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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1970, Az.: BVerwG II B 83.69

Auslegung des Begriffs "Dienstzeit"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.01.1970
Aktenzeichen
BVerwG II B 83.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.09.1969 - AZ: I A 45/69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn sie bietet keinen Anlaß zur höchstrichterlichen Klärung einer klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfrage.

2

Die Beschwerde macht zutreffend geltend, daß sich der Begriff der "Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren", der sogenannten "Status-Dienstzeit", in § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zu Art. 131 GG, jetzt in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), - G 131 - nach den am 8. Mai 1945 geltenden Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (BGBl. I S. 1077) - WFVG - bestimmt und daß insofern nicht eine "Lücke" der gesetzlichen Regelung besteht. Dies bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung mehr, weil es bereits durch zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt ist (vgl. Beschluß vom 30. Januar 1959 - BVerwG II CB 138.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 9]; Beschluß vom 29. Juni 1959 - BVerwG II B 29.59 - [Buchholz BVerwG 234, § 54 G 131 Nr. 2]; Urteil vom 29. September 1960 - BVerwG II C 89.59 -; Urteil vom 23. November 1960 - BVerwG VI C 386.57 - [BVerwGE 11, 255, 256[BVerwG 23.11.1960 - VI C 386/57]]; Urteil vom 26. August 1965 - BVerwG II C 182.62 - und Urteil vom 14. Juni 1966 - BVerwG II C 75.64 -).

3

Die von der Beschwerde weiter als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob zur Auslegung des Begriffs "Dienstzeit" in § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131 die Regelung in dem. "ähnlich gelagerten" Fall des § 181 Abs. 6 BBG heranzuziehen sei, wäre im vorliegenden Fall in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten. Denn die zu § 181 Abs. 6 BBG ergangene Verwaltungsvorschrift Nr. 5, nach der Zeiten eines berufsmäßigen Dienstes im Freiwilligen Arbeitsdienst ab 1. Juli 1934 wie Zeiten eines berufsmäßigen Dienstes im Reichsarbeitsdienst als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind, soweit sie unmittelbar vor der Übernahme in den berufsmäßigen Reichsarbeitsdienst abgeleistet worden sind, ist - worüber Einigkeit zwischen dem Berufungsgericht und der Beschwerde besteht - im vorliegenden Fall nicht anwendbar, schon weil ihre Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Auch diese zutreffende. Ansicht der Beschwerde bedarf nicht besonderer höchstrichterlicher Klärung; zudem hätte eine solche Klärung im Sinne des Beschwerdevorbringens nicht eine dem Kläger günstigere Entscheidung zur Folge.

4

Schließlich wäre auch nicht die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage zu klären, ob - ohne Anwendung der zu § 181 Abs. 6 BBG ergangenen Verwaltungsvorschriften - die Dienstzeit des Klägers im Freiwilligen Arbeitsdienst wenigstens insoweit als "Status-Dienstzeit" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131 anzurechnen ist, als sie in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1934 und dem 31. März 1935 lag. Von den für die "Status-Dienstzeit" maßgebenden Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes, die am 8. Mai 1945 galten, sind hier § 28 Abs. 2 Buchst. a und § 54 Abs. 2 Buchst. b WFVG einschlägig. Nach § 54 Abs. 2 Buchst. b WFVG waren nur Zeiten im Reichsarbeitsdienst, nicht auch solche im Freiwilligen Arbeitsdienst als ruhegehaltfähige Dienstzeit und mithin gemäß § 28 Abs. 2 WFVG auch als Status-Dienstzeit anrechenbar. Die Durchführungsbestimmung Nr. 2 zu § 54 WFVG stellte dem Dienst im Reichsarbeitsdienst nur den Dienst im freiwilligen nationalsozialistischen Arbeitsdienst gleich, käme also - falls sie zu berücksichtigen wäre - dem Kläger nicht zugute. Zudem hat das Urteil vom 23. November 1960 - BVerwG VI C 386.57 - (BVerwGE 11, 255 ff.) klargestellt, daß diese Durchführungsbestimmung Nr. 2 als spezifisch nationalsozialistische Vorzugsregelung im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht anwendbar ist; auch aus diesem Grunde könnte sie dem Kläger nicht zugute kommen. Dies alles ergibt sich so unmittelbar aus den einschlägigen Rechtsvorschriften und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es nicht weiter geklärt zu werden braucht.

5

In BVerwGE 11, 255 ff. hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts allerdings offengelassen, ob eine günstigere Regelung der Anrechnung von Dienstzeiten im Freiwilligen Arbeitsdienst nach Maßgabe der nach 1945 erlassenen Verwaltungsvorschriften zulässig sei. Solche Verwaltungsvorschriften, wie sie zu § 55 G 131 zugunsten der am 8. Mai 1945 vorhandenen berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes ergangen und in BVerwGE 11, 255 ff. erörtert worden sind, bestehen aber nicht für den Fall des Klägers. Die Beschwerde macht auch richtigerweise solche Verwaltungsvorschriften nicht geltend.

6

Hiernach ist die Beschwerde mangels Grundsätzlichkeit der Rechtssache zurückzuweisen. Daß die Begründung des Berufungsurteils bezüglich der Annahme einer "Lücke" der gesetzlichen Regelung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der "Status-Dienstzeit" abzuweichen scheint, beeinträchtigt nicht die Richtigkeit der wesentlichen Erwägungen des Berufungsgerichts und insbesondere seines Ergebnisses und ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.300 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625); sie entspricht dem einjährigen Betrag der Versorgungsbezüge.

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer