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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1972, Az.: BVerwG II C 5/71

Anrechenbarkeit der Dienstzeiten im Freiwilligen Arbeitsdienst auf die Dienstzeit; Anrechung von Kriegsdienstzeiten; Berechnung der Status-Dienstzeit der früheren Berufssoldaten; Bestehen von widersprüchlichen tatsächlichen Feststellungen über die Dienstzeiten I

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1972
Aktenzeichen
BVerwG II C 5/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 02.12.1970 - AZ: VGH I OE 42/68

Fundstelle

  • DokBer A 1972, 8803

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1972
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Dr. Rosendahl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 2. Dezember 1970 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

I.

Das Berufungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

2

Der Kläger studierte seit dem Jahre 1932 an der Technischen Hochschule Darmstadt Maschinenbau. Auf Grund eines Aufrufs an die Studenten dieser Hochschule meldete er sich im Jahre 1934 für eine einjährige Soldatendienstzeit zur Ausbildung als Reserveoffizier in der damals noch getarnten Luftwaffe.

3

Vom 1. Juli bis zum 30. September 1934 diente der Kläger im Freiwilligen Arbeitsdienst. Zum 1. Oktober 1934 wurde er nach seinen Angaben zum I. R. 15 in Gießen einberufen. Nach seinen insoweit wechselnden Angaben trat er seinen Dienst dort Anfang Oktober oder am 1. November 1934 an; nach einer Dienstlaufbahnbescheinigung, die das Bundesarchiv in Kornelimünster auf Grund der früheren Personalakte des Klägers im März 1965 ausstellte, erfolgte der Dienstantritt am 16. November 1934. Am 1. Februar 1935 kam der Kläger zur Verkehrsfliegerschule Cottbus; später wurde er zur Fliegerschule Ludwigslust versetzt und von dort am 30. September 1935 als Gefreiter der Reserve und Reserveoffizier-Anwärter entlassen. Vom 1. Oktober 1935 an unterstand der Kläger nach seinen Angaben einem militärischen Kommando und fand an verschiedenen Orten Verwendung. Am 4. Mai 1936 - nach seinen späteren Angaben schon am 6. April 1936 - trat der Kläger als Fahnenjunker berufsmäßig in die Luftwaffe ein; am 8. Mai 1945 war er Hauptmann.

4

In einem Antrag vom 15. Oktober 1950 auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages gab der Kläger seine Dienstzeit mit insgesamt 10 Jahren und 5 Tagen an. Auf Grund dieser Angaben setzte der Regierungspräsident in Wiesbaden durch Bescheid vom 8. März 1955 ein Übergangsgehalt fest; zugleich verfügte er das Ruhen dieser Bezüge wegen anzurechnenden eigenen Einkommens.

5

Nachdem das Bundesarchiv in Kornelimünster dem Beklagten die vorerwähnte Dienstlaufbahnbescheinigung ausgestellt hatte, beschied der Regierungspräsident in Wiesbaden den Kläger durch Bescheid vom 26. April 1965 dahin, daß er keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - habe. Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Kläger weder das Stichtagserfordernis des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 erfülle, weil er erstmals am 4. Mai 1936 berufsmäßig in die Wehrmacht eingetreten sei, noch die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131 erforderliche Dienstzeit von zehn Jahren abgeleistet habe.

6

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid des Regierungspräsidenten in Wiesbaden vom 26. April 1965 und den Widerspruchsbescheid des Direktors des Landespersonalamts vom 26. Januar 1967 aufzuheben,

  2. 2.

    den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm - dem Kläger - eine statusbegründende Dienstzeit von mehr als zehn Jahren zuzuerkennen.

7

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat der Klage durch Urteil vom 26. April 1968 stattgegeben.

