Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1957, Az.: 4 StR 156/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1957
- Aktenzeichen
- 4 StR 156/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 19.12.1956
Verfahrensgegenstand
Betrug i.R. u.a.
In der Strafsache
wegen Betruges i.R. u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Juli 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Hoepner,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. Dezember 1956 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Angeklagte ist unter Freisprechung übrigen wegen eines vollendeten und eines versuchtes Diebstahls im Rückfall, wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges, wegen Anstiftung zu einer uneidlichen Falschaussage und wegen Ausweismißbrauchs zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe ist durch die Untersuchungshaft und die Zeit ihrer Unterbringung verbüßt. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist angeordnet worden.
Die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil insoweit aufzuheben, als sie im Falle 6 wegen Diebstahls zum Nachteil der Firma K.-K.-Geschäft in B. verurteilt und als ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
Sie macht die Verletzung sachlichrchtlicher Vorschriften geltend.
Die Rüge ist unbegründet.
1.
Die Angeklagte ist wegen Diebstahls verurteilt worden, weil sie in einem Laden der Firma K.-K. Geschäft 125 gr Kaffee in der Absicht rechtswidriger Zueignung an sich genommen hat. Sie ist der Meinung, daß sie sich in diesem Falle nur eines Mundraubs gemäß § 370 Abs 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht habe. Es ist zwar zutreffend, daß es sich um Genußmittel in geringer Menge und von unbedeutendem Werte handelt. Nach der eigenen Einlassung der Angeklagten, die das Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegt hat, war der entwendete Kaffee aber nicht zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt, sondern für den ganzen kommenden Monat, Unter diesen Umständen läßt die Verurteilung wegen. Diebstahls keinen Rechtsfehler erkennen.
2.
Das gleiche gilt hinsicktlich der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt.
Das Landgericht ist aufgrund des Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen, die die Angeklagte eingehend untersucht und die Krankheitsgeschichte sowie die früheren ärztlichen Befunde und Berichte berücksichtigt hat, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Angeklagte an einer fortgeschrittenen erblichen lipilepsie leide, die zu einer deutlichen epileptischen Demenz geführt habe. Sie sei zwar noch fähig, das Unerlaubte ihres Tuns einzusehen. Infolge der durch die Epilepsie bedingten schweren psychischen Störungen sei es jedoch zu einem krankhaften Hemmungsverlust gekommen. Die Fähigkeit, ihrer besseren Einsicht gemäß zu handeln, sei deshalb erheblich vermindert.
Die Strafkammer ist ferner der Auffassung, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung der Angeklagten in einer Keil- oder Pflegeanstalt erfordere. Angesichts der Fülle strafbarer Handlungen, die die Angeklagte sich habe zuschulden kommen lassen, und der von der Sachverständigen festgestellten, durch die Epilepsie bedingten fortschreitenden Hemmungslosigkeit, seien "mit größter Wahrscheinlichkeit" auch nach der Strafverfolgung infolge der Erkrankung weitere strafbare Handlungen von ihr zu erwarten. Sie habe in der Hauptverhandlung wenig Einsicht gezeigt und werde nach der Überzeugung des Tatrichters auch in Zukunft in ähnlichen Lagen, in denen sie hier straffällig geworden sei; nicht die nötige Willenskraft aufbringen, sich von Ladendiebstählen und Betrügereien fernzuhalten. Diese Gefahr läßt sich, wie das Urteil rechtsbedenkenfrei darlegt, auf andere Weise als durch Unterbringung nicht beseitigen.
Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, das Gericht habe berücksichtigen müssen, daß ihre Vorstrafen bereits weit zurücklägen und ihnen auch ein besonderes Gewicht nicht zukomme. Wie das Urteil hervorhebt, hat das Landgericht den Vorstrafen keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen. Sie meint ferner, daß die Strafverbüßung in dieser Sache sie in Zukunft von strafbaren Handlungen abhalten werde. Die Strafkammer hat diese Frage jedoch ausdrücklich verneint. Diese Würdigung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist mit Rechtsgründen nur angreifbar, wenn eine Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen vorliegt. Dies ist jedoch nicht der Falle Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die auf Erkrankung beruhende Hemmungslosigkeit dann beeinflußt werden könnte, wenn die Angeklagte noch eine Strafe zu verbüßen hätte. Auch der Umstand, daß sie ihre Vorstrafen nicht zu verbüssen brauchte, da sie teilweise durch Begnadigung, teilweise durch Amnestie erlassen worden sind, steht der Annahme des Gerichts, daß sie sich auch in Zukunft unter dem Eindruck der in dieser Sache erlittenen, auf die Strafe angerechneten Freiheitsentziehung nicht von weiteren Taten abhalten lassen werde, nicht entgegen. Zwar erwähnt das Landgericht diesen Umstand bei den Erwägungen über die Unterbringung ausdrücklich nicht. Es weist jedoch in den Ausführungen zur Strafzumessung ausdrücklich darauf hin, daß sie die Härte des Strafvollzuges bisher noch nicht zu spüren bekommen habe. Danach ist es ausgeschlossen, daß der Tatrichter diesen Umstand bei der Entscheidung über die Unterbringung unberücksichtigt gelassen haben könnte. Im übrigen setzt deren Anordnung nicht voraus, daß die Wirkung einer Strafverbüssung auf das Hemmungsvermögen schon erprobt worden ist.
Das Landgericht konnte daher bei dieser Sachlage ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die krankhafte Hemmungslosigkeit der Beschwerdeführerin und Mithin die Gefahr weiterer erheblicher Verfehlungen auf strafrechtlichem Gebiet fortbestehen wird.
Auch im übrigen läßt das Urteil keine Rechtsverletzung zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
Die Revision mußte daher verworfen werden.
Sauer
Seibert
Hoepner
Lang-Hinrichsen