Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1960, Az.: BVerwG VI C 386.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 386.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14852
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Stuttgart - 02.07.1957 - AZ: 3 K 180/55
Rechtsgrundlagen
- § 55 Abs. 1 Nr. 2 G 131
- § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131
- § 54 Abs. 2 G 131
- § 54 Abs. 3 G 131
Fundstellen
- BVerwGE 11, 255 - 260
- AS XI, 255
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Begriffe "untere Reichsarbeitsdienstführer mit einer Dienstzeit von 18 und mehr Jahren" sowie "untere Reichsarbeitsdienstführer, die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens 12 Jahren abgeleistet hatten" (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 54 Abs. 2 und 3 G 131), sind unter Heranziehung der am 8. Mai 1945 für diese früheren "Angehörigen" des öffentlichen Dienstes geltenden Vorschriften auszulegen.
- 2.
§ 173 der Reichsarbeitsdienstfürsorge- und -versorgungsvorschriften i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. September 1938 (RGBl. I S. 1253 ff.) berechtigt zur Berücksichtigung der in Freiwilligen Nationalsozialistischen Arbeitsdienst verbrachten Zeit jedenfalls insoweit nicht, als es sich um die Zeit bis zum 1. Juli 1934 handelt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs -3. (Karlsruher) Senat - vom 2. Juli 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 7. August 1904 geborene Kläger trat nach seinen Angaben am 24. Mai 1924 als Berufssoldat in den Dienst der Reichswehr, mußte jedoch auf Einspruch der interalliierten Kontrollkommission bereits am 30. Juli 1925 als Überzähliger entlassen werden. Vom 1. Februar 1933 bis 30. September 1935 war er beim Freiwilligen Arbeitsdienst. Vom 1. Oktober 1935 bis 8. Mai 1945 gehörte er dem Reichsarbeitsdienst an, wo er zuletzt die Rechtsstellung eines berufsmäßigen Unterfeldmeisters innehatte.
Am 20. Juli 1951 beantragte der Kläger bei der Landesbezirksdirektion der Finanzen in Karlsruhe Übergangsgehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Die Landesbezirksdirektion lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. November 1952, das Finanzministerium Baden-Württemberg mit Bescheid vom 30. März 1954 ab, weil der Kläger nur eine berufsmäßige Wehr- und Arbeitsdienstzeit von weniger als 12 Jahren abgeleistet habe. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage und seine Feststellungsklage mit dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag,
festzustellen, daß er am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit als unterer Reichsarbeitsdienstführer von mehr als 18 Jahren abgeleistet und somit nach § 55 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1, § 54 Abs. 2 G 131 Anspruch auf Unterbringung und Zahlung von Übergangsgehalt nach § 37 G 131 vom ersten Tage des Antragsmonats, frühestens jedoch vom 1. April 1951 an habe,
blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 2 Juli 1957 im wesentlichen ausgeführt: Trotz Erfüllung des Stichtages des 8. Mai 1935 nach § 55 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 G 131 auf Grund seiner Berufssoldatenzeit bei der Reichswehr könne der Kläger Übergangsgehalt nicht beanspruchen. Nur seine berufsmäßige Dienstzeit bei dem Reichsarbeitsdienst vom 1. Oktober 1935 bis zum 8. Mai 1945 - mithin 9 Jahre und 220 Tage - sowie bei der Reichswehr vom 24. Mai 1924 bis 30. Juli 1925 - mithin 1 Jahr und 68 Tage - könnten als abgeleistete Dienstzeiten im Sinne der §§ 55, 54 Abs. 2 und 3 G 131 berücksichtigt werden. Der Kläger erreiche somit nicht die hier vorausgesetzte abgeleistete Dienstzeit von mindestens 12 Jahren. Als abgeleistete Dienstzeit könne nicht die Zeit vom 1. Februar 1933 bis 30. September 1935 gelten, in der sich der Kläger bei dem Freiwilligen Arbeitsdienst befunden habe. Nach der eindeutigen Regelung des § 55 G 131 seien nur die im Reichsarbeitsdienst, nicht dagegen die außerhalb des Reichsarbeitsdienstes verbrachten Arbeitsdienstzeiten berücksichtigungsfähig. Im Gegensatz zu dem erst auf Grund des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 769) in Verbindung mit § 6 der 1. VO zur Durchführung und Ergänzung des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 27. Juni 1935 (RGBl. I S. 772) am 1. Oktober 1935 als öffentlich-rechtliche Einrichtung ins Leben getretenen Reichsarbeitsdienst habe der von der NSDAP geschaffene Nationalsozialistische Arbeitsdienst, der nach der im Zuge der Machtübernahme erfolgten Beseitigung der freiwilligen Arbeitsdienste anderer Organisationen oder Gruppen unmittelbarer Vorläufer des Reichsarbeitsdienstes gewesen sei, nur die Rechtsform eines eingetragenen Vereins besessen. Seine Angehörigen hätten also, soweit sie nicht zu den in der 18. Änderung des Besoldungsgesetzes vom 19. März 1935 (RGBl. I S. 461) aufgeführten "planmäßigen Führern des Arbeitsdienstes" gehörten, die zugleich die Stellung von Beamten hatten, nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden.
Es habe in der Hand des Bundesgesetzgebers gelegen, eine im Freiwilligen Nationalsozialistischen Arbeitsdienst oder in einem anderen Arbeitsdienst abgeleistete Dienstzeit in Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG zu berücksichtigen. Er habe dies unterlassen. Soweit die Verwaltungsvorschriften Nr. 4 Abs. 1 Buchst. b zu § 55 G 131 die Zeit beim Freiwilligen Arbeitsdienst vom 1. Juli 1934 an anrechneten, stünden sie mit der Gesetzeslage nicht in Einklang.
Dagegen sei die berufsmäßige Dienstzeit des Klägers bei der Reichswehr anzurechnen. Daß im Gegensatz zu der in den Verwaltungsvorschriften Nr. 4 Abs. 1 d und Abs. 4 zu § 55 G 131 vertretenen Ansicht die Berufssoldatenzeit des Klägers bei der Reichswehr anrechenbar sei, folge aus der Überlegung, daß nach § 55 G 131 in Verbindung mit § 53 G 131 auch bei früheren berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes eine vor dem 8. Mai 1935 berufsmäßig im Wehrdienst, also auch bei der Reichswehr abgeleistete Dienstzeit den Stichtag wahre. Dadurch habe der Bundesgesetzgeber in diesen Fällen bei der Reichswehr vor dem Eintritt in den Reichsarbeitsdienst abgeleisteten Berufssoldatendienst als versorgungswürdig anerkannt. Die Anrechnung dieser Dienstzeit diene gleichzeitig der Überwindung des Stichtages vom 8. Mai 1935 hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestdienstzeit von 10 und 12 Jahren, die kein Angehöriger des erst am 1. Oktober 1935 ins Leben getretenen Reichsarbeitsdienstes ohne Anrechnung anderswo abgeleisteten öffentlichen Dienstes erreichen könne.
Die Zeit zwischen der Entlassung des Klägers als Berufssoldat und seiner Einstellung in den Freiwilligen Nationalsozialistischen Arbeitsdienst oder in den Reichsarbeitsdienst sei dagegen nicht anrechenbar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Reichsarbeitsdienstfürsorge- und -versorgungsvorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1938 (RGBl. I S. 1253 ff.) - RADFVV - im vollen Umfang zur Anwendung kämen. § 175 Abs. 1 dieser Vorschriften habe nämlich eine Anrechnung dieser Zeit nur als ruhegehaltfähige Dienstzeit und bei unteren Reichsarbeitsdienstführern nach § 18 Abs. 2 RADVV nur dann vorgesehen, wenn sie eine Arbeitsdienstzeit von mindestens 12 Jahren abgeleistet hätten. Demgegenüber weise der Kläger als berücksichtigungsfähige abgeleistete Dienstzeit nur seine Dienstzeit beim Reichsarbeitsdienst vom 1. Oktober 1935 bis 8. Mai 1945 und seine Dienstzeit bei der Reichswehr vom 24. Mai 1924 bis 30. Juli 1925, insgesamt also 10 Jahrs 288 Tage auf.
Das Urteil ist dem Kläger am 25. Oktober 1957 zugestellt worden; er hat am 22. November 1957 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Am 27. Januar 1958, dem letzten Tag der verlängerten Revisionsbegründungsfrist, hat er die Revision begründet und zugleich beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. August 1955 und des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 1957 sowie die Bescheide der früheren Landesbezirksdirektion der Finanzen vom 29. November 1952 und des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 30. März 1954 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Übergangsgehalt für die Zeit vom 1. April 1951 bis 30. September 1954 zu gewähren.
Die Revision hält eine Dienstzeit des Klägers von mindestens 18 Jahren, jedenfalls eine abgeleistete Dienstzeit von mehr als 12 Jahren im Sinne der §§ 55, 54 Abs. 2 G 131 für gegeben. Zu Unrecht sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in den Verwaltungsvorschriften Nr. 4 Abs. 1 Buchst. b zu § 55 anerkannte Anrechenbarkeit der Dienstzeit beim Freiwilligen Arbeitsdienst vom 1. Juli 1934 an nicht mit dem Gesetz in Einklang stehe. Diese Verwaltungsvorschriften führten lediglich die versorgungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG für die früheren berufsmäßigen Reichsarbeitsdienstangehörigen durch, wozu das Gesetz selbst wegen der Kompliziertheit der Regelung außerstande gewesen sei. Daß die in den Verwaltungsvorschriften festgelegte Berücksichtigung der Zeit beim Freiwilligen Arbeitsdienst ab 1. Juli 1934 den Vorstellungen des Bundesgesetzgebers entspreche, zeigten § 5 der 1. DVO zum Gesetz zu Art. 131 GG, die Verwaltungsvorschriften Nr. 5 zu § 181 BBG und die Verwaltungsvorschriften zu § 3 des Bundesversorgungsgesetzes, Bei allen diesen Vorschriften werde von der Berücksichtigungsfähigkeit der Zeit beim Freiwilligen Arbeitsdienst vom 1. Juli 1934 an ausgegangen. Nach einer im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 29. Dezember 1956 veröffentlichten Bekanntmachung des Bundesministers der Finanzen sei sogar bereits die nach dem 30. Januar 1933 liegende Dienstzeit im Freiwilligen Arbeitsdienst bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters eines Beamten zu berücksichtigen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei der Dienst beim Freiwilligen Arbeitsdienst ein solcher öffentlich-rechtlicher Art gewesen. Von dieser Auffassung sei spätestens seit 1931 ausgegangen werden, wie das im Anschluß an die Verordnung der Reichsregierurg über den Freiwilligen Arbeitsdienst vom 16. Juli 1932 (RGBl. I S. 352) erlassene Rundschreiben des Reichskommissars für den Freiwilligen Arbeitsdienst vom 16. August 1932, Abschnitt IV 1 b, veröffentlicht im Reichsarbeitsmarktanzeiger 67/32, Anhang S. 93 vom August 1932, zeige.
Wenn § 173 RADFW nicht die Dienstzeit im Freiwilligen Arbeitsdienst schlechthin, sondern lediglich die im "Freiwilligen Nationalsozialistischen Arbeitsdienst" abgeleistete Dienstzeit als Arbeitsdienstzeit anerkenne, so sei hierbei zu beachten, daß dieser Arbeitsdienst zu keinem Zeitpunkt eine Organisation der NSDAP gewesen sei. Im übrigen sei entscheidend, daß dieser Arbeitsdienst spätestens seit dem 1. Juli 1934 dem Aufbau des Reichsarbeitsdienstes gedient habe.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hält im Gegensatz zu der. Auffassung des Berufungsgerichts die berufsmäßige Dienstzeit des Klägers bei der Reichswehr für nicht anrechenbar, die Arbeitsdienstzeit beim Freiwilligen Arbeitsdienst vom 1. Juli 1934 an dagegen für anrechenbar. Hinsichtlich der Dienstzeit von mindestens 18 Jahren im Sinne des § 55 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131 bezieht er sich auf die auf dem damaligen Dienstrecht aufgebauten Verwaltungsvorschriften Nr. 4 Abs. 1 Buchst. a, b, d, Nr. 4 Abs. 4 zu § 55 G 131, hinsichtlich der Dienstzeit beim Freiwilligen Arbeitsdienst ab 1. Juli 1934 auf Nr. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Verwaltungsvorschriften, hinsichtlich des berufsmäßigen Dienstes bei der Reichswehr auf Nr. 4 Abs. 1 Buchst. d a.a.O. und im Zusammenhang mit §§ 55, 54 Abs. 2 G 131 hinsichtlich der abgeleisteten Dienstzeit von mindestens 12 Jahren auf Nr. 6 Abs. 1 letzter Halbsatz a.a.O.
II.
Die ohne bestimmten Antrag eingelegte Revision ist zulässig. Denn da sie über ihr Ziel keinen Zweifel aufkommen ließ, genügt sie den Anforderungen des hier noch anzuwendenden § 57 Abs. 2 Satz 1 BVerwGG.
Die Revision ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis zu billigen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Kläger dem Personenkreis des § 1 Nr. 4 und des § 55 Abs. 1 Nr. 2 G 131 zugerechnet und den Stichtag des 8. Mai 1935 nach § 55 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 G 131 im Hinblick auf die frühere berufsmäßige Soldatenzeit des Klägers bei der Reichswehr als erfüllt angesehen. Es hat auch zutreffend verneint, daß der Kläger Übergangsgehalt beanspruchen kann. Dies wäre nur der Fall, wenn der Kläger früherer berufsmäßiger unterer Reichsarbeitsdienstführer mit einer Dienstzeit von 18 oder mehr Jähren im Sinne der §§ 55, 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131 und deshalb nach der letzteren Vorschrift als Beamter auf Lebenszeit zu behandeln wäre oder wenn er jedenfalls eine Dienstzeit von mindestens 12 Jahren im Sinne des § 55 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 und 3 G 131 (F.1953) abgeleistet hätte. Keine dieser Voraussetzungen liegt jedoch vor.
Nach der den Verwaltungsvorschriften zu §§ 55 bis 55 G 131 zugrunde liegenden Auffassung sind die Begriffe der Dienstzeit in § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 G 131 und damit also auch der Dienstzeit von 18 und mehr Jahren sowie der. Begriff abgeleistete Dienstzeit von mindestens 12 Jahren in § 54 Abs. 2 G 131 in Sinne des für die früheren Berufssoldaten und für die früheren berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes am 8. Mai 1945 geltenden Rechts zu vorstehen. Davon geht auch der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bei früheren Berufssoldaten in seinem Urteil vom 29. September 1960 - BVerwG II C 89.59 - aus. Auch nach Auffassung des Senats können diese Begriffe nicht losgelöst von dem einschlägigen früheren Recht betrachtet worden, durch das sie ihre Prägung als spezifische Begriffe dieses Rechts erfahren haben. Hinsichtlich der früheren berufsmäßigen Reichsarbeitsdienstangehörigen zeigt sich dieser Zusammenhang besonders deutlich darin, daß das Gesetz zu Art. 131 GG die bei seiner Anwendung zugrunde zu legende Rechtsstellung der früheren Berufssoldaten und der früheren berufsmäßigen Reichsarbeitsdienstangehörigen am 8. Mai 1945 als Beamte auf Lebenszeit oder auf Widerruf nach dem damals für diese Diener des öffentlichen Dienstes typischen Dienstzeitenschema bestimmt hat, indem es bei den Berufsoffizieren und den berufsmäßigen mittleren und höheren Reichsarbeitsdienstführern an eine Dienstzeit von mindestens 10 Jahren, bei den Berufsunteroffizieren und den berufsmäßigen unteren Reichsarbeitsdienstführern an eine Dienstzeit von mindestens 18 Jahren, auch an den Begriff der abgeleisteten Dienstzeit von mindestens 12 Jahren anknüpft; vgl. §§ 53 bis 55 G 131, ferner bezüglich der Berufssoldaten §§ 2, 16, 19 Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetz vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077 ff.) und die in Absatz 2 dieser letzteren Vorschrift angeführten weiteren Bestimmungen, bezüglich der berufsmäßigen Reichsarbeitsdienstführer §§ 2, 18 Reichsarbeitsdienstfürsorge- und -Versorgungsvorschriften in der Fassung vom 29. September 1938 (RGBl. I S. 1253 ff.) - RADFW - und die in Absatz 2 dieser letzteren Vorschrift angeführten weiteren Bestimmungen. Es kommt hinzu, daß die Begriffe: Dienstzeit von 18 oder 10 oder mehr Jahren oder abgeleistete Dienstzeit von mindestens 12 Jahren dem Beamtenrecht fremd sind, das mithin auch nicht zur Ermittlung ihrer Bedeutung herangezogen werden kann. Da das Bundesgesetz zu Art. 131 GG selbst keine hinreichenden Anhaltspunkte bietet, ist daher bei Auslegung dieser Begriffe auf das einschlägige, am 8. Mai 1945 geltende Dienstrecht zurückzugreifen. Daß die hiernach im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Reichsarbeitsdienstfürsorge- und -versorgungsvorschriften durch Besatzungsrecht außer Kraft gesetzt worden sind, worauf der Beklagte hingewiesen hat, ist nicht erheblich, weil es im Streitfall nicht um die Anwendung dieser Vorschriften, sondern um diejenigen des Gesetzes zu Art. 131 GG geht.
