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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.09.1966, Az.: 4 StR 237/66

Innerer Tatbestand der Hehlerei; Revision gestützt auf die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht; Handeln um des eigenen Vorteils willen; Angemessenheit eines Entgelts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.09.1966
Aktenzeichen
4 StR 237/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 10.01.1966

Verfahrensgegenstand

Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. September 1966
unter Mitwirkung von
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Januar 1966, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Essen zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Hehlerei anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von sechs Wochen zu einer Geldstrafe von sechshundert DM verurteilt.

2

Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

3

1.

Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, kann unerörtert bleiben, da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. Die Angeklagte und ihr Verteidiger haben in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, durch geeignete Beweisanträge auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts in der von ihnen gewünschten Richtung hinzuwirken.

4

2.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite tragen die Verurteilung nicht. Es ist ihnen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, daß die Angeklagte beim Ankauf des Armbandes "ihres Vorteils wegen" gehandelt hat.

5

Die Strafkammer geht davon aus, daß das Armband einen Wert von 367 DM hatte (UA 11). Damit meint sie, wie sich aus einem Vergleich mit den vorangehenden, den früheren Mitangeklagten S. betreffenden Ausführungen ergibt (UA 10), den Einzelhandelsverkaufspreis.

6

Das Armband hat die Angeklagte für 250 DM erworben. Dieser Preis liegt rund 30 % unter dem von der Strafkammer angenommenen Verkaufspreis. Zwar spricht sie in Bezug auf die Kaufsumme von einem "günstigen Angebot" (UA 11) und einen "niedrigen Preis" (UA 18). Sie erörtert aber nicht, ob die Angeklagte das Armband zum gleichen Preis nicht auch anderswo hätte erwerben können. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß im Handel mit Goldwaren die Einzelhandelsverkaufspreise gleichartiger Gegenstände häufig erheblich voneinander abweichen. Außerdem ist nicht zu übersehen, daß solche Waren nicht selten mit einem größeren Preisnachlaß verkauft werden. Der Betrag von 250 DM konnte darum, auch wenn er ein günstiger, niedriger Preis war, doch noch ein angemessenes Entgelt sein. Sollte die Angeklagte aber in der Lage gewesen sein, sich das Armband unter keineswegs schwereren Bedingungen gerade so gut auf einwandfreien Wege zu verschaffen, so hätte sie nicht ihres Vorteils wegen gehandelt (vgl. RGSt 58, 122).

7

Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Scharpenseel
Flitner
Mayr
Sanders
Hürxthal