Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1958, Az.: 2 StR 474/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.11.1958
- Aktenzeichen
- 2 StR 474/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 12952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 11.06.1958
Verfahrensgegenstand
Diebstahl im Rückfall u.a.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. November 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 11. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben
- 1.)
soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls von einer Flasche Likör und 1/4 Pfund Bohnenkaffee verurteilt worden ist,
- 2.)
im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen, wegen Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Hehlerei, wegen versuchten Rückfallbetrugs und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre verurteilt worden. Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden.
Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge.
I.
Schuldspruch.
Die sachliche Nachprüfung gibt Veranlassung zu Erörterungen nur im Falle B 5. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte dem Kranführer K., der ihn in ein Café und eine Schankwirtschaft eingeladen hatte, ohne dessen Wissen aus der Aktentasche eine Flasche Jägermeister-Likör und ein Viertel Pfund Bohnenkaffee genommen und eingesteckt, um beides für sich zu verwenden. Die Einlassung, er habe den Likör mit Wissen des K. an sich genommen und den Schankraum verlassen, um einen Schluck aus der Flasche zu trinken, weil der Gastwirt Korkengeld verlangt habe, hat die Strafkammer für wideregt angesehen. Sie hat das Verhalten des Angeklagten als Diebstahl beurteilt, ohne ausdrücklich zu erörtern, ob etwa nur Mundraub anzunehmen sei. Das war nach Lage der Sache erforderlich. Es handelt sich bei beiden Genußmitteln um eine geringe Menge und einen geringen Wert. Ob dem Oberlandesgericht Bremen (MDR 1955, 628) hinsichtlich der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Menge von 380 g Kaffee zu folgen ist, kann hier, wo es sich nur um 125 g handelt, dahingestellt bleiben. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte die Absicht alsbaldigen Verbrauchs gehabt hat. Das kann auch dann der Fall gewesen sein, wenn er nicht sofort, sondern nach kurzer Zeit, z.B. nach Heimkehr, möglicherweise auch zusammen mit Hausgenossen, die Getränke zu sich nehmen wollte, sofern er sie nur nicht zur Vorratsbildung zu verwenden beabsichtigte (vgl. RGSt 10, 308; 53, 230, 76, 66).
Hiernach kann die Verurteilung des Angeklagten im Falle der Entwendung der Genußmittel nicht bestehen bleiben. Auch der Gesamtstrafausspruch muß aufgehoben werden.
In allen übrigen Fällen der Verurteilung ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
II.
Strafausspruch.
Auch zum Strafausspruch läßt das Urteil in den übrigen Fällen keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Zwar gibt das Landgericht bei der Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nur eine knappe Darstellung seiner kriminellen Vergangenheit, ohne auf die näheren Umstände einzugehen, unter denen er seine früheren Straftaten begangen hat. Bei der ungewöhnlichen Anzahl der Vorstrafen des Angeklagten, der 24 Verurteilungen erfahren hat, die sich zum großen Teil auf Eigentums- und Vermögensdelikte beziehen und bei der Anzahl der jetzt zur Aburteilung gelangten Straftaten genügen hier aber die, wenn auch knappen Ausführungen des Landgerichts, um dem Senat die Nachprüfung zu gestatten, daß der Angeklagte ohne Rechtsfehler nach seiner Persönlichkeit als ein Mann beurteilt worden ist, der infolge eines Hanges zu Straftaten ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.
Sollte die neue Verhandlung dazu führen, daß der Angeklagte im Falle B 5 nur wegen Mundraubs verurteilt wird, so scheidet hierfür die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aus (RGSt 73, 321).
Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe muß erneut über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die Anrechnung der Untersuchungshaft und die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden (§ 76 StGB).
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Menges