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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1975, Az.: BVerwG III C 63.73

Ausgleich eines Vertreibungsschadens an einer gepachteten Gewerbeberechtigung; Berücksichtigung einer Förderzinsverpflichtung im Rahmen der Ermittlung eines Schadens an einer gepachteten Gewerbeberechtigung; Verpflichtung zur Zahlung eines Förderzinses; Höhe des Pächteranteils an einer Gewerbeberechtigung; Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen; Einbeziehung von Gewerbeberechtigungen in die Schadensfeststellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG III C 63.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 13479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz 20.06.1972 - 2 K 11/70
nachfolgend
BVerwG - 13.06.1975 - AZ: BVerwG 3 C 63/73

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 357 - 362
  • IFLA 1976, 29
  • ZLA 1978, 27

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Vertreibungsschaden an einer gepachteten Gewerbeberechtigung, die zum Betriebsvermögen des Pächters gehört, darf nicht ohne Berücksichtigung der mit ihr im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Förderzinsverpflichtung festgestellt werden.

  2. 2.

    Die Verbindlichkeit, die sich aus der Verpflichtung zur Zahlung des Förderzinses ergibt, darf höchstens mit dem Wert des Pächteranteils an der Gewerbeberechtigung angesetzt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1975 in Hamburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Schäfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Juni 1972 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Ansetzung des Förderzinses als Betriebsverbindlichkeit bei der Feststellung des Vertreibungsschadens an einer gepachteten Gewerbeberechtigung (Mineralgewinnung). Die Klägerin ist die alleinige Erbin des aus Ostpreußen vertriebenen und im Jahre 19... verstorbenen H. N. Dieser betrieb nach seinen Angaben in Bartenstein/Ostpreußen ein Transport- und Kiesgeschäft. Auf einer 1937 gepachteten Fläche gewann er Kies. Der Beklagte errechnete nach den Vorschriften der 17. FeststellungsDV einen auf den Erblasser entfallenden Pächteranteil in Höhe von 8.296,70 RM, lehnte jedoch durch Teilbescheid vom 12. Juni 1969 eine Schadensfeststellung für das Kiesgewinnungsrecht des Erblassers ab, weil dem vorgenannten Betrag die Verpflichtung zur Zahlung des Förderzinses als Betriebsverbindlichkeit in gleicher Höhe gegenüberstehe. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Erblasser Klage erhoben und vor allem geltend gemacht, daß es sich bei der gegenübergestellten Verbindlichkeit um ein nicht anrechenbares Pachtentgelt handele.

2

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 20. Juni 1972 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, einen Vertreibungsschaden an einer Gewerbeberechtigung des Erblassers in Höhe von 8.296,70 RM festzustellen. Es hat angenommen, daß die Förderzinsverpflichtung auf die Bewertung des Mineralgewinnungsrechts keinen Einfluß habe; sie sei bei der ebenfalls noch beantragten Feststellung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beteiligten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt: Das Urteil verstoße gegen § 65 Abs. 2 VwGO, weil die Verpächterin der Kiesgrube, die die Schadensfeststellung wegen des Anspruchs auf den Förderzins betreibt, notwendig habe beigeladen werden müssen. In sachlicher Hinsicht rügt die Revision eine unrichtige Anwendung von § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f LAG, §§ 3, 37 FG. Der Beklagte habe nicht zu einer gesonderten Feststellung des Schadens an der Gewerbeberechtigung verpflichtet werden dürfen, jedenfalls nicht ohne Berücksichtigung der Förderzinsverpflichtung.

4

Der Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

5

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

7

II.

Die Revision hat. Erfolg. Das angefochtene Urteil verstößt, indem es den Beklagten verpflichtet, einen Vertreibungsschaden des Erblassers an einer Gewerbeberechtigung, in Höhe von 8.296,70 RM festzustellen, gegen §§ 3, 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG.

