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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1988, Az.: V ZR 34/87

Altrechtliche Grunddienstbarkeit; Grundbucheintragung; Öffentlicher Glaube; Löschung; Gutgläubiger Erwerb; Lastenfreiheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1988
Aktenzeichen
V ZR 34/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 104, 139 - 144
  • DB 1988, 1589 (Kurzinformation)
  • DNotZ 1989, 146-148
  • MDR 1988, 766 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2037-2039 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 973 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1988, 1062-1065

Amtlicher Leitsatz

Solange eine "altrechtliche" Grunddienstbarkeit nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist, unterliegt sie nicht dem öffentlichen Glauben an die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Ist sie aber einmal im Grundbuch eingetragen und wird sie später zu Unrecht gelöscht, so nimmt sie am öffentlichen Glauben des Grundbuchs mit der Folge teil, daß ein gutgläubiger Erwerber das dienende Grundstück insoweit lastenfrei erwerben kann.

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung wegen der Löschung einer sogenannten altrechtlichen Grunddienstbarkeit.

2

Der Kläger und seine Ehefrau sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des Grundstücks K.-straße 23 in W. Miteigentümer des Grundstücks K.-straße 21 sind die Eheleute Sch.; diese haben im Jahre 1981 einige Parzellen an eine Baugemeinschaft R. GmbH (im folgenden: GmbH) veräußert.

3

Die vorgenannten Grundstücke gehören zu einem Areal, das seit dem Jahre 1858 mehrmals parzelliert worden ist. Als das Grundstück K.-straße 1 am 30. Oktober 1858 verkauft wurde, behielt sich der Verkäufer zugunsten des Grundstücks K.-straße 23 das Recht vor, »daß auf dem verkauften Grundstück keine Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, wodurch jenem Grundstück Sonne und Licht entzogen oder beeinträchtigt« werden. Diese Grunddienstbarkeit wurde in das Stockbuch von W. eingetragen und blieb bis zur Schließung der Stockbücher bestehen. Am 30. Dezember 1904 wurde sie in die inzwischen angelegten Grundbücher des dienenden und herrschenden Grundstücks eingetragen.

4

Seit dem Jahre 1924 befand sich das gesamte Areal wieder in der Hand eines Eigentümers und ging im Jahre 1972 auf Karoline Z. über (Grundbuch von W., Band 330, Blatt 7713). Im Jahre 1979 veräußerte Frau Z. das herrschende Grundstück an den Kläger und dessen Ehefrau sowie das belastete an die Eheleute Sch.; diese kannten die Grunddienstbarkeit und übernahmen sie in dem Kaufvertrag.

5

Nachdem der Notar in seinem Antrag auf Umschreibung der veräußerten Parzellen darauf hingewiesen hatte, daß die eingetragenen Belastungen in Abteilung II mitzuübertragen seien, teilte ihm der zuständige Rechtspfleger des Grundbuchamtes (Streithelfer des beklagten Landes) unter dem 7. Juni 1979 mit, er beabsichtige, die Grunddienstbarkeit im Grundbuch Band 330, Blatt 7713 zu löschen, da durch die Errichtung der Wohngebäude K.-straße 21 und 23 die Ausübung des Rechts ausgeschlossen sei; zugleich bat er um die Stellungnahme des Notars. Der Notar erwiderte, daß ihm die Grundstücksgegebenheiten nicht bekannt seien und er deshalb nicht beurteilen könne, ob das Recht von Amts wegen gelöscht werden dürfe. Daraufhin verfügte der Streithelfer unter dem 20. Juni 1979 die gleiche Anfrage an die Eigentümer der Grundstücke. Ohne die Antwort abzuwarten, legte er am 25. Juni 1979 neue Grundbuchblätter an und trug die Käufer als neue Eigentümer ein; die Grunddienstbarkeit übertrug er nicht mit. Der Kläger und seine Ehefrau erbaten mit Schreiben vom 28. Juni 1979 die Übersendung eines Grundbuchauszuges mit dem genauen Wortlaut der Grunddienstbarkeit, um prüfen zu können, ob sie eine Löschungsbewilligung erteilen könnten. Der Streithelfer teilte ihnen den Wortlaut der Grunddienstbarkeit mit und löschte diese am 20. November 1979 im alten Grundbuch der Frau Z. (Band 330, Blatt 7713), ohne die Kaufvertragsparteien davon zu benachrichtigen.

