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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1955, Az.: IV ZR 210/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1955
Aktenzeichen
IV ZR 210/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 20.05.1954
Landgericht in Frankfurt/Main - 17.12.1952

Fundstellen

  • BGHZ 17, 89 - 96
  • JZ 1955, 584-585 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1955, 407-409 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 827-828 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Diplom-Kaufmanns Heinrich H., F., M. L.straße ...,

Prozessgegner

Fräulein Franziska S., S., E.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Ist eine Darlehensforderung hypothekarisch an einem Grundstück in Ostberlin gesichert und wohnen Gläubiger wie Schuldner im Gebiet der Bundesrepublik, so liegt der für das Schuld- und Währungsstatut maßgebende Schwerpunkt des Schuldverhältnisses bei einem (echten) Realkredit in der Regel in Ostberlin.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 20. Mai 1954 wird aufgehoben.

Das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 17. Dezember 1952 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1947 bis zum 31. August 1951 auch über den Betrag von 1.000,- DM hinaus keine Zinsen in DM der Bank Deutscher Länder fordern kann.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin macht einen Teilbetrag von 1.000,- DM für Zinsen aus einer hypothekarisch gesicherten Darlehensforderung geltend. Die Hypothek wurde am 4. Dezember 1931 für 200.000,- Goldmark mindestens 200.000,- Reichsmark Darlehen mit 8 1/2 vom Hundert vom 1. Januar 1932 ab jährlich verzinslich für ihre Großmutter, Witwe Auguste W., auf dem Grundstück B., U. eingetragen. Das Grundstück liegt im jetzigen sowjetisch besetzten Sektor Berlins. Es gehörte damals Frau Gertrud L., die auch Darlehensschuldnerin war. Der jeweilige Grundstückseigentümer sollte der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen sein. Die Klägerin wurde am 6. Oktober 1937 als Gläubigerin eines Teilbetrages von 100.000,- Goldmark mindestens Reichsmark mit Zinsen seit dem 1. Oktober 1937 eingetragen. Der Zinsfuß wurde vom 1. Januar 1937 ab auf 5 3/4 und im Jahre 1944 auf 4 1/2 vom Hundert gesenkt.

2

Frau L. verkaufte das Grundstück an die fünfköpfige Erbengemeinschaft H.; zu ihr gehört auch der Beklagte. Die neuen Eigentümer wurden auf Grund der Auflassung vom 3. März 1939 am 24. Februar 1940 im Grundbuch eingetragen. Sie übernahmen unter Anrechnung auf den Kaufpreis die Darlehensforderung. Das Grundstück wurde im Kriege völlig zerstört.

3

Die Klägerin hat zunächst einen Zinsrückstand von 2.181,72 DM für die Zeit bis zum 1. September 1951 errechnet und beantragt,

4

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.000,- DM zu zahlen.

5

Der Beklagte hat gebeten,

6

die Klage abzuweisen, notfalls ihm Vollstreckungsschutz und Vertragshilfe zu gewähren.

7

Er hat ferner Widerklage erhoben und begehrt,

8

festzustellen, daß die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1947 bis 1. September 1951 von ihm keine 2.181,72 DM Zinsen fordern könne.

9

Er hat vorgetragen: Das Grundstück sei zur Durchführung eines Rückerstattungsverfahrens beschlagnahmt, es stehe unter Verwaltung eines Treuhänders für jüdisches Vermögen. Bei der zu erwartenden Rückgabe an die frühere Berechtigte bezw. deren Rechtsnachfolger wären alle von den Rückerstattungsvorschriften betroffenen Verträge nichtig, also auch die Übernahme der Hypothek und der persönlichen Schuld. Solange das Rückerstattungsverfahren schwebe, verstosse die Geltendmachung der Zinsen aus der persönlichen Forderung daher wider Treu und Glauben. Bei ganz zerstörten Hypothekengrundstücken bestehe ausserdem eine Stillhaltepflicht des Gläubigers bis zur gesetzlichen Regelung der Ruinenhypotheken; der Schuldner habe jedenfalls dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn es sich - wie im vorliegenden Falle - um eine Hypothek handele, die einer Kapitalsanlage gedient habe. Bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sei das Verfahren auszusetzen. Nach Ostberliner Recht seien Zinsen auch nur in einem den Schäden am Grundstück entsprechenden Verhältnis zu zahlen. Wenn überhaupt, so brauche nur in Ostmark und nur aus den Mitteln des belasteten Grundstücks geleistet zu werden. Mindestens könne er, der Beklagte, Vertragshilfe beanspruchen. Er müsse von einem geringen Einkommen als Journalist eine fünfköpfige Familie versorgen; die anderen Miterben seien vermögenslos.

