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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1965, Az.: BVerwG II C 182.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 182.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 21.08.1962 - AZ: II OVG A 11/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. August 1965
durch
die Senatspräsident in Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. August 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1912 geborene Kläger trat am 1. April 1933 als Anwärter in die Schutzpolizei ein, wurde hier Oberwachtmeister, wechselte später als Berufsunteroffizier zur Wehrmacht über und war am 8. Mai 1945 Oberschirrmeister. Nach der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft wurde er vom 1. Dezember 1945 bis zum 30. September 1948 als Kriminalsekretär und Kriminalobersekretär ... beschäftigt. Seit Januar 1949 lebt er im Bundesgebiet. Auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - erteilte ihm das Landesversorgungsamt Niedersachsen einen Unterbringungsschein vom 13. Oktober 1952 und gewährte ihm als Oberschirrmeister a.D. mit einer zunächst angenommenen Dienstzeit von mehr als zwölf Dienst jähren (§ 54 Abs. 2 Satz 1 G 131) entsprechendes Übergangsgehalt.

2

Durch Verfügung vom 18. August 1958 erklärte das Landesversorgungsamt den Unterbringungsschein für "nichtig" und forderte ihn vom Kläger zurück mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Unterbringung seien nicht erfüllt, weil die Dienstzeit bei der Schutzpolizei nicht auf die "Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren" im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 G 131 angerechnet werden könne. Durch Verfügung vom 11. September 1958, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, stellte das Landesversorgungsamt die Zahlung der Versorgungsbezüge zum Ablauf des September 1958 ein; von der Rückforderung der geleisteten Zahlungen sah es ab bis zur Klärung, ob dem Kläger auf Grund seiner Kriegsbeschädigung ein Unterhaltsbeitrag nach § 29 G 131 in Verbindung, mit § 142 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) gezahlt werden könne. Den gegen die Verfügung vom 18. August 1958 von dem Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landesversorgungsamt durch Bescheid vom 13. Mai 1959 zurück.

3

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Im Anschluß an den am 1. April 1933 angetretenen Dienst in der Schutzpolizei habe er vom 1. Oktober 1934 bis 5. März 1936 der Landespolizei, vom 6. März bis 30. September 1936 der Wehrmacht und nach Rückführung vom 1. Oktober 1936 bis 18. August 1939 wieder der Schutzpolizei angehört, bis er am 19. August 1939 erneut zur Wehrmacht versetzt worden sei. Der Dienst bei der Schutzpolizei müsse auf die zwölfjährige Dienstzeit ebenso angerechnet werden wie der Dienst bei der Wehrmacht und der Landespolizei. Abgesehen davon sei es rechtswidrig, ihm die einmal bestätigte Gesamtdienstzeit von mehr als zwölf Dienst jähren und den Unterbringungsschein wieder abzuerkennen. Er habe eine Anstellung bei der Stadt Gelsenkirchen gefunden und müsse seine Entlassung befürchten, wenn er aus dem Kreise der Unterbringungsteilnehmer ausscheide. Auch müsse er Rückzahlungsforderungen besorgen, die ihn wirtschaftlich ruinieren würden. Er hat beantragt,

den Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen vom 18. August 1958 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1959 aufzuheben.

4

Das Landesverwaltungsgericht Hannover hat durch Urteil vom 9. Dezember 1959 die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 21. August 1962 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

5

Es könne davon ausgegangen werden, daß die Angaben des Klägers über seine Laufbahn zuträfen. Er erfülle danach als Berufsunteroffizier das Stichtagserfordernis des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131. An der Unterbringung (§ 54 Abs. 2 Satz 1 G 131) nehme er jedoch nicht teil, weil er als Berufsunteroffizier nicht eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren im Sinne dieser Vorschrift abgeleistet habe; denn bei der Berechnung dieser Dienstzeit zähle nur die aktive Dienstzeit im Sinne des Wehrrechts. Nach dem allgemeinen für Statusregelungen geltenden Grundsatz des Gesetzes zu Art. 131 GG sei nämlich für die Berechnung der Status begründenden Dienstzeit das Recht zugrunde zu legen, das bis zum 8. Mai 1945 gegolten habe, hier also die Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 281) - WFVG -. In diesen Vorschriften werde zwischen der ruhegehaltfähigen und der aktiven Dienstzeit unterschieden. Die aktive Dienstzeit habe an sich erst mit dem Inkrafttreten des Wehrgesetzes am 21. Mai 1935 beginnen können. Auf sie hätten jedoch nach § 184 WFVG auch Dienstzeiten in der alten Wehrmacht, den anerkannten Freiwilligenverbänden, der vorläufigen Reichswehr, der vorläufigen Reichsmarine und der Reichswehr angerechnet werden können, dazu nach Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen auch die Polizeidienstzeit der Angehörigen der Landespolizei, die auf Grund des Gesetzes zur Übernahme der Landespolizei in die Wehrmacht vom 3. Juli 1935 in die Wehrmacht übergeführt worden seien. Von einer Anrechnung auch in der Schutzpolizei verbrachter Zeiten sei jedoch in diesem Zusammenhang nichts gesagt. Lediglich bei Unteroffizieren mit einer aktiven Dienstzeit von 18 und mehr Jahren, die wegen Dienstunfähigkeit, wegen mangelnder Eignung oder aus Mangel an Verwendungsmöglichkeit entlassen wurden, habe nach § 19 Abs. 2 WFVG die Zeit des Polizeivollzugsdienstes auf die Dienstzeit von mindestens achtzehn Jahren angerechnet werden können; auch dann müsse der Unteroffizier aber insgesamt mindestens zwölf Jahre im aktiven Wehrdienst gestanden haben. Der Dienst in der Schutzpolizei habe bezüglich der Anrechnung als aktiver Wehrdienst nicht dem Dienst in der Landespolizei gleichgestanden; denn anders als die Schutzpolizei habe die Landespolizei dem Aufbau der damaligen Wehrmacht gedient. Hiernach sei unter dem Begriff der "Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren" im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 G 131 nur die aktive Dienstzeit des bezeichneten Inhalts, nicht die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne der §§ 54 ff. WFVG zu verstehen. Der Kläger habe auch bei Hinzurechnung seiner Dienstzeit in der Landespolizei eine mindestens zwölfjährige aktive Dienstzeit nicht erfüllt und hätte deshalb keinen Unterbringungsschein erhalten dürfen.

6

Den in der Erteilung des Unterbringungsscheins liegenden gesetzwidrigen begünstigenden Verwaltungsakt habe die Behörde widerrufen dürfen. Der Kläger könne sich demgegenüber nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Vertrauensschutz berufen. Ein gesetzwidriger Verwaltungsakt dürfe zwar unter Beachtung des auch im öffentlichen Recht geltenden Vertrauensschutzes nach Treu und Glauben grundsätzlich nur zurückgenommen werden, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit des fehlerhaften Verwaltungsaktes überwiege; dies gelte auch für feststellende Verwaltungsakte wie den Unterbringungsschein. Hier habe aber das schutzwürdige Interesse des Klägers kein solches Übergewicht. Die Behauptung des Klägers, bei Entziehung des Unterbringungsscheins würde er seine Stellung in Gelsenkirchen verlieren, sei in dieser Form nicht begründet. Nach der Auskunft der Stadt Gelsenkirchen vom 12. Mai 1961 (Akte des Landesversorgungsamts Bl. 76) sei er nicht auf Grund des Unterbringungsscheins vom 13. Oktober 1952 eingestellt worden, sondern habe er dort einen neuen Frage- und Personalbogen ausgefüllt und damit seine Anstellung unabhängig von dem in Niedersachsen laufenden Verfahren erhalten. Außerdem habe er bei der Dienstaufnahme in Nordrhein-Westfalen nicht darauf hingewiesen, daß die Erteilung des Unterbringungsscheins widerrufen war.

7

Mit der - gemäß § 79 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 9. Dezember 1959 den Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen vom 18. August 1958 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1959 aufzuheben.

8

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

9

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

11

Das Berufungsgericht ist bei der Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 1 G 131 ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß der Begriff der "Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 ... eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren abgeleistet hatten," dem früheren Wehrrecht entnommen worden ist. Diese Auffassung entspricht der Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG, an diejenigen Rechte und Rechtsstellungen anzuknüpfen, welche die von Art. 131 GG betroffenen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes am 8. Mai 1945 nach dem damals geltenden Recht hatten. Sie steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang(Beschlüsse vom 10. Mai 1958 - BVerwG II B 71.57-, vom 30. Januar 1959 - BVerwG II CB 138.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 9] undvom 29. Juni 1959 - BVerwG II B 29.59 - [a.a.O. § 54 G 131 Nr. 2];Urteil vom 29. September 1960 - BVerwG II C 89.59 -). Daß bezüglich der Berufsunteroffiziere keine Ausnahme von der erwähnten Grundkonzeption gilt, wird durch folgende Erwägungen bestätigt: Die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht nehmen grundsätzlich nicht an der Unterbringung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG teil; denn auf sie findet gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 der Abschnitt II Unterabschnitt 2 des Kapitels I des Gesetzes, der die Unterbringung regelt, keine entsprechende Anwendung, Davon hat der Gesetzgeber zwar Ausnahmen zugelassen, jedoch nur, wenn der betroffene Berufssoldat bis zum 8. Mai 1945 eine Rechtsstellung erworben hatte, die seine weitere Verwendung in einem Beamten Verhältnis aus Rechtsgründen nahelegte. Eine solche Ausnahme sieht z.B. § 54 Abs. 1 G 131 für "Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes" vor, weil diese ehemals Wehrmachtbeamte waren und im Jahre 1944 den Status des Wehrmachtbeamten in rechtlich zweifelhafter Weise verloren hatten. Die weitere in § 54 Abs. 2 Satz 1 G 131 vorgeschriebene Ausnahme ist dementsprechend dahin zu verstehen, daß die Teilnahme an der Unterbringung nur denjenigen Berufsunteroffizieren gewährt wird, die bis zum 8. Mai 1945 mindestens eine Anwartschaft auf Verwendung als Beamte erworben hatten. Nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Recht hatte ein Berufsunteroffizier eine Anwartschaft auf Verwendung als Beamter aber nur, wenn er eine aktive Wehrdienstzeit von mindestens zwölf Jahren abgeleistet hatte. Denn nach § 16 Abs. 1 und 4 WFVG konnten "Berufsunteroffiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von zwölf und mehr Jahren", wenn sie aus bestimmten Gründen entlassen wurden, "die Anstellung als Beamte erstreben und Militäranwärter werden"; diese Möglichkeit war nach § 11 WFVG für ausscheidende "Berufsunteroffiziere mit einer aktiven Wehrdienstzeit von weniger als zwölf Jahren" nicht vorgesehen. Diese Überlegungen rechtfertigen die Auslegung des § 54 Abs. 2 Satz 1 G 131 dahin, daß mit dem Begriff "Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren" dasselbe gemeint ist wie mit dem in § 16 WFVG enthaltenen Begriff "aktive Wehrdienst zeit von zwölf und mehr Jahren" (ebenso Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Art. 131 GG, Anm. 3 Abs. 1 zu § 54 und Anm. 5 Abs. 5 zu § 53).

12

Der vorliegende Rechtsstreit hängt deshalb - wie es das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - von der Auslegung des Begriffes "aktive Wehrdienstzeit von zwölf und mehr Jahren" im Sinne des § 16 WFVG ab, nämlich davon, ob dieser Begriff auch tue bei der Schutzpolizei abgeleistete Dienstzeit umfaßte. Die Darlegungen des Berufungsgerichts hierzu mit dem Ergebnis, daß die bei der Schutzpolizei abgeleistete Dienstzeit nicht als "aktive Wehrdienstzeit" anzurechnen war, sind für das Revisionsgericht verbindlich (§ 173 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung); denn die Vorschriften des Wehrmacht für sorge- und -versorgungsgesetzes sind nicht Bundesrecht geworden und deshalb nicht nach § 137 Abs. 1 VwGO revisibel; sie gehören auch nicht zu dem nach § 127 Abs. 2 BRRG revisiblen Beamtenrecht (BVerwGE 13, 303 ff. [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60];Urteil vom 7. November 1963 - BVerwG II C 149.62 -;Urteil vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 114.62 -). Das gegen die Auffassung, die bei der Schutzpolizei abgeleistete Dienstzeit sei im Rahmen des § 54 Abs. 2 Satz 1 G 131 unbeachtlich, gerichtete Revisionsvorbringen kann somit keinen Erfolg haben; denn es richtet sich in Wahrheit gegen die Auslegung des § 16 WFVG durch das Berufungsgericht.

13

Hiernach hat das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung davon auszugehen, daß der Unterbringungsschein dem Kläger zu Unrecht erteilt wurde.

14

Frei von Rechtsirrtum sind auch die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagte den gesetzwidrig erteilten Unterbringungsschein zurücknehmen durfte. Die Erteilung des Unterbringungsscheins bekundet deklaratorisch die Teilnahme des Empfängers an der Unterbringung nach Maßgabe des Gesetzes zu Art. 131 GG. Sie ist ein feststellender begünstigender Verwaltungsakt, der grundsätzlich zurückgenommen werden darf, wenn er sich als gesetzwidrig erweist. Daß die Rücknahme aus Gründen des Vertrauensschutzes ausgeschlossen sein kann, wenn das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten an dem Bestand des - gesetzwidrigen - Verwaltungsakts das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes überwiegt, hat das Berufungsgericht berücksichtigt. Seine hierzu getroffenen - für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen tragen rechtlich einwandfrei den Schluß, daß ein solches Übergewicht der schutzwürdigen Interessen des Klägers hier nicht besteht. - Ob dem Kläger bezüglich der vor dem Rücknahmebescheid geleisteten Zahlungen Vertrauensschutz zusteht, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

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Hiernach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer