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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1989, Az.: III ZR 96/88

Klage auf Schadenersatz eines Heims für geistig Behinderte aus Amtspflichtverletzung gegen den Landkreis wegen unterlassener Weiterleitung eines Antrags an den zuständigen Sozialhilfeträger; Amtspflichtverletzung von Bediensteten des Jugendamtes bei bestehender Personensorge für den Untergebrachten und Drittebezogenheit der Amtspflicht; Pflicht zur Sicherstellung der gesetzlichen Vertretung und der finanziellen Betreuung als Amtspflicht; Schaden wegen Fehlens anderweitiger Möglichkeiten der Erstattung aufgewendeter Kosten gegen andere Sozialhilfeträger; Anwendbarkeit und Grundzüge der Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht; Objektiver Sorgfaltsmaßstab für das Verhalten von Beamten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1989
Aktenzeichen
III ZR 96/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 04.03.1988

Fundstellen

  • NVwZ 1990, 498-500 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1989, 1087 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Landkreis Bad D.,
vertreten durch den Landrat, P.-F.-S. Straße 11, Bad D.

Prozessgegner

Heil- und Erziehungsheim für seelen-pflegebedürftige Kinder B. e. V.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Wolfgang S. und Günter H., S. straße 9, E.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Dem Bediensteten des Landkreises, dem die Führung der Pflegschaft über einen geistig behinderten Jugendlichen übertragen ist (Amtspfleger), obliegt die Amtspflicht, dafür Sorge zu tragen, daß auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Pfleglings dessen gesetzliche Vertretung und finanzielle Betreuung sichergestellt sind. Er muß rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Unterhalt ab diesem Zeitpunkt sicherzustellen (hier: Sozialhilfe).

  2. 2.

    Der Grundsatz, daß die Bestätigung rechtmäßigen Handelns durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Gericht den Vorwurf schuldhafter Amtspflichtverletzungausschließt, der nur eine Richtlinie darstellt, findet keine Anwendung, wenn die Ansicht des Kollegialgerichts offenkundig unrichtig ist.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1989
durch
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. März 1988 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Der klagende Verein betreibt ein Heim für geistig behinderte Kinder in Hessen. Dort war seit dem 26. Oktober 1977 der am 21. Dezember 1961 geborene geistig behinderte R. untergebracht, für den dem beklagten Landkreis seit 1974 die Personensorge übertragen war. Seit dem 20. April 1979 befindet R. sich in einer Außenstelle des Klägers bei einer Landwirtsfamilie in Schleswig-Holstein.

2

Mit Schreiben vom 12. Juni 1979 wies der Vorstand des Klägers das Jugendamt des Beklagten auf die demnächst eintretende Volljährigkeit des Pfleglings und den Ablauf der Kostenträgerschaft der Jugendhilfe hin und bat das Jugendamt, dafür Sorge zu tragen, daß die Kosten der Unterbringung vom Eintritt der Volljährigkeit an durch die Sozialhilfe gedeckt werden könnten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe nach §§ 39, 100 BSHG lagen zu diesem Zeitpunkt und liegen auch noch heute vor.

3

Am 22. Oktober 1979 beantragte das Jugendamt des Beklagten beim Vormundschaftsgericht die Errichtung einer Pflegschaft nach Volljährigkeit für R. und informierte zugleich das Sozialamt mit der Bitte um Prüfung der Kostenübernahme. Das Sozialamt des Beklagten leitete diesen Antrag wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz weiter. Diese Behörde informierte das Sozialamt am 5. Dezember 1979 telefonisch und mit Schreiben vom 11. Dezember 1979, daß den Behörden in Rheinland-Pfalz die örtliche Zuständigkeit für die Übernahme der Unterbringungskosten des bei einem hessischen Träger befindlichen Pfleglings fehle, vielmehr der Sozialhilfeträger am Sitz des Klägers oder dem Wohnsitz der Pflegefamilie für die Übernahme der Kosten zuständig sei.

4

Die Sozialhilfeabteilung des Beklagten wies das Jugendamt mit Schreiben vom 17. Januar 1980 auf eine mögliche Antragstellung bei dem in Hessen zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe hin.

5

Der Kläger übersandte seine Kostenrechnungen weiterhin dem Beklagten. Mit Schreiben vom 11. Mai 1981 sandte der Beklagte die Kostenrechnungen für das erste und zweite Vierteljahr 1981 zurück mit dem Hinweis, er habe keine Kostenübernahme zugesagt.

