedeutung als selbständiger Haftungstatbestand. Zumindest im Außenverhältnis zum Bauherrn kann sich der Architekt, soweit es um die Bewältigung solcher Fragen geht, für die er nach Maßgabe der bei ihm vorauszusetzenden berufsspezifischen Fähigkeiten und Sorgfaltsanforderungen die Verantwortung trägt, nicht mit dem Hinweis entlasten, daß er nicht klüger zu sein brauchte als die mit der Prüfung des Bauantrags befaßten Beamten (anders bei Rechtsfragen, die in die Alleinverantwortung der Bauaufsichtsbehörde fallen, bei denen es also von vornherein an einer Mitverantwortlichkeit des Architekten fehlt, vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 und Senatsbeschluß vom 29. März 1990, jeweils aaO).

20

cc)

Allerdings wäre ein etwaiger werkvertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Architekten (§ 635 BGB) möglicherweise inzwischen verjährt. Der Architekt haftet nämlich für Mängel des Bauwerks, die auf seine fehlerhafte Planung zurückzuführen sind, auch dann nach den Vorschriften des § 635 BGB (nicht aus positiver Vertragsverletzung), wenn ihm - wie hier - weder die Oberleitung noch die örtliche Bauaufsicht übertragen worden sind, seine Mitwirkung sich also auf die Herstellung der Planunterlagen beschränkt (BGH, Urteil vom 29. September 1988 - VII ZR 182/87 = BGHR BGB § 635 Architekt 1 m.w.Nachw.). In einem solchen Fall verjähren die Ersatzansprüche gegen ihn in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes (§ 638 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist, wenn dem Architekten nur die Planung übertragen worden ist, der Zeitpunkt, zu dem der Bauherr den Entwurf als vertragsmäßige Leistung entgegennimmt. Denn damit hat der Architekt seinen Beitrag zu der Gesamtleistung erbracht (BGHZ 37, 341 ff, 345 f). Der Kläger könnte sich indes auf den Wegfall der anderweiten Ersatzmöglichkeit nur dann berufen, wenn ihn selbst daran keine Schuld trifft. Er genügt daher seiner Beweispflicht nicht schon, wenn er die jetzige Unmöglichkeit eines anderweitigen Ersatzes dartut, er muß auch nachweisen, daß er eine früher vorhandene Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat. Die Versäumung einer Ersatzmöglichkeit ist schuldhaft, wenn der Geschädigte von einer ihm nach den Umständen des Falles zumutbaren Möglichkeit, seinen Schaden an anderer Stelle zu decken, keinen Gebrauch gemacht hat. Schuldhafte Säumnis liegt in der Regel vor, wenn der Geschädigte den Ersatzanspruch gegen den Dritten hat verjähren lassen (BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. 1989, § 839 Rdn. 508 und 509 m. zahlr. w.N.). Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, der Kläger habe keine Tatsachen behauptet, aus denen entnommen werden könnte, daß ihn an der Versäumung der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber dem Architekten M. kein Verschulden treffe. Diese Feststellung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Krohn
Engelhardt
Rinne
Wurm
Deppert