Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1968, Az.: 4 StR 451/68
Mundraub bei geringfügigem Diebstahl zur Befriedigung eines unmittelbaren Lebensbedürfnissses; Abgrenzung von alsbaldigem Verbrauch und Vorratsbildung; Absicht zum alsbaldigen Verbrauch als überschießende Innentendenz; Deckung des Bedarfs dritter Personen durch Mundraub; Hehlerei und Handeln in Vorteilsabsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1968
- Aktenzeichen
- 4 StR 451/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 20.05.1968
Rechtsgrundlagen
- § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB
- § 259 StGB
- § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB
Fundstellen
- BGHSt 22, 275 - 278
- DB 1969, 217 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 233-234 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl i.R. u.a.
Amtlicher Leitsatz
Geht es dem Täter ausschließlich um die Befriedigung eines augenblicklichen Bedürfnisses, so ist Mundraub auch dann anzunehmen, wenn er deshalb mehr entwendet, als bei einer Mahlzeit verzehrt werden kann, weil er wegen der äußeren Umstände (z.B. wegen der Art der Verpackung) eine dazu ausreichende geringere Menge nicht erlangen kann, sofern nur die insgesamt entwendete Menge gering ist oder einen unbedeutenden Wert hat.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. November 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Erich L. wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 20. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall aus einem Kindergarten in B. (Fall 1 der Urteilsgründe) und wegen Hehlerei (Fall 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die Aufhebung erstreckt sich auf die Verurteilung des Mitangeklagten Karl-Heinz L. wegen Beihilfe zur Hehlerei (Fall 2 der Urteilsgründe) und auf die gegen diesen Angeklagten erkannte Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Erich L. verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Erich L. -wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 6 Fällen und wegen Hehlerei zur Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, den Mitangeklagten Karl-Heinz L., der kein Rechtsmittel eingelegt hat, wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl und wegen Beihilfe zur Hehlerei zur Gesamtstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es Erich L. die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten Erich L. rügt allgemein Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg und führt außerdem gemäß § 357 StPO zu einer Teilaufhebung der Verurteilung des Mitangeklagten Karl-Heinz L..
1.
Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) im Fall 1 der Urteilsgründe wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Danach ist Erich I. durch ein Fenster in das Kindergartengebäude eingedrungen und hat "anderthalb Pfund Butter und Apfelsinen" entwendet, "die er für sich im Laufe der folgenden Tage verbrauchte". Mundraub (Übertretung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) liegt nach Auffassung des Landgerichts nicht vor, "weil die Buttermenge zu groß war, um alsbald verbraucht zu werden" und der Angeklagte sie "tatsächlich im Laufe mehrerer Tage verzehrt" habe (UA 10). Diese knappen Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht bei der Beurteilung des Merkmals "zum alsbaldigen Verbrauch" von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist.
Auch bei der Entwendung von Nahrungs- und Genußmitteln in geringer Menge und von unbedeutendem Wert, wie hier, ist Mundraub allerdings nur dann anzunehmen, wenn der Täter bei der Wegnahme den alsbaldigen Verbrauch beabsichtigt. Nicht alle geringfügigen Diebstähle solcher Art, sondern nur diejenigen sollen von § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfaßt und milder bestraft werden, die "durch ein augenblickliches Bedürfnis oder Gelüst" hervorgerufen, also nur zur Befriedigung eines unmittelbaren Lebensbedürfnisses begangen worden sind (vgl. RGSt 10, 308, 310 ff; BGH GA 1957, 19; BGH NJW 1964, 117 [BGH 18.10.1963 - 4 StR 243/63]; BGH GA 1966, 245). Die Absicht alsbaldigen Verbrauchs besteht deshalb nicht, wenn der Täter sich einen Vorrat für mehrere Mahlzeiten beschaffen will. Das ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn er so viel entwendet, daß es nur bei mehreren Mahlzeiten nach und nach verzehrt werden kann (vgl. neben den bereits angeführten Entscheidungen auch RGSt 76, 66, 67; ferner die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1957 - 4 StR 156/57 - bei Dallinger MDR 1957, 653 und vom 25. Mai 1960 - 2 StR 206/60 -). Davon geht offenbar das angefochtene Urteil aus.
Indessen, und das hat das Landgericht möglicherweise übersehen, kann die Befriedigung des augenblicklichen Bedürfnisses (ausnahmsweise) auch in solchen Fällen allein der Anreiz zur Tat gewesen sein, in denen der Täter mehr entwendet hat, als er selbst bei einer Mahlzeit - sei es unmittelbar an Ort und Stelle, sei es auch erst bald danach (vgl. BGH GA 1966, 245) zu Hause und nach Zubereitung (vgl. BGH Urteile vom 12. November 1958 - 2 StR 474/58 - und vom 5. Mai 1965 - 2 StR 86/65 -) - verzehren kann. Mit Recht ist Mundraub deshalb stets auch dann angenommen worden, wenn der Täter neben seinem eigenen unmittelbaren Bedarf den dritter Personen, z.B. seiner Hausgenossen befriedigen wollte (vgl. RGSt 13, 371, 375; BGH Urteil vom 12. November 1958 - 2 StR 474/58 -; BGH NJW 1964, 117 [BGH 18.10.1963 - 4 StR 243/63]). Das gleiche muß gelten, wenn die Nahrungs- oder Genußmittel, mit denen er sein augenblickliches Bedürfnis stillen will, in größerer Menge verpackt sind und es ihm bei der Entwendung auf das, was nach der Mahlzeit übrig bleibt, nicht ankommt, wenn er also weder eine Vorratsbildung noch eine andere Verwertung des Restes, sondern allein die Befriedigung des augenblicklichen Bedürfnisses beabsichtigt hat (vgl. auch KG JR 1961, 271; Schönke/Schröder 13. Aufl. § 370 StGB Rn. 24). Von dieser vom Täter gesetzten Zweckbestimmung seines Handelns hat der Gesetzgeber die Anwendung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB auf die dort näher erläuterten geringfügigen Diebstähle abhängig machen wollen, wie die Fassung "zum alsbaldigen Verbrauch" zeigt. Geht es dem Täter also im Zeitpunkt der Entwendung ausschließlich um die Befriedigung eines augenblicklichen Bedürfnisses, so ist Mundraub selbst dann anzunehmen, wenn er erkennt, daß er mehr nimmt, als bei einer Mahlzeit verzehrt werden kann, und dies billigend in Kauf nimmt, weil er wegen der äußeren Umstände eine geringere, zur Befriedigung des Augenblicksbedürfnisses ausreichende Menge nicht erlangen kann, sofern nur die insgesamt entwendete Menge gering war oder einen unbedeutenden Wert hatte. Darauf, ob er die Absicht des alsbaldigen Verbrauchs auch tatsächlich verwirklicht oder ob er sich nachträglich zu einer anderen Verwertung der entwendeten Nahrungs- oder Genußmittel oder jedenfalls eines Teiles von ihnen entschließt, kommt es nicht an (vgl. auch RGSt 10, 308, 310; BGH Urteil vom 12. Mai 1959 - 1 StR 6/59 -).
Ob überhaupt und in welchem Umfang das Landgericht insoweit Erwägungen angestellt hat, läßt das Urteil nicht erkennen. Es stellt allein auf den tatsächlichen Verzehr der 1 1/2 Pfund Butter durch den Angeklagten selbst ab. Hier mußten sich jedoch nähere Erörterungen aufdrängen. Der Angeklagte war nicht allein, sondern hielt sich zusammen mit seinem jüngeren Bruder, dem Mitangeklagten Karl-Heinz L., vorübergehend in Berlin auf. Tatort war ein Kindergarten, in dem Butter normalerweise nicht, wie etwa in einem Lebensmittelgeschäft, in verkehrsüblicher Menge von 125 g oder 250 g verpackt aufbewahrt oder vorrätig gehalten wird. Möglicherweise war die entwendete Butter lose als Einheit verpackt, und hat der Angeklagte das Päckchen oder Behältnis allein deshalb an sich genommen, weil er bei der nächsten Mahlzeit, vielleicht zusammen mit seinem Bruder, seinen Hunger stillen wollte. Unter solchen denkbaren Umständen läßt sich jedenfalls von vornherein nicht ausschließen, daß er bei der Entwendung keine genaue Vorstellung über die Buttermenge und seinen tatsächlichen Bedarf für diese Mahlzeit hatte oder sich über die Verwertung eines möglicherweise übrig bleibenden Butterrestes keine Gedanken gemacht hat, weil es ihm auf diesen Rest eben nicht ankam.
