Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1964, Az.: BVerwG III C 96.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 96.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 26.03.1963 - AZ: 7 A 44/62
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 4 FG
- § 3 Abs. 1 Nr. 6 10. LeistungsDV-LA
Fundstellen
- RLA 1964, 331
- ZLA 1964, 366
Amtlicher Leitsatz
Die Feststellung eines Vertreibungsschadens bei Verlust eines Nießbrauchrechts ist der Höhe nach durch den Einheitswert des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks begrenzt. Das Ausgleichsamt kann zur Ermittlung des Jahresertrags jedoch selbständige Feststellungen über die Roheinkünfte aus dem Grundstück treffen, ohne an die der Einheitswertfestsetzung zugrunde gelegten Mietbeträge gebunden zu sein.
Mangels vorliegender Unterlagen über die Belastungen können in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 6 der 10. LeistungsDV-LA als Werbungskosten 40 % der Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung abgesetzt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. August 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Uffhausen, Isendahl und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. März 1963 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens für den Verlust eines lebenslänglichen Nießbrauchrechts, welches für ihn an dem seiner Tochter, der Beigeladenen, auf Grund notariellen Vertrages vom Jahre 1936 gegen Übernahme einer Hypothek von 3.000 RM und Abfindung der Geschwister und Geschwisterkinder überlassenen Grundstück bestellt worden war. Der Einheitswert des Grundstücks war durch das Finanzamt Wehlau unter Zugrundelegung einer Jahresrohmiete von 2.821 RM bei Anwendung eines Vervielfachers von 7,5 auf 21.200 RM festgestellt worden (Stichtag 1. Januar 1935).
Der Kläger hatte in seinem Antrag auf Schadensfeststellung die jährlichen Mieteinnahmen mit 3.840 RM angegeben. Durch unanfechtbar gewordenen Teilbescheid vom 7. März 1956 wurde der Verlust des Nießbrauchrechts mit 13.275 RM festgestellt, wobei von dem angegebenen, durch die Heimatauskunftstelle bestätigten Jahresmietwert 300 RM für einen mietefrei überlassenen Raum abgezogen, der Betrag von 3.540 RM sodann halbiert und mit 7,5 multipliziert worden war.
Durch Änderungsbescheid vom 28. September 1961 wurde der Kapitalwert des Nießbrauchrechts auf 12.694,50 RM herabgesetzt. Dieser Betrag wurde auch in dem Gesamtbescheid des Beklagten zu 1) vom 28. September 1961 der Schadensfeststellung zugrunde gelegt. Hierbei war von der vom Finanzamt zugrunde gelegten Jahresrohmiete von 2.821 RM abzüglich 40 % für Werbungskosten ausgegangen.
Der Kläger legte gegen den Gesamtbescheid Beschwerde ein mit der Begründung, daß der unanfechtbar gewordene Teilbescheid vom 7. März 1956 nicht hätte aufgehoben werden dürfen und im übrigen der Kapitalwert seines Nießbrauchrechts unrichtig ermittelt worden sei. Entsprechend den Auskünften hätte von einer jährlichen Rohmiete von 4.320 RM ausgegangen werden müssen.
Unter Zurückweisung der Beschwerde wurde der Änderungsbescheid und der Gesamtbescheid vom 28. September 1961 zum Nachteil des Klägers durch Beschluß vom 27. Februar 1962 dahin geändert, daß der Vertreibungsschaden am Nießbrauch mit 6.360 RM festgestellt wurde, da nach dem Sammelrundschreiben zur Schadensfeststellung vom 26. November 1961 Nr. 61 d mangels Nachweises des Reinertrags der Jahreswert des Nießbrauchs der 25. Teil des Einheitswertes sei.
Die Klage, mit der der Kläger vortrug, daß der Kapitalwert des Nießbrauchs mindestens mit 31.428 RM, jedenfalls aber mit dem im Teilbescheid vom 7. März 1956 angenommenen Schadens betrag von 13.275 RM festgestellt werden müsse, und eine dahin gehende Schadensfeststellung beantragte, führte zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide insoweit, als der Schaden des Klägers mit weniger als 13.275 RM festgestellt worden war, im übrigen jedoch zur Abweisung der Klage. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Teilbescheid vom 7. März 1956 einen begünstigenden Verwaltungsakt darstelle, der nicht mehr zurückgenommen werden könne, da dem Kläger bereits ab 1952 Entschädigungsrente gewährt worden sei und ihm auf der Grundlage dieser Schadensfeststellung der Mindesterfüllungsbetrag ausgezahlt worden sei. Der Kläger sei daher in dem seit 1952 bestehenden Besitzstand zu schützen, zumal er bereits 92 Jahre alt sei.
Der Antrag des Klägers, über den festgestellten Betrag hinaus den Kapitalwert des Nießbrauchrechts auf 31.428 RM festzusetzen, sei dagegen, nicht gerechtfertigt. Der Nießbraucher sei nicht nur berechtigt, die Früchte zu ziehen, sondern auch verpflichtet, die Lasten der Sache zu tragen. Die vom Kläger begehrte Feststellung eines Kapitalwertes von 31.428 RM könne schon deswegen nicht vorgenommen werden, weil das Nutzungsrecht als Teilrecht des Eigentums keinen höheren Wert haben könne als das Eigentum selbst, dessen Wert im Einheitswertbescheid von 1935 mit 21.200 RM festgesetzt sei.