8

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 2. Dezember 1970 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes dargelegt:

9

Die angefochtenen Bescheide hätten die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes zum Inhalt. Da der Kläger zu keiner Zeit Versorgungsbezüge empfangen habe, weil diese mit Rücksicht auf das Arbeitseinkommen des Klägers ruhten, könnten sich nicht die Fragen stellen, ob die Rücknahme unterbleiben müsse, wenn der Versorgungsempfänger sich auf die Versorgungsbezüge eingerichtet hat, und ob die Rücknahme rückwirke oder nicht rückwirke. - Grundsätzlich trage die Behörde die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes. Diesem Erfordernis habe der Beklagte genügt; denn den vorliegenden Urkunden sei zu entnehmen, daß der Kläger eine Dienstzeit von zehn Jahren - bezogen auf den 8. Mai 1945 - nicht auf zuweisen habe.

10

Folgende Zeiten, auf die der Kläger sich berufe, seien auf seine Dienstzeit nicht anzurechnen:

  1. 1.

    die Dienstzeit im Freiwilligen Arbeitsdienst (1. Juli 1934 bis 30. September 1934),

  2. 2.

    die Zeit von der Einberufung bis zum Dienstantritt (1. Oktober bis 15. November 1934),

  3. 3.

    die Zeit zwischen der Entlassung aus der Wehrmacht als Gefreiter der Reserve und Reserve-Offiziersanwärter bis zum Wiedereintritt als Fahnenjunker (1. Oktober 1935 bis 6. April bzw. 3. Mai 1936)

11

Die sogenannte Status-Dienstzeit (§ 53 Abs. 1 Satz 2 G 131) sei nach früherem Wehrrecht zu berechnen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - sei die aktive Wehrdienstzeit vom Tage des Diensteintritts bis zum Ablauf des Entlassungstages berechnet worden. Demgemäß gehöre die Zeit im Freiwilligen Arbeitsdienst nicht zur Dienstzeit. Zwar habe § 28 Abs. 2 Buchst. a WFVG bei Zubilligung eines Ruhegehalts an Offiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von zehn und mehr Jahren die Anrechnung der im freiwilligen nationalsozialistischen Arbeitsdienst verbrachten Zeit auf die zehnjährige aktive Dienstzeit vorgesehen, dies jedoch nur, wenn der Offizier wegen Dienstunfähigkeit, wegen mangelnder Eignung oder aus Mangel an Verwendungsmöglichkeit entlassen wurde. Keine dieser Voraussetzungen habe bei dem Kläger am 8. Mai 1945 vorgelegen (wird näher dargelegt).

12

Der Kläger habe nicht bereits am 1. Oktober 1934, sondern erst am 16. November 1934 seinen Dienst angetreten. Er habe (ausweislich der beim Luftwaffen-Personalamt gebildeten Personalakte) in einem Antrag vom 5. Oktober 1939 auf Überprüfung seines Offizierpatentes angegeben, er sei am 1. November 1934 zum I. R. 15 nach Gießen einberufen worden und habe dort eine dreimonatige Grundausbildung erhalten; zugleich habe er angegeben, am 1. Mai 1936 als Fahnenjunker einberufen worden zu sein. In dem zu diesem Antrag erstatteten Vorlagebericht seiner Einheit sei jedoch als Beginn der Dienstzeit beim I. R. 15 der 16. November 1934 und als Beginn der Dienstzeit als Fahnenjunker der 4. Mai 1936 angegeben. Diese amtlichen Feststellungen könnten nicht ohne entsprechende Unterlagen vorgenommen worden sein; sie seien daher als verläßliche Grundlage für die damalige Überprüfung wie auch für die jetzige anzusehen. Tatsächlich sei demgemäß der damalige Antrag des Klägers auf Verbesserung des Rangdienstalters abgelehnt worden; und damit habe der Kläger sich damals offensichtlich zufriedengegeben. Die jetzige Behauptung des Klägers, er habe bereits am 1. Oktober 1934 und am 6. April 1936 jeweils seinen Dienst angetreten, sei durch die überreichten Urkunden und die vernommenen Zeugen nicht bewiesen worden (wird dargelegt). Der Kläger könne sich auf den 1. Oktober 1934 als Einstellungstag auch nicht mit der Begründung berufen, dieser Tag sei sein Gestellungstag gewesen, denn er sei erst an dem Tag seines tatsächlichen Diensteintritts Soldat geworden (Hinweis auf § 18 Nr. 1 des Wehrgesetzes vom 23. März 1921 [RGBl. S. 329] sowie auf § 21 Abs. 3 Buchst. a und § 36 Abs. 3 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 [RGBl. I S. 609]).

13

Nach seinen Angaben habe sich der Kläger nach seiner Entlassung aus der Reichswehr am 30. September 1935 bei der Fliegerschule in Dresden-Klotzsche aufgehalten. Die Deutsche Verkehrsfliegerschule sei bis zur Übernahme in die Luftwaffe als "Fliegerschule" am 1. April 1935 eine Privatgesellschaft gewesen. Bei der Übernahme in die Luftwaffe seien die Bediensteten Angestellte des Reiches geworden; ihr Dienst sei in keinem Fall aktiver Wehrdienst gewesen. Dementsprechend habe von diesen Fliegerschule-Schülern nicht der Status eines Soldaten erlangt werden können. Der Kläger habe diese Schule besucht, nachdem er als Gefreiter der Reserve und Reserve-Offizieranwärter aus der Wehrmacht entlassen gewesen sei. Ein Berufssoldatenverhältnis habe der Kläger vor Mai 1936 auch nicht durch seine Erklärung begründen können, Berufssoldat werden zu wollen. Eine solche einseitige Erklärung sei für die Wehrmacht nicht bindend gewesen. Daß der Kläger in der Deutschen Verkehrsfliegerschule als Soldat getarnten Dienst geleistet habe, sei unwahrscheinlich, weil der Tarnungsgrund seit der Verkündung des Wehrgesetzes und der Einführung der Wehrpflicht nicht mehr vorgelegen habe.

14

Auch wenn man davon ausgehe, daß die Berechnung der Dienstzeiten, die für die Regelung des Status eines ehemaligen Berufssoldaten als Beamter auf Lebenszeit oder als Beamter auf Widerruf maßgebend sind, nach bisherigem Recht, hier dem Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz, zu beurteilen sei, könne der Kläger aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts herleiten (wird näher ausgeführt).

15

Mithin käme eine Anrechnung allenfalls nach - außergesetzlichen - Spezialregelungen für die Luftwaffe in Betracht. Nach einem Erlaß des Bundesministers des Innern vom 26. Mai 1954, der an das Finanzministerium Baden-Württemberg gerichtet sei, könne eine Tätigkeit bei den "Fliegerschulen der DVS" als berufsmäßiger Wehrdienst im Sinne des § 53 G 131 nur gewertet werden, wenn der betreffende spätere Berufssoldat bei einer vor dem 8. Mai 1935 begründeten Zugehörigkeit zur Reichswehr unter nur formeller Entlassung aus dieser vom Reichswehrministerium unmittelbar zur "DLV" einberufen wurde. (Es folgen Darlegungen des Inhalts, daß der Kläger sich auf diesen Erlaß nicht mit Erfolg berufen könne.)

16

Der Kläger habe in seinem Antrag vom 5. Oktober 1939 auf Überprüfung seines Offizierspatents auf die Zeit vom 1. Oktober 1935 bis 3. Mai 1936 auch selbst nicht verwiesen. Ob diese Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden könne, sei für die hier allein in Rede stehende Status-Dienstzeit unerheblich. Auf einen "verdeckten" militärischen Status könne der Kläger sich für diese Zeit nicht berufen, weil während des genannten Zeitraums nach Verkündung des Wehrgesetzes bereits die allgemeine Wehrpflicht bestanden habe.

17

Schließlich habe der Kläger entgegen den Angaben in den Personalakten auch nicht den Beweis dafür erbringen können, daß er nicht am 4. Mai, sondern schon am 6. April 1936 in die Luftkriegsschule Dresden-Klotzsche eingetreten und Berufssoldat geworden sei (wird näher dargelegt). -

18

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1970 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 26. April 1968 zurückzuweisen und die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

19

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

20

Der Beklagte beantragt,

die Revision zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

21

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

22

Allerdings ist dem Beklagten darin beizupflichten, daß das Berufungsgericht die Revision zu Unrecht zugelassen hat; die Frage, derentwegen die Revision zugelassen worden ist, nämlich die Frage, ob Dienstzeiten im Freiwilligen Arbeitsdienst auf die Dienstzeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 G 131 anrechenbar sind, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -. Denn diese Frage ist nach dem früheren Wehrrecht zu beantworten, und dieses Recht ist nicht dem revisiblen Recht zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschluß vom 30. Januar 1959 - BVerwG II CB 138.58 - [Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 9]); eine von der des Berufungsgerichts abweichende Beantwortung der Frage war und ist im Revisionsverfahren mithin nicht zu erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Revisionsverfahren an die durch das Gericht der Vorinstanz vorgenommene Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts nach Maßgabe der §§ 137, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO gebunden. Dem Beklagten ist grundsätzlich auch darin beizupflichten, daß vom Berufungsgericht die Kenntnis dieser Rechtsprechung erwartet werden muß. Daß der Senat die Revision gleichwohl nicht als offensichtlich zu Unrecht zugelassen angesehen und sich infolgedessen an die Zulassung der Revision für gebunden gehalten hat, beruht auf der Erkenntnis, daß über die Abgrenzung des irrevisiblen vom revisiblen Recht gerade hinsichtlich des Verhältnisses des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes zu § 53 G 131 noch unklare Vorstellungen herrschen. Diese Erkenntnis ist dem Senat nicht zuletzt auch durch die Revisionserwiderung des Beklagten vermittelt worden; in dieser ist nämlich die Möglichkeit erwogen, der Senat könne meinen, "das Berufungsgericht habe bereits den § 53 G 131 selbst verkannt, weil es nicht nur den 'Begriff der Status-Dienstzeit' ... dem § 28 WFVG entnommen, sondern die Anwendung dieses Dienstzeitbegriffs im Rahmen des § 53 G 131 noch von weiteren im § 28 WFVG genannten Voraussetzungen abhängig gemacht habe".

23

Hiernach erweist sich die Revision als zulässig (vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vom 24. November 1961 - BVerwG II C 5.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 20]).

24

Die Revision ist begründet, weil das angefochtene Urteil einen Widerspruch in seinen tatsächlichen Feststellungen enthält. Im "Tatbestand" des Berufungsurteils (S. 2 der Ausfertigung) wird für die Zeit vom 1. Oktober 1935 bis Anfang April (oder Anfang Mai) 1936 festgestellt: "Vom 1. Oktober 1935 an unterstand er (d.h. der Kläger) nach seinen Angaben einem militärischen Kommando und fand an verschiedenen Orten Verwendung". In den "Entscheidungsgründen" des angefochtenen Urteils (S. 17 der Ausfertigung) heißt es dagegen in bezug auf denselben Zeitraum: "Der Kläger hat angegeben, daß er sich nach seiner Entlassung aus der Reichswehr am. 30. September 1935 bei der Fliegerschule Dresden-Klotzsche aufgehalten hat." Die letzterwähnte Angabe des Klägers, die seiner vorher erwähnten Angabe widerspricht, hat das Berufungsgericht der Rechtsanwendung zugrunde gelegt, ohne Klarstellung, aus welchen Gründen dies geschehen ist. Diese Klarstellung hätte sich dem Berufungsgericht aber schon deshalb aufdrängen müssen, weil das der Rechtsanwendung zugrunde gelegte Vorbringen des Klägers, nämlich das Vorbringen, er habe sich in der in Rede stehenden Zeit bei der Fliegerschule Dresden-Klotzsche aufgehalten, auch der Niederschrift vom 4. November 1969 über die Anhörung des Klägers durch das Berufungsgericht (Bl. 128 d.A.) widerspricht; in dieser Niederschrift, die anscheinend der erwähnten widersprüchlichen Feststellung im Tatbestand des Berufungsurteils zugrunde liegt, ist hinsichtlich des hier in Rede stehenden Zeitraums vom 1. Oktober bis Anfang April (oder Anfang Mai) 1936 von der Fliegerschule Dresden-Klotzsche nicht die Rede.

25

Auf diesem Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen würde das angefochtene Urteil allerdings dann nicht beruhen, wenn das Berufungsgericht zur Verwendung des Klägers während des in Rede stehenden Zeitraums Alternativfeststellungen getroffen und in Anknüpfung hieran ausgeführt hätte, daß keine der beiden widersprüchlichen Angaben des Klägers - bei jeweiliger Unterstellung ihrer Richtigkeit - die Klage stützen könne. Solche Darlegungen enthält das angefochtene Urteil jedoch nicht; der Widerspruch erweist sich hiernach als unlöslich.

26

Ein solcher unlöslicher Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel (Subsumtionsmangel) dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß, dies hier schon deswegen, weil sich nicht ausschließen läßt, daß das sachliche Recht - möglicherweise irrtümlich wegen des wiederholt wechselnden Vortrags des Klägers - auf einen unrichtigen Sachverhalt angewendet worden ist, und ferner deswegen, weil bindende tatsächliche Feststellungen fehlen, die der Rechtsfindung zugrunde gelegt werden könnten (vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juni 1967 - 4 AZR 282.66 - [NJW 1967, 2226] und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1965 - BVerwG V C 89.64 -).

27

Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben werden; auf die Zeit vom 1. Oktober 1935 bis Anfang April 1936 (oder Anfang Mai 1936) kommt es entscheidend an, weil das angefochtene Urteil bezüglich der übrigen in Betracht stehenden Zeiten - wie noch darzulegen sein wird - den Angriffen der Revision standhält. Das Erfordernis, das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben, obwohl dieser den aufgezeigten Mangel des Urteils nicht gerügt hat, folgt aus § 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO; nach dieser Vorschrift ist das Revisionsgericht an die geltend gemachten sachlich-rechtlichen Revisionsgründe nicht gebunden, wenn die Revision - wie hier - (überhaupt) Sachrügen erhoben hat. Da das Revisionsgericht durch § 137 Abs. 2 VwGO daran gehindert ist, die erforderliche weitere Aufklärung selbst vorzunehmen, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

28

Im übrigen hält - wie schon soeben erwähnt worden ist - das angefochtene Urteil dagegen der revisionsrichterlichen Prüfung stand.

29

An die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß die vom Kläger im Freiwilligen Arbeitsdienst verbrachte Dienstzeit auf die Status-Dienstzeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 G 131 nicht anrechenbar sei, ist das Revisionsgericht gebunden. Denn der Berechnung dieser Dienstzeit ist, wie bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Revision klargestellt worden ist, das am 8. Mai 1945 geltende Wehrrecht zugrunde zu legen, und dieses vom Berufungsgericht herangezogene Recht unterliegt hinsichtlich seiner Auslegung und Anwendung nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung. Die Revision kann schon deshalb nicht mit dem Vorbringen gehört werden, das Berufungsgericht habe diese Zeit zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Übrigens hat das Bundesverwaltungsgericht die Anrechenbarkeit der im Freiwilligen Arbeitsdienst verbrachten Zeit auf die Status-Dienstzeit des § 53 Abs. 1 Satz 2 G 131 ebenfalls bereits verneint (vgl. Beschluß des Senats vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 83.69 - unter Hinweis auf BVerwGE 11, 255 ff.). Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe die Prüfung versäumt, ob auf die Status-Dienstzeit zugunsten des Klägers gemäß §§ 28 Abs. 2, 55 WFVG ein Kriegsjahr anzurechnen sei, greift nicht durch. Daß diese Rüge nicht durchgreift, hat zwar seinen Grund nicht allein, wie der Beklagte meint, darin, daß sie auf die Verletzung irrevisiblen Rechts gestützt ist; denn dem Revisionsgericht wäre es nicht verwehrt, irrevisibles Recht seinerseits auszulegen und anzuwenden, wenn sich das Berufungsgericht mit diesem Recht nicht befaßt hat (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juni 1966 - BVerwG I C 130.64 - [Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 5] mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich (S. 18 unten der Ausfertigung) mit § 55 WFVG befaßt und dort sinngemäß ausgeführt, daß in den Vorschriften der §§ 54 bis 59 WFVG - also auch in § 55 dieses Gesetzes - unmittelbar nur Regelungen für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit enthalten seien; um diese Dienstzeit handelt es sich hier nicht. Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, daß die vorgenannten Vorschriften infolge der in § 28 Abs. 2 WFVG enthaltenen Verweisungen allerdings mittelbar auch für die Berechnung der Status-Dienstzeit maßgebend seien, dies jedoch nur zugunsten desjenigen Personenkreises, der die in § 28 Abs. 1 WFVG aufgeführten besonderen Voraussetzungen erfülle, die bei dem Kläger nicht gegeben sind. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts befinden sich zwar in einem Teil der Urteilsgründe, der sich mit der Zeit vom 1. Oktober 1935 bis zum 6. April (oder 3. Mai) 1936 befaßt und der das "Kriegsjahr" nicht ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl muß das Berufungsgericht, soweit es in diesem Zusammenhang § 55 WFVG angeführt hat, davon ausgegangen sein, daß der Kläger im zweiten Weltkrieg Offizier war; denn § 55 befaßt sich ausschließlich mit der Anrechung von Kriegsdienstzeit; die Unanwendbarkeit dieser Vorschrift in bezug auf die Zeit unmittelbar nach dem 30. September 1935 bedurfte keiner Begründung, und eine solche hat das Berufungsgericht offensichtlich auch nicht geben wollen. Schon angesichts der Bindung des Revisionsgerichts an die Auslegung und Anwendung des irrevisiblen früheren Wehrrechts geht auch der Versuch der Revision fehl, das Ausscheiden des Klägers aus dem Berufssoldatenverhältnis infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches als einen Fall der "Entlassung aus Mangel an Verwendungsmöglichkeit" im Sinne des § 28 Abs. 1 WFVG zu subsumieren. Übrigens kann ernstlich nicht bezweifelt werden, daß das nationalsozialistische Wehrrecht den Fall der bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reiches, nicht geregelt und an diesen Tatbestand keine Vergünstigungen geknüpft hat.

30

Schon an der mangelnden Revisibilität des früheren Wehrrechts scheitert auch die Rüge, das Berufungsgericht habe die Zeit vom Herbst 1932 bis Frühjahr 1934, in welcher der Kläger an der Technischen Hochschule Darmstadt Maschinenbau studierte, nicht auf die Status-Dienstzeit angerechnet. Als Grundlage für die Anrechnung dieser Zeit kann nur § 186 Abs. 2 WFVG in Betracht kommen. Diese Vorschrift ist nach der - übrigens zutreffenden - Auffassung des Berufungsgerichts (S. 19 der Ausfertigung) unmittelbar ebenfalls nur bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit anzuwenden, mittelbar allerdings - unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 WFVG - auch für die Berechnung der Status-Dienstzeit; das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht aber mit Verbindlichkeit für das Revisionsgericht verneint.

31

Unbegründet sind auch die Revisionsangriffe gegen die für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. November 1934 getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts.

32

Die Rüge, das Berufungsgericht habe insoweit die Grundsätze über die Verteilung der materiellen Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht beachtet, beruht auf einer Verkennung der Rechtslage. Die "Beweislastverteilung" in dem von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verwaltungsstreitverfahren kann nur dann Bedeutung erlangen, wenn das Tatsachengericht über die Richtigkeit einer rechtserheblichen tatsächlichen Behauptung keine sichere Überzeugung gewinnen kann (ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwGE 10, 270 [BVerwG 26.04.1960 - II C 68/58] [272]); nur in einem solchen Fall stellt sich die Frage, zu wessen Lasten die Unaufklärbarkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts geht, d.h. wer die "materielle Beweislast" trägt. Die Darlegungen im angefochtenen Urteil (S. 14 der Ausfertigung), die sich mit der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. November 1934 befassen, enthalten jedoch gerade nicht die Feststellung, daß das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger schon vor dem 16. November 1934 seinen Dienst beim I. R. 15 in Gießen angetreten hat, nicht zu seiner vollen Überzeugung habe klären können. Im Gegenteil, das Berufungsgericht hat dort die sichere und uneingeschränkte Feststellung getroffen, daß der Kläger diesen Dienst nicht vor dem 16. November 1934 angetreten habe. - Das gegen diese Überzeugungsbildung gerichtete Revisionsvorbringen enthält lediglich unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und ist daher im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nicht zu beachten.

33

Ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung ist auch der Versuch der Revision, darzulegen, daß dem Vorlagebericht vom 7. Oktober 1939 eine geringere Beweiskraft beizumessen sei als dem Führungszeugnis vom 30. September 1935. Der Hinweis der Revision auf § 415 ZPO geht fehl. Beide vorgenannten Urkunden sind nicht Urkunden im Sinne des gemäß § 98 VwGO auch im Verwaltungsstreitverfahren anwendbaren § 415 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift sind "öffentliche" Urkunden nur solche, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse (oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person) innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgesehenen Form aufgenommen worden sind. Dieser Legaldefinition des § 415 Abs. 1 ZPO entsprechen beide Vorgänge nicht, so daß sie auch nicht gemäß § 417 oder § 418 ZPO gesteigerte Beweiskraft haben können. In der Würdigung dieser Urkunden war das Berufungsgericht somit frei (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 28. Aufl., Anm. 1 zu § 415).

34

Da das Berufungsgericht die sichere Feststellung getroffen hat, daß der Kläger erst am 4. Mai (und nicht bereits am 6. April) 1936 berufsmäßig als Fahnenjunker in den Dienst der Deutschen Luftwaffe trat, kann sich die Revision auch in diesem Zusammenhang nicht auf eine Verletzung der die "materielle Beweislast" betreffenden Grundsätze berufen. Das Berufungsgericht hat auch in Ansehung dieses Sachverhalts nicht die Beweiskraft der beigezogenen Urkunden verkannt.

35

Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil über den Dienstantritt des Klägers beim I. R. 15 mit der Rüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, über diese Frage den Kläger als Partei zu vernehmen, und dadurch seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) verletzt. Die im Verwaltungsstreitverfahren als Beweismittel zugelassene Parteivernehmung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO) steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BVerwG, Beschluß vom 24. Juli 1969 - BVerwG VI B 65.68 - mit weiteren Nachweisen). Daß das Berufungsgericht sein Ermessen fehlerhaft angewendet hat, weil es von einer förmlichen Vernehmung des Klägers als Partei absah, kann nicht anerkannt werden. Denn das Berufungsgericht hatte, wie dargelegt, auf rechtsfehlerfreie Weise die sichere Überzeugung gewonnen, daß der Kläger erst am 16. November 1934 den Dienst beim I. R. 15 antrat. Daher hat sich ihm die förmliche oder sogar eidliche Vernehmung des Klägers als Partei nicht aufzudrängen brauchen, dies um so weniger angesichts der Darlegung im angefochtenen Urteil, der Kläger scheine sich ausweislich "seiner voneinander verschiedenen Angaben" über den Beginn des Dienstes in Gießen selbst nicht im klaren zu sein.

36

Über die "Anschlußrevision" des Beklagten braucht nicht entschieden zu werden. Bei sinngemäßer Auslegung ist sie nur für den Fall als eingelegt anzusehen, daß der Senat sich für nicht befugt hält, schon auf die Revision des Klägers den Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu beanstanden. Indessen ist das Revisionsgericht, wie bereits dargelegt, durch die Vorschrift des § 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO in den Stand gesetzt, auf die Sachrüge der Revision das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf Sachmängel zu prüfen. Richtig gedeutet erweist sich zudem das in das Gewand einer "Anschlußrevision" gekleidete Vorbringen des Beklagten als bloße "Gegenrüge", wie sie unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Verfahrensmangel - der hier allerdings in den widersprüchlichen tatsächlichen Feststellungen nicht zu finden wäre - dem Revisionsbeklagten zuerkannt wird (vgl. BVerwGE 32, 228 [235] mit Hinweis auf BAG 17, 236).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Dr. Rosendahl