§ 87 GBO - Löschungsgründe
Bibliographie
- Titel
- Grundbuchordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- GBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-11
Die Eintragung ist zu löschen:
- a)wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die in einer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, dass die Eintragung gegenstandslos ist;
- b)wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat;
- c)wenn durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss rechtskräftig festgestellt ist, dass die Eintragung gegenstandslos ist.