Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.08.1983, Az.: BVerwG 9 CB 1029.82

Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts; Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters mangels Vorsorge für die Behandlung gleichzeitig eingehender Sachen im Geschäftsverteilungsplan; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Unschlüssigkeit der Rügeerhebung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 CB 1029.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 17868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 23.07.1982 - AZ: 17 K 12.262/80

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Juli 1982 sowie die Revision gegen dieses Urteil werden verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des. Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht - wie es § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt - innerhalb der am 20. Oktober 1982 abgelaufenen Beschwerdefrist begründet worden ist.

2

II.

Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist ebenfalls unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

3

Die Kläger rügen, das erkennende Gericht sei im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen und tragen dazu vor: Bei Eingang ihrer Klage im Dezember 1981 habe der Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen für das Jahr 1981 in Anlage 1 a bestimmt, daß für die ab 1. Januar 1981 eingehenden Asylsachen die 14. und 15. Kammer abwechselnd in dieser Reihenfolge und in der Reihenfolge der Eingänge zuständig seien. Diese Regelung habe gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters verstoßen, da sie keine Vorsorge für die Behandlung gleichzeitig eingehender Sachen getroffen habe. Der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1982 habe sodann in Anlage 1 a bestimmt, daß die ältesten 20 nicht erledigten Sachen indischer Asylbewerber von der 14. und 15. Kammer auf die 16. Kammer und die dem Alter nach darauf folgenden je 20 Sachen auf die 17. Kammer übergingen. Zu den letzteren habe auch die Verwaltungsstreitsache der Kläger gehört, über die die 17. Kammer entschieden habe. Da der Geschäftsverteilungsplan 1982 insoweit auf die bisherige Geschäftsverteilung Bezug nehme, wirke sich der Fehler bei der Zuteilung der Sache an die 14. Kammer auch auf die Zuständigkeit der 17. Kammer aus, da bei ordnungsgemäßer Geschäftsverteilung im Jahre 1981 die Sache möglicherweise nicht auf die 17. Kammer übergegangen wäre.

4

Mit diesem Vorbringen werden keine Tatsachen bezeichnet, die den geltend gemachten Verfahrensfehler ergeben, so daß die Rüge nicht schlüssig im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erhoben ist.

5

Ein Geschäftsverteilungsplan, der - wie es bei der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen für das Jahr 1981 der Fall war - eine Zuteilung der Sachen an mehrere Kammern des Verwaltungsgerichts nach der zeitlichen Reihenfolge der Eingänge vorsieht, verstößt zwar gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters, wenn für gleichzeitig eingehende Sachen keine zusätzlichen kontrollierbaren Zuteilungskriterien vorgesehen sind, die einen bestimmenden Einfluß der Geschäftsstelle auf die Verteilung gleichzeitig eingehender Sachen ausschließen (vgl. Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 CB 698.82 - u.a.). Dieser dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen für das Jahr 1981 anhaftenden Mangel ist für den Rechtsstreit der Kläger jedoch ohne Bedeutung, nachdem durch den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1982 bestimmt worden ist, daß diejenigen 20 noch nicht erledigten Sachen der 14. Kammer auf die 17. Kammer übergehen, die dem Alter nach auf die noch nicht erledigten 20 ältesten Sachen folgen. Diese Sachen sind anhand der Aktenzeichen eindeutig bestimmbar. Zu ihnen gehört auch der Rechtsstreit der Kläger. Damit ist durch Anlage 1 a Nr. I a der Geschäftsverteilung 1982 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise festgelegt, daß - wie geschehen - die Richter der 17. Kammer als die gesetzlichen Richter über das Asylbegehren der Kläger zu entscheiden hatten. Demgegenüber ist der Umstand ohne Bedeutung, daß die hier in Rede stehende Regelung an die fehlerhafte Geschäftsverteilung für das Jahr 1981 anknüpft und bei einer ordnungsgemäßen Geschäftsverteilung für jenes Jahr die Sache möglicherweise nicht auf die 17. Kammer übergegangen wäre. Wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - als notwendig erweist, zur Entlastung einer bestehenden Kammer Sachen auf eine neu eingerichtete Kammer zu übertragen, muß die diesbezügliche Regelung der Geschäftsverteilung zur Erreichung des erstrebten Zwecks zwangsläufig von der faktischen Belastung der bestehenden Kammer ausgehen, also von dem Bestand an Sachen, die aufgrund der bisherigen Geschäftsverteilung tatsächlich bei dieser Kammer anhängig geworden sind. Eine Anknüpfung an - hypothetische - Verhältnisse, wie sie bestanden haben würden, wenn die frühere Geschäftsverteilung eine Regelung für gleichzeitig eingehende Sachen enthalten hätte, wird regelmäßig nicht oder nur durch eine außerordentlich komplizierte Regelung möglich sein. Sie ist auch nicht nötig. Dem Grundsatz des gesetzlichen Richters wird genügt, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Geschäftsverteilungsregelung besteht, durch die die zur Entscheidung berufenen Richter im voraus hinreichend eindeutig bestimmt sind. Das war hinsichtlich des Rechtsstreits der Kläger sowie der 19 weiteren Verfahren aufgrund der Regelung der Anlage 1 a zum Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1982 der Fall, nach der die Richter der 17. Kammer mit Wirkung vom 1. Januar 1982 über diese Sachen zu entscheiden hatten. Deren Bearbeitung bis zu diesem Zeitpunkt durch die 14. Kammer aufgrund einer dem Grundsatz des gesetzlichen Richters nicht entsprechenden Geschäftsverteilung ist ohne Belang.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Dr. Bender