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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1965, Az.: Ia ZR 273/63

Vertrag bezüglich der Übertragung des Rechts auf ein Patent; Befugnis zur partiellen Kündigung; Verzug bei Nichtzahlung auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Zahlungsverbots; Beachtung zivilrechtlicher Folgen eines in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) vorgenommenen devisenrechtlichen Eingriffs in private Vertragsbeziehungen; Betrachtung von Vermögenswerten im internationalen Enteignungsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1965
Aktenzeichen
Ia ZR 273/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 04.07.1963
LG München

Fundstellen

  • DB 1965, 512-514 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 361 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist der in der Sowjetzone ansässige Schuldner eines in der Bundesrepublik ansässigen Gläubigers durch öffentlich-rechtliche Vorschriften der Sowjetzone gehindert, die geschuldete Gegenleistung an den Gläubiger zu erbringen oder zu transferieren, so kann der Gläubiger unter Umständen die im Fall der nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung bestimmten Rechtsfolgen auch dann geltend machen, wenn ihm andererseits in der Bundesrepublik der Weg einer Einklagung und Zwangsbeitreibung des Forderungsbetrages nicht aus Rechtsgründen verschlossen gewesen wäre.

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Dr. Spengler, Claßen und Schneider
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Juli 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber des im Jahre 1954 angemeldeten und im Jahre 1960 erteilten DBP ... betr. eine "Vorrichtung, zum selbständigen Be- und Entladen von Absetzwagen der keramischen Industrie". Als Erfinder sind. Wilhelm St. und Karl Sch., Gö., benannt worden. Ersterer ist verstorben und von seiner Witwe und seinem Sohn beerbt worden. Letzterer hat im Jahre 1960 seinen Wohnsitz in die Bundesrepublik verlegt; er ist der Kläger.

2

In zwei gleichlautenden Verträgen vom 9. Juni 1955 hatten die Erfinder dem Beklagten das Recht übertragen, ihre Erfindung auf eigene Kosten "außerhalb der DDR zum Patent oder einem sonstigen Schutzrecht anzumelden". Die Übertragung sollte nur für solche Länder gelten, für die der Beklagte den Erfindern binnen 4 Wochen eine, schriftliche Mitteilung sandte. Diese Erklärung ist nur für die Bundesrepublik abgegeben worden, wo später das Klagepatent erwirkt wurde. Inhaber des in der Sowjetzone erteilten Wirtschaftspatents wurden hingegen die Erfinder persönlich, die dafür laut selbständigem Vertrag vom 23. Dezember 1959 zusammen vom Beklagten eine Nutzungsvergütung von 21.975,- DM erhielten.

3

Laut § 7 der erstgenannten Verträge vom 9. Juni 1955 wurde den Erfindern für den Gegenstand dieses Vertrages ein einmaliges Entgelt von je 500,- DM ausgezahlt; außerdem war für den Fall von Exportlieferungen aus der Sowjetzone in das Patent-Land eine besondere Vergütung vorgesehen. Endlich sollten die Erfinder "im Falle der Vorgebung einer Lizenz im Ausland oder beim Verkauf des Schutzrechtes im Ausland ... den vollen Wert der Lizenzbeträge oder des Erlöses in DM der Deutschen Notenbank unter Abzug der entstandenen Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechtes und des Entgelts" erhalten.

4

Der Beklagte räumte durch Vertrag vom 6. März 1958 der Firma L., Maschinenbau, N.-U., eine ausschließliche Lizenz an dem Klagepatent ein. Die daraus eingehenden Lizenzgebühren führte der Beklagte mehrfach unter Vornahme der vertraglich vorgesehenen Abzüge an den Kläger ab, der sie zugleich für die Erben des verstorbenen Miterfinders Stauch in Empfang nahm.

5

Seit seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik (1960) erhielt der Kläger keine Zahlungen mehr.

6

Auch die westdeutsche Lizenznehmerin unterbrach ihre Lizenzzahlungen, an den Beklagten während der Zeit vom 1. Oktober 1960 bis zum 3. November 1961, weil sie in einen Rechtsstreit mit einer Patentverletzerin, der Firma Ke. & Co. in La. i.W., verwickelt war, deren Mitarbeiter der Kläger nach seiner Übersiedlung geworden war.

7

Am 20. September 1961 forderte der Kläger den Beklagten unter Angabe seiner neuen Anschrift auf, ihm die rückständigen und laufenden Lizenzgebühren zu überweisen. Nach fruchtloser Mahnung vom 12. Oktober 1961 und nach fruchtloser Fristsetzung bis zum 20. November 1961 im Schreiben vom 6. November 1961 erklärte der Kläger mit Schreiben vom 23. November 1961 seinen Rücktritt vom Vertrage vom 9. Juni 1955, und zwar sowohl im eigenen Namen wie im Namen der Erfindergemeinschaft.

8

Der Beklagte hat das Zahlungsbegehren unter Berufung auf die rechtlichen Folgen der "Republikflucht" des Klägers abgelehnt, jedoch nach seiner Behauptung laufend den Anteil des Klägers an den von der Firma L. eingehenden Lizenzbeträgen auf ein bei der Deutschen Notenbank in Ostberlin eingerichtetes Konto überwiesen, während die Erben St. ihren Anteil jeweils unmittelbar erhielten.

9

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage auf Feststellung, daß er und die Erben St. durch die Auflösung der Verträge je zur Hälfte Inhaber des DBP 1 001 633 geworden seien; außerdem hat er die Einwilligung in die entsprechende Umschreibung in der Patentrolle "auf den Kläger zur einen Hälfte sowie auf die Erben St. zur anderen Hälfte" begehrt. Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten und der ihm als Nebenintervenientin beigetretenen Firma L. abgewiesen.

10

Auch die Berufung, mit der der Kläger seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter verfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Gegen das am 4. Juli 1963 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich die Revision des Klägers mit den Anträgen, unter Aufhebung des Berufungsurteils nach den in der Berufungsinstanz gestellten Antragen des Klägers zu erkennen, oder hilfsweise anstelle des Feststellungsantrages:

  1. a)

    den Beklagten zu verurteilen, das DBP ... je zur Hälfte auf den Kläger und die Erben des verstorbenen Wilhelm St., Frau Marie St. in Gö. und Hans-Joachim St. in Z. zu übertragen;

  2. b)

    den Beklagten zu verurteilen, das DBP ... zur Hälfte auf den Kläger zu übertragen.

11

Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe

12

I.

Landgericht und Berufungsgericht haben nicht ausdrücklich Stellung dazu genommen, welchem Vertragstyp die beiden Verträge vom 9. Juni 1955 zuzurechnen seien. Indessen lassen die einleitenden Worte der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils mit hinreichender Klarheit erkennen, daß das Berufungsgericht als Gegenstand dieser Verträge die Übertragung des Rechts auf das Patent und schon im voraus auch des bereits in M. angemeldeten und später auch erteilten Klagepatents angesehen hat. Und zwar ist es deutlich von einer entgeltlichen Rechtsübertragung ausgegangen, weil es einerseits vom "Erwerber" und andererseits vom "Veräußerer" des Patents spricht. - Hiernach hat das Berufungsgericht die Verträge vom 9. Juni 1955 als "Verträge, die auf Veräußerung ... eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind", aufgefaßt, die es, wenn nicht schlicht als Kaufverträge im Sinne der §§ 433, 437 BGB, so doch als kaufähnliche Verträge im Sinne des § 445 BGB behandelt hat.

13

Eine Kündigung dieser Verträge konnte nach der Auffassung des Berufungsgerichts vom Kläger allein nicht rechtswirksam erklärt werden, weil ihm die Erfindung, die den Gegenstand der Verträge vom 9. Juni 1955 bilde, in Gemeinschaft mit St., später mit dessen Erben, zugestanden habe, so daß eine Kündigung, welche eine Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand im ganzen darstelle, gemäß § 747 Satz 2 BGB, nur allen Teilhabern der Gemeinschaft gemeinschaftlich zugestanden habe. Die Erben St. hätten aber an der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung weder unmittelbar noch durch einen Bevollmächtigten mitgewirkt.

14

In den beiden Schreiben der Witwe St. vom 24. und 30. Oktober 1961, auf die allein sich der Kläger zuletzt noch zum Nachweis seiner Verfügungsvollmacht berufen habe, könne eine solche nicht erblickt werden. Denn die Witwe St. habe zumindest im zweiten Brief unmißverständlich klargestellt, daß sie inzwischen mit Erfolg versucht habe, wieder zu Lizenzzahlungen zu kommen, und daß sie an der nunmehr bewährten alten Regelung auch weiterhin festhalten wolle. Daneben habe sie bloß dem Kläger gewünscht, daß sein Versuch auch von Erfolg gekrönt sein möge. Eine Einwilligung, daß die Verträge mit dem Beklagten auch für sie und ihren Sohn gekündigt werden sollten, habe sie damit nicht ausgesprochen.

15

II.

Die Revision geht nicht mehr auf die in den früheren Rechtszügen umstrittene Frage ein, ob der Kläger kraft Gesetzes oder kraft besonderer Vollmacht berechtigt gewesen sei, die Kündigung der maßgeblichen Verträge (oder den Rücktritt) zugleich im Namen der ganzen Erfindergemeinschaft auszusprechen. Vielmehr erblickt sie den entscheidenden Rechtsfehler des Berufungsurteils darin, daß die Verträge vom 9. Juni 1955 als entgeltlichen Leistungsaustausch, statt als - jederzeit widerruflicher - Auftrag gewertet worden seien. Hätte das Berufungsgericht erkannt, daß zwischen den Erfindern und dem Beklagten ein Auftragsverhältnis verbunden mit einer treuhänderischen Übertragung von Rechten an den Beauftragten vorlag, so hätte es nach Ansicht der Revision auch den Widerruf des Auftrages durch den Kläger, als den einen Mit-Auftraggeber, als ausreichend anerkennen müssen, da ein solcher Widerruf eine bloße Verwaltungsmaßnahme sei. Daß der Kläger im Besitz einer Verwaltungsvollmacht der Erben Stauch gewesen sei, habe das Berufungsgericht nämlich unterstellt.