Hiernach ist auch die - vom Berufungsgericht nicht näher erörterte - Frage, ob der Kläger eine Dienstzeit von mindestens 18 Jahren aufweist, auf Grund des früheren einschlägigen Rechts und damit auf Grund der erwähnten Reichsarbeitsdienstfürsorge- und -versorgungsvorschriften zu beantworten. Bei uneingeschränkter Zugrundelegung dieser Vorschriften wäre die Frage zu bejahen. Die Arbeitsdienstzeit des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Vorschriften, die er in der Zeit vom 1. Oktober 1935 bis zum 8. Mai 1945 als berufsmäßiger Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes zurückgelegt hat, beträgt 9 Jahre und 220 Tage. Nach dem auf die Berechnung einer 18jährigen Dienstzeit bezüglichen § 18 Abs. 2 i.V. mit § 54 Buchst. b und § 176 RADFVV wären als Dienstzeiten weiter anzurechnen seine Dienstzeit als Berufssoldat bei der Reichswehr - 1 Jahr und 68 Tage 9 nach § 173 a.a.O. seine Dienstzeit als Angehöriger des Freiwilligen Nationalsozialistischen Arbeitsdienstes - 2 Jahre und 244 Tage - sowie nach § 18 Abs. 2 i.V. mit § 175 a.a.O. zwei Drittel der Zeit zwischen seiner Entlassung aus der Reichswehr am 30. Juli 1925 und seiner Einstellung in den Freiwilligen Nationalsozialistischen Arbeitsdienst am 1. Februar 1933, mithin 5 Jahre und 2 Tage. Am 8. Mai 1945 würde also der Kläger mindestens 18 im Sinne des § 18 Abs. 2 RADFVV berücksichtigungsfähige Dienstjahre aufgewiesen haben. Er würde zu diesem Zeitpunkt überdies die weitere Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt haben, daß die unteren Reichsarbeitsdienstführer eine Arbeitsdienstzeit von insgesamt mindestens 12 Jähren abgeleistet haben müssen. Denn als abgeleistete Arbeitsdienstzeit würde beim Kläger nach § 173 RADFVV die Zeit von seinem Eintritt in den Freiwilligen Nationalsozialistischen Arbeitsdienst an, also vom 1. Februar 1933 bis zum 8. Mai 1945 in Betracht kommen.
