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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1963, Az.: BVerwG II C 149.62

Beförderung von Berufssoldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 149.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 30.04.1962 - AZ: V OVG A 147/60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. April 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger trat im Jahre 1936 als Fahnenjunker in die Wehrmacht ein. Im Berufssoldatenverhältnis wurde er am 31. August 1938 zum Leutnant, am 19. Juli 1940 zum Oberleutnant, am 15. Februar 1943 zum Hauptmann und am 15. Januar 1945 - mit Wirkung vom 1. November 1944 - zum Major befördert.

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Im Juli 1942 wurde der Kläger schwer verwundet. Durch Urkunde vom 17. Dezember 1943 wurde ihm das Deutsche Kreuz in Gold verliehen.

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Durch Bescheid vom 15. Mai 1959 bewilligte ihm das Pensionsamt des beklagten Landes vom 1. September 1957 an Kriegsunfallruhegehalt gemäß § 53 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 - in Verbindung mit § 181 a des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG -. Der Berechnung wurden unter Berücksichtigung der Vorschriften über den "Beförderungsschnitt" (§ 110 BBG) die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Hauptmanns (Besoldungsgruppe A 3 b) zugrunde gelegt. Der Kläger begehrte mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch vergeblich die Berücksichtigung seiner Beförderung zum Major mit der Begründung, diese Beförderung sei wegen urkundlich erwiesener persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz G 131 vorgenommen worden.

4

Im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 15. Mai 1959 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 1960 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Kriegsunfallversorgung als Major zu gewähren.

5

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 13. Oktober 1960 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für die. Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein das erstinstanzliche Urteil durch Urteil vom 30. April 1962 aufgehoben und die Klage abgewiesen, nachdem die Beteiligten im Hinblick auf die Neuregelung des Beförderungsschnitts durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) den Rechtsstreit für die Zeit vom 1. Oktober 1961 an für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten.

6

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Den urkundlichen Nachweis der persönlichen Tapferkeit vor dem Feinde habe der Kläger geführt. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Tapferkeit und der Beförderung des Klägers zum Major sei aber nicht erwiesen. Den vorliegenden Personalakten des Heerespersonalamtes könne nicht entnommen werden, mit welchem Gewicht die persönliche Tapferkeit des Klägers bei seiner vorzugsweisen Beförderung zum Major berücksichtigt worden ist. Die Beförderungsbestimmungen, die zur Zeit der streitigen Beförderung galten, seien in dem von dem Heerespersonalamt mit Wirkung vom 1. Juli 1944 herausgegebenen "Zusammendruck von grundsätzlichen Verfügungen für die Bearbeitung der Offizierspersonalien" enthalten. In diesen Bestimmungen seien Tapferkeitsbeförderungen von Offizieren nicht mehr vorgesehen, sondern nur noch Ordensverleihungen für besondere Tapferkeitstaten. Es sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß im Falle des Klägers davon abgewichen worden sei. Dagegen spreche schon, daß zwischen der zur Verleihung des Deutschen Kreuzes in Gold führenden Tapferkeitstat des Klägers im Oktober 1943 und dessen anschließender Versetzung in das Heimatgebiet einerseits und der Beförderung des Klägers zum Major andererseits ein Zeitraum von 15 Monaten gelegen habe. Es sei nicht auszuschließen, daß die Bewährung des Klägers als Truppenoffizier für die Beförderung zum Major wesentlich mitbestimmend gewesen sei; denn nach der damaligen Beförderungspraxis hätten besonders ausgewählte Truppenoffiziere, die auf Grund ihrer Bewährung als Truppenführer im Kriege in bevorzugten Stellen der höheren Kommandobehörden und an Schulen verwendet wurden, in diesen Stellen zur vorzugsweisen Beförderung vorgeschlagen werden können. Offiziere hätten ferner durch ihre Verwundung nicht in der Beförderung benachteiligt werden sollen und hätten auch ohne Erfüllung der vollen Bewährungszeiten befördert werden können. Für Offiziere, die vorübergehend nicht als Truppenführer verwendet wurden, aber nach den bestehenden Verfügungen außerhalb der Truppe vorzugsweise befördert werden sollten, seien bestimmte Laufzeiten in ihrem Dienstgrad vorgesehen gewesen, und zwar im Juli 1944 für die Beförderung zum Major eine Laufzeit als Hauptmann von zwei Jahren, die nach der Planung allmählich habe verlängert werden und vom 1. Januar 1945 an zwei Jahre und fünf Monate habe betragen sollen. Es lasse sich nicht feststellen, ob die geplante Verlängerung der Laufzeit tatsächlich durchgeführt worden sei. Als der Kläger am 15. Januar 1945 zum Major befördert wurde, habe seine Beförderung zum Hauptmann ein Jahr und elf Monate zurückgelegen. Damit habe der Kläger annähernd auch die im Juli 1944 übliche Laufzeit hinter sich gebracht.

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Hiergegen richtet sich die von dem Kläger eingelegte - zugelassene - Revision mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil zurückzuweisen,

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hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

9

Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

11

II.

Die Revision kann nicht zum Erfolg führen.

12

Die von der Revision geltend gemachte Aufklärungsrüge (§ 86 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) greift nicht durch. Die Nichtvernehmung des Generalleutnants a.D. F. könnte nur dann als Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Aufklärungspflicht anerkannt werden, wenn sich diesem Gericht die Vernehmung hätte aufdrängen müssen. Dies hätte aber nur dann der Fall sein können, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben gewesen wären, daß Generalleutnant a.D. Friebe etwas über die Erwägungen bekunden kann, die das Heerespersonalamt seinerzeit zu der Beförderung des Klägers zum Major bestimmt haben. An solchen Anhaltspunkten fehlt es jedoch; jedenfalls hat sie die Revision - entgegen § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO - nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angeführt. Sie ergeben sich auch nicht etwa aus der von der Revision erwähnten schriftlichen Erklärung des Generalleutnants a.D. F. vom 18. Januar 1961, die der Kläger dem Berufungsgericht vorgelegt hat. Mit dieser Erklärung hat Generalleutnant a.D. F. bestätigt, daß er den Kläger im Jahre 1944 zur bevorzugten Beförderung zum Major vorgeschlagen und diesen Vorschlag mit der hervorragenden Tapferkeit des Klägers vor dem Feinde begründet hat. Die Erklärung enthält also nur eine Bestätigung für die Richtigkeit der Behauptung, daß der Beförderungsvorschlag dieses Generals mit der persönlichen Tapferkeit des Klägers begründet war. Sie enthält jedoch nichts über, den Sachverhalt, den das Berufungsgericht nicht zu seiner Überzeugung zu klären vermocht hat, nämlich nichts darübers daß die persönliche Tapferkeit des Klägers vor dem Feinde auch für das Heerespersonalamt, das die Beförderung ausgesprochen hat, das ausschlaggebende oder jedenfalls überwiegende Motiv war. Sie ergibt zudem keinen Anhaltspunkt dafür, daß Generalleutnant a.D. F. auch hierüber etwas zu bekunden weiß. Das Berufungsgericht hat somit von der Richtigkeit der Erklärung des Generalleutnants a.D. F. ausgehen können, ohne feststellen zu müssen, daß die hervorragende persönliche Tapferkeit des Klägers vor dem Feind überwiegender Beweggrund auch für die Beförderung zum Major war, und ohne sich gedrängt sehen zu müssen, Generalleutnant a.D. F. über die Erwägungen zu vernehmen, die im Heerespersonalamt für die Vornahme der in Rede stehenden Beförderung überwiegend wirksam waren.

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Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht hält das angefochtene Urteil der Revision stand.

14

Das Revisionsvorbringen, vom Berufungsgericht sei verkannt, daß der in § 52 Abs. 1 G 121 verwendete Begriff der "Beförderungen wegen ... persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde" keine bestimmte Tapferkeitstat voraussetze, während die in den Verfügungen des Oberkommandos des Heeres - Heerespersonalamt - erwähnte "Tapferkeitsbeförderung" von dem Nachweis mindestens einer besonders gekennzeichneten Tapferkeitstat abhängig gewesen sei, kann nicht zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung führen. Das Berufungsgericht ist nämlich zutreffend davon ausgegangen, daß § 52 Abs. 1 G 131 keine bestimmte Tapferkeitstat voraussetzt, und es hat die persönliche Tapferkeit des Klägers vor dem Feinde - als Eigenschaft - für urkundlich erwiesen erachtet. Das angefochtene Urteil kann mithin nicht auf einer falschen Auslegung des in § 53 Abs. 1 G 131 verwendeten Begriffs "Beförderungen wegen ... persönlicher Tapferkeit vor dem Feinde" beruhen. In bezug auf die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit der persönlichen Tapferkeit für die Beförderung des Klägers zum Major greift der Hinweis der Revision auf die angebliche Verschiedenheit des Begriffs "Tapferkeitsbeförderung" in § 53 G 131 und in den Verfügungen des Heerespersonalamts ebenfalls nicht durch. Insoweit beruht das angefochtene Urteil in erster Linie darauf, daß nach den Verfügungen des Heerespersonalamts eine vorzugsweise Beförderung von Offizieren wegen Tapferkeit für die Zeit nach dem 1. Juli 1944 überhaupt nicht mehr vorgesehen war. Nach dem Sinnzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ist allerdings nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht hierbei davon ausgegangen ist, das Heerespersonalamt habe mit "Tapferkeitsbeförderuhgen" - außer den Beförderungen wegen einer besonderen Tapferkeits tatauch die Beförderungen wegen persönlicher Tapferkeit (als. Eigenschaft gemeint und der - so verstandenen - "Tapferkeitsbeförderung" die "Bewährungsbeförderung" gegenübergestellt, bei der nicht die Tapferkeit ausschlaggebend oder zumindest überwiegend bestimmend sein sollte). Daran ist das Revisionsgericht jedoch gebunden, weil es sich um eine - über die frühere Beförderungspraxis im Heere getroffene - tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO handelt. An die Darlegungen des Berufungsgerichts über den Inhalt der seit dem 1. Juli 1944 geltenden Bestimmungen des Heerespersonalamts wäre das Revisionsgericht sogar dann gebunden, wenn die in Rede stehenden Bestimmungen als "Rechtsnormen" im Sinne des gemäß § 79 G 131 auch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG anwendbaren § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - anzusehen wären; denn § 127 Abs. 2 BRRG bezieht sich nach Entstehungsgeschichte und Zweck dieser Vorschrift nur auf Rechtsnormen auf dem Gebiet des Beamten rechts (BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]), macht also Vorschriften des Wehrrechts, die vor dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs galten, nicht revisibel (ebensoUrteil des erkennenden Senats vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 142.60 -). Demzufolge richtet sich die Revisibilität des Wehrrechts nur nach § 137 Abs. 1 VwGO, und nach dieser Vorschrift kann die Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden. Da das vor dem Zusammenbruch gültige Wehrrecht nicht als Bundesrecht fortgegolten hat, ergibt sich die Bindung des Revisionsgerichts an die Darlegungen des Berufungsgerichts über den Inhalt der Bestimmungen des Heerespersonalamts also zumindest aus § 137 Abs. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung, sofern man die erwähnten Bestimmungen überhaupt als "Recht" im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO ansehen darf.

15

Zu Unrecht meint die Revision schließlich, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts enthalte Verstöße gegen die Denkgesetze. Die Denkgesetze sind nur dann verletzt, wenn ein Tatsachengericht - hier das Berufungsgericht - aus dem festgestellten Sachverhalt Schlüsse gezogen hat, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglich sind. Ein solcher Mangel haftet der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht an. Das gilt auch für den - von der Revision beanstandeten - Schluß, den das Berufungsgericht aus der Feststellung gezogen hat, daß für Offiziere, die nach den Verfügungen des Heerespersonalamts außerhalb der Truppe vorzugsweise befördert werden konnten, bestimmte Laufzeiten in ihrem Dienstgrad vorgesehen waren und daß diese Laufzeit für die Beförderung vom Hauptmann zum Major im Juli 1944 zwei Jahre, seit dem 1. Januar 1945 sogar zwei Jahre und fünf Monate betragen sollte. Die daran anknüpfende Feststellung des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht ermitteln, ob die vom Januar 195 an vorgesehene Verlängerung der Laufzeit (über zwei Jahre hinaus) tatsächlich durchgeführt wurde, und die weitere Feststellung, daß der Kläger die Laufzeit (von zwei Jahren) mit einem Jahr und elf Monaten "annähernd" erreicht hatte, beruht offensichtlich auf der Erwägung des Berufungsgerichts, daß nur durch eine erhebliche Abkürzung der üblichen Laufzeit die Zweifel an der Ursächlichkeit der Tapferkeit des Klägers für dessen Beförderung zum Major hätten beseitigt werden können, die sich für das Berufungsgericht aus den Bestimmungen des Heerespersonalamts vom 1. Juli 1944 sowie daraus ergeben haben, daß zwischen dem Zeitpunkt, in welchem der Kläger zuletzt seine persönliche Tapferkeit durch eine Tapferkeitstat bewiesen hatte, und der Beförderung zum Major ein Zeitraum von schon 15 Monaten lag. Dabei handelt es sich um einen nach den Denkgesetzen durchaus möglichen Schluß. Der Umstand, daß dieser Schluß nicht zwingend und möglicherweise auch nicht überzeugend ist, das Berufungsgericht also aus der Nichterfüllung der vollen üblichen Laufzeit auch den gegenteiligen Schluß durch Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Tapferkeit und Beförderung, hätte ziehen können, macht die Beweis Würdigung noch nicht denkfehlerhaft.

16

Hiernach muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel