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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1989, Az.: BVerwG 2 CB 54.86

Verteilung der Bewertung von Arbeiten auf mehrere Prüfer; Gebot der Gleichbehandlung von Prüflingen; Einheitlicher Maßstab für die Bewertung von Prüfungsleistungen; Der Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 2 CB 54.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 15.04.1986 - AZ: 4 S 1858/85

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 1989
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 1986 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, höchstrichterlich bisher nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.

3

Die Frage,

4

ob bei einer Prüfung, bei der die Bewertung von Arbeiten auf mehrere Prüfer verteilt worden ist, ein Rechtsgebot des Inhalts besteht, daß dasselbe Bewertungsschema (Hilfspunktesystem) anzuwenden ist, wenn die vorangegangenen Lehrveranstaltungen für die Prüflinge mehrerer Ausbildungsgänge gemeinsam erfolgte und die Prüfungsaufgabe für alle Prüflinge gleich ist und sich zudem aus dem Umstand der Zugehörigkeit zu den verschiedenen Ausbildungsgängen keine unterschiedlichen Erfordernisse an den Leistungsstand der Prüflinge ergeben,

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würde sich in dieser Form in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte und das gesamte Prüfungsrecht beherrschende Gebot der Gleichbehandlung (vgl. BVerwGE 41, 34 <35>[BVerwG 13.10.1972 - VII C 17/71] m.w.N.; 55, 355 <358>; Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30 und 31.80 - <Buchholz 421.0 Nr. 157>) verlangt, daß die Prüflinge bei der abschließenden Bewertung mit dem gleichen Maßstab gemessen werden (Urteil vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 C 31.83 - <Buchholz 421.0 Nr. 199>). Es hat den Grundsatz der Gleichbehandlung jedoch auf die Prüflinge ein und derselben Prüfung im Rechtssinn beschränkt und die vom Kläger aufgeworfene Frage mit der Begründung offengelassen, daß die Prüfer Professor M. und Frau Professor Dr. S. in verschiedenen Prüfungen tätig geworden seien, nämlich Professor M. u.a. in der Prüfung der Anwärter für den gehobenen Dienst in der Versorgungsverwaltung auf der Grundlage der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst in der Versorgungsverwaltung vom 9. August 1973 (GBl. S. 338) und Frau Professor Dr. S. ausschließlich in der Prüfung der Anwärter für den gehobenen Verwaltungsdienst auf der Grundlage der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst vom 27. August 1973 (GBl. S. 356). Es ist eindeutig und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß bei derart unterschiedlichen Laufbahnprüfungen schon aufgrund der unterschiedlichen Leistungsanforderungen an die Bewertung selbst gleichlautender Arbeiten unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden können.

6

Die vom Kläger eingelegte Revision ist unzulässig und daher gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen.

7

Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts (§§ 133 Nr. 1, 138 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargetan. Das Vorbringen des Klägers, zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg für das Geschäftsjahr 1986 nicht der für das "Recht des öffentlichen Dienstes" zuständige 4. Senat, sondern der u.a. für das "Hochschulrecht, einschließlich des Hochschulprüfungsrechts" zuständige 9. Senat berufen gewesen, weil es sich vorliegend um eine prüfungsrechtliche, nicht aber um eine beamtenrechtliche Streitigkeit handele, reicht nicht aus, den behaupteten Verfahrensmangel schlüssig darzulegen (vgl. hierzu Beschluß vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - <DVBl. 1981, 493>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann mit der Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts zwar auch die unrichtige Anwendung des Geschäftsverteilungsplans gerügt werden, wenn und soweit hierin zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter liegt. Letzteres ist jedoch nur dann der Fall, wenn das Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat (vgl. BVerwGE 20, 39 <41 f.>[BVerwG 25.11.1964 - V C 60/63]; Urteile vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 11>; vom 29. April 1982 - BVerwG 2 C 33.80 - <NJW 1983, 896> und vom 30. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.82 - <Buchholz 300 § 21 e Nr. 12>; Beschlüsse vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 35> und vom 22. Dezember 1986 - BVerwG 7 CB 90.86 - <Buchholz 310 § 133 Nr. 68>). Von einer willkürlichen Annahme der Zuständigkeit des 4. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann hier jedoch keine Rede sein. Sie entspricht materiellrechtlich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge Laufbahnprüfungen betreffende Klagen solche aus dem Beamtenverhältnis im Sinne des § 127 BRRG sind (vgl. BVerwGE 30, 172 <173 f.>[BVerwG 29.08.1968 - II C 67/65];  38, 105 <106>).

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Bei einer lediglich irrtümlichen Handhabung des Geschäftsverteilungsplans, wofür die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Vertretung des beklagten Landes sprechen könnten, wäre der Revisionsgrund des § 133 Nr. 1 VwGO im übrigen nicht gegeben (vgl. Urteil vom 26. April 1974 - BVerwG 7 C 77.72 - <a.a.O.>; Beschluß vom 22. Dezember 1986 - BVerwG 7 CB 90.86 - <a.a.O.>).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald