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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1958, Az.: BVerwG II B 71.57

Berechnung der zwölfjährigen Dienstzeit eines Berufsunteroffiziers; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1958
Aktenzeichen
BVerwG II B 71.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 10749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.10.1956 - AZ: VIII A 1030/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Dr. Meyer als Vorsitzenden
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge
am 10. Mai 1958
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1956 - VIII A 1030/55 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist der Ansicht, daß er als Berufsunteroffizier eine Dienstzeit von mehr als zwölf Jahren abgeleistet und daher Ansprüche gemäß §§ 53, 54 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - habe.

2

Der Kläger ist 1910 geboren. In den Jahren 1932 und 1933 gehörte er dem freiwilligen Arbeitsdienst an. Vom 2. Oktober 1933 bis zum 31. Januar 1935 diente er in der Landespolizei Hamburg. Vom 9. Februar 1935 bis zum 25. November 1935 leistete er Wehrdienst in der Kriegsmarine. Vom 1. Dezember 1936 bis zum 30. September 1937 tat er wiederum in der hamburgischen Schutzpolizei Dienst. Vom Herbst 1937 bis zum Ausbruch des Krieges war er auf der Ordensburg Crössinsee. Vom September 1939 bis zum Kriegsende gehörte der Kläger abermals der Wehrmacht, zuletzt als Oberfeldwebel der Luftwaffe an.

3

Bis Ende März 1948 befand er sich in amerikanischer Kriegsgefangenschaft.

4

Durch Bescheid vom 17. Dezember 1953 lehnte der Beklagte seinen Antrag auf Versorgung ab.

5

Beschwerde, Klage und Berufung blieben erfolglos. In seinem Bescheid vom 20. Juni 1955 führte das Oberverwaltungsgericht Münster aus, es könne offenbleiben, ob der Kläger an 8. Mai 1945 überhaupt Berufssoldat gewesen sei; jedenfalls habe er die in § 54 Abs. 2 G 131 vorgesehene Mindestdienstzeit von zwölf Jahren keinesfalls erreicht. Die von ihm in den Jahren 1932 bis 1933 beim damaligen freiwilligen Arbeitsdienst verbrachte Zeit könne nicht angerechnet werden; berücksichtigungsfähig sei deshalb im günstigsten Falle die Zeit zwischen den 2. Oktober 1933 und dem 8. Mai 1945, also eine Zeitspanne von weniger als zwölf Jahren; innerhalb dieser Zeit lägen aber noch mehrere nicht berücksichtigungsfähige Zeiten, nämlich die Zeit vom 25. November 1935 bis zum 30. November 1936, in der der Kläger nicht im öffentlichen Dienst gestanden habe, und die Zeit vom 1. Oktober 1937 bis zum Eintritt in die. Luftwaffe im September 1939, die der Kläger auf der Ordensburg Crössinsee verbracht habe.

6

Die Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.

7

Mit seiner Beschwerde vom 19. November 1956 - eingegangen am 20. November 1956 - wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 7. November 1956 zugestellten Bescheid.

8

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - mit Recht verneint.

9

Die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c BVerwGG bezeichneten Zulassungsgründe scheiden ohne weiteres aus, weil keine der in dieser Vorschrift genannten Bundesbehörden am Verfahren beteiligt und nicht ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

10

Auch der Zulassungsgrund des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG ist nicht gegeben; die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist bei Durchführung des Revisionsverfahrens nicht zu erwarten.

11

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger die zwölfjährige Dienstzeit des § 54 Abs. 2 G 131 nicht abgeleistet habe, beruht auf den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Einzelfalles und wirft daher eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf. Daß bei Erreichung dieser Zeit die Betätigung des Klägers im freiwilligen Arbeitsdienst in den Jahren 1932/33 nicht anrechnungsfähig ist, ergibt sich bereits aus dem Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht und ihrer Hinterbliebenen - Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetz- - (WFVG) vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077), das die Anrechnung einer solchen Zeit nicht vorsieht (vgl. insbesondere §§ 54, 55, 56 Abs. 1, 2 und 4 WFVG; vgl. ferner Verwaltungsvorschriften zu § 53 G 131 Ziffer 3 Abs. 1 in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 54 G 131 Ziffer 2 Abs. 1 Satz 2 - GMBl. 1952, 81 -).

12

Ebenfalls aus dem Gesetz ergibt sich, daß die vom Kläger auf der Ordensburg Crössinsee verbrachte Zeit nicht auf die Dienstzeit im Sinne des § 54 Abs. 2 G 131 angerechnet werden kann, da eine entsprechende Anrechnungsvorschrift im Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetz fehlt.

13

Schließlich bedarf es auch keiner Klärung, daß bei einem im Jahre 1948 aus der Kriegsgefangenschaft heimgekehrten früheren Soldaten die Zeit der Kriegsgefangenschaft nicht auf die zwölfjährige Dienstzeit angerechnet werden kann; das ergibt sich bereits aus den §§ 53 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2, 54 Abs. 2 Satz 1 G 131 i.d.F. des 2. Änderungsgesetzes, nach denen die Zeit der Kriegsgefangenschaft nur bei Spätestheimkehrern nach dem 1. September 1953 angerechnet werden darf.

14

Die Beschwerde war bei dieser Sachlage zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5300 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Dr. Meyer
Dr. Dr. Schröcker
Dr. de Chapeaurouge