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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1984, Az.: BVerwG 9 C 67.82

Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung eines Verwaltungsgerichts; Umfang der Weiterwirkung von Rechtsmängeln auf die Geschäftsverteilung für das neue Geschäftsjahr; Anforderungen an die Berücksichtigung des Jährlichkeitsprinzips, des Vollständigkeitsprinzips und des Abstraktheitsprinzips bei der Erstellung eines Geschäftsverteilungsplans

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1984
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 67.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 06.08.1981 - AZ: 7 K 14936/80

Fundstellen

  • DVBl 1985, 574-576 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 822 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres. - Die Frage nach der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts beurteilt sich nicht nach der Geschäftsverteilung bei Eingang der Streitsache, sondern nach dem Geschäftsverteilungsplan, der im Zeitpunkt der Sachentscheidung gilt.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Sträter, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. August 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der indischer Staatsangehöriger ist, begehrt die Gewährung politischen Asyls mit der Begründung, er sei in Indien als aktives Mitglied der RSS-Partei politischer Verfolgung ausgesetzt.

2

Die von ihn nach erfolglosen Verwaltungsverfahren - auch gegen die Ausreiseaufforderung - am 28. November 1980 erhobene Klage wurde zunächst von der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln als der nach den Geschäftsverteilungsplan für Asylsuchende aus Indien zuständigen Kammer bearbeitet. Durch Beschluß des Präsidiums vom 1. Dezember 1980 wurde die Geschäftsverteilung für das Jahr 1980 dahingehend geändert, daß die ab 15. November 1980 bis einschließlich 30. November 1980 bei der 4. Kammer anhängig gewordenen Verfahren von Asylbewerbern aus Indien am 1. Dezember 1980 auf die 7. Kammer übergehen und daß ab 1. Dezember 1980 von je drei neu eingehenden Asylverfahren aus Indien die 7. Kammer jedes erste und zweite, die 4. Kammer jedes dritte Verfahren erhält.

3

Im Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1981 ist als Geschäftsbereich der 7. Kammer u.a. Asylrecht (Verfahren aus Indien) nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels vorgesehen. Dieser geht dahin, daß von den ab 1. Januar 1981 eingehenden Asylverfahren aus Indien die 7. Kammer unter Fortschreibung des bisherigen Verteilungsschlüssels jedes erste und zweite, die 4. Kammer jedes dritte Verfahren erhält (Nr. 3 des Verteilungsschlüssels für Asylverfahren aus der Türkei, dem vorderen Orient und Indien). In einer Übergangsregelung heißt es weiter, daß die am 31. Dezember 1980 noch anhängigen Verfahren am 1. Januar 1981 auf die nunmehr zuständige Kammer in dem Stand übergehen, in dem sie sich befinden.

4

Durch Urteil vom 6. August 1981 hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil nicht die 7. Kammer, sondern die 4. Kammer zur Entscheidung berufen gewesen sei. Dazu trägt er vor: Als Grund für die am 1. Dezember 1980 erfolgte Änderung der Geschäftsverteilung habe der Präsident des Verwaltungsgerichts auf Anfrage mitgeteilt, daß die Eingangszahlen indischer Asylbewerber insbesondere im November 1980 unerwartet stark angestiegen seien und zu einer Überlastung der 4. Kammer geführt hätten, deren Mitglieder wegen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im richterlichen Bereich zu 50 % entlastet seien; die Vorbereitungen für den Umzug des Gerichts im Sommer 1981 hätten Ende 1980 zu einer starken Belastung dieser Richter im Verwaltungsbereich geführt. Der Bitte der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die Eingangszahlen indischer Asylbewerber von Juli bis November 1980 mitzuteilen sowie Auskunft darüber zu geben, wann der Umzugstermin des Gerichts projektiert worden sei, habe der Präsident des Verwaltungsgerichts mit der Begründung nicht entsprochen, daß dafür kein rechtliches Interesse bestehe, weil der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1981 maßgebend sei, ca der Rechtsstreit des Klägers in diesem Jahr entschieden worden sei. Dies sei jedoch unzutreffend. Aus der Regelung im Geschäftsverteilungsplan 1981, daß von den ab 1. Januar 1981 eingehenden Asylverfahren aus Indien die 7. Kenner jedes erste und zweite Verfahren erhalte, ergebe sich dies nicht. Deshalb müsse wegen der Verweigerung der Eingangszahlen davon ausgegangen werden, daß eine zur Änderung der Geschäftsverteilung berechtigende Überlastung der 4. Kammer nicht vorgelegen habe.

6

Die Beklagten haben sich nicht geäußert.

7

II.

Die Revision ist unbegründet.

8

Der mit ihr allein geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts (§ 133 Nr. 1, § 138 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln war zur Entscheidung über das Begehren des Klägers berufen.

