Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1959, Az.: 1 StR 6/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1959
- Aktenzeichen
- 1 StR 6/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 09.05.1958
Rechtsgrundlage
- § 119 Branntweinmonopole v. 8. April 1922, RGBl I 405
Fundstelle
- MDR 1959, 680-681 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Prozessgegner
1. den Zollsekretär Max Albert H. aus M., geboren am ... 1904 in S./Baden,
2. den Arbeiter Hermann G. aus Ma., geboren am ... 1923 in F.,
3. den Arbeiter Georg Gr. aus Ma., geboren am ... 1935 in W.,
Amtlicher Leitsatz
Die Absicht, sich oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern, setzt im Sinne des § 119 BranntwMonG voraus, daß der Täter einen nur durch monopolfeindliches Verhalten erzielbaren Vermögensvorteil erstrebt. Sie ist in der Absicht, sich unversteuerten Branntwein rechtswidrig zuzueignen, nicht begriffsnotwendig enthalten.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1959, zu der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. Mai 1958 wird
- 1.
auf die Revision der Staatsanwaltschaft
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die (tateinheitliche) Verurteilung der Angeklagten G. und Gr. wegen Hehlerei wegfällt;
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese Angeklagten vom Landgericht wegen schwerer Monopolordnungswidrigkeit in Tateinheit mit Hehlerei verurteilt worden sind;
- c)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Angeklagten G. aufgehoben;
- 2.
auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts Mainz als Nebenklägers im Strafausspruch gegen alle drei Angeklagten dahin geändert, daß die Wertersatzstrafen wegfallen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe:
Der Angeklagte H., der an einer anhaltenden bösartigen Erkältung litt, ließ sich an einem sehr kalten Tage im Januar 1957, während er die amtliche Aufsicht im Branntweinlager der Firma M. in Mainz über die Arbeit des hier beschäftigten Mitangeklagten G. führte, von diesem zwei Fläschchen von je 0,35 l Inhalt mit Branntwein füllen. Er erlaubte sodann Gesell auf dessen Bitte, das gleiche für sich und Gr., seinen Arbeitskameraden, zu tun. Unterdes gab er acht, daß sie niemand überraschte. Gr., der von dem Vorgang hinterher erfuhr, und Gesell tranken den Branntwein noch im Betriebe aus. H. nahm ihn erst zu Hause als Mittel gegen seine Erkältung. In der Folge wiederholte sich der Vorgang noch viermal unter wechselnder Beteiligung von G. und Gr.; jedoch füllten beide alsbald jeweils vier Fläschchen ab, von denen sie je eines und H. je zwei erhielten.
I.
Das Landgericht hat diesen Sachverhalt rechtlich wie folgt gewürdigt:
1.
als Mundraub (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft
a)
mit der verfahrensrechtlichen Beanstandung, daß die Strafkammer zum ersten Fall G. nicht habe verurteilen und Gr. nicht habe freisprechen dürfen, weil es insoweit an einer Anklage gegen sie fehle. Das ist nicht richtig. Allerdings stand anfänglich nicht fest, wer von den beiden an dem ersten Entwendungsfall beteiligt war, G. oder Gr.. Daher befaßt sich die Anklageschrift in der Tat nicht mit der rechtlichen Würdigung dieses ihres Tatbeitrags. Indessen war dieser mit dem geschichtlichen Vorgang, dem er untrennbar als Bestandteil zugehörte, der Strafkammer zur Entscheidung unterbreitet. Das Landgericht konnte ihn nicht sachgemäß beurteilen, ohne nicht zugleich darüber zu entscheiden, wer außer H. an dem ersten Fall in strafbarer Weise teilgenommen hatte, zumal da der erste Fall in den Fortsetzungszusammenhang fallen konnte, den der Eröffnungsbeschluß im übrigen annahm.
b)
Sachlichrechtlich erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten wegen Diebstahls (oder Beihilfe zum Diebstahl). Damit hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Es läßt sich nach den Umständen des Falles aus Rechtsgründen noch nicht beanstanden, daß die Strafkammer die entwendeten Branntweinmengen (jeweils höchstens 1,4 l) als gering und ihren Preis (höchstens je 16,80 DM) als unbedeutend angesehen hat, obschon beide Werte hart an der Grenze des Geringen und Unbedeutenden liegen (vgl. z.B. RGSt 46, 408, 409 und 55, 182; BGH GA 1957, 18). Gräf und Gesell leerten die Fläschchen jeweils noch im Betriebe. Daher ist der Rückschluß der Strafkammer bedenkenfrei, daß sie den Branntwein "zum alsbaldigen Verbrauch" entwendeten. H. trank ihn zwar erst zu Hause "in den nächsten Tagen"; er hatte ihn aber nach ausdrücklicher Urteilsfeststellung in der Absicht an sich gebracht, um seine langwierige bösartige Erkältung zu bekämpfen. Mit einer wirksamen Verwirklichung dieser Absicht wäre die Vorstellung unvereinbar, daß er sich hätte einen Branntweinvorrat schaffen wollen. Die Absicht alsbaldigen Verbrauchs genügt für § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB; tatsächlicher alsbaldiger Verbrauch ist nicht erforderlich (RGSt 76, 66, 67). Somit ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Angeklagten nicht wegen Diebstahls und - mangels Strafantrags - auch nicht wegen Mundraubs verurteilt hat.
2.
als Hehlerei (§ 259 StGB),
soweit die Angeklagten Gr. und G. der eine vom andern bereits abgefüllten Branntwein erhielten.
Dazu führt die Staatsanwaltschaft an sich mit Recht aus, die Strafkammer habe anstatt dessen annehmen müssen, daß beide an der Vortat als Mittäter beteiligt sind. Jeder erhielt den Branntwein noch in den Betriebsräumen der Firma M.. Deren Sachherrschaft bestand also fort; ihr Gewahrsam war noch nicht völlig gebrochen (vgl. BGH LM Nr. 11 zu § 242 StGB). Gegenteiliges ist nicht festgestellt. Die Entwendung des Branntweins durch den einen war mithin bei Weitergabe des Fläschchens an den anderen zwar rechtlich vollendet, aber nicht tatsächlich beendet. Bis zur Beendigung einer Straftat ist Teilnahme an ihr möglich; die Hehlerei setzt eine abgeschlossene Vortat voraus. Nach Lage der Dinge waren Gr. und G. Mittäter mit H., wie die Strafkammer auch im übrigen angenommen hat. Mittäter können nicht zugleich Hehler sein (BGHSt 7, 134, 137) [BGH 20.12.1954 - GSSt - 1/54]. Somit entfällt bei G. und Gr. die Verurteilung wegen Hehlerei. Bestrafung wegen Diebstahls oder Mundraubs tritt aus den unter 1) erörterten Gründen nicht ein.
3.
als Untreue (§ 266 StGB)
des Angeklagten H.. Dieser Schuld Spruch wird von der Revision der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen. Er ist rechtlich einwandfrei.
4.
als schwere Monopolordnungswidrigkeit (§ 126 Abs. 1 Nr. 4 BranntwMonG).
a)
Insoweit erstreben beide Revisionen die Verurteilung der drei Angeklagten wegen Monopolhinterziehung (§ 119 BranntwMonG) oder wegen Monopolhehlerei (§ 124 BranntwMonG). Zur Begründung machen sie geltend, es habe jeder Angeklagte die Absicht gehabt, durch sein Verhalten sich oder einen der beiden anderen Mitangeklagten unrechtmäßig zu bereichern. Das trifft zwar insofern zu, als alle Angeklagten in Stehlensabsicht (§ 242 StGB) handelten. Eine solche Absicht genügt indes nicht für § 119 BranntwMonG. Die hier vorausgesetzte Bereicherungsabsicht muß vielmehr auf einen gerade durch monopolfeindliches Verhalten (§ 120 BranntwMonG) zu erzielenden Vermögensvorteil gerichtet, die erstrebte Bereicherung nur so und nicht anders erreichbar sein. Ähnlich verlangt § 263 StGB, dem der § 119 BranntwMonG nachgebildet ist, daß dem Täter der erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteil gerade aus der betrügerisch erlisteten Vermögensverfügung entsteht (BGHSt 6, 115). Soll der Täter wegen Monopolhinterziehung strafbar sein, so muß er sich demnach zu monopolfeindlichem Verhalten von dem Streben nach solchen Vorteilen haben bestimmen lassen, die ihm das Branntweinmonopolgesetz nicht gewährt und auf die er nach diesem Gesetz keinen Anspruch hat. Es mögen Fälle denkbar sein, in denen auch der Dieb unversteuerten Branntweins eine solche Absicht verfolgt; das Streben nach monopolwidrigen Vorteilen kann mit der Absicht rechtswidriger Zueignung Hand in Hand gehen. Das hat die Strafkammer hier aber gerade ausgeschlossen. Mithin ist die Verurteilung der Angeklagten bloß wegen schwerer Monopolordnungswidrigkeit rechtlich bedenkenfrei.
b)
Dagegen rügen beide Revisionen mit Recht, daß die Strafkammer von diesem Standpunkt aus keine Wertersatzstrafen hätte aussprechen dürfen. Die Einziehung, an deren Stelle der Wertersatz tritt, ist bei der schweren Monopolordnungswidrigkeit nicht vorgesehen (§ 123 BranntwMonG).
5.
als Bestechung (§ 333 StGB) und schwere Bestechlichkeit (§ 332 StGB).
Das Vorliegen dieser Straftatbestände hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft mit Recht verneint. Es genügt für sie nicht, daß der Beamte den Vorteil erst aus der pflichtwidrigen Handlung selbst ziehen soll (BGHSt 1, 182). Daher kann dieser auch nicht in dem Tatbeitrag eines Mittäters an der Pflichtwidrigkeit bestehen.
II.
Hiernach haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers nur zu Gunsten der Angeklagten Erfolg (§ 301 StPO, BGH bei Kirchhof GA 1954, 366). Die Änderung des Schuldspruchs gegen die Angeklagten Gesell und Gräf führt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen sie, soweit sie wegen schwerer Monopolordnungswidrigkeit in Tateinheit mit Hehlerei verurteilt worden sind (Fälle 5 und 6 bei G., Fälle 2 bis 4 bei Gr.) und deshalb bei dem Angeklagten G. auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.