Gegen das dem Kläger am 29. Mai 1963 zugestellte Urteil hat dieser am 29. Juni 1963 Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und nach den Anträgen im ersten Rechtszug zu erkennen,
hilfsweise,
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger rügt unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Er habe die Höhe seiner jährlichen Mieteinnahmen unter Beweis gestellt und auch vorgetragen, daß eine Belastung von 40 % nicht gegeben gewesen sei. Weder die Beigeladene noch die benannten Zeugen seien jedoch gehört worden.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
und trägt vor, daß eine weitere Klärung nicht zu einer Änderung des Urteils führen könne, da jedenfalls hinsichtlich der Höhe der Unkosten keine weitere Klärung möglich sei.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, jedoch ausgeführt, daß der Wert des Nießbrauchs sich nach der tatsächlich erzielten Miete richten müsse.
II.
Die auf Verfahrensrügen gestützte Revision hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat das über die Feststellung im Bescheid vom 7. März 1956 hinausgehende Begehren des Klägers, das allein Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet, deswegen für nicht berechtigt erklärt, weil der Nießbraucher auch zum Tragen der auf der Sache ruhenden Lasten verpflichtet sei. Das Gericht führt dann weiter aus, der Kläger habe weder die Höhe seiner jährlichen Mieteinnahmen noch den Betrag der jährlichen Unkosten glaubhaft gemacht, so daß nicht einmal die im Einheitswertbescheid von 1935 verzeichnete Rohmiete zur Grundlage der Berechnung des Kapitalwertes habe dienen können. Hierzu wird mit Recht vom Kläger geltend gemacht, daß er Beweis für die Höhe der erzielten Mieten angetreten habe. Das Verwaltungsgericht hat jedoch weder die benannten Zeugen vernommen noch überhaupt zu den Behauptungen des Klägers Stellung genommen. Das muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Die Feststellungen über die Mieterträge durften nicht deshalb unterbleiben, weil die Ausgleichsbehörden etwa an die Rohmiete gebunden sind, die dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes zugrunde gelegen hat. Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 13. Februar 1964 - BVerwG III C 159.62 - (RLA 1964, 123; ZLA 1964, 200) im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, daß die Ausgleichsbehörden an Einheitswertbescheide der Finanzämter gebunden seien, auch wenn diese unrichtig seien. In seinem Urteil vom 24. März 1964 - BVerwG III C 107.62 - hat der Senat diese Regel jedoch dahin ergänzt, daß bei Anordnung einer Bindung grundsätzlich nur das Entscheidungsergebnis bindend sei, nicht jedoch die Grundlage, auf der die Entscheidung beruhe, es sei denn, daß gerade diese für maßgeblich erklärt sei, wie die Schadensfeststellung des Finanzamtes bei der Festsetzung oder Ermäßigung der Vermögensabgabe. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht deshalb die Festsetzung des Wertes des Nießbrauchrechts auf den Einheitswert im Bescheid von 1935 beschränkt (§ 17 Abs. 4 FG in Verbindung mit §§ 15 bis 17 BewG; Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 7 letzter Absatz zu § 17 FG). In diesem Rahmen konnte es jedoch selbständige Ermittlungen über die Höhe der Mieten anstellen. Das wird nachzuholen sein.
Die Beweiserhebung erübrigt sich auch dann nicht, wenn für die Belastungen keine Unterlagen gegeben sein sollten, da in solchem Falle keine Bedenken bestehen, § 3 Abs. 1 Nr. 6 der 10. LeistungsDV-LA anzuwenden, die zur Ermittlung eines durch Kriegsschaden verlorenen Einkommens erlassen wurde. Diese Bestimmung sieht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten einen Betrag von 40 v.H. der Einnahmen vor, sofern nicht ein geringerer Betrag nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Auch insoweit wird es daher in erster Linie darauf ankommen, ob die Belastungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden können.
Somit läßt sich ein Reinertrag immer dann ermitteln, wenn ausreichende Feststellungen über die Rohmiete getroffen werden können, da die Belastungen notfalls mit dem Betrag von 40 v.H. der Einnahmen anzusetzen sind. Aus diesem Grunde kann es auch auf sich beruhen, ob Nr. 53 d Abs. 2 des Sammelrundschreibens zur Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz vom 21. März 1962 (Mtbl.BAA 1962 S. 56), nach dem der Jahresertrag eines Nießbrauchrechts mit dem 25. Teil des Einheitswertes anzusetzen ist, hier Anwendung zu finden hat. Kann ein Reinertrag ermittelt werden, so bedarf es dieser Berechnung nicht (Nr. 53 d. Abs. 1 a.a.O.).
Auch die Unanfechtbarkeit des Teilbescheides vom 7. März 1956 steht einer Neufestsetzung des Schadens nicht entgegen, da dieser Teilbescheid schon selbst den Vorbehalt einer günstigeren Regelung enthält und zudem durch den Änderungsbescheid vom 28. September 1961 die Möglichkeit einer neuen sachlichen Entscheidung für den Kläger eröffnet wurde.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Uffhausen
Isendahl
Dr. Dodenhoff