10

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Beklagte verfolgt mit der Revision folgende Anträge weiter:

  1. a)

    die Klage abzuweisen,

  2. b)

    festzustellen, daß die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1947 bis zum 31. August 1951 auch über die Klagesumme hinaus keine Zinsen in DM-West fordern könne.

11

Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

Die Revision ist gerechtfertigt.

13

I.

Das Oberlandesgericht hätte den Sachverhalt nach dem Recht des russisch-besetzten Sektors Berlins beurteilen müssen.

14

1)

Es geht mit dem Landgericht davon aus, daß sich sowohl die Frage der Zinszahlungspflicht als solcher wie diejenige der Umstellung der Darlehensforderung nebst Zinsen nach dem Recht der Bundesrepublik richte und führt hierzu aus:

15

Für die Umstellung sei maßgebend, wo der Schuldner im Zeitpunkt der Währungsreform seinen Wohnsitz gehabt habe; das sei beim Beklagten die Bundesrepublik gewesen. Es werde zwar die Ansicht vertreten, bei einer hypothekarisch gesicherten Forderung sei das Recht der belegenen Sache jedenfalls dann maßgebend, wenn sie aus einem Darlehen stamme, das der Kapitalanlage dienen solle und keine näheren persönlichen Beziehungen zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber erkennen lasse. Das Landgericht stimme mit seiner Ansicht, daß auch in diesen Fällen die Forderung am Wohnsitz des Schuldners belegen sei, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 1, 109 [112, 114]; BGHZ 5, 35 = NJW 1952, 540; NJW 1952, 420 = LM Art. 7 ff EGBGB Nr. 2) überein, der ganz besondere, erheblich über die hier vorgetragenen Gründe hinausgehende Umstände fordere, falls das Recht der belegenen Sache auch für die persönliche Forderung gelten solle. Der Entscheidung des BGH sei beizutreten. Denn nach dem Aufbau des BGB sei die persönliche Forderung die Hauptsache, während die Hypothek nur der Sicherung dieser Forderung diene, möge auch der wirtschaftliche Schwerpunkt vielleicht bei der Hypothek als Grundpfandrecht liegen. Weiterhin sei nach herrschender Meinung eine ungesicherte persönliche Forderung am Wohnsitz des Schuldners belegen. Eine durch Bürgschaft oder Faustpfand gesicherte Forderung werde ebenso beurteilt. Die Darlehensforderung, die darüber hinaus mit einer Hypothek gesichert sei, könne demnach nicht für den Gläubiger ungünstiger behandelt werden. Beide Parteien wohnten in der Bundesrepublik. Für die Beurteilung der schuldrechtlichen Beziehungen der Parteien bedürfe es daher keiner Verweisung auf das Recht außerhalb der Bundesrepublik.

16

2)

Das Oberlandesgericht hat nach seinen Ausführungen den Unterschied zwischen dem Schuldstatut und dem Währungsstatut nicht beachtet; es hat außerdem in der Frage des Währungsstatuts aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs irrige Folgerungen gezogen.

17

a)

Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte trotz der Zerstörung des Grundstücks und trotz einer möglicherweise zu besorgenden Rückerstattung an seine hypothekarisch gesicherten Gläubiger Zinsen zählen muß, bestimmt sich zwar grundsätzlich nach dem Recht, dem das Darlehensschuldverhältnis unterliegt, weil nach dem BGB die persönliche Forderung das Hauptrecht, die Hypothek jedoch nur ein Nebenrecht ist (RGZ 81, 266 [268 f]). Es kommt daher für die hypothekarisch gesicherte Forderung nicht auf das im Sachenrecht maßgebliche Recht der belegenen Sache, sondern auf das sog. Schuldstatut an. Hiervon ist das Wahrungsstatut zu unterscheiden. Das hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen wiederholt bemerkt (BGH NJW 1952, 540 [541] = LM Nr. 1 zu §128 HGB mit Anm. von Wilde; BGHZ 7, 231 [234]). Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich darauf beschränkt, das Währungsstatut zu bestimmen, kann sie daher für die Frage, welches Schuldstatut in Betracht kommt, nicht unmittelbar verwertet werden. Das hat das Berufungsgericht verkannt, indem es allein darauf abgestellt hat, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei "für die Umstellung maßgebend, wo der Schuldner im Zeitpunkt der Währungsreform wohnt."

18

Für das Schuldstatut ist im internationalen Privatrecht nach feststehender Rechtsprechung in erster Linie der ausdrückliche oder stillschweigende Parteiwille, in zweiter der sogenannten mutmaßliche (hypothetische) Parteiwille und in dritter der Erfüllungsort maßgebend (BGH NJW 1952, 540 [541] mit Nachweisen, insoweit in BGHZ 5, 35 nicht abgedruckt; BGHZ 7, 231 [234] = NJW 1953, 339 Nr. 3 und 9, 221 [222 f] = NJW 1953, 1140 Nr. 4 = LM Nr. 2 zu §49 BinnSchG mit Anm. von Lindenmaier). Dieser Grundsatz ist auf das deutsche interzonale Privatrecht entsprechend anzuwenden (BGH 20.11.1952 IV ZR 35/52 = LM Nr. 7 zu Artt 7 ff EGBGB). Abweichend vom internationalen Privatrecht wird insoweit bei Schuldverhältnissen, die vor dem 8. Mai 1945 begründet worden sind, ein ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiwille allerdings kaum in Betracht kommen, weil die Vertragspartner nicht daran gedacht haben, daß die Rechtseinheit in Deutschland einmal beseitigt werden könnte, und sich deshalb ihr Wille nicht auf die späteren völlig umgestalteten Verhältnisse richten konnte. Anders ist es jedoch bei dem sog. mutmaßlichen (hypothetischen) Parteiwillen. Denn hierbei handelt es sich nicht darum, hypothetischsubjektive Vorstellungen der Vertragsteile zu ermitteln, sondern darum, die Interessen der Beteiligten - im Wege der ergänzenden Rechtsfindung - auf objektiver Grundlage in vernünftiger Weise abzuwägen (vgl. insbesondere BGHZ 9, 221 [BGH 14.04.1953 - I ZR 152/52] [223]), also festzustellen, ob der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses objektiv auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweist. Während nun aber für die entsprechende Frage beim Währungsstatut auf den Zeitpunkt der Währungsspaltung abzustellen ist (BGH NJW 1952, 540 [541]), kann für die Frage des Schuldstatuts im interzonalen Privatrecht nur der Zeitpunkt maßgebend sein, von dem an die Rechtsentwicklung in den verschiedenen Zonen des Deutschen Reichs sich unterschiedlich entwickelt hat, also frühestens der Tag des Zusammenbruchs, der 8. Mai 1945. Es ist also zu prüfen, wo bei einer objektiven Interessenwertung nach diesem Tage der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses gelegen hat.

19

Es kommt daher für die Frage des Schuldstatuts hier weder darauf an, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Währungsreform im Bereich der Bundesrepublik gewohnt hat noch darauf, daß beide Parteien jetzt hier wohnen, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt. Eher könnte bedeutsam sein, wo die Parteien, insbesondere der Schuldner, zur Zeit des Zusammenbruchs gewohnt haben.

20

b)

Das Berufungsgericht hat außerdem verkannt, daß der Bundesgerichtshof die Frage, ob das Recht der Darlehensforderung im interzonalen Privatrecht Regelmäßig dem Recht der Hypothek folgt oder ob die Forderung und das dingliche Recht verschieden behandelt werden können, auch bei der Ermittlung des Währungsstatuts bisher nicht allgemein entschieden hat. Im Urteil des V. Zivilsenats vom 26. Januar 1951 - V ZR 43/50 - ist die Frage ausdrücklich dahingestellt geblieben (BGHZ 1, 109 [114]). In dem weiter vom Berufungsgericht angeführten Urteil des I. Zivilsenats vom 1. Februar 1952 - I ZR 123/50 - (NJW 1952, 540) ist die Frage nicht erörtert worden; dort handelte es sich um eine Gesellschaftsschuld. Dagegen hat auch der erkennende Senat schon in einer Entscheidung vom 31. Januar 1952 - IV ZR 70/51 (LM EGBGB Art. 7 ff Nr. 3) - ausdrücklich offen gelassen, ob bei einer dinglich gesicherten Forderung andere Grundsätze gelten können, als sie für die Umstellung einer rein persönlichen Forderung entwickelt worden sind (vgl. auch das Urteil vom 26. März 1953 IV ZR 128/52 = BGHZ 9, 151 [156 f]).