9

Dies ist nicht nach der Geschäftsverteilung bei Eingang seiner Klage, sondern allein nach dem Geschäftsverteilungsplan zu beurteilen, der im Zeitpunkt der Entscheidung gegolten hat (vgl. BFH, Betrieb 1970, 715). Da das Urteil des Verwaltungsgerichts im August 1981 ergangen ist, ist im vorliegenden Fall die Geschäftsverteilung für das Jahr 1981 maßgebend. Die Geschäftsverteilung des Vorjahres ist ohne Bedeutung; auf die Frage, ob für deren Änderung durch den Präsidiumsbeschluß vom 1. Dezember 1980 die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 e Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 4 VwGO vorgelegen haben, kommt es nicht an. Die Revision übersieht, daß Geschäftsverteilungspläne für die Dauer eines Geschäftsjahres (§ 21 e Abs. 1 Satz 2 GVG) beschlossen werden und am Ende des Geschäftsjahres ohne weiteres Zutun außer Kraft treten (Jährlichkeitsprinzip). Das gilt auch für Geschäftsverteilungspläne, die während des Geschäftsjahres geändert worden sind. Die diesbezüglichen Änderungsbeschlüsse wirken über das laufende Geschäftsjahr nicht hinaus (vgl. BGH, NJW 1961, 1685; Kissel, GVG, § 21 e Randnote 85). Das hat zur Folge, daß am. Ende eines jeden Geschäftsjahres eine neue Verteilung der gesamten Geschäftslast für das kommende Geschäftsjahr zu erfolgen hat. Es müssen nicht nur die neu eingehenden Sachen, sondern auch diejenigen Sachen verteilt werden, die bereits aufgrund der alten Geschäftsverteilung bestimmten Spruchkörpern zugewiesen waren (Vollständigkeitsprinzip). Wenn in letzterer Hinsicht Regelungen aus der alten Geschäftsverteilung in die neue übernommen werden, bedeutet dies nicht, daß der alte Geschäftsverteilungsplan insoweit fortgilt. Vielmehr handelt es sich um eine konstitutive Regelung des neuen Geschäftsverteilungsplans bezüglich alter Sachen.

10

Durch den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1981 sind die im Jahre 1980 in der Zeit vom 15. November bis 30. November bei der 4. Kammer eingegangenen Sachen, zu denen die des Klägers gehört, der 7. Kammer zur Erledigung zugewiesen werden. Das ergibt sich zwar nicht aus der unter V vorgesehenen Übergangsregelung, die nicht anwendbar ist, wenn für ein Sachgebiet mehrere Kammern zuständig geworden sind. Es folgt jedoch aus Nr. 3 des Verteilungsschlüssels für Asylverfahren aus der Türkei, dem vorderen Orient und Indien. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die Verteilung der ab 1. Januar 1981 neu eingehenden Asylsachen aus Indien, von denen die 7. Kammer jedes erste und zweite Verfahren, die 4. Kammer jedes dritte Verfahren erhält. Sie trifft vielmehr bei sachgerechter und nicht am Wortlaut haftender Auslegung, von der Geschäftsverteilungspläne nicht ausgenommen sind (vgl. Beschluß vom 31. Mai 1976 - BVerwG 6 CB 24.76 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 54; BGH, DRiZ 1980, 147), auch für diejenigen Sachen eine Regelung, die Gegenstand des Änderungsbeschlusses vom 1. Dezember 1980 waren. Dies ergibt sich daraus, daß die Zuständigkeit der 7. Kammer für Asylverfahren aus Indien "unter Fortschreibung des bisherigen Verteilungsschlüssels" festgelegt wird. "Fortschreibung des bisherigen Verteilungsschlüssels" bedeutet nicht, daß für das Jahr 1981 der gleiche Verteilungsschlüssel gelten soll wie im Jahre 1980 nach Änderung der Geschäftsverteilung. Mit einem solchen Inhalt würde die Regelung eines Sinnes entbehren, da der Verteilungsschlüssel für im Jahre 1981 eingehende Sachen in der Neuregelung ausdrücklich aufgeführt ist. Gemeint ist vielmehr bei sachgerechtem Verständnis der Vorschrift, daß die aufgrund des bisherigen Verteilungsschlüssels auf die 7. Kammer verteilten Sachen "fortgeschrieben", also aus der alten in die neue Geschäftsverteilung übertragen werden sollen, was nichts anderes bedeutet, als daß für diese Sachen im Geschäftsjahr 1981 die 7. Kammer zuständig sein soll. Dabei gehört zu den "bisherigen Verteilungsschlüssel" nicht nur die im Präsidiumsbeschluß vom 1. Dezember 1980 enthaltene allgemeine Regelung für die ab 1. Dezember 1980 eingehenden Sachen, sondern auch die in diesen Beschluß enthaltene Regelung, daß die vom 15. November bis 30. November 1980 bei der 4. Kammer eingegangenen Sachen auf die 7. Kammer übergehen. Auch sie stellt einen "Schlüssel" zur Bestimmung der Zuständigkeit bei mehreren für ein Sachgebiet bestehenden Kammern dar. Damit sind in der Geschäftsverteilung für das Jahr 1981 die vom 15. November bis 30. November 1980 bei den Verwaltungsgericht Köln eingegangenen Klagen indischer Asylbewerber und damit der Rechtsstreit des Klägers der 7. Kammer dieses Gerichts zur Entscheidung zugewiesen worden.