Denkbar wäre andererseits auch, daß der Angeklagte in der Absicht eingestiegen ist, Geld oder sonst für ihn brauchbare Gegenstände zu stehlen und dann, weil er sonst nichts Geeignetes fand, nur die Butter und die Apfelsinen entwendet hat. Pur einen derartigen weitergehenden Vorsatz könnte die Feststellung im Urteil sprechen, daß er "Schrankfächer aufgebrochen und Behältnisse durchwühlt" hat (UA 5). Dann wäre der Angeklagte wegen versuchten schweren Diebstahls (im Rückfall) in Tateinheit mit Übertretung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu bestrafen (vgl. BGH NJW 1958, 1243; BGHSt 21, 244[BGH 09.06.1967 - 4 StR 187/67]). Eine Verurteilung wegen Notentwendung, Vergehen gegen § 248 a StGB, kommt dagegen nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist es zwar im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts bedeutungslos, ob eine Notlage selbst verschuldet ist oder nicht (vgl. RGSt 69, 313; BGHSt 5, 263, 264) [BGH 08.10.1953 - 3 StR 436/53]. Von einem Handeln "aus Not" kann aber keine Rede sein, wenn der Täter seine wirtschaftliche Bedrängnis auf redliche Weise abzuwenden vermag (BGH a.a.O.). Das war hier der Falls Der Angeklagte ist arbeitsfähig und hat gleichwohl seine Arbeitsstelle freiwillig und ohne vernünftigen Grund aufgegeben (UA 13, 14).
2.
Auch die Verurteilung wegen Hehlerei (Fall 2 der Urteilsgründe) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwar ein gestohlenes Tonbandgerät mit mehreren Bändern angekauft und damit den äußeren Tatbestand des § 259 StGB erfüllt. Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, daß er "seines Vorteils wegen" gehandelt hat. Bei der rechtlichen Würdigung wird diese Frage nicht erörtert. Auch sonst läßt das Urteil an keiner Stelle erkennen, daß sie vom Landgericht geprüft worden wäre. Handeln in Vorteilsabsicht verstand sich hier nicht etwa von selbst. Das Tonbandgerät war nach den Feststellungen gebraucht. Der Ankaufspreis von 250 DM konnte darum, auch wenn er ein günstiger, niedriger Preis gewesen sein mag, doch noch ein angemessenes Entgelt sein. Sollte der Angeklagte aber in der Lage gewesen sein, sich etwa gleichwertige Sachen gerade so gut auf einwandfreiem Wege zu verschaffen, hätte er nicht seines Vorteils wegen gehandelt (vgl. RGSt 58, 122; auch Urteil des Senats vom 9. September 1966 - 4 StR 237/66 -).
3.
In den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe kann die Verurteilung des Angeklagten Erich L. danach nicht bestehen bleiben. Der Wegfall der Einzelstrafen in diesen beiden Fällen bedingt auch die Aufhebung der gegen diesen Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe mit der ihr nachgeordneten Entscheidung nach § 32 StGB (§ 76 StGB; BGHSt 14, 381, 382) [BGH 22.06.1960 - 2 StR 221/60]. Zu der wegen Hehlerei ausgesprochenen Einzelstrafe sei überdies bemerkt, daß die Umwandlung von acht Monaten Gefängnis in sechs Monate Zuchthaus nicht den Bestimmungen des § 21 StGB entspricht.
Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils, soweit es Erich L. betrifft, keinen Rechtsfehler. Durch die Annahme von (nur) fünf (fortgesetzten) schweren Rückfalldiebstählen in den (fünfzehn) Einzelfällen 3-17 der Urteilsgründe ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Soweit bei der Versagung mildernder Umstände und der Zumessung der Strafe im engeren Sinne besonders nachteilig hervorgehoben worden ist, daß der Angeklagte "ganz erheblich einschlägig" vorbestraft sei (UA 13), ist ersichtlich nicht auf die Anzahl dieser Vorstrafen, sondern mit Recht auf deren Umfang abgestellt. Schließlich ist auch auszuschließen, daß die Höhe der Strafe in diesen Fällen durch die Strafzumessung in den aufgehobenen Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe beeinflußt ist.
4.
Derselbe Rechtsfehler, der bei Erich L. zur Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei (Fall 2 der Urteilsgründe) nötigt, betrifft auch den Mitangeklagten Karl-Heinz L.. Gemäß § 357 StPO müssen daher auch dessen Verurteilung wegen Beihilfe zur Hehlerei, der Einzelstrafausspruch in diesem Fall und der Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben werden.
Börtzler
Mayr
Sanders
Hürxthal