16

Diese Rüge geht fehl, weil das Berufungsgericht - gerade wenn es vom Sinn und Zweck der Verträge vom 9. Juni 1955 ausging - gemäß §§ 133, 157, 242 BGB nicht zu der Auslegung hätte gelangen können, daß es sich dabei um Auftragsverhältnisse im Sinne der §§ 662 ff BGB handelte. Dieser Vertragstyp setzt als begriffsnotwendiges Merkmal voraus, daß sich der Beauftragte durch die Annahme des Auftrages verpflichtet, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. In den - entgeltlichen - Verträgen vom 9. Juni 1955 wird aber an keiner Stelle eine Verpflichtung des Beklagten zur Erwirkung auswärtiger Patente begründet, sondern es wird ihm nur das entsprechende "Recht" (§ 3) eingeräumt. Infolgedessen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß der Beklagte das auf seinen Namen erwirkte Patent keinesfalls als Beauftragter und fremdnütziger Treuhänder der Erfinder, sondern als Erwerber und allenfalls eigennütziger Treuhänder verwalten sollte. Welches eigennützige Interesse den Beklagten zum Abschluß der Verträge bewogen hat, läßt § 7 Abs. 3 der Vereinbarung erkennen, wonach die Erfinder zwar - nach Abzug gewisser Vorleistungen des Beklagten - Anspruch auf den vollen Wert der etwa erzielten Lizenzbeträge oder des etwa erzielten Verkaufserlöses haben sollen; dieses aber nicht in der vom Beklagten empfangenen Währung, sondern "in DM der Deutschen Notenbank". Hieraus erhellt, daß der Beklagte sich das Recht, auswärtige Patente anzumelden, nicht vordergründig im Interesse der Erfinder, sondern im eigenen Deviseninteresse der Sowjetzone gesichert hatte.

17

Daraus folgt, daß die von der Revision gewünschte Anwendung des Auftragsrechts dem Sinn und Zweck der Verträge vom 9. Juni 1955 nicht gerecht würde (vgl. auch RG in GRUR 1938, 33). Auf der anderen Seite wird offenbar, daß das Berufungsgericht dem Kläger mangels einer Verfügungsvollmacht ohne Rechtsirrtum in Anwendung des § 747 Satz 2 BGB die Befugnis abgesprochen hat, die Verträge zugleich im Namen und mit Wirkung für die Erben Stauch zu kündigen.

18

III.

Mit Recht bemängelt die Revision indessen, daß das Berufungsgericht nicht in eine Prüfung der Frage eingetreten ist, ob nicht durch die Rücktritts- bzw. Kündigungserklärung des Klägers zumindest sein eigener Vertrag vom 9. Juni 1955 beendet worden ist. Eine solche partielle Kündigung würde eine Verfügung des einen Teilhabers der Erfindergemeinschaft über seinen eigenen Bruchteil darstellen, welche durch § 747 Satz 1 BGB ausdrücklich zugelassen wird. Einen vertraglichen Ausschluß dieser gesetzlichen Befugnis zur partiellen Kündigung kann das Berufungsgericht nicht angenommen haben, weil am 9. Juni 1955 jeder Erfinder seinen Anteil durch gesonderten Vertrag auf den Beklagten übertragen hatte, so daß beim Schweigen dieser Verträge kein Anlaß zu der Annahme besteht, ihre Auflösung dürfe umgekehrt nur im Zusammenwirken beider Teilhaber der Erfindergemeinschaft vorgenommen werden.

19

Sachlichrechtlich war die Untersuchung, ob eine wirksame Teil-Kündigung vorliegt, deshalb angezeigt, weil der Kläger sowohl die Nachfristsetzung und Kündigung vom 6. November, als auch den Rücktritt vom 23. November 1961 zugleich im eigenen Namen und namens der Erfindergemeinschaft ausgesprochen hat, Verfahrensrechtlich war die Untersuchung dieser Frage deshalb geboten, weil in den verlesenen Klaganträgen als ein minus das Begehren beschlossen lag, daß der Kläger zumindest die Verfügungsmacht über seinen eigenen Gemeinschaftsanteil wiedererlangen wollte.

20

Hiernach beruht das angefochtene Urteil auf einem Gesetzesverstoß. Diese Sachrüge muß auch zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache führen, weil sich die Entscheidung nicht schon im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig darstellt. Zumindest einer der vom Kläger angeführten Auflösungsgründe kann möglicherweise den Teil-Antrag auf Rückübertragung der klägerischen Hälfte an der Gemeinschaftserfindung rechtfertigen.

21

IV.

Als Gründe für seinen am 23. November 1961 erklärten Rücktritt, der vom Berufungsgericht rechtlich als Kündigung behandelt wird, hat der Kläger im Berufungsrechtszuge (Schriftsatz vom 20. März 1963) folgende Umstände angeführt:

22

a)

Infolge des Zahlungsverzugs des Beklagten sei der Rücktritt aus § 326 BGB gerechtfertigt, an dessen Stelle in Anbetracht des vorliegenden Dauerschuldverhältnisses die Kündigung trete.

23

Hierzu ist den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß der Beklagte während des Zeitraums vom 1.10.1960 bis zum 3.11.1961 schon um deswillen nicht mit der Abführung der Lizenzgebühren in Verzug geraten konnte, weil die Lizenznehmerin Lingl ihre eigenen Zahlungen solange eingestellt hatte. Für den anschließenden Zeitraum scheidet ein Verzug aus, weil es dem Beklagten nach den in der Sowjetzone geltenden Bestimmungen (vgl. Anordnung Nr. 2 "über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10.6.1953 verlassen", vgl. NJW 1959, 2197) nicht gestattet war, seine Verbindlichkeit dem Kläger gegenüber durch Geldüberweisung in die Bundesrepublik zu begleichen. Wie der Kläger selber einräumt, hat der Schuldner eine Nichtzahlung, welche auf einem öffentlichrechtlichen Zahlungsverbot beruht, nicht zu vertreten (so für devisenrechtliche Zahlungsbeschränkungen; BGHZ 26,7 = GRUR 1958, 136; Ia ZR 134/63 vom 12. Juli 1963).

24

Da die Anwendung des § 326 BGB schon aus diesem Grunde ausscheidet, bedarf es keiner Prüfung der weiteren Rechtsfrage, ob nicht das vom Kläger in Anspruch genommene Rücktrittsrecht auch an der Bestimmung des § 454 BGB scheitern müßte.

25

b)

Weiterhin hat es der Kläger als vertragswidrig bezeichnet, daß der Beklagte nicht energisch genug gegen die ihre Zahlungen zurückhaltende Lizenznehmerin aufgetreten sei und notfalls den Lizenzvertrag gekündigt habe. Hieraus kann der Kläger kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht ableiten, weil er selber erstmals am 20.9.1961 Zahlung gefordert hat und weil die vom Beklagten mit der Lizenznehmerin geführte Korrespondenz bereits am 3.11.1961 zur Wiederaufnahme der Zahlungen durch diese geführt hat.

26

c)

Weitere unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gegen den Beklagten erhobene Vorwürfe sind nicht stichhaltig.

27

Die Einräumung eines Rechts zur Übernahme des Patents in § 6 b des Lizenzvertrages mit der Firma L. ist nicht schlechthin unvereinbar mit dem gleichartigen Recht der Erfinder in § 6 der Verträge vom 9. Juni 1955. Denn das Übernahmerecht der Lizenznehmerin L. kommt überhaupt erst zum Zuge, wenn der Beklagte das Patent "aufgeben", d.h. nicht mehr aufrechterhalten will; das scheidet natürlich aus, sofern die Erfinder ihrerseits von ihrem Übernahmerecht Gebrauch machen würden, so daß dann im Verhältnis zu L. statt einer Rechtsaufgabe eine Rechtsnachfolge eintreten würde.

28

Eine Verpflichtung, Patentierungen im Auslande herbeizuführen und dort weitere Lizenznehmer zu suchen, ist in den Verträgen vom 9. Juni 1955 nicht niedergelegt. Vielmehr ist dort, wie bereits oben ausgeführt, ausschließlich von einem "Recht" des Beklagten die Rede, das zudem auf einen Monat befristet war.

29

Endlich ist kein Vertragsverstoß darin zu erblicken, daß der Beklagte "zum Nachteil der Erfindergemeinschaft mehrere Jahre nach Abschluß des Vertrages vom 9.6.1955 und im Widerspruch zu diesem 5 % von den eingehenden Lizenzen eigenmächtig an eine staatliche Organisation, die Li., abgeführt" hat. - Hier hat der Kläger nicht klargestellt, ob der Beklagte den Abzug schon mehrmals - und das ohne Widerspruch seitens des Klägers - vorgenommen hat oder ob der Abzug erstmals bei Abführung der Lizenzanteile auf ein Konto der Deutschen Notenbank erfolgt ist. - Unabhängig davon hat der Beklagte die Einschaltung einer staatlichen Außenhandelsorganisation, welche ihm öffentlichrechtlich zur Pflicht gemacht wird, auch vertragsrechtlich nicht zu vertreten. Selbst wenn also die Vermittlungsgebühr von 5 % im Endergebnis nicht vom Kläger, sondern vom Beklagten selber zu tragen sein sollte, so kann es dem Beklagten keinesfalls zum Verschulden zugerechnet werden, daß er sich insoweit den sowjetzonalen Rechtsstandpunkt zu eigen gemacht hat.

30

d)

Keine Rechtsbedenken können aber gegen die weitere Auffassung des Klägers geltend gemacht werden, dem Beklagten sei durch die für ihn maßgeblichen Rechtsbestimmungen die weitere Erfüllung der aus dem Vertrage vom 9. Juni 1955 herrührenden Dauerverpflichtung überhaupt unmöglich geworden. Bei der Prüfung dieser Frage ist von folgenden Grundsätzen des interzonalen Privatrechts auszugehen:

31

Auf die Rechtsbeziehung der Parteien sind die Regeln des internationalen Privatrechts entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 17, 89, 92 [BGH 30.03.1955 - IV ZR 210/54]; Drobnig, Jahrbuch f. Ostrecht 1961, S. 31; Niederer, Einführung in die allgemeinen Lehren des IPR (1961) S. 89 ff, 100). Schuldstatut ist das Recht der SBZ, da der strittige Vertrag vom 9. Juni 1955 nach der Aufspaltung der privatrechtlichen Einheit Deutschlands abgeschlossen worden ist und sowohl nach dem stillschweigenden Parteiwillen wie auch nach dem objektiven Schwerpunkt der Vereinbarung (damaliger ständiger Aufenthalt der Vertragsschließenden, Abschluß- und Erfüllungsort, vgl. BGHZ 17, 89, 92) [BGH 30.03.1955 - IV ZR 210/54] als der sowjetzonalen Rechtsordnung unterstellt anzusehen ist. Auch konnte allein durch den Zonenwechsel des Gläubigers kein Wechsel des Vertragsstatuts eintreten.

32

A.

Die Beklagte hat sich in erster Linie darauf berufen, daß sie die geschuldeten Beträge nach der Übersiedlung des Klägers in die BRD mit schuldbefreiender Wirkung auf ein Konto bei der Deutschen Notenbank abgeführt habe (vgl. § 3 Ges. zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15.12.1950, GBl S. 1202). Diese im reinen Deviseninteresse der SBZ getroffene Regelung kann aber von den Gerichten der BRD nicht angewendet werden; denn wie der BGH bereits in BGHZ 31, 367, 372 [BGH 17.12.1959 - VII ZR 198/58] ausgeführt hat, sind durch das wirtschaftspolitische Gesetz vom 15. Dezember 1950 nur öffentlichrechtliche Verfügungsbeschränkungen begründet worden, deren Wirkungen sich nach dem dem anzuwendenden öffentlichen Kollisionsrecht innewohnenden Grundsatz der Territorialität grundsätzlich auf das Gebiet der SBZ beschränken. Auf die Einschränkungen, welche dieser Grundsatz nach der erwähnten Entscheidung (vgl. auch Niederer S. 309 ff) erleidet, braucht im Rahmen der vorliegenden Streitsache nicht eingegangen zu werden.

33

Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung für den vorliegenden Sachverhalt bei. Denn derartigen Eingriffen von Seiten des Devisengesetzgebers, die allein dem Staatswohl und nicht dem Schutz oder den Interessen der privaten Beteiligten dienen, wird grundsätzlich im internationalen Privatrecht die Anerkennung außerhalb der Grenzen des rechtsetzenden Staates versagt, wie noch in einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (WM 1962, 601) bestätigt worden ist. Dort ist die Anwendbarkeit österreichischer Devisenvorschriften auch in Deutschland ausschließlich mit Rücksicht auf das Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (sog. Abkommen von Bretton Woods; ebenso für französisches Devisenrecht: BGH in WM 1964, 768) bejaht worden. Jenem internationalen Abkommen ist indessen die SBZ, wie bereits in BGHZ 31, 373 [BGH 17.12.1959 - VII ZR 198/58] hervorgehoben, nicht beigetreten, so daß zugunsten ihres Devisenrechts keine Ausnahme vom reinen Territorialitätsprinzip gemacht werden kann. - Auch innerhalb der Schweiz wird übrigens ausländisches Devisenrecht vom Schweizer Bundesgericht - BGE 61 II 246; 74 II 229 - als "nicht anwend- und vollziehbar" behandelt.

34

Nur ausnahmsweise sind zivilrechtliche Folgen eines in der SBZ vorgenommenen devisenrechtlichen Eingriffs in private Vertragsbeziehungen auch von den Gerichten der Bundesrepublik zu beachten und zu vollziehen, wenn und soweit die Behörden der Sowjetzone in der Lage sind, die Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1950 wirksam durchzusetzen (BGHZ 31, 367, 372 [BGH 17.12.1959 - VII ZR 198/58] unter Hinweis auf RGZ 121, 337, 344; 126, 196, 204; ferner Soergel-Kegel EG BGB, Vorbem. vor Art. 7 Anm. III, 1 a; ii, Rdz. 225). An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch, wenn, wie im vorliegenden Falle, einerseits der Gläubiger seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und andererseits der Ost-Schuldner West-Vermögen besitzt, so daß aus einem gegen ihn erwirkten Zahlungstitel in sein westdeutsches Vermögen vollstreckt werden kann. Aus diesem Grunde ist bereits in BGHZ 7, 397 [BGH 11.11.1952 - I ZR 170/51] (zustimmend: BGH in WM 1962, 601; Drobnig NJW 1960, 1091) entschieden worden, daß ein in der SBZ ansässiger Schuldner ungeachtet der dort geltenden Einschränkungen des innerdeutschen Zahlungsverkehrs in der BRD zur Barzahlung in Ost-Mark an seinen westdeutschen Gläubiger verurteilt werden kann, sofern der Schuldner Vermögen in Westdeutschland besitzt. - Mit Sicherheit kann demnach nicht der Rechtsansicht des Beklagten gefolgt werden, er habe seine Verbindlichkeit durch Einzahlung auf ein Konto bei der Deutschen Notenbank erfüllt. Offen bleibt allerdings die weitere Frage, ob nicht die durch die Devisengesetzgebung verursachte Leistungsstörung eine dauernde schuldbefreiende Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB bewirkt hat.

35

B.

In zweiter Linie hatte die Beklagte in der Vorkorrespondenz den Einwand erhoben, daß sie an den republikflüchtigen Kläger keine Zahlungen mehr leisten dürfe. Damit berief sie sich auf die Anordnung Nr. 2 der SBZ vom 20. August 1958 (GBl 1958, 664), in der es heißt:

"§ 1:
(1) Das Vermögen von Personen, die die DDR ohne erforderliche Genehmigung nach dem 10.6.1953 verlassen haben, oder verlassen, wird durch staatliche Treuhänder verwaltet. Für die Zeit der Treuhandverwaltung stehen dem Eigentümer Erträge nicht zu. Verfügungen des Eigentümers über das treuhänderisch verwaltete Vermögen sind unzulässig."

36

Während des Rechtsstreits hat sich nur noch der Kläger auf diese Bestimmung gestützt, während die Beklagte ihre Anwendbarkeit "auf Personen, die die DDR verlassen haben und Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten herleiten" (Bl. 165 d.A.), eindeutig in Abrede gestellt hat.

37

Geht man zugunsten der Revision davon aus, daß auch der Lizenzanteil des Klägers unter die Regelung der AO Nr. 2 fallt, so gilt folgendes:

38

Enteignungsmaßnahmen finden auf die außerhalb des enteignenden Staates liegenden Vermögenswerte keine Anwendung. Im internationalen Enteignungsrecht sind Vermögenswerte als dort belegen zu betrachten, wo der Staat sie kraft seiner Gebietshoheit mit Beschlag belegen kann. Insbesondere sind Forderungen also dort belegen, wo der Schuldner seinen ständigen Wohnsitz hat. Infolgedessen wird eine Forderung von einer angeordneten Enteignung erfaßt, sofern der Schuldner im enteignenden Staate ansässig ist (so BGHZ 9, 34, 39 [BGH 11.02.1953 - II ZR 51/52];  17, 74, 78 [BGH 24.03.1955 - II ZR 93/53];  25, 127, 129, 132 [BGH 11.07.1957 - VII ZR 226/56];  25, 134, 139 [BGH 11.07.1957 - II ZR 318/55];  31, 367, 373 [BGH 17.12.1959 - VII ZR 198/58];  32, 256, 259 [BGH 05.05.1960 - VII ZR 92/58]; Seidl-Hohenveldern, Intern. Konfiskations- und Enteignungsrecht, 1952 S. 88; Beitzke JR 1951, 705; Niederer, Einführung S. 181/182; Palandt Vorbem. 14 g cc vor Art. 7 EG BGB). Im vorliegenden Falle hat die Beklagte als Schuldnerin der dem Kläger zustehenden Forderung ihren Sitz in der SBZ. Infolgedessen ist diese Forderung an und für sich von der in der SBZ verhängten Treuhandverwaltung, welche sich praktisch wie eine Enteignung auswirkt, erfaßt worden.

39

Diese kraft öffentlichen Kollisionsrechts gebotene Anerkennung der durchgeführten Forderungsenteignung führt aber nicht etwa zwangsläufig dazu, daß sie nunmehr von den Gerichten der Bundesrepublik ungeprüft als rechtens hingenommen werden müßte. Vielmehr schließt die (hier entsprechend heranzuziehende) Vorbehaltsklausel des Art. 30 EG BGB die Anwendung eines ausländischen Gesetzes dann aus, wenn ihre Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Diese sog. ordre public-Klausel gelangt auch in solchen Fällen zum Zuge, wo der allgemeinere Grundsatz der Nichtanwendung fremden öffentlichen Rechts - wie im vorliegenden Falle - wegen einer Ausnahmesituation nicht Platz greift (vgl. Niederer Einführung S. 312/313; ferner Niederer, Schweizer Jahrbuch f. internationales Recht 1954, S. 91).

40

Im gegebenen Falle würde die Vollziehung der über sog. Republikflüchtlinge verhängten Enteignungsmaßnahmen durch ein westdeutsches Gericht gegen unsere rechtsstaatliche Ordnung verstoßen, zumal es sich bei dieser entschädigungslosen Enteignung um eine Strafmaßnahme gegen das Verlassen der Sowjetzone handelt.

41

Zudem hat der zur Entscheidung anstehende Streitfall auch eine genügende - für die Anwendung der ordre public- Klausel notwendige (vgl. Raape, IPR 5. Aufl. S. 93; Soergel-Kegel Anm. 16 zu Art. 30 EG BGB; Niederer S. 297) - Inlandsbeziehung, weil der Gläubiger in der Bundesrepublik wohnt.

42

Im Rahmen eines andersartigen Rechtsproblems hat der Bundesgerichtshof denn auch schon ausgesprochen, daß die sowjetzonale AO vom 1. Dezember 1953 über die Folgen der Republikflucht (diese AO ist später durch die AO Nr. 2 vom 20.8.1958, vgl. deren § 3, ersetzt worden) gegen die rechtsstaatliche Ordnung verstoße (vgl. Ib ZR 88/62 vom 18. Dezember 1963 - Präzishandel S. 32 - insoweit in NJW 1964, 1621 nicht abgedruckt). Weiterhin ist in BGHZ 31, 168, 172 [BGH 12.11.1959 - VII ZR 165/58] ausdrücklich einer sowjetzonalen Forderungsenteignung gemäß Art. 30 EG BGB die gerichtliche Anerkennung versagt worden, weil entschädigungslose Enteignungen in Widerspruch zu der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsordnung stünden. (Ebenso Raape 5. Aufl. S. 667). - Zu einem mißbilligenswerten Ergebnis kann die gebotene Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 30 EG BGB im vorliegenden Falle schon um deswillen nicht führen, weil die beklagte Schuldnerin ein Staatsbetrieb der SBZ ist, so daß die Nichtanerkennung der Forderungsenteignung für sie keinesfalls eine endgültige und möglicherweise unbillige Doppelzahlung zur Folge haben kann.

43

C.

Aus alledem folgt, daß der spoliative Eingriff der SBZ in die Gläubigerrechte des Klägers von der westdeutschen Rechtsordnung nicht als rechtswirksam behandelt werden kann, und zwar einerlei, ob es sich dabei bloß um ein devisenrechtliches Zahlungsverbot handelt oder ob daneben noch eine enteignungsgleiche Treuhandverwaltung besteht. In Anwendung der oben entwickelten Rechtsgrundsätze hätte der Beklagte somit einer anderen Klage, mit der der Kläger die Auszahlung der ihm geschuldeten Rückstände verlangt hätte, vor einem westdeutschen Gericht nicht mit Erfolg die Einwendungen entgegensetzen können, die vertraglichen Zahlungsansprüche des Klägers seien nach sowjetzonalem Devisenrecht erfüllt oder nach sowjetzonalem Enteignungsrecht auf einen Treuhänder übergegangen.

44

D.

unbeschadet dieser Nichtanwendung des sowjetzonalen Devisen- und Enteignungsrechts in der Bundesrepublik kraft des öffentlichen Kollisionsrechts und kraft der Vorbehaltsklausel des Art. 30 dürfen hier die tatsächlichen Auswirkungen der sowjetzonalen Machtsprüche auf den einen Vertragspartner nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, sondern es müssen daraus die nach inländischem Recht gebotenen Schlußfolgerungen gezogen werden (vgl. Staudinger-Raape, Bd. VI, 2 S. 832; Wolff, Internationales Privatrecht, S. 56 ff). Bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist daher zum Ausdruck gebracht worden, daß ein Auslandsgesetz, dessen Anwendung durch Art. 30 EG BGB ausgeschlossen ist, dennoch im Sinne des deutschen Rechts ein Hindernis für die Vertragserfüllung bilden, also eine tatsächliche Unmöglichkeit für sie schaffen kann (vgl. RGZ 91, 46; 93, 182; ebenso Soergel-Kegel, Vorbem. vor Art. 7, Rdz. 220; Prölß, Archiv.f.zivil. Praxis 150, 40).

45

Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt zunächst die Leistungsstörung, welche aus dem Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 herrührt, so wird es Sache des Berufungsgerichts sein, bei der anderweiten Verhandlung zu ergründen, ob sich aus dieser devisenrechtlichen Regelung nur eine vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung (so RG JW 1936, 1284; BGH LM Nr. 1 zu § 452 BGB; Schweizer BGE 61 II 246) ergibt, oder ob infolge des Zonenwechsels des Klägers eine dauernde schuldbefreiende Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB eingetreten ist. Letzteres dürfte z.B. der Fall sein, wenn eine Devisengenehmigung zum Transfer der geschuldeten Beträge an den Kläger entweder überhaupt nicht vorgesehen oder praktisch unerreichbar sein sollte.

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Erweist sich, daß die Forderung des Klägers außerdem in den Anwendungsbereich der AO Fr. 2 vom 20. August 1958 fällt, so liegt es besonders nahe, die dadurch eingetretene Leistungsstörung als eine endgültige im Sinne des § 275 BGB zu beurteilen. Denn dem Beklagten dürfte durch diesen Eingriff von hoher Hand - jedenfalls nach dem reinen Gesetzeswortlaut zu urteilen - endgültig die Möglichkeit abgeschnitten sein, seiner Zahlungspflicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise, also durch Übermittlung des geschuldeten Geldbetrages an den Wohnsitz des Gläubigers, § 270 BGB, zu genügen. Darüber, ob dennoch, z.B. aufgrund bisher nicht vorgetragener Ausführungsbestimmungen, eine Freigabe von Vermögensteilen aus der Treuhandverwaltung statthaft und aussichtsreich ist, wird das Berufungsgericht erst nach eingehender Ermittlung der Rechtslage in der Sowjetzone (analog § 293 ZPO) eine Aussage machen können. Auf keinen Fall wäre es angängig, den Eintritt einer schuldbefreienden Unmöglichkeit im Sinne von § 275 BGB im Hinblick darauf zu leugnen, daß eine reine Zahlungsklage gegen den Ost-Schuldner solange zugelassen zu werden pflegt, als er über pfändbares Vermögen im Westen verfügt (vgl. BGHZ 7, 397 [BGH 11.11.1952 - I ZR 170/51]; BGH in WM 1962, 601). Diese zuletzt erwähnte Rechtsprechung beruht auf der Erkenntnis, daß die Handhabung des Begriffs der Unmöglichkeit, vor allem der rechtlichen Unmöglichkeit, keine Starrheit verträgt, sondern unter dem Blickwinkel der Unzumutbarkeit elastisch an die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles anzupassen ist (§ 242 BGB). Dies kann nach anderen Urteilen (z.B. BGH LM Nr. 18 zu § 242 Ba) z.B. dazu führen, daß der Eintritt einer Unmöglichkeit solange nicht angenommen werden kann, als die Verpflichtung zwar nicht mehr buchstäblich, aber doch noch in sinngemäßer Abwandlung des ursprünglich Vorgesehenen erfüllbar ist. Diese sinngemäße Anpassung des Leistungsinhalts an veränderte Umstände hat aber dort ihre Grenze, wo die abgeänderte Erfüllungsart der einen oder der anderen Vertragspartei nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGB RGRK Anm. 12 zu § 275). Im vorliegenden Falle wurde es dem Kläger, also dem Gläubiger, nicht zuzumuten sein, sich die Erfüllung durch Klage und Zwangsvollstreckung in Westdeutschland zu verschaffen. Denn einerseits ist es ungewiß, ob das Westvermögen des Beklagten, d.h. seine Lizenzforderung an die Firma L., überhaupt zur Befriedigung des Klägers (auch hinsichtlich der Rückstände) ausreichen würde, und andererseits kann dem Kläger nicht angesonnen werden, seine laufend neu entstehenden Ansprüche immer erneut einzuklagen, ohne Gewißheit zu haben, ob nach Erlangung der Titel jeweils pfändbare Außenstände vorhanden sein werden.

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Bei dieser Sachlage kann dem Kläger eine Berufung auf die §§ 275, 323 Abs. 1 BGB nicht abgeschnitten werden, weil die Beschreitung anderer Wege, um den Beklagten zur Zahlung zu zwingen, wirtschaftlich unzumutbar ist.

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Gelangt das Berufungsgericht bei der Prüfung der oben aufgezeigten fragen zu dem Ergebnis, daß dem Beklagten die Erfüllung seiner Zahlungspflicht durch die für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften unmöglich gemacht worden ist, so wäre gemäß § 275 BGB der Beklagte von der Zahlungspflicht frei geworden, er hätte aber andererseits auch gemäß § 323 BGB Abs. 1 das Recht auf die Gegenleistung verloren. Dieses hätte gemäß § 323 Abs. 3 BGB die Folge, daß der Beklagte die vom Kläger bereits bewirkte Gegenleistung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern könnte. Sein (Teil-)Begehren auf Rückübertragung des halben Anteils an dem DBP 1 001 633 wäre dann also gerechtfertigt.

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Es war daher gemäß § 565 Abs. 1 ZPO wie geschehen zu erkennen.

Dr. Nastelski
Löscher
Spengler
Claßen
Schneider