6

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 1981 den Beklagten nochmals auf die Sozialhilfebedürftigkeit des Pfleglings und sein Schreiben vom 8. Oktober 1979 hingewiesen hatte, leitete das Jugendamt am 3. August 1981 den Vorgang an das Sozialamt des Beklagten weiter, welches erst mit Schreiben vom 1. Oktober 1981 das Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz informierte, das seinerseits mit Schreiben vom 30. November 1981 den Vorgang an den Landeswohlfahrtsverband Hessen weiterleitete. Dieser übernahm ab Eingang dieses Schreibens am 1. Dezember 1981 die Kosten für die Heimunterbringung des Pfleglings.

7

Den Antrag des Klägers, auch für die Zeit vom 20. Dezember 1979 bis zum 30. November 1981 die Kosten zu übernehmen, wies der Landeswohlfahrtsverband Hessen durch Bescheid vom 11. Oktober 1984 zurück.

8

Der Kläger nimmt nunmehr mit der am 12. Februar 1986 zugestellten Klage den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil Bedienstete des Jugendamtes und des Sozialamtes es amtspflichtwidrig versäumt hätten, seinen Antrag aus dem Jahre 1979 rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit dem örtlich zuständigen Leistungsträger zuzuleiten oder wenigstens ihn - den Kläger - auf die Notwendigkeit hinzuweisen, einen Antrag in Hessen zu stellen.

9

Der Beklagte hat eine Amtspflichtverletzung seiner Bediensteten in Abrede gestellt und sich auf Verjährung berufen.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger von dem Pflegling R. seine Aufwendungen ersetzt erhalten könne; dieser habe nämlich einen Anspruch auf Leistung von Sozialhilfe für die streitige Zeit gegen das Land Rheinland-Pfalz. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und den Beklagten entsprechend dem Klageantrag zur Zahlung verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten bleibt erfolglos.

12

I.

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung:

13

Dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Amtshaftungsanspruch zu, da Mitarbeiter sowohl des Jugend- als auch des Sozialamts die ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hätten, den vom Kläger gestellten Antrag auf weitere Übernahme der Unterbringungskosten rechtzeitig vor Eintritt der Volljährigkeit des Pfleglings an den zuständigen Sozialhilfeleistungsträger weiterzuleiten. Durch diese Amtspflichtverletzungen sei dem Kläger auch ein Schaden entstanden, da der Kläger dadurch die Möglichkeit verloren habe, für die Zeit vom 21. Dezember 1979 bis zum 30. November 1981 Kostenerstattung vom Landeswohlfahrtsverband Hessen zu erhalten. Vom Land Rheinland-Pfalz könne der Kläger - auch durch den Pflegling - keine Kostenerstattung erlangen, da das Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz für die Gewährung von Sozialhilfe an den Pflegling nicht zuständig gewesen sei. Ein Mitverschuldensvorwurf treffe den Kläger nicht. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe der Unterbringungskosten seien unsachlich und unverständlich.

14

2.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

15

II.

1.

Als Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs kommt hier nur eine Amtspflichtverletzung von Bediensteten des Jugendamts des Beklagten in Betracht; denn gegenüber dem Kläger oblagen nur diesen, nicht aber auch Bediensteten des Sozialamts drittbezogene Amtspflichten.

16

a)

Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht nimmt die Rechtsprechung dann an, wenn diese Amtspflicht nach den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen nicht nur (wie alle Amtspflichten) dem Interesse der Allgemeinheit, sondern (zumindest daneben auch) dem Interesse eines einzelnen oder einer abgegrenzten Gruppe von Personen dient. Es muß mithin eine "besondere Beziehung" zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten bestehen (stRspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 128, 136; vom 21. Mai 1981 - III ZR 167/79 - VersR 1981, 931, 932; und vom 11. November 1982 - III ZR 68/81 - VersR 1983, 154; Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR 10/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 3). Anderen Personen gegenüber ist, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nach § 839 BGB nicht begründet.

17

b)

Im Verhältnis zum Jugendamt ist die Beteiligung des Klägers an der zu regelnden Angelegenheit nicht "rein zufällig". Der Pflegling war durch den Beklagten, handelnd durch Bedienstete seines Jugendamts, bei dem Kläger untergebracht. Dieser stand deshalb zu der Angelegenheit in einer besonderen Beziehung, kraft deren das Verhalten der Bediensteten des Jugendamts im Rahmen der Durchführung des Pflegeverhältnisses ihn nicht nur tatsächlich und zufällig betraf. Vielmehr war er rechtlich in die Regelung der Sache einbezogen. Deshalb traf diese Bediensteten des Beklagten auch ihm gegenüber die Amtspflicht, alles zu vermeiden, was zu einer Schädigung seines Vermögens führen konnte. Diese Pflicht bestand auch noch nach der Beendigung der Amtspflegschaft durch Eintritt der Volljährigkeit des Pfleglings.

18

Die Bediensteten des Sozialamts standen dagegen in keiner besonderen rechtlichen Beziehung zu dem Kläger. Für sie gilt der Grundsatz, daß ihre Amtspflichten zur Sorge für Bedürftige grundsätzlich nur diesen gegenüber, nicht aber gegenüber anderen Personen bestehen, die sich ohne Veranlassung der Behörde eines Bedürftigen annehmen.

19

2.

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der für die Führung der Pflegschaft über R. zuständige Bedienstete des Jugendamtes des Beklagten verpflichtet war, dafür Sorge zu tragen, daß auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Pfleglings dessen gesetzliche Vertretung und finanzielle Betreuung rechtzeitig sichergestellt wurde. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Amtspfleger allerdings diese Pflicht nicht schon dadurch erfüllt, daß er mit Schreiben vom 22. Oktober 1979 beim Vormundschaftsgericht die Errichtung einer Pflegschaft für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Pfleglings beantragte und zugleich das Sozialamt mit der Bitte um Prüfung der Kostenübernahme informierte. Eine Amtspflichtverletzung liegt schon darin, daß der Amtspfleger erst mehr als vier Monate nach dem Hinweis des Klägers mit einem Antrag an das Vormundschaftsgericht und einer Information des Sozialamts reagierte. Nachdem der Kläger ihn mit Schreiben vom 12. Juli 1979 darauf hingewiesen hatte, daß der Pflegling am 21. Dezember 1979 volljährig werde, mußte er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Unterhalt des Pfleglings vom 21. Dezember 1979 an sicherzustellen. Er durfte die Sache nicht erst einmal vier Monate liegen lassen, sondern mußte sich alsbald an den zuständigen Sozialhilfeträger wenden und sicherstellen, daß dieser von diesem Zeitpunkt an die Kosten für den Unterhalt des Pfleglings übernahm. Dazu reichte es nicht aus, das Sozialamt zu informieren und alles weitere ihm zu überlassen. Vielmehr mußte der Amtspfleger, wenn er nicht binnen angemessener Frist eine Zusage erhielt, sich darum kümmern, warum dies nicht der Fall war, und auf eine Beschleunigung der Entscheidung hinwirken. Dies galt hier um so mehr, als das Jugendamt sich schon einige Jahre vorher vergeblich um eine Kostenübernahme durch das Sozialamt bemüht hatte und daher auch jetzt mit der Möglichkeit einer Ablehnung rechnen mußte.

20

3.

Der dem Kläger entstandene Schaden besteht darin, daß er für die Zeit vom 21. Dezember 1979 (Eintritt der Volljährigkeit des Pfleglings) bis zum 30. November 1981 keine Erstattung der von ihm für Unterhalt und Betreuung des Pfleglings aufgewendeten Kosten erhalten kann. Auch dem Pflegling stehen insoweit keine Ansprüche gegen einen Sozialhilfeträger zu, die er dem Kläger abtreten könnte.

21

a)

Einen Kostenerstattungsanspruch gegen das Land Rheinland-Pfalz als überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Landesgesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) - AGBSHG - v. 8. März 1963, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1986, GVBl S. 223, § 2 Abs. 1) verneint das Berufungsgericht zutreffend mit der Erwägung, im Zeitpunkt der Unterbringung des Pfleglings bei dem Kläger (1975) seien die Voraussetzungen für ein Eintreten der Sozialhilfe noch nicht gegeben gewesen. Die Revision bekämpft dies mit der Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe diese Feststellung auf den Inhalt der Vormundschaftsakten des Amtsgerichts Bad Dürkheim gestützt, diese aber nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und dem Beklagten auch nicht das rechtliche Gehör dazu gewährt.

22

Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen. Insoweit wird die Entscheidung des Berufungsgerichts schon von dem Umstand getragen, daß Sozialhilfe erst einsetzt, wenn dem in Betracht kommenden Träger bekannt wird, daß die Voraussetzungen der Gewährung vorliegen (§ 5 BSHG). Selbst wenn 1975 eine tatsächliche Sozialhilfebedürftigkeit des Pfleglings schon vorgelegen haben sollte, sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß dies dem Landesamt für Jugend und Soziales, das die Aufgaben des Landes als des hier zuständigen (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG) überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wahrnimmt (§ 2 Abs. 2 AGBSHG), oder einer von ihm beauftragten Stelle i.S. des § 5 BSHG zu dieser Zeit bereits bekannt war. Im Gegenteil ist den von dem beklagten Landkreis mitgeteilten Angaben des mit der Führung der Pflegschaft beauftragten Beamten zu entnehmen, daß erst, als der Pflegling sich bereits in einem Heim in Hessen befand, die Aufmerksamkeit der Behörde auf die Tatsache gelenkt wurde, daß nicht nur seine Eltern, sondern auch er selbst behindert ist.

23

b)

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen war nach § 5 BSHG zur Leistung von Sozialhilfe erst von dem Zeitpunkt an verpflichtet, in dem er von der Bedürftigkeit des Pfleglings Kenntnis erhielt. Dieser Zeitpunkt war der 1. Dezember 1981.

24

c)

Ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Pflegling steht dem Kläger gegen den Landeswohlfahrtsverband Hessen auch nicht nach § 121 BSHG oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

25

aa)

Nach § 121 BSHG sind einem Dritten, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er es in angemessener Zeit beantragt und die Aufwendungen nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat.

26

Durch § 121 BSHG sollen unbillige Ergebnisse in solchen Fällen vermieden werden, in denen bei plötzlichen Notlagen Hilfe geleistet wird, die an sich aus öffentlichen Mitteln zu tragen ist, aber mangels Kenntnis der Situation von dem Sozialhilfeträger nicht geleistet werden kann. Ein Eilfall i.S. dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn die rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers von vornherein ausgeschlossen erscheint (OVG Berlin FVES 18, 173, 177; VGH Baden-Württemberg, FVES 36, 139, 146); es muß sich um eine akute, plötzlich auftretende Notlage handeln (OVG Rheinland-Pfalz FVES 34, 257, 259).

27

In diesem Sinne liegt ein Eilfall hier nicht vor. Daß der Pflegling demnächst volljährig und mangels weiterer Jugendhilfe hilfsbedürftig im Sinne der Sozialhilfebestimmungen werden würde, war vorauszusehen. Die darin begründete Notlage ist daher nicht plötzlich eingetreten.

28

Auf die Frage, welche rechtliche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, daß der Landeswohlfahrtsverband Hessen einen Kostenübernahmeantrag des Klägers bereits rechtsbeständig abgelehnt hat, der Kläger dagegen aber den Rechtsweg nicht beschritten hat, kommt es daher letztlich nicht an.

29

bb)

Auch aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Kläger einen Anspruch gegen den Landeswohlfahrtsverband Hessen nicht herleiten.

30

Die Vorschriften der §§ 677 ff BGBüber die Geschäftsführung ohne Auftrag sind im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar (vgl. H. Maurer, AllgVerwR, 4. Aufl. § 28 Rn. 11). Danach kann ein Anspruch auf Aufwendungsersatz entsprechend § 683 BGB gegen einen Träger öffentlicher Verwaltung gegeben sein, wenn ein Privater eine Maßnahme trifft, die zu den Aufgaben einer Behörde dieses Verwaltungsträgers gehört. Handelt er dabei nicht nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Behörde, so gilt § 679 BGB entsprechend. Ein öffentliches Interesse muß aber gerade daran bestehen, daß die Aufgabe von dem privaten "Geschäftsführer" in der gegebenen Situation erfüllt wird. Dieses Interesse ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei sind die für das Tätigwerden sprechenden öffentlichen Interessen mit entgegenstehenden abzuwägen (BVerwG Urt. v. 6. September 1988 - 4 C 5.86 - DVBl 1989, 42).

31

Im vorliegenden Fall scheidet ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach diesen Grundsätzen schon deshalb aus, weil § 121 BSHG eine abschließende Regelung getroffen hat.

