Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 91 LWG - Einrichtung des Wasserbuchs
(zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Das Wasserbuch ist in digitaler Form als automatisierte Datei auf Datenträger von der zuständigen Behörde anzulegen und zu führen. Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einzelheiten der Wasserbuchführung. Die für die Erteilung zuständigen Behörden haben die ins Wasserbuch aufzunehmenden Rechte in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.

(2) Berührt ein Gewässer mehrere Regierungsbezirke, kann die oberste Wasserbehörde eine Wasserbehörde mit der Anlegung und Führung des Wasserbuchs betrauen.