11

Diese Zuweisung ist selbst dann rechtmäßig, wenn unterstellt wird, daß die am 1. Dezember 1980 erfolgte Änderung des Geschäftsverteilungsplans 1980 fehlerhaft gewesen ist. Für eine Regelung im neuen Geschäftsverteilungsplan, die einer Änderung des außer Kraft getretenen Geschäftsverteilungsplans entspricht, brauchen die Voraussetzungen des § 21 e Abs. 3 GVG nicht vorzuliegen. Durch das Jährlichkeitsprinzip soll gerade ermöglicht werden, daß die mannigfachen, für die Geschäftsverteilung bedeutsamen Umstände, die ständig Veränderungen unterliegen, zu Beginn des Geschäftsjahrs auch dann berücksichtigt werden können, wenn sie zu einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans während des Geschäftsjahres nicht berechtigen würden oder nicht berechtigt hätten (vgl.Urteil vom 21. November 1978 - BVerwG 1 C 33.78 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 22). Vielmehr kann das Präsidium im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bei der Aufstellung des neuen Geschäftsverteilungsplans alle Umstände berücksichtigen, die der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege dienen (vgl. BGH, NJW 1978, 1444).

12

Die hier vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts zur Begründung der Änderung der Geschäftsverteilung im Jahre 1980 angegebenen Umstände (Anstieg der Sachen indischer Asylbewerber, besonders starke Verwaltungstätigkeit der Richter der 4. Kammer) stellen einen hinreichenden Anlaß dar, die in der Zeit vom 15. November bis 30. November 1980 bei der 4. Kammer eingegangenen Sachen indischer Asylsuchender im Zusammenhang mit der Regelung für die ab 1. Januar 1981 eingehenden Sachen der 7. Kammer zuzuteilen. Eine zusätzlich eingetretene Belastung eines Spruchkörpers im abgelaufenen Geschäftsjahr kann bei Erstellung des Geschäftsverteilungsplans für das neue Geschäftsjahr auch dann berücksichtigt werden, wenn sie den Grad einer Überlastung noch nicht erreicht hat. Die Neuverteilung verstößt auch nicht gegen das Abstraktionsprinzip, das verlangt, daß die Aufgaben nach allgemeinen, abstrakten, objektiven Merkmalen blindlings, nicht speziell, sondern generell zu verteilen sind (vgl. Kissel, GVG, § 21 e Randnote 82). Das schließt jedoch nicht aus, daß bei Neuverteilung der Gesamtlast zu Beginn des Geschäftsjahres anhängige Sachen eines bestimmten Rechtsgebiets zwischen einzelne Spruchkörper aufgeteilt werden, wobei diese Sachen zwangsläufig in einen gewissen Umfang konkretisiert werden müssen. Das Abstraktionsprinzip steht in Wechselwirkung zum Jährlichkeitsprinzip. Es ist kein Selbstzweck, sondern soll Manipulationen durch gezielte und willkürliche Zuweisung einzelner Sachen an einen bestimmten Richter verhindern. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn zur gleichmäßigen Auslastung der Spruchkörper zu Beginn des Geschäftsjahres Sachen eines Rechtsgebiets, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums des abgelaufenen Geschäftsjahrs eingegangen sind, einem anderen als dem bisher zuständigen Spruchkörper zur Erledigung zugewiesen werden.

13

Ohne Bedeutung für das vorliegende Verfahren ist schließlich der Umstand, daß der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1981 für gleichzeitig eingehende Sachen keine zusätzlichen Zuteilungskriterien enthält (vgl. hierzuUrteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 CB 698.82 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 42). Der sich hieraus möglicherweise ergebende Mangel kann sich im Falle des Klägers nicht auswirken, weil die vom 15. November bis 30. November 1980 eingegangenen Asylklagen aus Indien eindeutig bestimmbar sind und damit in zweifelsfreier Weise festgelegt ist, daß die Richter der 7. Kammer über das Begehren des Klägers zu entscheiden hatten (vgl.Beschluß vom 8. August 1983 - BVerwG 9 CB 1029.82 - Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 10).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Sträter
Dr. Kemper
Dr. Bender