32

§ 121 BSHG ist nichts anderes als ein Niederschlag von Grundsätzen, die bereits vor dem Inkrafttreten des BSHG teils durch landesrechtliche Vorschriften, teils durch die Rechtsprechung herausgebildet worden waren. Diese wiederum sind der zivilrechtlichen Rechtsfigur der Geschäftsführung ohne Auftrag verwandt (BVerwGE 37, 133, 134). Deshalb ist in den von § 121 BSHG bereits geregelten Fällen kein Raum für eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff BGB, die überdies dazu führen würde, daß die ausdrücklichen gesetzlichen Voraussetzungen des Ersatzanspruchs nach § 121 BSHG dadurch außer Kraft gesetzt würden.

33

cc)

Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Landeswohlfahrtsverband Hessen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er eine unmittelbare Vermögensverschiebung voraussetzt (vgl. H. Maurer, a.a.O. Rn. 23). Eine solche hat zwischen Kläger und Landeswohlfahrtsverband nicht stattgefunden. Die Leistungsfreiheit des Landeswohlfahrtsverbandes beruht nicht darauf, daß der Kläger dem Pflegling Hilfe geleistet hat, sondern allein auf der Verzögerung des Bekanntwerdens der Notlage (§ 5 BSHG).

34

4.

Auch der für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung der zuständigen Bediensteten des Jugendamts des Beklagten und dem Kläger entstandenen Schaden ist zu bejahen.

35

Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Schaden des Klägers nicht eingetreten wäre, wenn der zuständige Bedienstete des Jugendamts sich unverzüglich um die Sicherstellung des Unterhalts des Pfleglings durch die Sozialhilfe gekümmert hätte. Hätte er sich nicht auf die (verspätete) Information des Sozialamts beschränkt, sondern dieses alsbald informiert und sich nach angemessener Frist nach dem Stand der Sache erkundigt, dann hätte er noch vor dem 21. Dezember 1979 erfahren können, daß gegen eine Kostenübernahme durch den rheinland-pfälzischen Sozialhilfeträger Zuständigkeitsbedenken bestanden. Er hätte alsdann vorsorglich noch vor diesem Zeitpunkt selbst den Landeswohlfahrtsverband Hessen informieren können. Dadurch wäre der Schaden des Klägers vermieden worden.

36

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, bei richtiger Beurteilung der Behinderung des Pfleglings hätte schon vor dessen Verbringung nach Hessen nach §§ 39, 100 BSHG Sozialhilfe geleistet werden müssen; denn die Sozialabteilung des Beklagten hat einen entsprechenden Antrag noch im November 1977 abgelehnt.

37

5.

Der für die Führung der Pflegschaft zuständige Beamte des Jugendamts des Beklagten hat auch schuldhaft gehandelt.

38

Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB, der auch im Rahmen des § 839 BGB gilt, kommt es für die Verschuldensfrage auf die Kenntnisse und Einsichten des Beamten an, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind. Jeder Beamte muß die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskentnnisse besitzen oder sich verschaffen (Senatsurteile v. 14. Juni 1984 - III ZR 68/83 - VersR 1984, 849; und v. 18. Dezember 1986 - III ZR 214/85 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 3).

39

Dem zuständigen Beamten des Jugendamtes mußte sich unter den gegebenen Umständen aufdrängen, daß er es nicht bei der einmaligen (und dazu späten) Information des Sozialamts bewenden lassen durfte, sondern sich selbst darum kümmern mußte, daß die Angelegenheit vor Eintritt der Volljährigkeit des Pfleglings geregelt wurde. Daß er dies nicht getan hat, ist ihm als Verschulden vorzuwerfen. Dem steht hier auch nicht entgegen, daß das Oberlandesgericht gemeint hat, der Beamte habe "zunächst" alles Erforderliche getan. Seine Ansicht, der Beamte habe sich nach Unterrichtung des Sozialamtes um die Angelegenheit nicht mehr zu kümmern brauchen, ist offenkundig unrichtig. Der Grundsatz, daß die Bestätigung rechtmäßigen Handelns durch ein mit mehreren Rechtskundigen besetzes Gericht den Vorwurf schuldhafter Amtspflichtverletzung ausschließt, der zudem nur eine Richtlinie darstellt, findet daher keine Anwendung.

Kröner
Engelhardt
Halstenberg
Rinne
Wurm