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§ 87 GBO - Löschungsgründe

Bibliographie

Titel
Grundbuchordnung
Redaktionelle Abkürzung
GBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-11

Die Eintragung ist zu löschen:

  1. a)
    wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die in einer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, dass die Eintragung gegenstandslos ist;
  2. b)
    wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat;
  3. c)
    wenn durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluss rechtskräftig festgestellt ist, dass die Eintragung gegenstandslos ist.