6

Durch notariellen Vertrag verkauften die Eheleute Sch. einige Parzellen ihres Grundstücks an die GmbH. Am 24. Juni 1981 wurde die GmbH als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

7

Der Kläger sieht eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers, für die das beklagte Land einzustehen habe (Art. 34 Satz 1 GG), darin, daß dieser rechtswidrig und vorsätzlich die Grunddienstbarkeit gelöscht und damit ermöglicht habe, daß die GmbH das Grundstück kraft guten Glaubens unbelastet von der Grunddienstbarkeit erwarb. Er verlangt Zahlung von mindestens 100 000 DM nebst Zinsen.

8

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

9

1. Zutreffend stellt das Berufungsgericht fest, daß der Streithelfer des beklagten Landes als zuständiger Rechtspfleger des Grundbuchamts seine Amtspflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt hat. Zum einen hat er pflichtwidrig bei der Anlegung neuer Grundbücher die Grunddienstbarkeit nicht mitübertragen. Zum anderen hat er in dem alten Grundbuch (Band 330, Blatt 7713) für die dort verbliebenen Parzellen die Grunddienstbarkeit von Amts wegen gelöscht, ohne daß die Voraussetzungen hierfür vorlagen; insbesondere ergab sich nicht aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die in einer den Anforderungen der Grundbuchordnung entsprechenden Weise festgestellt waren, daß die Eintragung gegenstandslos war (§ 87 Buchst. a GBO). Die Revision wendet sich hiergegen - mit Recht - nicht.

10

2. Ursächlich für den Schaden des Klägers ist allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur die Nichtübertragung der Grunddienstbarkeit in das neue Grundbuch des dienenden Grundstücks gewesen. Sie hatte gemäß § 46 Abs. 2 GBO zur Folge, daß die Grunddienstbarkeit als gelöscht galt und das Grundbuch insoweit unrichtig wurde. Dadurch wurde für die GmbH die Möglichkeit des gutgläubig-lastenfreien Erwerbs eröffnet. Die Revision stellt dies zu Unrecht in Frage.

11

Gemäß Art. 184 EGBGB bleiben Rechte, mit denen eine Sache zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs belastet ist, mit dem sich aus den bisherigen Gesetzen ergebenden Inhalt und Range bestehen, soweit sich nicht aus den Artikeln 192 bis 195 EGBGB ein anderes ergibt, was für den vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall ist. Für solche »altrechtlichen« Grunddienstbarkeiten bestimmt Art. 187 Abs. 1 EGBGB weiter, daß sie auch zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung bedürfen. Solange die Grunddienstbarkeit nicht in das Grundbuch eingetragen ist, besteht mithin für einen Erwerber des belasteten Grundstücks nicht die Möglichkeit eines gutgläubiglastenfreien Erwerbs nach § 892 BGB.

12

Art. 187 EGBGB als Überleitungsvorschrift besagt aber nichts über den Rechtszustand, der nach Eintragung der altrechtlichen Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eintritt. Einen Rückschluß hierauf gestattet Art. 189 Abs. 3 EGBGB, wonach die Aufhebung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück zu der Zeit belastet ist, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, zwar auch nach dieser Zeit, aber nur so lange nach den bisherigen Gesetzen erfolgt, bis das Recht in das Grundbuch eingetragen ist; vom Zeitpunkt der Eintragung an ist mithin das neue Recht maßgebend. Art. 189 EGBGB gilt nicht nur für die Aufhebung durch Rechtsgeschäfte, sondern auch für alle anderen Erlöschensgründe (BGH Urt. v. 6. März 1966, V ZR 204/62 = LM Code civile Nr. 5; RG JW 1916, 121, 122 m. zust. Anm. Heymann; OLG Köln OLGZ 1965, 163/164; Palandt/Bassenge, BGB 47. Aufl. Anm. 2 zu Art. 189 EGBGB). Hierzu zählt auch der Fall des Erlöschens kraft gutgläubig-lastenfreien Erwerbs nach § 892 BGB. Ist die Grunddienstbarkeit in das Grundbuch des dienenden Grundstücks (BayObLGZ 1969, 284/292) eingetragen, so gehört sie zu dessen Inhalt und nimmt damit an dessen öffentlichen Glauben nach § 892 BGB teil, und zwar sowohl im positiven wie im negativen Sinne; insbesondere darf der redliche Erwerber des dienenden Grundstücks auf ihre Löschung im Grundbuch vertrauen (heute fast einhellige Auffassung, vgl. etwa Lutter AcP 164, 122, 131 ff.; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 85 II 1 b; BGB-RGRK/Augustin 12. Aufl. § 892 Rdn. 25; Staudinger/Gurski, BGB 12. Aufl. § 892 Rdn. 40; MünchKomm/Wacke 2. Aufl. § 892 Rdn. 16; Erman/Hagen, BGB 7. Aufl. Vorbem. zu §§ 891-893 Rdn. 5; Palandt/Bassenge, BGB 47. Aufl. Art. 187 EGBGB Anm. 2; unklar - wegen Bezugnahme auf Lutter aaO: Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. Rdn. 9; offengelassen in BayObLG DNotZ 1980, 103, 104). Soweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts eine Gegenansicht entnommen werden könnte (RGZ 93, 63, 65 f. im Anschl. an RGZ 62, 99), fände diese im Gesetz keinen Anhalt. Sie wird heute mit Recht abgelehnt, denn sie verkennt die Funktion des Art. 187 Abs. 1 EGBGB als einer Übergangsvorschrift und leistet damit einer dauerhaften Rechtsunsicherheit Vorschub, die durch die Publizität des Grundbuchs grundsätzlich verhindert werden soll.

13

Nicht zu folgen ist auch dem Versuch der Revisionserwiderung des beklagten Landes, in der Frage eines gutgläubig-lastenfreien Erwerbs nach den verschiedenen Formen der Löschung zu unterscheiden. Danach soll der gute Glaube an die Freiheit des Grundstücks von nicht eingetragenen altrechtlichen Grunddienstbarkeiten im Falle des § 46 Abs. 2 GBO jedenfalls dann nicht geschützt werden, wenn auf dem neuen Grundbuchblatt kein Hinweis enthalten ist, der auf die Löschung der Dienstbarkeit hinweist; die Behauptung eines solchen Sachverhalts möchte die Revisionserwiderung im Wege einer Rüge nach §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO in den Rechtsstreit einführen. Dieser Ansicht ist aber entgegenzuhalten, daß der Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit des Grundbuchs nicht davon abhängt, ob der Bewerber sich Kenntnis von dessen Inhalt verschafft hat (dazu vgl. RGZ 86, 353, 356 sowie statt vieler MünchKomm/Wacke 2. Aufl. § 892 Rdn. 48 m. eingeh. Nachw.). Die Lage im übrigen ist nicht anders, als wenn die Grunddienstbarkeit noch im alten Grundbuch gelöscht und deshalb nicht in das neue Grundbuch übertragen worden wäre. Der Standpunkt der Revisionserwiderung würde zudem der im Gesetz vorgeschriebenen Gleichwertigkeit der Löschungstatbestände nach § 46 Abs. 1 und 2 GBO (vgl. Hesse/Saage/Fischer, GBO 4. Aufl. § 46 Anm. III; Meikel/Imhof/Riedel, GBO 6. Aufl. § 46 Rdn. 14 f.; Horber/Demharter, GBO 17. Aufl. § 46 Anm. 1, 8 c, widersprechen und, was die Publizitätsfunktion des Grundbuchs angeht, die Löschung durch Nichtübertragung (§ 46 Abs. 2 GBO) zu einem Löschungstatbestand »zweiter Klasse« herabstufen.

14

3. Für den Verstoß gegen die Pflicht zur Übertragung der eingetragenen Grunddienstbarkeit in das neue Grundbuch des dienenden Grundstücks bejaht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nur die Schuldform grober Fahrlässigkeit: Wenn der Streithelfer, wie er behauptet, irrtümlich angenommen habe, die altrechtliche Grunddienstbarkeit sei durch Konsolidation erloschen, so habe er Art. 189 Abs. 3 EGBGB entweder übersehen oder falsch interpretiert; beides lasse sich nur mit Unkenntnis des Gesetzes oder mit Nichtbefassung mit der einschlägigen Literatur erklären (Hinweis u. a. auf Palandt/Bassenge, EGBGB Art. 189 Anm. 2).

15

Wie die Revision mit Erfolg rügt, ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit eines vorsätzlichen Verstoßes des Streithelfers gegen seine Amtspflicht außer acht gelassen hat, weil es von einem zu engen Begriff des Vorsatzes ausgegangen ist (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

16

4., 5. Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben und ist aufzuheben.

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6. Für den Fall, daß das Berufungsgericht auch nach erneuter Verhandlung eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Streithelfers verneinen und nur Fahrlässigkeit annehmen sollte, ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen der Ansicht der Revision auch ein Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Eheleute Sch. als anderweitige Ersatzmöglichkeit anzusehen sein könnte (vgl. RG SeuffA 88 Nr. 108; RG JW 1934, 2545; RG HHR 1934 Nr. 1448; Erman/Drees, BGB 7. Aufl. § 839 Rdn. 75; Soergel/Glaser, BGB 10. Aufl. § 839 Rdn. 234; BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rdn. 497; vgl. auch RGZ 154, 291, 295/296).