8

Im Ansatz geht das angefochtene Urteil zutreffend davon aus, daß die gepachtete Gewerbeberechtigung dem Betriebsvermögen des Erblassers zuzurechnen ist. Der Erblasser betrieb ein Transport- und Kiesgewinnungsunternehmen. Gegenstand der Schadensfeststellung ist daher das Betriebsvermögen des Erblassers einschließlich des Kiesgewinnungsrechts. Das ergibt sich aus folgendem: Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haben die Ausgleichsbehörden - sofern die letzten steuerlichen Werte nicht bekannt sind - das nachzuvollziehen, was die Finanzbehörden bei der steuerlichen Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände zu den maßgeblichen Bewertungsstichtagen getan haben oder getan hätten, wenn sie vor der Vertreibung zur Entscheidung berufen gewesen wären, es sei denn, das Ausgleichsrecht bestimme Ausnahmen (vgl. Urteile vom 23. September 1965 - BVerwG III C 56.64 - [BVerwGE 22, 48 = ZLA 1966, 14], vom 13. Juni 1968 - BVerwG III C 98.67 - [BVerwGE 30, 34 = ZLA 1968, 314] und vom 10. Juni 1971 - BVerwG III C 103.69 - [Buchholz 427.2 § 17 Nr. 29]). Daher sind für den vorliegenden Fall die Vorschriften des § 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BewDV vom 2. Februar 1935 (RGBl. I S. 81) zu berücksichtigen. Danach sind Gewerbeberechtigungen (§ 58 Abs. 1 BewG a.F.) mit den für sie festgestellten Einheitswerten,

  1. 1.

    wenn sie zu einem gewerblichen Betrieb des Berechtigten gehören, dem Teil des Betriebsvermögens zuzurechnen, der nicht aus Betriebsgrundstücken besteht;

  2. 2.

    wenn sie nicht zu einem gewerblichen Betrieb des Berechtigten gehören (z.B. eine verpachtete Apothekengerechtigkeit), dem sonstigen Vermögen zuzurechnen (§ 67 Ziff. 8 des Gesetzes).

9

Das Lastenausgleichsgesetz enthält gegenüber dieser Regelung nichts Abweichendes. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f LAG in der Fassung des 8. ÄndG LAG entspricht der Nr. 2 der vorstehend zitierten Vorschrift der BewDV. Sie ist in das LAG eingefügt worden, um auch solche Gewerbeberechtigungen in die Schadensfeststellung einzubeziehen, die zum grundsätzlich nicht feststellungsfähigen Vermögen gehörten. Im übrigen geht § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG in Übereinstimmung mit Nr. 1 des § 50 Abs. 1 BewDV davon aus, daß Gewerbeberechtigungen bewertungsrechtlich zum Betriebsvermögen gehören (vgl. auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 12 LAG Anm. 13 a).

10

Entsprechend der Regelung in § 66 Abs. 4 Satz 2 BewG a.F. ist die Gewerbeberechtigung bei der Ermittlung des Gesamtwertes des Betriebes mit dem für sie festgestellten Einheitswert (Ersatzeinheitswert) anzusetzen. Demzufolge durfte das Verwaltungsgericht den Beklagten nicht zu einer gesonderten Schadensfeststellung bezüglich des Pächteranteils des Erblassers an der Gewerbeberechtigung in Höhe von 8.296,70 RM verpflichten. Eine solche Schadensfeststellung, würde sie vom Beklagten vorgenommen, widerspräche dem Gesetz, weil einer Schadensfeststellung nach § 12 Abs. 2 FG der Wert zugrunde zu legen ist, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung "bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte" als Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Danach hätte hier ein Teilbescheid über eine positive Schadensfeststellung bezüglich des Mineralgewinnungsrechts nur unter Verminderung seines Wertes um die Betriebsschulden, zu denen auch der Förderzins gehört, rechtens sein können (vgl. auch § 66 Abs. 4 Satz 1 BewG a.F.). Da eine Schadensermittlung für das Gesamtbetriebsvermögen noch nicht vorgenommen worden ist, steht auch noch nicht fest, ob und in welcher Höhe es überhaupt zu einer Schadensfeststellung kommen kann. Aus diesen Gründen ist das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, ohne daß es auf den von der Revision gerügten angeblichen Verfahrensverstoß gegen § 65 Abs. 2 VwGO (notwendige Beiladung) noch ankäme.

11

Die angefochtenen Bescheide sind auch im übrigen rechtmäßig, so daß die Klage vollen Umfangs abzuweisen ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Da der zuletzt vor der Vertreibung festgestellte Einheitswert für die Gewerbeberechtigung nicht bekannt oder ein Einheitswert nicht festgestellt worden ist, hat das Ausgleichsamt gemäß § 12 Abs. 2 FG einen Ersatzeinheitswert nach den Vorschriften der 17. FeststellungsDV ermittelt. Es hat den Ersatzeinheitswert gemäß § 6 der 17. FeststellungsDV in Verbindung mit Nr. 8 DB-Gewerbeberechtigungen mit 13.300 RM ermittelt und davon in Anwendung der Nr. 34 DB-Gewerbeberechtigungen einen Pächteranteil in Höhe von 8.296,70 RM errechnet. Diese Berechnung wird von keinem der Beteiligten angegriffen und ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Ansatz des Förderzinses als Betriebsverbindlichkeit. Hierbei ist das Ausgleichsamt, da ein fester Jahrespachtzins nicht vereinbart war, in Verfolgung der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes (Urteil vom 19. September 1940. - RStBl. S. 1062; vgl. auch Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl. 1958 § 58 Anm. III zu Abs. 4 der Vorschrift) von dem in der Zukunft zu entrichtenden durchschnittlichen Jahresbetrag der Pacht ausgegangen und hat diesen gemäß § 15 Abs. 2 BewG a.F. durch Multiplizierung mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswertes kapitalisiert. Den dadurch errechneten Betrag von 59.375 RM hat das Ausgleichsamt jedoch gekappt auf den Wert des Pächteranteils am Ersatzeinheitswert der Gewerbeberechtigung in Höhe von 8.296,70 RM, so daß dem letzteren ein gleichhoher Schuldposten mit der Wirkung gegenübersteht, daß bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein feststellungsfähiger Wert der Gewerbeberechtigung übrigbleibt. Auch diese Entscheidung des Ausgleichsamtes ist nach Bundesrecht nicht zu beanstanden. Die bewertungsrechtliche Ermittlung der Höhe des Förderzinses entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Deren Kappung auf den feststellungsrechtlichen (steuerlichen) Wert der Gewerbeberechtigung rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß der kapitalisierte Förderzins bewertungsrechtlich höchstens mit dem Betrag anzusetzen ist, der als Einheitswert oder als Ersatzeinheitswert des Wirtschaftsgutes ermittelt ist, für dessen Nutzung der Zins zu entrichten ist. Aus entsprechenden Erwägungen hat der Senat im Zusammenhang mit Vertreibungsschäden an Nießbrauchrechten in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes dahin erkannt, daß das Nießbrauchrecht bewertungsrechtlich nicht höher angesetzt werden könne, als der dem Nießbrauch unterliegende Gegenstand für dessen Inhaber anzusetzen sei (Beschluß vom 11. November 1963 - BVerwG III CB 96.63 - [ZLA 1964, 112] und Urteil vom 25. August 1964 - BVerwG III C 96.63 - [Buchholz 427.2 § 17 Nr. 11 - nur Leitsatz -]). Die Anwendung dieser Rechtsprechung mit der Folge einer Kappung des Förderzinses rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb, weil das Ausgleichsamt den zutreffend ermittelten Förderzins als eine Verbindlichkeit angesehen hat, die mit der Gewerbeberechtigung im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang zwischen "bestimmten" Verbindlichkeiten und "bestimmten" Wirtschaftsgütern ist zu bejahen, wenn - wie hier - die Eingehung der Verbindlichkeiten unmittelbar und ursächlich verknüpft ist mit Art und Umfang eines konkreten zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes. In einem solchen Fall ist die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen, die das feststellungsrechtlich maßgebliche Wirtschaftsgut betreffen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1972 - BVerwG III C 67.71 - [Buchholz 427.208 § 2 Nr. 3]). Diese Voraussetzung ist hier hinsichtlich des Förderzinses im Verhältnis zur Gewerbeberechtigung zu bejahen. Deshalb ist es in Anwendung des Rechtsgrundsatzes, der den in § 6 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV und in § 8 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV enthaltenen Regelungen zugrunde liegt, zugleich gerechtfertigt, den Förderzins vom ermittelten Ersatzeinheitswert der Gewerbeberechtigung abzuziehen.

12

Dieses Ergebnis führt dazu, daß wegen Verlustes der Gewerbeberechtigung kein Anspruch auf Schadensfeststellung gegeben ist.

13

In einem solchen Fall ist es zulässig, den Antragsteller durch einen Teilbescheid entsprechend zu bescheiden, wenn - wie hier - die Frage, ob ein Anspruch wegen Verlustes von sonstigem Betriebsvermögen gegeben ist, noch nicht entscheidungsreif ist. § 37 Abs. 1 FG steht dieser Rechtsfolge nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann ein Teilfeststellungsbescheid ergehen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Schaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Diese Vorschrift, die unter den genannten Voraussetzungen den Erlaß eines positiven Teilbescheides vorsieht, schließt unter den im vorliegenden Verfahren gegebenen Umständen nicht aus, daß ein negativer Teilablehnungsbescheid ergeht.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Prof. Dr. Dodenhoff
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Dr. Messerschmidt
Schäfer