Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1960, Az.: 2 StR 206/60

Voraussetzungen für die Annahme eines gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahles; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mundraubes; Anforderungen an die Geltendmachung einer allgemeinen Sachrüge; Aufhebung eines Urteiles auf Grund sachlichrechtlicher Mängel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1960
Aktenzeichen
2 StR 206/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 21.10.1959

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Mai 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. a)

    im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen eines einfachen Diebstahls im Falle S. und Fü., und zwar auch, soweit der Mittäter T. deswegen verurteilt worden ist,

  2. b)

    im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Falle Fr., und zwar auch, soweit die Mittäter T. und D. deswegen verurteilt worden sind,

  3. c)

    im gesamten Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer sowie die Mitverurteilten T. und L..

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vollendeten schweren Diebstahls in einem Falle, wegen vollendeten einfachen Diebstahls in fünf Fällen - davon in einem Falle fortgesetzt - und wegen versuchten einfachen Diebstahls in einem Falle unter Einbeziehung der am 17. November 1958 und am 5. Februar 1959 gegen ihn erkannten Strafen - Jugendstrafe von zehn bzw. zwölf Monaten - zu der Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

2

Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte - ohne nähere Ausführungen im einzelnen - die allgemeine Sachrüge. Damit hat er teilweise Erfolg.

3

a)

Bei der Annahme eines gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls zum Nachteil des Geschädigten Fr. hat die Strafkammer geprüft, ob die Wegnahme der sechs Flaschen Obstsekt aus dem Weinkeller durch die drei Täter als Mundraub im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB anzusehen sei. Sie hat diese Frage verneint, weil es sich nach ihrer Auffassung bei dem gestohlenen Gut nicht mehr um eine "geringe Menge" gehandelt hat; der entwendete Wein sei auch nicht zum "alsbaldigen" Verbrauch bestimmt gewesen, weil es mengenmäßig mehr gewesen sei, als von den Jugendlichen alsbald hätte verzehrt werden können.

4

Das Urteil läßt indes Zweifel bestehen, ob die Strafkammer alle Gesichtspunkte des Gesetzes bei Verneinung des Mundraubes ausreichend gewürdigt hat. Die Entwendung "zum alsbaldigen Verbrauch" liegt zwar dann nicht vor, wenn der Wein bei mehreren Mahlzeiten erst nach und nach verzehrt werden sollte (vgl. dazu BGH bei Dallinger in MDR 1957 S. 15). Warum aber die drei Täter zusammen nicht sechs Flaschen Obstsekt alsbald hätten austrinken können, ist nicht ersichtlich. Zudem ist nicht ausgeschlossen, daß sie den Wein anschließend gemeinsam mit noch anderen zusammen trinken wollten. Auch eine Absicht, den Wein sonstwie alsbald anderen zum Verbrauch unentgeltlich zu überlassen, hätte nicht gehindert, in der Entwendung des Weines eine solche zum alsbaldigen Verbrauch zu sehen; denn das Gesetz verlangt nicht Eigenverbrauch (vgl. dazu RGSt 13, 371; 47, 247, 249; 53, 168; siehe auch OLG Hamburg in NJW 1953, 396 Nr. 21).

5

Weiter hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht allein darauf abstellt, ob es sich um entwendetes Gut "in geringer Menge" handelt. Vielmehr ist die Voraussetzung des Gesetzes auch dann erfüllt, wenn - ohne Rücksicht auf die Menge des entwendeten Gutes - Sachen "von unbedeutendem Wert" in Frage stehen. Eine Erörterung darüber fehlt im Urteil (vgl. dazu u.a. BGHSt 5, 263, 269; 6, 41, 43; BGH GA 1957, 17 f; MDR 1957, 15).

6

Angesichts der hiernach in verschiedener Hinsicht unzureichenden Begründung des Urteils gibt die rechtliche Würdigung des Einbruchs in den Weinkeller als eines vollendeten schweren Diebstahls zu rechtlichen Bedenken Anlaß (vgl. dazu BGH NJW 1958, 1243 [BGH 20.06.1958 - 5 StR 157/58]).

7

b)

Solche Bedenken bestehen im vermehrten Maße gegen die rechtliche Würdigung der Straftat, die durch die Wegnahme von fünf Tafeln Schokolade von dem Angeklagten in einem Selbstbedienungsgeschäft der Firma S. und Fü. in F. am M. zusammen mit dem Mitverurteilten Ti. begangen worden ist. Hier hat die Strafkammer ohne jegliche Prüfung der Frage eines Mundraubes (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) die Täter eines einfachen Diebstahls schuldig befunden. Bei dem festgestellten Sachverhalt drängte sich jedoch die Prüfung der Frage einer Verbrauchsgüterentwendung so sehr auf, daß das Unterlassen einer Erörterung hierüber einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils darstellt. Dieser Mangel führt insoweit ebenfalls zu seiner Aufhebung.

8

Im übrigen läßt das Urteil bei Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.

9

Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen der vorbezeichneten Mängel in dem gebotenen Umfange auf die mitverurteilten Mittäter zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben.

Baldus
Busch
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Menges