Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.11.1984, Az.: BVerwG 4 C 3.81
Selbstverwaltung; Erftverbandsgesetz; Verfassungsmäßigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 3.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 06.02.1976 - AZ: 1 K 2723/72
- OVG Nordrhein-Westfalen - 02.06.1980 - AZ: 11 A 1312/76
Rechtsgrundlagen
- Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG
- § 2 Abs. 1 Erftverbandsgesetz vom 3.6.1958 (GV.NW. S. 253)
- § 4 Abs. 2 S. 1 Erftverbandsgesetz vom 3.6.1958 (GV.NW. S. 253)
- § 29 Abs. 2 n) Erftverbandsgesetz vom 3.6.1958 (GV.NW. S. 253)
- § 38 Abs. 1 S. 1 Erftverbandsgesetz vom 3.6.1958 (GV.NW. S. 253)
- § 38 Abs. 2 S. 2 Erftverbandsgesetz vom 3.6.1958 (GV.NW. S. 253)
- § 37 Abs. 4 Erftverbandsgesetz vom 3.6.1958 (GV.NW. S. 253)
Fundstellen
- NVwZ 1985, 271-275 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1985, 173-174
- ZfW 1986, 220-229
Amtlicher Leitsatz
Zur Verfassungsgemäßheit einzelner Vorschriften des nordrhein-westfälischen Erftverbandsgesetzes vom 3. Juni 1958 (GV.NW. S. 253)
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Kühling, Dr. Gaentzsch und Dr. Dr. Berkemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, die Klägerin zu Verbandsbeiträgen heranzuziehen. Der Beklagte wurde als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Gesetz über die Gründung des Großen Erftverbandes vom 3. Juni 1958 (GV.NW. 1958 S. 253) - ErftVG - gegründet. Aufgabe des Verbandes ist die Regelung der Wasserwirtschaft im Verbandsgebiet. Die Klägerin war bis Ende 1974 Mitglied des Verbandes. Sie verlor ihre Mitgliedschaft durch den Verlust ihrer Kreisfreiheit durch Eingliederung in den jetzigen Landkreis Neuß.
Der Beklagte zog die Klägerin für die Jahre 1969, 1970 und 1971 zu Beiträgen von 46.001 DM, 54.247 DM und 79.480 DM heran. Die Beitragsbescheide betreffen verschiedene Aufgabenbereiche des Beklagten, unter anderem Wasserversorgung, Hydrologie, Planung und Überwachung der Vorflut, Kapitaldienst für den Hochwasserausbau der Erft, Kosten der Vorflutunterhaltung. In den Folgejahren wurde die Klägerin zu erheblich höheren Beiträgen herangezogen.
Die gegen die Bescheide für die Jahre 1969 bis 1971 erhobenen Einsprüche wies der Spruchausschuß des Beklagten als unbegründet zurück. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. In beiden Rechtszügen hat die Klägerin im wesentlichen vorgetragen: Das Erftverbandsgesetz sei in einer Reihe von Bestimmungen verfassungswidrig. Dies gelte für den Bereich der Verbandsaufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 a) und b) ErftVG, für die Aufgabenübernahme nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ErftVG und für die Übernahme fremder Verbindlichkeiten nach § 29 Abs. 2 n) ErftVG. Die beanstandeten gesetzlichen Regelungen verletzten ihre in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Finanzhoheit und Befugnis zur Selbstverwaltung. Die innerverbandsmäßigen Zuständigkeiten des Verbandsausschusses und des Verbandsvorstandes zum Nachteil einer Kompetenz der Delegiertenversammlung genügten nicht den Anforderungen eines aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und aus dem Demokratieprinzip abzuleitenden Grundsatzes, nach dem die Regelungszuständigkeit in wesentlichen Verbandsangelegenheiten zugunsten des jeweils größeren Kollegialorgans zu begründen sei. Die Vorteilsregelung des § 38 Abs. 1 Satz 1 ErftVG sei wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebotes nichtig, weil es an einer satzungsmäßigen Ausfüllung durch die Delegiertenversammlung gerade fehle. Die Belastung der kommunalen Mitglieder des Verbandes nach § 38 Abs. 2 Satz 2 ErftVG mit Kosten für die Unterhaltung und den Ausbau der Erft sei einseitig und verletze deshalb den Gleichheitssatz. Insgesamt genügten das Erftverbandsgesetz und die auf seiner Grundlage aufgestellten Veranlagungsrichtlinien des Verbandsvorstandes nicht den Anforderungen verfassungsrechtlich gebotener Bestimmtheit und Voraussehbarkeit. Im Ergebnis werde die Klägerin mit Kosten belastet, welche sich auf ihren örtlichen Aufgabenkreis nicht mehr bezögen. Daraus folge auch, daß sie nach Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung einen Finanzausgleich beanspruchen könne. Die in § 37 Abs. 4 ErftVG begründete Zuständigkeit des Verbandsvorstandes, für die Beitragserhebung Veranlagungsrichtlinien aufzustellen, genüge verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Veranlagungsrichtlinien seien auch ihrem Inhalt nach rechtswidrig. Ferner seien die Übernahme der Aufgaben des Wasser- und Bodenverbandes Bergheim (Untere Erft) und die Übernahme der Verbindlichkeiten dieses Verbandes rechtswidrig gewesen. Die Klägerin sei an der Entscheidung, die Untere Erft auszubauen, zudem nicht hinreichend beteiligt gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Februar 1976 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 2. Juni 1980 zurückgewiesen: Die Beitragsbescheide beruhten auf gültigen Rechtsgrundlagen. Die in §§ 38 ff. ErftVG enthaltene Verbindung von Verursacher- und Vorteilsprinzip sei verfassungsgemäß. Das Gebot der Bestimmtheit gesetzlicher Grundlagen sei gewahrt. Eine vom gesetzgeberischen Ermessen nicht mehr gedeckte Benachteiligung der Gemeinden und Kreise könne in § 38 ErftVG nicht gesehen werden. Bei der Aufstellung und Anwendung der Veranlagungsrichtlinien stehe der Beklagten zudem ein Einschätzungsermessen zu. Dies folge aus der entsprechenden Anwendung des § 41 Abs. 1 Satz 2 ErftVG. Auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstverwaltung des Verbandes sei dies nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Regelung verfolge das Ziel, eine rasche Anpassung an veränderte Umstände zu ermöglichen. Außerdem ließen sich in aller Regel die Vorteile und die Lasten im Sinne der §§ 38, 40 ErftVG ohnehin nicht mit letzter Gewißheit und Genauigkeit ermitteln. Auch § 37 Abs. 4 ErftVG verletze höherrangiges Recht nicht. Es gebe keinen Rechtssatz, nach dem der Erlaß von Veranlagungsrichtlinien dem Organ mit der größten Repräsentanz vorbehalten bleiben müsse. Der beklagte Verband brauche nicht in diesem Sinne "demokratisch" organisiert zu sein. Vielmehr habe es dem Gesetzgeber freigestanden, Zahl und Aufgaben der einzelnen Organe eines Zweckverbandes zu bestimmen. Mit der Aufstellung der Veranlagungsrichtlinien den Vorstand zu beauftragen, sei von sachlichen Erwägungen getragen. Der Gesetzgeber habe eine rasche Erledigung der Verbandsarbeit erreichen wollen. Die für die Rechnungsjahre 1969 bis 1971 aufgestellten Veranlagungsrichtlinien seien auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung bestehe nicht. Der gemeindliche Wirkungskreis sei entsprechend den jeweils auftretenden Bedürfnissen wandelbar. Die Sorge für die notwendigen Anlagen und Einrichtungen zur Beschaffung einwandfreien Wassers habe schon bisher zum überkommenen Bereich gemeindlicher Aufgaben gehört. In einem Gebiet mit wasserwirtschaftlichen Problemen sei es sachgerecht, die Beteiligung an den Vorsorgemaßnahmen in einem weiteren Bereich zu den eigentlichen gemeindlichen Aufgaben zu rechnen. Im Hinblick auf Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung sei es zumindest unbedenklich, wenn der Gesetzgeber diese Aufgaben einem öffentlich-rechtlichen Verband übertrage und die Gemeinden bei der Regelung der Kostendeckung insoweit angemessen beteilige. Die nähere Regelung der Beitragssätze sei sachgerecht. Das gelte vor allem für die Vorwegbelastung des Braunkohlebergbaues. Auch die Einbeziehung der Klägerin in die Verteilung der Kosten für Hydrologie und für Planung und Kosten der Vorflut sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe auch keine unsachgemäßen und außerhalb seines Aufgabenbereiches liegende Vorhaben durchgeführt. § 4 Abs. 2 ErftVG und § 29 Abs. 2 n) ErftVG seien verfassungsgemäß. Die Übernahme der Aufgaben des Wasser- und Bodenverbandes Bergheim (Untere Erft) und deren hoher Verbindlichkeiten seien gesetzmäßig gewesen. Die Ausbauarbeiten der Unteren Erft hätten die Klägerin im Hinblick auf den Hochwasserschutz durchaus begünstigt. Daher sei es berechtigt, die Klägerin auch für die Kosten des hierauf bezogenen Kapitaldienstes in Anspruch zu nehmen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen: Die Beitragsbescheide verletzten Bundesrecht. Die zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlagen seien bundesverfassungswidrig. Dies gelte sowohl hinsichtlich der organisationsrechtlichen Binnenstruktur des beklagten Verbandes als auch in bezug auf die Lastenverteilung nach §§ 38 ff. ErftVG. Die aufgestellten Veranlagungsrichtlinien verletzten das Äquivalenzprinzip. Von der Wahrnehmung der Aufgaben des Beklagten werde in erster Linie der Braunkohlenbergbau begünstigt, ohne indes in entsprechender Weise zu den Verbandslasten herangezogen zu werden. Die Übernahme des Wasser- und Bodenverbandes Bergheim (Untere Erft) habe zu einer Aufgabenerweiterung des Verbandes geführt, welche mit Art. 28 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren sei. Die Übernahmevereinbarung sei zudem in gesetzwidriger Weise erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Urteile die angefochtenen Beitragsbescheide aufzuheben.
Der Beklagte, der um Zurückweisung der Revision bittet, verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht nicht. Dabei kann dahinstehen, in welcher Weise eine revisionsgerichtliche Nachprüfung im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 1959 (BVerfGE 10, 89 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 394/58]) gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG etwa eingeschränkt ist.
1.
Die in §§ 38 ff. des Gesetzes über die Gründung des Großen Erftverbandes vom 3. Juni 1958 (GV.NW. 1958 S. 253) - ErftVG - enthaltene Lastenverteilung verstößt, soweit Landkreise oder kreisfreie Städte beteiligt sind, nicht gegen Bundesrecht. Dabei hat das Revisionsgericht die Auslegung, welche das Berufungsgericht dem Landesrecht einschließlich des Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung gegeben hat, zugrunde zu legen (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). In Betracht kommen allein bundesverfassungsrechtliche Prüfungsmaßstäbe.
a)
§ 38 Abs. 1 Satz 1 ErftVG genügt den Anforderungen, welche sich aus dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot für belastende Abgaberegelungen ergeben. Das Ausmaß dieser Bestimmtheit läßt sich nicht allgemein festlegen. In erster Linie ist die Eigenart des zu regelnden Sachgebietes maßgebend (vgl. BVerfGE 48, 210 [BVerfG 19.04.1978 - 2 BvL 2/75] <221 f.>[BVerfG 19.04.1978 - 2 BvL 2/75]; 49, 168 <181>[BVerfG 09.08.1978 - 2 BvR 831/76]). Das gilt auch für Normen des Abgabenrechts (vgl. BVerfGE 50, 57 <93>). Dabei läßt die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit entfallen (vgl. BVerfGE 21, 209 [BVerfG 14.03.1967 - 1 BvR 334/61] <215>[BVerfG 14.03.1967 - 1 BvR 334/61]; 63, 312 <324>[BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80]). Das gilt vor allem dann, wenn die gesetzliche Regelung unterschiedliche Fallgestaltungen erfassen soll (vgl. BVerfGE 48, 210/221 ff.). Erst wenn eine zweckbezogene Auslegung scheitert, sind verfassungsrechtliche Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit angebracht. Dies läßt sich für § 38 Abs. 1 Satz 1 ErftVG nicht sagen. Die in dieser Vorschrift enthaltene Regelung, nach der die Lasten "im Verhältnis der Vorteile" zu verteilen sind, mag nicht in jeder Hinsicht von vornherein eindeutig sein. Diese Auslegungsbedürftigkeit entspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung, dem Gebot materieller Gerechtigkeit im Rahmen verwaltungsmäßiger Praktikabilität im Einzelfall hinreichend Rechnung tragen zu können. Eine kasuistisch typisierende, eher einzelfallbezogene Normierung würde dem nicht entsprechen können. Insoweit ergibt sich die von der Revision kritisierte Unbestimmtheit notwendig daraus, daß § 38 Abs. 1 Satz 1 ErftVG auf unterschiedliche Sachverhalte Anwendung findet. Sie ist insoweit unvermeidbar, als aus der Aufgabenvielfalt und damit aus der Tätigkeitsbreite des Verbandes gleichzeitig unterschiedliche "Vorteilsbreiten" folgen. Die Auslegungsbedürftigkeit des § 38 Abs. 1 Satz 1 ErftVG ist mithin durch die Eigenart des zu erfassenden Sachverhaltes bedingt. An der gebotenen Bestimmtheit würde es allerdings fehlen, wenn die Rechtsanwendung im Einzelfall nicht hinreichend gesetzlich bestimmt wäre. Das ist indes nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat sich nämlich nicht darauf beschränkt, mit § 38 Abs. 1 Satz 1 ErftVG lediglich abstrakt das sogenannte Vorteilsprinzip zu normieren. Die §§ 38 ff. ErftVG enthalten weitere Bestimmungen, welche eine Differenzierung des Grundsatzes darstellen und damit für die Rechtsauslegung und die Rechtsanwendung gewichtige Maßstäbe geben. § 38 Abs. 1 Satz 1 ErftVG enthält bereits selbst hinsichtlich der "ersparten" Lasten den Grundsatz der Leistungsorientierung. Ferner hat der Gesetzgeber in § 38 Abs. 1 Satz 2 ErftVG eine Erläuterung gegeben, was als Vorteile zu gelten hat. In § 38 Abs. 2 Satz 2 ErftVG ist das Vorteilsprinzip begrenzt worden. Hiervon ist in § 38 Abs. 2 Satz 3 ErftVG eine Ausnahme zugunsten des sogenannten Verursacherprinzips normiert worden. Dabei wird die Mitgliedergruppe des § 6 Abs. 1 Nr. 7 ErftVG von jeder Beitragspflicht ausgenommen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 ErftVG hat auch die Erleichterung einer Pflicht als Vorteil zu gelten. Endlich ist in § 41 Abs. 1 ErftVG zu Lasten des Braunkohlebergbaues eine gesonderte Vorteilsregelung geschaffen worden. Insgesamt hat der Gesetzgeber damit eine Differenzierung des allgemeinen Vorteilsprinzipes festgelegt, die jeweils eine angemessene Zurechnung durchaus ermöglicht. Daß hierbei auf Erfahrungswerte und Wahrscheinlichkeitsannahmen zurückgegriffen werden muß, ist ebenfalls als solches nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 29. Mai 1964 - BVerwG 4 C 22.63 - BVerwGE 18, 324 <327>[BVerwG 29.05.1964 - IV C 22/63]).
Ob der Inhalt der nach § 37 Abs. 4 ErftVG aufgestellten Veranlagungsrichtlinien im Einzelfall den Anforderungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 ErftVG genügt, ist eine Frage der Rechtsanwendung des Landesrechtes.
b)
Auch § 38 Abs. 2 Satz 2 ErftVG ist bundesverfassungsgemäß. Die von der Revision vor allem aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleiteten Bedenken sind nicht begründet.
Der Gesetzgeber trifft in § 38 Abs. 2 Satz 2 ErftVG keine inhaltliche Ausnahme. Er bestätigt vielmehr einen allgemeinen Grundsatz seines neueren Wasserrechtes. Das ergibt sich, wenn man § 38 Abs. 2 Satz 2 ErftVG in den Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Wasserrechtes und des kommunalen Abgabenrechtes stellt. § 38 Abs. 2 Satz 2 ErftVG erweist sich alsdann nur im gesetzestechnischen Sinne als eine Ausnahme von dem in § 38 Abs. 1 Satz 1 ErftVG enthaltenen Regelprinzip.
§ 38 Abs. 2 Satz 2 ErftVG bezieht sich nur auf die Kosten des Ausbaues und der Unterhaltung von Wasserläufen. Dies sind Verbandsaufgaben, welche im wesentlichen in § 2 Abs. 1 Satz 2 c), d) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 d) ErftVG erfaßt sind. Nach der ursprünglichen Gesetzesfassung war es den Landkreisen und den kreisfreien Städten indes möglich, die ihnen nach § 38 Abs. 2 Satz 2 ErftVG auferlegten Lasten gemäß §§ 5, 10 des (preußischen) Kreis- und Provinzial-Abgabengesetzes vom 23. April 1906 (GS. S. 159) teilweise abzuwälzen. Das war dann möglich, wenn Grundeigentümern oder Gewerbetreibenden aus der Herstellung und Unterhaltung der Wasserläufe besondere wirtschaftliche Vorteile erwuchsen. Eine inhaltsähnliche Regelung ist nunmehr in § 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712) enthalten. Dem entspricht es, daß das Erftverbandsgesetz in seinem § 40 Abs. 1 vorsieht, der Beklagte sei berechtigt, Eigentümer von Grundstücken, Bergwerken oder Anlagen, welche dem Beklagten nicht angehören, wegen der Vorteile, die sie von einem Verbandsunternehmen haben, unmittelbar zu Beiträgen heranzuziehen. In diesem Falle mindert sich zugleich der umlagefähige Zuschußbedarf. Für die in § 38 Abs. 2 Satz 2 ErftVG angeordnete Belastung ist demgemäß zwischen einer vorläufigen und einer endgültigen Belastung der Landkreise und der kreisfreien Städte zu unterscheiden. Endgültig bleiben die kommunalen Körperschaften nur dann belastet, wenn es niemanden gibt, dem aus dem Ausbau und der Unterhaltung eines Wasserlaufes im Verbandsgebiet wirtschaftlich erkennbare Vorteile erwachsen. Der Gesetzgeber nimmt hierzu in § 38 Abs. 2 Satz 3 ErftVG zugunsten der kommunalen Körperschaften an, daß Kosten, die andere notwendig machen, jedenfalls nicht die Landkreise oder die kreisfreien Städte belasten dürfen. § 38 Abs. 4 Satz 5 ErftVG bestätigt mittelbar dieses Ausgleichssystem.
Damit entspricht § 38 Abs. 2 Satz 2 ErftVG in seinen Grundzügen der Regelung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV.NW. S. 235) - LWG a.F. -, Nach § 50 Nr. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. war die Unterhaltung und der Ausbau von Gewässern zweiter Ordnung Aufgabe der Landkreise und der kreisfreien Städte. Die hierfür aufzubringenden Kosten konnten auf denjenigen umgelegt werden, der durch die Maßnahmen Vorteile hatte (vgl. § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Nr. 2 LWG a.F., § 66 Abs. 1 LWG a.F.). Dabei war jeweils eine angemessene Beteiligung des Landes vorgesehen. Das derzeit geltende Landeswasserrecht enthält entsprechende Regelungen (vgl. §§ 91 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1979 - GV.NW. S. 488). Der Landesgesetzgeber will, daß die Landkreise und die kreisfreien Städte die Kosten für den Ausbau und für die Unterhaltung von Wasserläufen zweiter Ordnung insoweit tragen, als eine Abwälzung mangels erkennbarer Vorteile eines Dritten nicht möglich ist. § 38 Abs. 2 Satz 2 ErftVG soll damit verhindern, daß diese Lastenverteilung aus Anlaß der verbandsmäßigen Erfüllung durchbrochen wird. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG läßt sich hieraus nicht entnehmen. § 38 Abs. 2 Satz 2 ErftVG stellt gerade die gleiche Regelung für alle Landkreise und kreisfreien Städte des Landes her.
Nach Maßgabe des Bundesrechtes ist es auch inhaltlich nicht zu beanstanden, daß der Landesgesetzgeber in § 38 Abs. 2 Satz 2 ErftVG eine endgültige Belastung der Landkreise und der kreisfreien Städte hinnimmt. Dabei kann auf sich beruhen, ob und in welchem Umfange ein innerkommunaler Finanzausgleich gegeben ist. Den Erwägungen des Gesetzgebers liegt die Entscheidung zugrunde, den Ausbau und die Unterhaltung eines Wasserlaufes zweiter Ordnung grundsätzlich als eine örtliche Aufgabe anzusehen, deren Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltung obliegt. Hiergegen sind aus der Sicht des Art. 28 Abs. 2 GG und des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Wasserwirtschaft können in aller Regel zu den gemeindlichen Aufgaben gerechnet werden (vgl. BVerfGE 38, 258 <270>; 45, 63 <78>[BVerfG 25.05.1977 - 2 BvE 1/74]; 58, 45 <62>). Deshalb auch kann unentschieden bleiben, ob Landkreise vom Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG erfaßt werden. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie würde erst dann eintreten, wenn infolge des § 38 Abs. 2 Satz 2 ErftVG die finanziellen Belastungen der kommunalen Körperschaften so erheblich wären, daß ihnen "die Gelegenheit zur kraftvollen Betätigung" (BVerfGE 22, 180 <205>) genommen wäre. Daß dies der Fall wäre, hat die Revision nicht aufgewiesen. Dies ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Der Gesetzgeber hat zugunsten der kommunalen Körperschaften in § 38 Abs. 2 Satz 3 ErftVG die endgültige Beitragslast durch ein Verursacherprinzip gemildert. Im übrigen eröffnet Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleiches und erlaubt - aus der Sicht des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG - jedenfalls eine verfassungskonforme Rechtsanwendung. Ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Satz 3 ErftVG zutreffend erkannt worden sind, berührt die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift nicht. Soweit die Revision eine Belastung mit "überörtlichen" Aufgaben geltend macht, ist hierauf gesondert einzugehen.
c)
Das in § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 ErftVG festgelegte Verteilungssystem genügt auch inhaltlich den Anforderungen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. Der Gesetzgeber war im Rahmen seiner Zielsetzung gehalten, die Verbandslasten sachgerecht, zweckmäßig und praktikabel auf die Verbandsmitglieder zu verteilen. Daß ihm dies unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mißlungen wäre, läßt sich nicht feststellen. Dabei ist es verfehlt, jeweils nur eine einzelne Regelung der §§ 38 ff. ErftVG einer verfassungsrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Der Gesetzgeber hat sich in § 38 Abs. 1 ErftVG grundsätzlich am Vorteilsprinzip ausgerichtet. Zugunsten der kommunalen Körperschaften sind zudem Belastungen vor allem des Braunkohlebergbaues normiert worden. Zwar mag es zutreffen, daß das Verursacherprinzip des § 38 Abs. 2 Satz 3 ErftVG den Braunkohlebergbau im Ergebnis nur eingeschränkt belastet. Der Gesetzgeber hat indes in weiteren Bestimmungen erhebliche Belastungen des Braunkohlebergbaues vorgenommen. Das gilt etwa für die gesonderte Beitragslast nach § 41 Abs. 1 ErftVG. Des weiteren hat lediglich der Braunkohlebergbau gemäß § 42 ErftVG zur Bildung einer Rücklage beizutragen. In § 43 ErftVG ist näher bestimmt worden, worauf sich die Beitragslast des Braunkohlebergbaues zu beziehen hat. Damit hat der Gesetzgeber insgesamt eine hinreichend differenzierte Struktur normiert, die jedenfalls abstrakt eine sachwidrige Bevorzugung des Braunkohlebergbaues zum Nachteil der kommunalen Körperschaften nicht erkennen läßt. Daß der Gesetzgeber bei seiner Regelung der Beitragslasten auch wirtschaftspolitische Bewertungen vorgenommen hat, verletzt ebenfalls Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Es ist gerade die verfassungsrechtliche Aufgabe des Gesetzgebers, sich für einen Ausgleich beteiligter Interessen wertend zu entscheiden. Der Nachweis einer dem Gesetzgeber möglichen anderen Regelung der Lastenverteilung genügt daher nicht, um einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder auch gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG darzutun.
Die Revision macht ergänzend geltend, aus Art. 104 a Abs. 1 GG ließe sich der verfassungsrechtliche Grundsatz entnehmen, daß Ausgaben letztlich nur von demjenigen zu tragen seien, der auch zur Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben verpflichtet sei. Es mag dahinstehen, ob ein derartiger Grundsatz besteht und den Landesgesetzgeber über Art. 28 Abs. 3 GG hinausgehend bindet. Eine entsprechende lastenverteilende Regelung würde eine Konkurrenz verschiedener öffentlicher Handlungsträger voraussetzen. Vor dieser Entscheidungslage sah sich der Landesgesetzgeber nicht. Ihm kam es mit dem Erftverbandsgesetz darauf an, unterschiedliche Interessen öffentlicher und privater Art durch eine sondergesetzliche Regelung in zweckmäßiger Weise zusammenzuführen und damit zugleich eine wirksame Wahrnehmung der so bestimmten öffentlichen Aufgaben zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 10, 89 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 394/58] <102 f.>[BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 394/58]). Im Rahmen dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber in den §§ 38 ff. ErftVG eine Lastenverteilung bestimmt, die sich ihrerseits an unterschiedlichen Interessen und Aufgaben ausrichtet.
2.
Die in § 2 Abs. 1 Satz 2 a) und b) und in § 4 Abs. 2 Satz 1 ErftVG bestimmten Aufgaben durften dem Beklagten ohne Verstoß gegen Bundesrecht übertragen werden.
a)
§ 2 Abs. 1 Satz 2 a) und b) ErftVG verletzt Bundesrecht nicht. Insbesondere besteht kein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Hierzu bedarf es keiner Entscheidung, ob die in § 2 Abs. 1 Satz 2 a) und b) ErftVG bestimmten Aufgaben aus der Sicht des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG als überörtliche oder als örtliche zu beurteilen sind. Da Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls die kreisfreien Städte erfaßt, bedarf es keiner Erörterung, ob der Schutzbereich der Verfassungsnorm auch die Landkreise betrifft.
Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG muß den Gemeinden die Möglichkeit erhalten bleiben, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. In diese der Gemeinde verfassungsrechtlich gewährleistete Befugnis kann in zweifacher Weise eingegriffen werden. Den Gemeinden kann zum einen die eigenverantwortliche Regelung einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft ganz oder teilweise entzogen worden sein. Eine derartige Beeinträchtigung berührt die von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich gewollte Allzuständigkeit der Gemeinde für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Den Gemeinden können zum anderen Belastungen, die sich aus der Erfüllung staatlicher Aufgaben oder nichtörtlicher Aufgaben ergeben, auferlegt worden sein. Derartige Belastungen können unterschiedlicher Art sein. Im vorliegenden Fall kommen im wesentlichen nur solche finanzieller Art in Betracht. Sie berühren die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG dann, wenn sie die Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch die Gemeinde beeinträchtigen.
Gesetzliche Beschränkungen der Gewährleistung gemeindlicher Selbstverwaltung sind verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber hat hierbei die allgemeinen Anforderungen an eine rechtsstaatliche Gesetzgebung zu beachten (vgl. BVerfGE 50, 30 [BVerfG 08.11.1978 - 1 BvR 589/72]/51; 59, 216 <229>). Darüber hinaus muß der Kernbereich der Selbstverwaltung unangetastet bleiben (vgl. BVerfGE 7, 358 <365>[BVerfG 29.04.1958 - 2 BvL 25/56]; 17, 172 <182>[BVerfG 26.11.1963 - 1 BvR 59/60]; 21, 117 <130>[BVerfG 17.01.1967 - 2 BvL 24/63]; 22, 180 <205>; 23, 353 <365>[BVerfG 21.05.1968 - 1 BvR 610/60]; 26, 172 <180>; 38, 258 <278>). Bei der Bestimmung dessen, was zu diesem "Kernbereich" zu rechnen ist, ist der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen historischen Erscheinungsformen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 50, 195 [BVerfG 17.01.1979 - 2 BvL 6/76] <201>[BVerfG 17.01.1979 - 2 BvL 6/76]; 59, 216 <226>[BVerfG 12.01.1982 - 2 BvR 113/81]). Änderungen, welche in der Linie einer vernünftigen Fortentwicklung des überkommenen Systems liegen, sind zulässig, wenn sie nicht zur Aushöhlung der Selbstverwaltung der Gemeinde führen (vgl. BVerfGE 23, 353 [BVerfG 21.05.1968 - 2 BvL 2/61] <367>[BVerfG 21.05.1968 - 2 BvL 2/61]; 38, 258 <279>). Nach diesen Maßstäben läßt sich eine Verletzung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG durch die in § 2 Abs. 1 Satz 2 a) und b) ErftVG bestimmte Aufgabenübertragung nicht feststellen:
Geht man mit der Revision davon aus, daß § 2 Abs. 1 Satz 2 a) und b) ErftVG "überörtliche" Aufgaben betrifft, so wird den Gemeinden eine Regelung der örtlichen Gemeinschaft nicht entzogen. Die Selbstverwaltungsgarantie kann demgemäß nur mittelbar, nämlich durch finanzielle Belastungen, welche sich auf die Erfüllung der Aufgaben durch den Erftverband beziehen, beeinträchtigt sein. Derartige Belastungen können dann den Kernbereich der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Befugnis berühren, wenn sie in ihrer Intensität verhindern oder in unzumutbarer Weise erschweren, daß die Gemeinde ihre "eigenen" Angelegenheiten noch angemessen regeln kann. Das würde die finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden berühren, welche Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG für eine eigenverantwortliche Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ersichtlich voraussetzt. Davon kann indes bei den finanziellen Belastungen, welche die Erfüllung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 a) und b) ErftVG bestimmten Aufgaben mit sich bringt, bei gebotener typisierender Betrachtung nicht ausgegangen werden. Die Revision macht dies auch nicht geltend. Für die hier zu beurteilenden Jahre 1969 bis 1971 ergeben sich auch in tatsächlicher Hinsicht keine erheblichen Belastungen, soweit es sich um Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 a) und b) ErftVG handelt.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG darüber hinaus jeder finanziellen Belastung der Gemeinden entgegensteht, welche eine "überörtliche" Angelegenheit betrifft und den Gemeinden nicht zur Erledigung als Auftragsangelegenheit übertragen wurde. In einem derartigen Falle stellt sich die finanzielle Belastung im wesentlichen als eine Abgabe zu Lasten der Gemeinden dar. Vor dieser, eher abstrakten Fragestellung stand der Gesetzgeber nicht. Er sah sich vor die Aufgabe gestellt, mit dem Erftverbandsgesetz - wie erörtert - einen Ausgleich unterschiedlicher Interessen herbeizuführen. Hierzu hatte er die wirtschaftliche Bedeutung des Braunkohlebergbaues für das Land Nordrhein-Westfalen und für die Region zu beurteilen. Ferner hatte er sehr unterschiedliche öffentliche Belange zu beachten. Dabei ergab sich, daß sowohl örtliche als auch überörtliche Aufgaben zu berücksichtigen waren. Zugleich ging er davon aus, daß die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse des Einzugsgebietes der Erft schwierig waren und einer umfassenden Regelung bedurften. Dieser Zielsetzung entsprach auf der einen Seite eine Konzentration aller sachbezogenen Aufgaben bei dem zu errichtenden Verband, und zwar ohne Rücksicht auf ihren örtlichen oder überörtlichen Charakter. Auf der anderen Seite war die kommunale Selbstverwaltung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat dies gerade in Erfüllung der sich aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen in zweifacher Weise unternommen. Er hat die innere Entscheidungsstruktur des Erft Verbandes mitgliedschaftlich und durchgehend gruppenbezogen ausgebildet. Damit hat er ermöglicht, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände an der Erledigung sowohl örtlicher als auch überörtlicher Aufgaben mitwirken. Ferner hat der Gesetzgeber in den §§ 38 ff. ErftVG eine eigenständige Regelung der Lastenverteilung geschaffen. Dieses gesetzgeberische Konzept stellt insgesamt eine vernünftige Fortentwicklung des überkommenen Systems der Wasser- und Bodenverbände dar, die zu einer Aushöhlung der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht führt. Vor diesem Hintergrund ist es demgemäß unangemessen, für einzelne Aufgaben zu fragen, ob sie - aus der Sicht des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG - eher örtlicher oder eher überörtlicher Art sind. Eine entsprechende Betrachtungsweise wird der gesetzgeberischen Zielsetzung des Erftverbandsgesetzes, welche sich als solche im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG hält, nicht gerecht.
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist auch dann nicht verletzt, wenn man die in § 2 Abs. 1 Satz 2 a) und b) ErftVG angeführten Verbandsaufgaben als Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ansieht. Es ist bereits fraglich, ob die eigenverantwortliche Betätigung der Gemeinde insoweit einer historischen Erscheinungsform entsprach. Das gilt jedenfalls für den Betätigungsbereich der Wasser- und Bodenverbände. Auch im vorkonstitutionellen Zeitraum konnten der Gemeinde die eigenverantwortliche Regelung der Wasserwirtschaft und der Wasserversorgung durch die Errichtung von Wasser- und Bodenverbänden im wesentlichen entzogen werden. Der kommunalen Selbstverwaltung wurde durch eine verbandsmäßige Beteiligung an der Willensbildung der Verbandsorgane Rechnung getragen. Das Erftverbandsgesetz entscheidet dies in ähnlicher Weise. Damit entspricht der Gesetzgeber dem Regelungsziel des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. Zudem beeinträchtigt der unterstellte Entzug einer Regelungskompetenz von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in dem hier interessierenden Umfang weder den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie noch widerspricht er allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen. Insbesondere läßt sich auch insoweit nicht feststellen, daß schutzwürdige Belange der kommunalen Körperschaften vom Gesetzgeber unberücksichtigt blieben.
b)
Auch § 4 Abs. 2 Satz 1 ErftVG verletzt Bundesrecht nicht. Dabei kommt der Zuständigkeitsregelung des § 27 Abs. 2 b) ErftVG eine eigenständige Bedeutung nicht zu.
Das in § 4 Abs. 2 ErftVG vorgesehene Verfahren der Aufgabenerweiterung genügt bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen. § 4 Abs. 2 ErftVG verstößt weder gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG noch gegen allgemeine verfassungsrechtliche Grundsätze. Insbesondere liegt eine von der Revision geltend gemachte Verletzung des Demokratieprinzipes und des nach Ansicht der Revision hieraus abzuleitenden Grundsatzes, bedeutsame Entscheidungen müßten jeweils von dem Kollegialorgan mit der größten Repräsentanz getroffen werden, nicht vor. Für eine sachgerechte Beurteilung des § 4 Abs. 2 ErftVG ist auf den Regelungszweck der Vorschrift hinzuweisen. Es handelt sich der Sache nach um eine Übergangsregelung. Der Gesetzgeber wollte jene Fälle regeln, in denen bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes andere Verbände im Verbandsgebiet Aufgaben im Sinne des § 2 ErftVG wahrnahmen. Demgemäß hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Aufgabenerweiterung sachlich auf diesen Tätigkeitsbereich beschränkt. Es kann dahinstehen, ob es dem Gesetzgeber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erftverbandsgesetzes möglich gewesen wäre, durch gesetzliche Regelung derartige Aufgaben dem Erftverband zur nunmehr ausschließlichen Wahrnehmung zuzuweisen. Er hat jedenfalls ein anderes Verfahren gewählt, in dem er die Erweiterung der Aufgaben der Verständigung der beteiligten Verbände überlassen hat. Daß das hierfür vorgesehene Entscheidungsverfahren verfassungsrechtliche Grundsätze mißachte, läßt sich nicht feststellen.
Grundsätze des Bundesrechtes sind nicht dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber die tatsächliche Wahrnehmung der in § 2 ErftVG dem Erftverband auferlegten Aufgaben der Entscheidung des Verbandes selbst überlassen hat. Die von der Revision bezeichneten bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze schreiben dem Gesetzgeber nicht vor, das Entscheidungsverfahren in anderer als in § 4 Abs. 2 ErftVG vorgesehener Weise festzulegen. § 4 Abs. 2 ErftVG ist weder willkürlich, noch verletzt diese Vorschrift das Gebot f der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr regelt der Gesetzgeber eine auf Interessenausgleich gerichtete Entscheidungsform. Der Erftverband soll zuvor den betroffenen Verband anhören. Der Verband hat seine eigene Entscheidung in dem gruppenbezogenen Verbandsausschuß zu treffen. Dies ermöglicht eine angemessene Erörterung der unterschiedlich berührten Interessen der Verbandsmitglieder. Die Entscheidung unterliegt darüber hinaus der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese erstreckt sich gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 ErftVG auf die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung. Die Aufsicht wird im Grundsatz von der obersten Landesbehörde wahrgenommen (vgl. § 59 Abs. 3 ErftVG). In §§ 60 ff. ErftVG sind der Aufsichtsbehörde vielfältige Möglichkeiten eröffnet, eine wirksame Rechtsaufsicht durchzuführen. Solchen Entschließungen der Verbandsorgane, welche den Aufgaben des Verbandes zuwiderlaufen, vermag sie entgegenzutreten (vgl. § 61 Abs. 2 ErftVG). Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen dieses abgestufte Verfahren, das der Verwirklichung einer in § 2 ErftVG bereits vorgegebenen Zielsetzung dienen soll, bereits strukturell willkürlich oder übermäßig sein sollte. Das gilt auch, soweit die Revision geltend macht, § 4 Abs. 2 ErftVG enthalte keine inhaltliche Begrenzung. Diese liegt in der Bezugnahme auf die Verbandsaufgaben gemäß § 2 ErftVG und in der bisherigen Wahrnehmung durch einen Wasser- und Bodenverband oder durch einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet. Die Belange der kommunalen Körperschaften werden ebenso wie die Belange anderer Verbandsmitglieder durch die Zusammensetzung des Verbandsausschusses hinreichend berücksichtigt. Aus der Sicht des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG stellt dies einen angemessenen "Minderheitenschutz" dieser Körperschaften dar. Ob die vom Verbandsausschuß im Einzelfall getroffene Entscheidung rechtlichen Anforderungen genügt, ist keine Frage der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift.
Auch aus dem Demokratieprinzip, auf das die Revision hinweist, ergibt sich keine Verletzung von Bundesrecht. Es ist bereits fraglich, ob und in welcher Hinsicht sich aus diesem sehr allgemeinen Grundsatz konkrete Anforderungen an die Gestaltung der Binnenstruktur öffentlich-rechtlicher Körperschaften entwickeln lassen. Solche Anforderungen sind in der Rechtsprechung bislang nicht angenommen worden. Lediglich für die kollektive Grundrechts ausübung hat das Bundesverfassungsgericht auf die Notwendigkeit entsprechender Anforderungen hingewiesen. Dies ist indes nicht vergleichbar, da das Erftverbandsgesetz einen insoweit anderen Regelungsgegenstand hat. Auch wenn man die Maßgeblichkeit des Demokratieprinzips für die Ausgestaltung eines öffentlich-rechtlichen Zweckverbandes annimmt, so lassen sich hieraus jedenfalls keine konkreten Aussagen mit dem Ergebnis treffen, daß die in § 4 Abs. 2 ErftVG bestimmte Zuständigkeit des Verbandsausschusses als verfassungswidrig anzusehen wäre. Die Binnenstruktur des Erftverbandes ermöglicht gerade, daß unterschiedliche Interessen, welche von den Verbandsmitgliedern geltend gemacht werden können, zum Ausdruck gelangen. Dies wird durch die jeweils gruppenbezogene Zusammensetzung aller Verbandsorgane gewährleistet. In welcher Weise der Gesetzgeber dieses Ziel im einzelnen verwirklichen will, obliegt demgegenüber seiner Gestaltungsfreiheit. Hierbei hat er nach seinem Ermessen Vor- und Nachteile abzuwägen. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn er der mutmaßlichen Effektivität eines kleineren Entscheidungsgremiums, das ebenfalls gruppenbezogen zusammengesetzt ist, den Vorrang einräumt.
3.
Die dem Vorstand des Erftverbandes gemäß § 29 Abs. 2 n) ErftVG eingeräumte Befugnis steht mit Bundesrecht nicht in Widerspruch.
Die von der Revision vertretene Ansicht, der Vorstand des Verbandes werde durch § 29 Abs. 2 n) ErftVG ohne Begrenzungen ermächtigt, zu Lasten des Verbandes fremde Verbindlichkeiten zu übernehmen, trifft nicht zu. Bereits in formaler Hinsicht bedarf der Vorstand jeweils der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 9 ErftVG). Allerdings enthält § 29 Abs. 2 n) ErftVG selbst keine näheren Begrenzungen. Dies ist indes nicht Aufgabe des § 29 Abs. 2 ErftVG. Das Erftverbandsgesetz ordnet in §§ 26, 27, 29 ErftVG den Verbandsorganen die Verbandsaufgaben lediglich strukturell zu. Das Gesetz enthält sich hierbei jeweils einer Entscheidung darüber, unter welchen inhaltlichen Voraussetzungen die Verbandsorgane ihre Entscheidungen treffen dürfen. Soweit die Revision auf § 29 Abs. 2 1) ErftVG hinweist, ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit der begrenzten Zuständigkeit des Geschäftsführers nach § 31 Abs. 2 b) ErftVG zu sehen. § 29 Abs. 2 n) ErftVG stellt damit nur die sich nach § 29 Abs. 1 ErftVG bestimmende Auffangzuständigkeit des Vorstandes klar.
Inhaltliche Begrenzungen ergeben sich - wie etwa § 61 Abs. 2 ErftVG verdeutlicht - aus dem Gesetz, aus der Satzung des Erftverbandes und aus den Aufgaben, die der Verband zu erfüllen hat. Daß dieser Regelungsbereich gänzlich unbestimmt sei und eine willkürliche Handhabung ermögliche, läßt sich nicht sagen. Eine Verletzung von Bundesverfassungsrecht ließe sich nur dann annehmen, wenn die Möglichkeit der rechtsmißbräuchlichen Handhabung gerade typischerweise erwartet werden müßte (vgl. BVerfGE 22, 156 <161>). Das ist nicht ersichtlich. Daß man hinsichtlich der Übernahme der Verbindlichkeiten des Wasser- und Bodenverbandes Bergheim (Untere Erft) eine unterschiedliche Auffassung darüber vertreten konnte, was den Zielen des Erftverbandes förderlich sei, vermag noch nicht die Verfassungswidrigkeit der dem Vorstand zugewiesenen Entscheidungsbefugnis zu begründen.
4.
Nach § 37 Abs. 4 ErftVG ist der Vorstand des Erftverbandes ermächtigt, aufgrund der Vorschriften über die Beitragspflicht Veranlagungsrichtlinien und den Beitragsmaßstab aufzustellen. Auch diese Regelung widerspricht Bundesrecht nicht. Insbesondere verletzt § 37 Abs. 4 ErftVG weder Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG noch Art. 3 Abs. 1 GG oder das von der Revision geltend gemachte Demokratieprinzip.
Die Revision geht davon aus, angesichts der fehlenden Bestimmtheit der Beitragsregelungen der §§ 38 ff. ErftVG bedürfe es einer satzungsrechtlichen Festlegung. Hierfür sei nach dem Erftverbandsgesetz allein die Delegiertenversammlung des Verbandes berufen (vgl. § 26 Abs. 1 a) ErftVG). Die Erwägung der Revision trifft bereits im Ansatz nicht zu. Die §§ 38 ff. ErftVG erlauben - wie erörtert - durchaus eine hinreichend genaue Rechtsanwendung. Das gilt erst recht, wenn - wie das Berufungsgericht in Auslegung des Landesrechtes ausführt - § 41 Abs. 1 Satz 2 ErftVG eine verallgemeinerungsfähige Regelung enthält. Aber auch wenn sich die Entscheidungsbefugnis des Vorstandes gemäß § 37 Abs. 4 ErftVG nicht auf eine "schlichte" subsumtionsmäßige Rechtsanwendung beschränkt, folgt daraus nicht, daß die in jedem Geschäftsjahr erforderliche Umsetzung der §§ 38 ff. ErftVG aus bundesverfassungsrechtlichen Gründen jeweils einer Regelung durch Satzung bedürfe. Dabei kann dahinstehen, ob dies möglich oder sogar zweckmäßig wäre. Die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers ist bundesrechtlich keineswegs so eingeschränkt, daß ihm die in § 37 Abs. 4 ErftVG getroffene Regelung versagt wäre.
Dem Gesetzgeber standen mehrere Möglichkeiten offen. Er konnte die Delegiertenversammlung, den Verbandsausschuß, den Verbandsvorstand oder den Geschäftsführer damit beauftragen, für jedes Mitglied den jeweiligen Beitrag konkret festzusetzen. Er konnte auch erwägen, die Beitragserhebung in einem gestuften Verfahren durchzuführen und hieran mehrere Verbandsorgane und den Geschäftsführer zu beteiligen. Jede dieser Möglichkeiten verband sich mit Vor- und Nachteilen. Entschied sich beispielsweise der Gesetzgeber dafür, Veranlagungsrichtlinien durch die Delegiertenversammlung in satzungsrechtlicher Form festlegen zu lassen, so entschied er sich damit zugleich für einen spezifischen Rechtsschutz., Da die Satzung eines Wasserverbandes Rechtsnorm ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1958 - BVerwG 4 C 227.57 - BVerwGE 7, 30 <32>[BVerwG 09.05.1958 - IV C 227/57]), wäre eine innerverbandliche Kontrolle oder ein Einspruchsverfahren weitgehend ohne Bedeutung. Erst der Aufsichtsbehörde oder einem anzurufenden Gericht wäre es möglich, die Satzung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Der Gesetzgeber konnte auch davon ausgehen, daß eine Beschlußfassung über konkrete Beitragsleistungen der Verbandsmitglieder in einem größeren Beschlußgremium angesichts vielfältiger Interessengegensätze schwierig wäre und praktisch ohnehin einer Vorbereitung durch ein kleineres Gremium bedürfte. Eine Zuständigkeit der Delegiertenversammlung hätte ihn darüber hinaus veranlassen können, die Stimmverhältnisse für die Festlegung der Veranlagungsrichtlinien nach Maßgabe der bislang aufgebrachten Beiträge auszurichten (vgl. etwa § 56 Abs. 1 WVVO). Dies wäre vor allem im Hinblick auf die in § 41 Abs. 1 ErftVG vorgesehenen Sonderbeiträge problematisch gewesen. Daß der Gesetzgeber zudem mit erheblichen Meinungsverschiedenheiten zu rechnen hatte, zeigt die gegen das Erftverbandsgesetz später erhobene Verfassungsbeschwerde deutlich (vgl. BVerfGE 10, 89 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 394/58]). Demgegenüber konnte er sich bei der Zuständigkeit etwa des Verbandsvorstandes eine hinreichend effektive Beschlußfassung versprechen, welche durch die gleichwohl gruppenbezogene Zusammensetzung dieses Beschluß- und Entscheidungsgremiums vorhandene Interessengegensätze angemessen berücksichtigen werde. Das schloß eine Erörterung durch den Verbandsausschuß oder durch die Delegiertenversammlung nicht aus (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 4 Satz 1 ErftVG).
Wenn sich der Gesetzgeber in § 37 Abs. 4 ErftVG für die Gesetz gewordene Zuständigkeitsregelung entschied, so liegen dem ersichtlich vernünftige Erwägungen zugrunde. Der Gesetzgeber hat die Veranlagungsrichtlinien des Vorstandes in den Zusammenhang mit einem gesetzlich ausgestalteten Veranlagungsverfahren gestellt (vgl. § 39 ErftVG), das seinerseits in einem Einspruchsverfahren einer verbandsinternen Kontrolle unterzogen werden kann (vgl. §§ 39 Abs. 3, 46 b) ErftVG). Die vom Gesetzgeber bevorzugte Lösung verbindet damit eine verwaltungsmäßige Effektivität in der Festlegung der Veranlagungsmaßstäbe und die Möglichkeit umfassender gerichtlicher Kontrolle. Es mag dahinstehen, ob dem Gesetzgeber ein vergleichbares Ergebnis unter Beteiligung der Delegiertenversammlung möglich gewesen wäre. Aus bundesrechtlicher Sicht ist nur maßgebend, ob sich die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen so verengte, daß die in § 37 Abs. 4 ErftVG getroffene Lösung ausgeschlosen war. Entgegen der Ansicht der Revision ergab sich auch aus dem Demokratieprinzip eine derartige Begrenzung des gesetzgeberischen Ermessens nicht. Diesem Prinzip läßt sich eine konkrete Forderung nach einer bestimmten organisatorischen Gestaltung nicht entnehmen (vgl. BVerfGE 11, 310 [BVerfG 11.10.1960 - 1 BvL 2/59] <321>). Das schließt andererseits nicht aus, daß sich der Gesetzgeber zugunsten einer satzungsautonomen Regelungsbefugnis entscheidet (vgl. BVerfGE 33, 171 <185>). Soweit im landesrechtlichen Kommunalabgabenrecht vielfach satzungsrechtliche Regelungen vorgesehen sind, beruht dies jeweils auf entsprechender gesetzlicher Ermächtigung. Daraus lassen sich keine bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen allgemeiner Art herleiten. Auch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zwang den Gesetzgeber nicht zugunsten der beteiligten kommunalen Körperschaften zu einer bestimmten Binnenstruktur des von ihm errichteten Verbandes.
5.
Die von dem Beklagten auf der Grundlage verfassungsgemäßer Rechtsvorschriften getroffenen Entscheidungen sind, soweit sie im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind, bundesrechtlich nicht zu beanstanden:
a)
Die Revision macht geltend, die Übernahme des Wasser- und Bodenverbandes Bergheim (Untere Erft) sei rechtswidrig gewesen. Es kann dahinstehen, ob die Revision insoweit ordnungsgemäß begründet ist (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Revisionsvorbringen betrifft insoweit nur die abstrakte Frage der Verfassungsgemäßheit des § 4 Abs. 2 Satz 1 ErftVG. Auch wenn man zugunsten der Revision davon ausgeht, ihr Vorbringen solle sich insoweit auch auf den Beschluß des Verbandsausschusses vom 19. Februar 1968 beziehen, ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht ersichtlich. Weder Verfahren noch Inhalt der Beschlußfassung stehen mit Bundesrecht in Widerspruch.
b)
Die Revision macht des weiteren geltend, die Übernahme der Verbindlichkeiten des Wasser- und Bodenverbandes Bergheim (Untere Erft) sei rechtswidrig gewesen. Auch dieses Revisionsvorbringen greift nicht durch:
Die Revisionsrüge, ein Beschluß des Vorstandes des Beklagten habe nicht vorgelegen, ist unzulässig (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Die Rüge legt einen vom Berufungsgericht nicht festgestellten Sachverhalt zugrunde. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß der Vorstand die Übernahme fremder Verbindlichkeiten am 31. Dezember 1968 beschlossen habe (BU S. 30). Eine Verfahrensrüge erhebt die Revision nicht.
Die berufungsgerichtlichen Feststellungen ergeben nicht, daß die Übernahme der Verbindlichkeiten willkürlich, übermäßig oder in einer die Belange der Klägerin oder anderer Mitglieder mißachtenden Meise beschlossen wurde. Das Berufungsgericht hat unter Anwendung des Landesrechtes ausgeführt, aus welchen Gründen die Entscheidung des Wasser- und Bodenverbandes Bergheim, die Untere Erft auszubauen, rechtmäßig und weshalb es sachgerecht war, die sich hieraus ergebenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Seine Erwägungen sind aus bundesverfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Eine Rechtsverletzung in der von der Revision bezeichneten Weise könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn die Verbandsmitglieder durch eine übermäßige Beitragslast, welche sich auf eine Entscheidung nach § 29 Abs. 2 n) ErftVG zurückführen läßt, faktisch gehindert würden, andere, ihnen vor allem gesetzlich obliegende Aufgaben in noch zumutbarer Weise zu erfüllen. Daß dies für die Streitjahre 1969 bis 1971 der Fall sein könnte, hat die Revision nicht geltend gemacht. Ihr Vorbringen rügt nur allgemein, daß der Beklagte willkürlich schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt habe. Die Höhe der Beiträge, mit denen die Klägerin in den angegriffenen Bescheiden belastet wird, rechtfertigt dieses Vorbringen indes nicht.
Die weitere Revisionsrüge, die Mitwirkungsrechte der Klägerin seien im Zusammenhang mit dem sogenannten Ausbaubeschluß des Wasser- und Bodenverbandes Bergheim (Untere Erft) verletzt worden, ist ebenfalls unzulässig (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Revision bezeichnet keinen Rechtssatz des Bundesrechtes, der als verletzt anzusehen sei. Im übrigen ist es zweifelhaft, ob eine Verletzung der Mitwirkungsrechte, die sich auf die Beschlußfassung eines anderen Verbandes beziehen, im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht werden kann.
c)
Die Revision macht ferner geltend, die Veranlagungsrichtlinien des Beklagten seien rechtswidrig. Sie rügt die Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes, des Vorteilsprinzips, des Äquivalenzprinzips, des Grundsatzes der Voraussehbarkeit und des Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Revisionsrüge ist insoweit unzulässig, als die abstrakte Rechtmäßigkeitsprüfung der nach § 37 Abs. 4 ErftVG aufgestellten Veranlagungsrichtlinien auf der Grundlage bundesrechtlicher Maßstäbe begehrt wird. Die Richtlinien stellen keine Rechtsnormen dar, welche - für sich genommen - Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Prüfung sein können. Entscheidungserheblich ist der jeweilige Inhalt der Veranlagungsrichtlinien nur, soweit hierauf die Berechnung des der Klägerin auferlegten Beitrages beruht. Dies legt die Revision nicht dar.
Auch wenn man zugunsten der Revision annimmt, ihr Vorbringen solle sich auf jede einzelne Position des jeweiligen Beitragsbescheides beziehen, läßt sich eine Verletzung von Bundesrecht nicht feststellen. Die der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Veranlagungsrichtlinien sind hinreichend bestimmt, ihr Ergebnis jeweils recht genau voraussehbar. Die Entscheidungsgründe vor allem des erstinstanzlichen Gerichtes belegen dies mittelbar. Die von der Revision in erster Linie als verfehlt angesehene Lastentragung des Braunkohlebergbaues hinsichtlich des anfallenden Grubenwassers verletzt keine bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sachgerechte, ausgewogene Verteilung. Dabei legt Bundesrecht nicht fest, welche Verteilung im einzelnen vorzunehmen ist. Ob der Inhalt der Veranlagungsrichtlinien im übrigen mit den §§ 38 ff. ErftVG vereinbar ist, entzieht sich revisionsgerichtlicher Kontrolle. Demgemäß ist nicht darüber zu befinden, ob § 38 Abs. 2 Satz 3 ErftVG zutreffend angewandt wurde. Aus diesen Gründen stellt sich die Frage, ob der in den Veranlagungsrichtlinien gebildete Maßstab der Belastung des Braunkohlebergbaues zutreffend ist, in dieser Weise revisionsrechtlich nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 179.728 DM festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 GKG).
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Kühling
Dr. Gaentzsch
Dr. Dr. Berkemann