21

Auch für die Ermittlung des Währungsstatuts ist in entsprechender. Anwendung der oben wiedergegebenen Grundsätze zum Schuldstatut zunächst zu prüfen, ob sich - mangels ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiabrede - bei einer objektiven Wertung der beiderseitigen Interessen ein Schwerpunkt feststellen läßt, der auf die eine oder die andere Rechtsordnung hinweist, bevor etwa an den Erfüllungsort oder - an Stelle eines durch die Ereignisse überholten Erfüllungsortes (BGHZ 1, 109 [112]) - an den Wohnsitz des Schuldners vom 20. Juni 1948 angeknüpft werden kann (BGH NJW 1952, 540 [541]; BGHZ 5, 302 [309-311]; BGHZ 7, 231 [234 f]; Raape, Internationales Privatrecht 3. Aufl. S. 347; vgl. hierzu auch KG NJW 1953, 29 bei Grundbesitz in Westberlin und Schuldnerwohnsitz in Westdeutschland).

22

c)

Es spricht viel dafür, den Schwerpunkt hypothekarisch gesicherter Darlehensschuldverhältnisse in der Regel am Sitze der Hypothek zu suchen. Denn - abweichend von dem Aufbau des Hypothekenrechts im BGB - hat die Entwicklung dazu geführt, daß zumeist die Hypothek wirtschaftlich gegenüber der Forderung überwiegt, die persönliche Forderung praktisch in den Hintergrund tritt und die Hypothek von vornherein regelmäßig die Zweckbestimmung hat, der Befriedigung des Gläubigers - nicht nur seiner Sicherung - zu dienen. Diese wirtschaftliche Entwicklung ist auch bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen (BGH-Urteil vom 1. Februar 1952 V ZR 16/51 = NJW 1952, 420; Staudinger-Kober 10. Aufl. §1113 BGB Anm. 7). Der V. Zivilsenat hat demgemäß in der vorerwähnten Entscheidung ausgesprochen, es könne jedenfalls die persönliche Forderung die dingliche Haftung nicht nach sich ziehen, eher umgekehrt die dingliche Haftung die persönliche Forderung; er hat insoweit mit Recht die insbesondere von Seeger (JR 1951, 359; NJW 1952, 210) vertretene Unterscheidung zwischen einem Realkredit und einem Personalkredit - trotz gewisser Abgrenzungsschwierigkeiten - als beachtlich bezeichnet. Für die Ermittlung des Schwerpunktes eines hypothekarisch gesicherten Darlehensschuldverhältnisses kann die Unterscheidung jedenfalls erheblich sein. Denn bei einer objektiven Interessenabwägung ist es bei einem echten Realkredit, d.h. einem Kredit, für den der Wert des belasteten Grundstücks, nicht aber derjenige des sonstigen Schuldnervermögens oder die persönliche Kreditwürdigkeit des Schuldners entscheidend waren, angezeigt, für die Ermittlung des Schuld- und des Währungsstatuts in erster Linie an die Lage des Grundstückes anzuknüpfen, während bei einem Personalkredit, bei dem die Bestellung der Hypothek wirklich nur eine - wirtschaftlich untergeordnete - Sicherung ist, als Anknüpfungspunkt die Person des Schuldners und damit regelmäßig dessen Wohnsitz näher liegt. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Nach dem Sachvortrag der Parteien läßt sich sowohl für das Schuldstatut wie für das Währungsstatut in der maßgeblichen Zeit ein Schwerpunkt feststellen, der auf das Ostberliner Recht hinweist.

