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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1988, Az.: BVerwG 4 C 19.86

Baumschutzsatzung; Bestimmtheit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.12.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 19.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 12822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 11.10.1983 - AZ: 5 K 1505/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 31.10.1985 - AZ: 7 A 3316/83

Fundstellen

  • AgrarR 1989, 310-311
  • BBauBl 1989, 601-602
  • BRS 49, 552 - 554
  • BayVBl 1989, 313-314
  • DVBl 1989, 377 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1989, 1820 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 555-556 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 358 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1989, 179-181
  • RdL 1989, 159-160

Amtlicher Leitsatz

Der Zweck einer Baumschutzsatzung ist hinreichend deutlich durch die Angabe beschrieben, sie bezwecke die Bestandserhaltung der Bäume; einer besonderen Rechtfertigung der Unterschutzstellung der Bäume für einzelne Stadtgebietsteile bedarf es nicht.

Redaktioneller Leitsatz

Unter welchen Anforderungen eine Baumschutzsatzung bestimmt ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1985 und des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. Oktober 1983 sind unwirksam.

Die Kläger tragen die Kosten des gesamten Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Kläger vom 24. November 1988 und des Beklagten vom 16. Dezember 1988 erledigt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO in Verb, mit §§ 125 Abs. 1, 141 VwGO einzustellen. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Aachen sind unwirksam (§ 173 VwGO in Verb, mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht hier der Billigkeit, den Klägern die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn Überwiegendes spricht dafür, daß die Revision des Beklagten bei Fortführung des Verfahrens zumindest hinsichtlich des Hauptantrages der Klage hätte Erfolg haben müssen und daß die Klage zudem insoweit auch unter Zugrundelegung der alten Baumschutzsatzung vom 10. November 1976 unbegründet war.

3

Bei Fortführung des Verfahrens hätte der Senat über die Revision auf der Grundlage der Baumschutzsatzung vom 23. Januar 1986 entscheiden müssen. Denn Maßstab der revisionsgerichtlichen Beurteilung hat jeweils das Recht zu sein, das auch das Vordergericht anzuwenden hätte, wenn es zu dieser Zeit entschiede (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49 <51>; Urteil vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <230 f.>[BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71]). Der Senat hätte die (ortsrechtliche) Baumschutzsatzung auch selbst anwenden dürfen. Nach § 173 VwGO in Verb, mit §§ 562, 565 Abs. 4 ZPO ist das Revisionsgericht nämlich an der Anwendung einer Vorschrift des Landesrechts nicht gehindert, wenn diese Vorschrift dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde liegt, insbesondere dann nicht, wenn das Oberverwaltungsgericht die Vorschrift gar nicht anwenden konnte, weil sie erst nach Erlaß des Berufungsurteils in Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 7 C 73.78 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 32 = NJW 1981, 700 [BVerwG 22.05.1980 - BVerwG 7 C 73/78]).

4

Die Anwendung der Baumschutzsatzung vom 23. Januar 1986 setzt allerdings voraus, daß sie gültig ist. Bedenken gegen ihre Gültigkeit werden von den Klägern nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf die Beurteilung der Baumschutzsatzung vom 10. November 1976 durch das Oberverwaltungsgericht in seinem Berufungsurteil vom 31. Oktober 1985 (abgedruckt in NVwZ 1986, 494 [OVG Nordrhein-Westfalen 31.10.1985 - 7 A 3316/83]) müßte allerdings geprüft werden, ob die neue Satzung den Anforderungen des Prinzips der Bestimmtheit und Normenklarheit entspricht. Das Berufungsgericht hat die Baumschutzsatzung vom 10. November 1976 als wegen Unbestimmtheit nichtig angesehen, weil sie "keine Festlegung ihres Zwecks, d.h. der sachlichen Rechtfertigung für die Unterschutzstellung der Bäume enthält mit der Folge, daß die in § 3 Abs. 1 b und c normierten Ausnahmeregelungen ebenso wie die Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 2 a im Bereich der in ihnen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe nicht ausfüllbar und diese Bestimmungen deshalb nicht anwendbar" seien. Diese Beurteilung kann für die Baumschutzsatzung 1986 nicht ohne weiteres übernommen werden. Denn diese Satzung nennt in ihrem neuen § 1 als Zweck der Baumschutzsatzung nicht nur die Bestandserhaltung der Bäume, sondern fügt hinzu: "insbesondere a) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen, b) zur Verbesserung des Stadtklimas, c) zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, d) zur Sicherung der Lebensstätte für Tiere, insbesondere Vögel, e) zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, f) zur Schaffung von Zonen der Ruhe und der Erholung". Damit ist den vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken zumindest formal Rechnung getragen.

5

Gleichwohl könnten vom Ansatz des Berufungsgerichts her weiterhin Bedenken bestehen: Das Berufungsurteil kann so verstanden werden, daß in einer Baumschutzsatzung die unterschiedlichen "Rechtfertigungen" für die Unterschutzstellung der Bäume nicht nur allgemein angegeben, sondern auch für jeden Stadtgebietsteil entsprechend ihrer ihnen vom Satzungsgeber zugemessenen Bedeutung einzeln festgelegt werden müssen. Daran würde es auch in der Baumschutzsatzung vom 23. Januar 1986 fehlen. Diese Bedenken wären aber unbegründet.

6

Das Berufungsgericht stellt zu hohe Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz. Ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Erfordernis angemessener Bestimmtheit einer Norm bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe liegt dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen. Aus dem Inhalt der Rechtsvorschrift muß sich mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln lassen, was von den Pflichtigen Personen verlangt wird (BVerwG, Beschluß vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 109.80 - Buchholz 421.5 BBiG Nr. 7, mit weiteren Nachweisen). Das Ausmaß dieser Bestimmtheit läßt sich nicht allgemein festlegen. In erster Linie ist die Eigenart des zu regelnden Sachgebietes maßgebend (vgl. BVerfGE 48, 210 [BVerfG 19.04.1978 - 2 BvL 2/75] <221 f.>[BVerfG 19.04.1978 - 2 BvL 2/75];  49, 168 <181>[BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76]). Dabei läßt die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit entfallen (vgl. BVerfGE 21, 209 [BVerfG 14.03.1967 - 1 BvR 334/61] <215>[BVerfG 14.03.1967 - 1 BvR 334/61];  63, 312 <324>[BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80]). Das gilt vor allem dann, wenn die gesetzliche Regelung unterschiedliche Fallgestaltungen erfassen soll (vgl. BVerfGE 48, 210 [BVerfG 19.04.1978 - 2 BvL 2/75] <221 ff.>[BVerfG 19.04.1978 - 2 BvL 2/75]). Erst wenn eine zweckbezogene Auslegung scheitert, sind verfassungsrechtliche Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit angebracht (BVerwG, Urteil vom 16. November 1984 - BVerwG 4 C 3.81 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 55). Der Zweck der Baumschutzsatzung 1986 wird jedoch bereits durch die Angabe, die Satzung bezwecke die "Bestandserhaltung der Bäume" (§ 1), sie gelte für den "Schutz des Baumbestandes" innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne, soweit diese nicht eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzten oder der Landwirtschaftsplan Festsetzungen enthalte (§ 2 Abs. 1, ebenso schon § 1 Abs. 1 der Baumschutzsatzung 1976), hinreichend deutlich beschrieben. Die Baumschutzsatzung ist auf die Erhaltung der vorhandenen Durchgrünung des gesamten bebauten Stadtgebiets mit Bäumen ausgerichtet. Wie das Berufungsgericht zu Recht selbst ausführt, kann das Erhaltungsgebot im Einzelfall seine besondere Bedeutung etwa im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen, zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas oder zur Schaffung von Ruhe- oder Erholungszonen besitzen. Alle diese Zielrichtungen sind aber schon in dem in der Baumschutzsatzung angegebenen Zweck der Bestandserhaltung der Bäume enthalten und können - unter Beachtung der Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß der Satzung, § 45 LG NW in Verb, mit § 1 und 2 LG NW, und der bundesrechtlichen Rahmenvorschrift des § 18 BNatSchG - durch Auslegung aus ihm entnommen werden. Ihrer ausdrücklichen Erwähnung in § 1 der Baumschutzsatzung 1986 hätte es deshalb nicht bedurft; die dort aufgeführten Ziele stellen ohnehin nur typische, aber nicht abschließende Beispiele dar, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt. Je nach der örtlichen Situation im Stadtgebiet kann einzelnen der genannten Ziele der Baumschutzsatzung ein besonderes Gewicht zukommen. Dieser Umstand macht es aber nicht erforderlich, für jedes Gebiet innerhalb der Stadt besondere Regeln aufzustellen. Auch im Hinblick auf die Befreiungs- und Ausnahmevorschriften der Baumschutzsatzung genügt es, daß angesichts der konkreten örtlichen Situation die jeweils im Vordergrund stehenden Gesichtspunkte des Baumschutzes und ihre relative Bedeutung für das betreffende Gebiet im Wege der Auslegung ermittelt werden können.

7

Für die Baumschutzsatzung vom 10. November 1976 kann die Rechtslage nicht anders beurteilt werde. Zu ihrer Auslegung kann zwar nicht auf § 18 BNatSchG zurückgegriffen werden, weil das Bundesnaturschutzgesetz erst nach Erlaß der Baumschutzsatzung vom 10. November 1976 am 24. Dezember 1976 in Kraft getreten ist. Dies ist jedoch unerheblich, weil der vom Berufungsgericht ohne Berücksichtigung des § 18 BNatSchG ermittelte Inhalt der Baumschutzsatzung den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genügt.

8

Demgemäß wäre der Antrag der Kläger festzustellen, daß sie für das Abschneiden der Wurzeln und Zweige keiner Ausnahme oder Befreiung bedürften, aller Voraussicht nach sowohl nach der alten wie auch nach der neuen Baumschutzsatzung als unbegründet abzulehnen gewesen.

9

Dagegen ist dem Senat eine Beurteilung der Erfolgsaussichten des auf Erteilung einer Befreiung von der Baumschutzsatzung gerichteten Hilfsantrages mangels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch eine Kostenbeteiligung des Beklagten nicht. Denn insoweit haben die Kläger ihr Begehren aus eigenem Entschluß fallengelassen. Die Neufassung der Baumschutzsatzung läßt die Regelung über Ausnahmen und Befreiungen im wesentlichen unverändert.

10

Die Verteilung der Kosten unter den Klägern beruht auf § 159 Satz 1 VwGO in Verb, mit § 100 Abs. 1 ZPO. Billigkeitsgründe dafür, den Klägern auch die der Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), sind nicht ersichtlich.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Dr. Lemmel