Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.10.1981, Az.: BVerwG 5 B 109.80
Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit einer landesrechtlichen Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen; Voraussetzungen für die Zuordnung einer Rechtsnorm zu Landesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 109.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 15160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 18.03.1980 - AZ: 8 OVG A 5/80
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. März 1980 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.
Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die die Beklagte als alleinigen Grund für die Zulassung der Revision geltend macht, ist nicht gegeben. Soweit die Beklagte in einem Revisionsverfahren eine Klärung erstrebt, ob § 9 ihrer als Satzung erlassenen Prüfungsordnung für die Durchführung von Umschulungsprüfungen vom 12. Juni 1972 rechtsgültig ist, geht es in erster Linie um die Anwendung von Landesrecht. Der Umstand, daß die Prüfungsordnung auf §§ 41, 58 Abs. 2 Berufungsbildungsgesetz - BBiG -Dem Landesrecht sind vielmehr auch solche Rechtsnormen zuzuordnen, die aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung durch die Länder oder deren Körperschaften erlassen werden vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) und damit auf Bundesrecht beruht, macht sie nicht zu Bundesrecht. Dem Landesrecht sind vielmehr auch solche Rechtsnormen zuzuordnen, die aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung durch die Länder oder deren Körperschaften erlassen werden (Beschluß vom 17. September 1976 - BVerwG 7 B 118.76 - [Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 79]; BVerwGE 54, 54 [56]). An die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 9 der Prüfungsordnung gegeben hat, ist deshalb das Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 173 VwGO, 562 ZPO gebunden.
Soweit die Beklagte geltend macht, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung des § 9 der Prüfungsordnung das Rechtsstaatsprinzip in seinen Anforderungen verkannt, hat sie ebenfalls nicht eine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargetan. Zwar rügt sie insoweit die Verletzung von Bundesrecht (Art. 20 GG). Sie hat indessen nicht hinreichend dargetan, welche grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage unter diesem Gesichtspunkt in dem vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist klargestellt, daß ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Erfordernis angemessener Bestimmtheit einer Norm bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe dann vorliegt, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Juli 1969 - BVerwG 4 C 68.67 - [Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6] unter Hinweis auf BVerfGE 21, 73 [80]). Anders gewendet bedeutet dies, daß sich aus dem Inhalt der Rechtsvorschrift mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln lassen muß, was von den Pflichtigen Personen verlangt wird (BVerwGE 17, 322 [325]; Urteil vom 18. Juli 1968 - BVerwG 1 C 124.60 - [Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 91]). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat im einzelnen ausgeführt, mit der bloßen Wiederholung des in § 47 Abs. 2 Satz 1 BBiG enthaltenen Hinweises auf "Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen" sei für den Umschüler nicht zu entnehmen, welche Ausbildungsleistungen er für die Zulassung zur Prüfung beizubringen habe. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, welche konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage diese Ausführungen aufwerfen. Die Beklagte macht lediglich geltend, das angefochtene Urteil habe die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm im vorliegenden Fall überspannt. Ob dies der Fall ist, wäre allenfalls in einem Revisionsverfahren zu prüfen. Mit einem Angriff dieses Inhalts gegen die Anwendung des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erstritten werden.
Dabei ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, ob, wie die Beklagte geltend macht, § 9 der Prüfungsordnung wortgleich übereinstimmt mit § 9 der Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Umschulungsprüfungen, die der Bundesausschuß für Berufsbildung den Kammern als Richtlinie für zu erlassendes Satzungsrecht empfohlen hat. Der Modellcharakter eines Rechtsstreits gibt für sich genommen der Sache noch keine grundsätzliche Bedeutung und vermag die fehlende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Fink
Dr. Schwarz