23

Die Klägerin hat zwar vorgetragen, ihre Großmutter habe Frau Latte das Darlehen für rein persönliche Zwecke, die mit dem Grundstück nichts zu tun gehabt hätten, gewährt; sie habe nicht die Absicht gehabt, das Geld auf dem Grundstück "stehen zu lassen", sondern habe "von Anfang an mit dem Kapital andere Pläne" gehabt. Das Vorbringen ist unerheblich. Wie oben ausgeführt ist, ist für die Ermittlung des Schuldstatuts frühestens der 8. Mai 1945 und für das Währungsstatut, der 20. Juni 1948 maßgebend. Auch wenn das Darlehen, was schon bei der Höhe des Betrages wenig wahrscheinlich ist, in erster Linie als Personalkredit, nicht als Realkredit gegeben worden ist, hat es sich zu einem Realkredit entwickelt, bei dem die - ursprünglich möglicherweise bestimmenden - persönlichen Beziehungen der früheren Vertragsteile bedeutungslos geworden sind und der Charakter einer reinen Kapitalanlage immer mehr in Erscheinung getreten ist. Dafür spricht - abgesehen von der Höhe des Betrages - schon der Umstand, daß die Hypothek seit 1931 unter Anpassung an die jeweils üblichen Zinssätze in voller Höhe bestehen geblieben, ferner daß sie auch bei den Personenwechseln auf der Gläubiger - und Schuldnerseite jeweils voll aufrechterhalten worden ist. Hiernach war im Verhältnis der Parteien zueinander, worauf es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zeitlich allein ankommt, nicht das früher einmal gegebene Darlehen, sondern das Grundpfandrecht - wirtschaftlich gesehen als ein Anteil an dem Grundbesitz der Erben H. - das wesentlichere.

24

d)

Demgegenüber kann nicht - mit dem Berufungsgericht - eingewandt werden, die Darlehensforderung, die "darüber hinaus" mit einer Hypothek gesichert worden sei, könne nicht für den Gläubiger ungünstiger behandelt werden als die ungesicherte Darlehensforderung. Die dingliche Sicherung einer Forderung verschafft keinen Anspruch darauf, daß der Darlehenshypothekengläubiger in jeder Beziehung - also unabhängig von der Sicherung - zu jeder Zeit mindestens ebenso günstig gestellt wird wie der ungesicherte Darlehensgläubiger. Die Betrachtungsweise der Klägerin beruht darauf, daß es ihr auf Grund der besonderen Entwicklung in Deutschland seit dem Zusammenbruch im Jahre 1945 und der persönlicher. Verhältnisse des Beklagten im Augenblick günstiger erscheint, sich an den Schuldner selbst zu halten, anstatt in erster Linie die Vollstreckung aus dem Grundstück zu betreiben. Das sind jedoch tatsächliche Umstände, die für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend sein können. Die Entwicklung hätte, auch so verlaufen können, daß die Hypothekengläubiger - auch über die bloße dingliche Sicherung hinaus - besser gestellt waren als die Gläubiger rein persönlicher Forderungen. Die Klägerin kann sich nicht deshalb auf die Rechtsordnung berufen, die für sie jeweils am günstigsten ist, weil ihre Forderung dinglich gesichert ist.

25

II.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben, Die Klage ist abzuweisen. Der Widerklage war dagegen zu entsprechen. Nach den bisher gestellten Anträgen besteht kein Anlaß, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses nunmehr das einschlägige Ostberliner Recht ermittelt und anwendet. Die Klägerin kann allenfalls Zahlung in Deutscher Mark der Deutschen Notenbank (Ostmark) verlangen. Sie hat sich bisher darauf beschränkt, den Rechtsstreit - ohne entsprechenden Hilfsantrag - wegen eines Teilbetrages ihrer angeblichen Zinsforderung in Höhe von 1.000,- Deutscher Mark der Bank Deutscher Länder zu führen. Es kann daher dahinstehen, ob sie einen solchen Hilfsantrag noch im Revisionsrechtszug einführen dürfte, ob darin insbesondere eine unzulässige Klagänderung liegen würde (vgl. RGZ 160, 204 [212 f]; OGHZ 2, 226 [231]).

26

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.

Schmidt Ascher Kregel v. Werner Scheffler