§ 173 RADVV ist jedoch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG unanwendbar. Nach dieser Bestimmung gilt als Reichsarbeitsdienst auch der im Freiwilligen Nationalsozialistischen Arbeitsdienst abgeleistete Arbeitsdienst. Mit dieser die Angehörigen der übrigen freiwilligen Arbeitsdienste ersichtlich bewußt nicht berücksichtigenden Regelung, die sich nicht nur auf die Fürsorge und Versorgung, sondern auch auf den beruflichen Werdegang im Reichsarbeitsdienst auswirkte, sollten die Angehörigen des Freiwilligen Nationalsozialistischen Arbeitsdienstes aus politischen Gründen bevorzugt werden. Jedenfalls sind sachliche Gründe für diese Differenzierung nicht erkennbar; insbesondere bestand der von dem Beauftragten der NSDAP geführte Freiwillige Nationalsozialistische Arbeitsdienst nicht anders als die übrigen freiwilligen Arbeitsdienste lediglich auf privatrechtlicher Grundlage und kann die in seinem Rahmen geleistete Arbeit, soweit es sich hierbei um einen Arbeitsdienst im herkömmlichen Sinne des Wortes handelte, sich im Wesen nicht von der bei den übrigen freiwilligen Arbeitsdiensten geleisteten Arbeit unterschieden haben. Diese Regelung muß daher notwendig in einem der Parteigängerbelohnung auf dem Gebiete des öffentlichen Dienstes ähnlichen Lichte erscheinen. Danach liegt nahe, § 173 a.a.O. im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG für überhaupt unanwendbar zu halten.
Wenn gleichwohl in den Verwaltungsvorschriften Nr. 4 Abs. 1 Buchst. b zu § 55 G 131 die Auffassung vertreten wird, daß der im Freiwilligen Arbeitsdienst abgeleistete Arbeitsdienst vom 1. Juli 1934 an anrechenbar sei, so dürfte dieser Zeitpunkt gewählt worden sein, weil nach der Zweiten Verordnung über den Freiwilligen Arbeitsdienst vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 581) mit Wirkung vom 1. Juli 1934 die Betreuung des Freiwilligen Arbeitsdienstes aus der Zuständigkeit des Reichsarbeitsministers in die des Reichsinnemininisters übergegangen ist und daher frühestens von diesem Zeitpunkt an der Freiwillige Arbeitsdienst ungeachtet seiner privatrechtlichen Grundlage als eine dienstrechtlich gleichwertige Vorform des Reichsarbeitsdienstes gelten kann, dessen berufsmäßige Angehörige zu versorgen sich das Gesetz zu Art. 131 GG gerade zur Aufgabe gemacht hat. Die damit aufgeworfene Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall nicht der abschließenden Beantwortung. Denn jedenfalls kann der Freiwillige Nationalsozialistische Arbeitsdienst vor dem 1. Juli 1934 nur als eine von der NSDAP bestimmte, von deren Beauftragten geführte und deren Parteizwecken dienende Organisation angesehen werden, wie dies aus der mit der geschichtlichen Erfahrung übereinstimmenden Darstellung der Entwicklung des Freiwilligen Arbeitsdienstes nach der sogenannten Machtübernahme bis zur Errichtung des Reichsarbeitsdienstes im angefochtenen Urteil, aber auch aus Darstellungen aus damaliger Zeit - vgl. "Der Reichsarbeitsdienst" in "Deutsches Recht", 1935, S. 432 ff. sowie die Referenteneinführung zum Erlaß über die Errichtung einer Obersten Reichsbehörde "Der Reichsarbeitsführer" in Pfundtner-Neubert, Bd. 17, IV f 8 - hervorgeht. Daß eine bei einer solchen Organisation abgeleistete Dienstzeit nicht in Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG angerechnet werden kann, versteht sich schon in Hinblick auf die Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse; von der Nichtanrechenbarkeit der in Rede stehenden Zeit geht auch der Kläger bei seiner - übrigens wegen einer Doppelrechnung von Zeiten zu seinen Gunsten unrichtigen - Dienstzeitenzusammenstellung aus, die er dem Senat vorgelegt hat. Danach kann die von Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1933 bis 1. Juli 1934 im Freiwilligen Nationalsozialistischen Arbeitsdienst verbrachte Zeit nicht berücksichtigt werden. Es könnt daher im Falle des Klägers als abgeleistete Arbeitsdienstzeit im Sinne des § 18 Abs. 2 RADFVV bestenfalls seine unter 12 Jahren liegende Arbeitsdienstzeit vom 1. Juli 1934 bis zum 8. Mai 1945 in Betracht. Dieser Zeit Kann die Berufssoldatenzeit des Klägers bei der Reichswehr, durch die die nach der angeführten Vorschrift erforderlichen 12 Jahre erreicht werden würden, nicht hinzugerechnet werden. Denn von der im Wehrdienst vorbrachten Zeit zählt nach § 2 Abs. 2 RADFVV lediglich die erfüllte aktive Dienstpflicht in der Wehrmacht als Arbeitsdienstzeit, nicht dagegen die berufsmäßige Dienstzeit in der Wehrmacht, also auch nicht in der Reichswehr. Diese Dienstzeit ist vielmehr nach § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 Buchst. b und § 176 a.a.O. lediglich anrechenbar, und zwar gerade unter der in der ersten Vorschrift bestimmten Voraussetzung einer abgeleisteten Arbeitsdienstzeit von mindestens 12 Jahren. Da der Kläger, wie dargetan, eine abgeleistete Arbeitsdienstzeit von dieser Dauer nicht auf weist und mithin nicht unter § 18 Abs. 2 RADFVV fällt, kann er nicht als früherer berufsmäßiger unterer Reichsarbeitsdienstführer mit einer Dienstzeit von mindestens 18 Jahren im Sinne des § 55 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 G 131 und damit als Beamter auf Lebenszeit gelten und auf dieser Grundlage Übergangsgehalt beanspruchen.
Aber auch die durch § 55 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 und 3 G 131 (F. 1953) gegebene Möglichkeit für die Gewährung eines Übergangsgehalts scheidet im Falle des Klägers aus. Hier wird die Ableistung von mindestens 12 Dienstjahren vorausgesetzt. Auch diese im Gesetz zu Art. 131 GG nicht erläuterte Voraussetzung kann wegen ihres Zusammenhanges mit den am S. Mai 1945 bestehenden dienstrechtlichen Verhältnissen nur im Sinne des damaligen einschlägigen Dienstrechts verstanden werden. Soweit die Anwendung des § 54 Abs. 2 G 131 (F. 1953.) auf frühere berufsmäßige untere Reichsarbeitsdienstführer in Frage steht, kann daher als abgeleistete Dienstzeit nur diejenige Zeit berücksichtigt werden, die nach damaligem Recht als abgeleistete Arbeitsdienstzeit galt, vorausgesetzt, daß diese Zeit als Dienstzeit im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG anerkannt werden kann. Demgemäß kann auch hier nach den Regelungen der Reichsarbeitsdienstfürsorge- und -versorgungsvorschriften, insbesondere nach § 2 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 a.a.O. beim Kläger bestenfalls die Arbeitsdienstzeit vom 1. Juli 1934 bis 8. Mai 1945 berücksichtigt werden, nicht jedoch seine Zeit beim Freiwilligen Nationalsozialistischen Arbeitsdienst vom 1. Februar 1933 bis zum 30. Juni 1934, ferner nicht seine Berufssoldatenzeit bei der Reichswehr. Hinsichtlich der Berufssoldatenzeit hat daher das Berufungsgericht den Begriff der "abgeleisteten Dienstzeit von mindestens 12 Jahren" in § 54 Abs. 2 G 131, wenn dieser Begriff in Verbindung mit § 55 G 131 im Falle eines früheren berufsmäßigen unteren Reichsarbeitsdienstführers angewendet wird, verkannt. Sein Hinweis auf die stichtagwahrende und versorgungsrechtliche Bedeutung einer früheren Berufssoldatenzeit auch für die berufsmäßigen Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes nach § 55 in Verbindung mit § 53 G 131 kann angesichts des herkömmlichen und zudem durch das frühere Recht geprägten Begriffs der "abgeleisteten Dienstzeit" nicht durchdringen. Die vom Berufungsgericht gemeinte Anrechnung von Dienstzeiten hat ihre besondere Funktion innerhalb des Gesetzes zu Art. 131 GG. Sie kann mit der Frage, welche Zeiten als abgeleistete Dienstzeit bei einem früheren berufsmäßigen Reichsarbeitsdienstangehörigen im Sinne des § 55 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 G 131 in Betracht kommen, so wenig in Verbindung gebracht werden wie etwa Zeiten, welche lediglich nach § 18 Abs. 2 RADFVV anrechenbar sind.
Da keine der durch § 55 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. § 54 Abs. 2 und 3 G 131 geforderten Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgehalt an frühere berufsmäßige untere Reichsarbeitsdienstführer im Falle des Klägers gegeben ist, war, wie geschehen, zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.700 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert