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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1968, Az.: BVerwG III C 98.67

Ansetzung des Kapitalwerts eines Waldrechtsanteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 98.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 10.02.1967 - AZ: III/684/66

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 34 - 39
  • MDR 1968, 949
  • RLA 1969, 171
  • ZLA 1968, 314

Amtlicher Leitsatz

Das Recht auf Nutzungen (hier Recht auf Holzeinschlag), das auch den Nachkommen des Berechtigten zusteht, ist bei Ermittlung des Kapitalwerts nicht als immerwährende Nutzung, sondern als Nutzung von unbestimmter Dauer gemäß § 16 BewG zu bewerten.

Stand das Nutzungsrecht im Vertreibungszeitpunkt einer als überindividuell gedachten Familien- und Generationeneinheit zu (sogenannte Hauskommunion), so ist für die Bewertung des Rechts entsprechend § 16 Abs. 4 BewG das Lebensalter des jüngsten Familienmitgliedes maßgebend.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 10. Februar 1967 wird dahin geändert, daß die Beklagte für verpflichtet erklärt wird, den Kapitalwert des Waldrechtsanteils insgesamt mit 1.344 RM anzusetzen und dessen Verlust für jede der Klägerinnen mit 336 RM festzustellen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerinnen zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen; die Kosten der Revisionsinstanz werden den Klägerinnen zu 1/4 und der Beteiligten zu 3/4 auferlegt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerinnen, Mutter und drei Töchter, deren jüngste am 13. Oktober 1927 geboren worden ist, machen als aus N. im Kreise Alt-Pasua (Jugoslawien) Vertriebene u.a. den Verlust eines Waldrechtsanteils geltend. Dieser Waldrechtsanteil stand den Klägerinnen als Eigentümerinnen eines Bauerngehöftes zu je 1/4 zu. Gegenstand des Waldrechtsanteils, der nach der Vertreibung der Türken aus Südosteuropa von den Habsburgern im Zusammenhang mit der Ansiedlung sogenannter Wehrbauern im Grenzgebiet begründet worden und auf den jeweiligen Eigentümer des Bauernhofes übergegangen sein soll, war das Recht, jährlich 8 cbm Holz unentgeltlich im Staatswald einzuschlagen.

2

Die Beteiligten streiten über die Bewertung des Waldrechtsanteils. Das Ausgleichsamt sah den Waldrechtsanteil als einen privatrechtlichen geldwerten Anspruch von unbestimmter Dauer an (§ 17 Abs. 4 FG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BewG) und errechnete den Schadensbetrag auf das 12 1/2fache des unstreitigen Jahreswertes von 64 RM; demgemäß stellte es den Vertreibungsschaden am Waldrechtsanteil insgesamt mit 800 RM und für jede der Klägerinnen auf 200 RM fest. Mit der hiergegen erfolglos erhobenen Beschwerde begehrten die Klägerinnen eine Schadensfeststellung in Höhe von insgesamt 1.600 RM; sie meinten, der Waldrechtsanteil habe als "immerwährendes" Recht im Sinne des § 15 Abs. 2 BewG zu gelten und sei daher mit dem 25fachen Jahreswert anzusetzen.

3

Das Verwaltungsgericht hat sich dem Rechtsstandpunkt der Klägerinnen angeschlossen. Es hat deshalb die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Vertreibungsschaden der Klägerinnen durch Verlust des Waldrechtsanteils mit zusammen 1.600 RM festzustellen.

4

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beteiligte Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 1967 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerinnen beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

7

Die Beklagte hat keine Erklärungen abgegeben.

8

II.

Die Revision ist zum Teil begründet. Sie führt unter Zurückweisung im übrigen zu der in Abänderung des Urteils ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten, den Kapitalwert des Waldrechtsanteils insgesamt mit 1.344 RM anzusetzen.

9

Das Verwaltungsgericht und die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß der Waldrechtsanteil als ein nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen gehörendes Holznutzungsrecht besonderer Art anzusehen sei; es habe allen hofansässigen Familienangehörigen des Wehrbauern - der "Hauskommunion" - als einer unteilbaren Vermögensgemeinschaft zugestanden. Dieses so gestaltete Holzbezugsrecht habe zum sonstigen Vermögen der Klägerinnen gehört, und dessen Verlust sei nach § 3 FGr in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG einer Schadensfeststellung zugänglich, wobei die Schadensberechnung nach § 17 Abs. 4 FG zu geschehen habe.

10

Im Ansatzpunkt beruht diese Beurteilung auf tatsächlichen Feststellungen und der Anwendung nichtrevisiblen (des österreichischen und des jugoslawischen) Rechts. Unter Zugrundelegung dieses Ansatzes läßt das Ergebnis, daß der Verlust eines solchen Rechtes einer Schadensfeststellung zugänglich sei, keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Bei der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, mit welchem Kapitalwert der Waldrechtsanteil anzusetzen ist, kann der Senat jedoch nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgen. Er teilt vielmehr im Ansatz, nicht aber in der abschließenden Berechnung, die Auffassung der Ausgleichsbehörden.

11

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haben die Ausgleichsbehörden bewertungsrechtlich grundsätzlich das nachzuvollziehen, was die Finanzbehörden hätten tun müssen, wenn sie vor der Vertreibung zur Entscheidung berufen gewesen wären, soweit das Feststellungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz - wie hier - keine Ausnahmen erheischen (Urteil vom 23. September 1965 - BVerwG III C 56.64 -). Deshalb ist auch die hier entscheidungserhebliche Frage, in welchem Umfang der Wert der einjährigen Nutzung des Holzeinschlagsrechts zu vervielfachen ist, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Reichsfinanzhofes zur Frage der Bewertung eines solchen Rechts zu entscheiden. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt.

12

Dem angefochtenen Urteil ist allerdings darin beizupflichten, daß unter "immerwährenden Nutzungen" im Sinne des § 15 Abs. 2 BewG solche zu verstehen sind, bei denen es ungewiß ist, ob und wann sie in absehbarer Zeit enden, und daß Nutzungen von "unbestimmter Dauer" solche sind, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher, der Zeitpunkt des Endes aber ungewiß ist. Diese Abgrenzung entspricht der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes; im Urteil seines I. Senats vom 30. November 1926 (RFHE 20, 60) hat der Reichsfinanzhof es ferner für möglich erachtet, daß eine Nutzung eine "immerwährende", die Leistung für den Verpflichteten hingegen eine solche von "unbestimmter Dauer" sei und daß dies auch möglicherweise umgekehrt sein könne. So könne eine Leistung sehr wohl für den Verpflichteten eine immerwährende, für den Empfänger der Leistung jedoch eine auf bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit beschränkte oder eine Nutzung von unbestimmter Dauer sein, so z.B., wenn bestimmt sei, daß eine Nutzung zunächst einer bestimmten Person und ihren etwa noch zu erwartenden Kindern, nach deren Tode aber einer Stadtgemeinde zustehen solle.

13

Dieses unterschiedliche Ergebnis hinsichtlich der Bewertung der Nutzungen einerseits und der korrespondierenden Leistungen andererseits hat der Reichsfinanzhof jedoch in seiner weiteren Rechtsprechung aufgegeben. Er ist in seinem Urteil vom 16. Juli 1936 (RStBl. 1936, 848) ausdrücklich von der Entscheidung im Bd. 20, 60 abgerückt und hat in diesem Urteil unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung darüber hinaus auch insoweit der im Urteil vom 30. November 1926 vertretenen Auffassung widersprochen, daß eine immerwährende Nutzung dann anzunehmen sei, wenn die Nutzung nach dem Tode des jeweils Berechtigten auf unbegrenzte Zeit seinen Erben oder Blutsverwandten zufalle. Der Reichsfinanzhof hat dazu ausgeführt:

"Der Auffassung, daß immerwährende Leistungen lediglich deshalb vorliegen, weil sie auf unbegrenzte Zeit den jeweiligen Rechtsnachfolgern der Nutznießer zu gewähren sind, kann nicht zugestimmt werden. Die jeweils am Stichtag laufenden Bezüge sind auf die Lebensdauer der Empfänger beschränkt und bei ihnen nach § 145 AO a.F., § 18 Reichsbewertungsgesetz 1931 (§ 16 RBewG 1934) zu bewerten. Würden sie hier als immerwährende Leistungen bewertet, so würden den Berechtigten Werte zugerechnet werden, die sie in Wirklichkeit nicht besitzen."

14

Nach der Auffassung des Reichsfinanzhofes, die er seit seinem Urteil vom 5. Juli 1934 (RStBl. 1934, 1024) in ständiger Rechtsprechung vertreten hat (Urteile vom 16. Juli 1936 [RStBl. 1936, 848] und vom 25. November 1937 [RStBl. 1938, 11]), sind deshalb wiederkehrende Leistungen (Renten), die eine Familienstiftung an die jeweiligen Mitglieder einer Familie und deren Nachkommen zu zahlen hat, für die Familienmitglieder keine "immerwährenden Nutzungen" und für die Stiftung keine "immerwährenden Leistungen", für beide Teile hat der Reichsfinanzhof dahin erkannt, daß es sich um Leistungen und Nutzungen von unbestimmter Dauer im Sinne des § 15 Abs. 2 BewG handle, deren Wert gemäß § 16 BewG zu ermitteln sei.

15

Diese steuerliche Gleichbehandlung von Leistungen auf Seiten des Verpflichteten und von Nutzungen auf Seiten des Empfängers hat das Finanzgericht Hannover in seinem vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 30. September 1959 (Entscheidungen der Finanzgerichte, 1960, 175) nicht für richtig gehalten. Es hat die vertraglich festgelegte Belastung einer Handelsgesellschaft mit einer an einen ausgeschiedenen Gesellschafter und an dessen jeweiligen Rechtsnachfolger zu zahlenden, zeitlich nicht begrenzten Umsatzbeteiligung auf Seiten der Handelsgesellschaft als eine von ihr zu gewährende "immerwährende Rente" angesehen, obwohl das Finanzgericht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes gefolgt ist, daß bei der Bewertung des Bezugsrechts des ehemaligen Gesellschafters auf dessen Lebenserwartung abgestellt werden müsse. Das Finanzgericht Hannover hat sich also entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen die vom Reichsfinanzhof in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung gewandt, daß Nutzungen, die über den Tod des Berechtigten hinaus dessen Rechtsnachfolger zukommen, für den Berechtigten grundsätzlich nur eine Nutzung von unbestimmter Dauer und mit dem sich aus § 16 BewG ergebenden Wert anzusetzen sind. Diese Auffassung ist - soweit ersichtlich - in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht aufgegeben worden.

16

Der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes ist - jedenfalls soweit sie hier einschlägig ist - zuzustimmen. Für den jeweils Berechtigten einer Familienstiftung war das Rentenrecht nur ein durch seine Lebensdauer begrenzter Vermögenswert, nur in dieser Höhe kam deshalb auch eine Besteuerung der Berechtigten in Frage. Daß dieses Recht sich in seinen Nachkommen (evtl. auch der Ehefrau) fortsetzte, war für ihn vermögensrechtlich nicht verwertbar. Insbesondere konnte er sein Rentenrecht nicht in der Weise übertragen, daß von nun an der Empfänger und dessen Rechtsnachfolger berechtigt sein sollten. Die wirtschaftliche Verwertung des nur einem Nachkommen zugute kommenden "Fortsetzungsrechts" schied damit für den jeweiligen Berechtigten aus.

17

Dieser nach dem Bewertungsgesetz gebotenen Betrachtungsweise wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. § 15 BewG ist eine steuerrechtliche Vorschrift. Bei Auslegung von Steuergesetzen kommt es weniger darauf an, welcher Sinngehalt begrifflich einem Tatbestandsmerkmal zukommt, entscheidend sind vielmehr der Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung der Steuergesetze (vgl. § 1 Abs. 2 StAnpG). Hiernach ist schwerlich verständlich, dem Nutzungsberechtigten Werte mit der Wirkung erhöhter Steuerpflicht zuzurechnen, die erst seinem Rechtsnachfolger zugute kommen sollen. Deshalb sind solche Nutzungsrechte gemäß § 16 BewG zu bewerten.

18

Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit den Grundsätzen des Lastenausgleichsrechts. Ausgleichsleistungen werden nicht als Entschädigung für den Verlust des Eigentums oder des Stammrechts gewährt. In der Präambel zum Lastenausgleichsgesetz ist ausdrücklich bestimmt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet. Im Lastenausgleich wird also nicht das zurückgelassene Vermögen entschädigt, es wird vielmehr ein Ausgleich gewährt für den Verlust der Verfügungsbefugnis über das zurückgelassene Vermögen und den damit verbundenen Vermögensnachteil.

19

Die Klägerinnen haben durch ihre Vertreibung die Möglichkeit verloren, entsprechend ihrem Holzbezugsrecht jährlich 8 cbm Hartholz einzuschlagen. Diese jährliche Nutzung war vermögensrechtlich verwertbar. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt und es ist nach den getroffenen Feststellungen auch kein Anhalt dafür gegeben, daß die Klägerinnen den "Waldrechtsanteil" (das Holzbezugsrecht) getrennt vom Hofe hätten übertragen können.

20

Das angefochtene Urteil beruht mithin auf einer Verletzung von Bundesrecht. Es kann auch nicht aus sonstigen Gründen aufrechterhalten werden. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch, daß der Wert des Waldrechtsanteils mit einem 25fachen Jahreswert angesetzt wird. Gleichwohl kann aber dem Begehren der Revision auf Klagabweisung nicht entsprochen werden.

21

Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, daß der Waldrechtsanteil nicht einer individuellen natürlichen Person höchstens lebenslänglich, sondern einer als überindividuell gedachten Familien- und Generationeneinheit zugestanden habe. Zwar vermag diese Rechtsauffassung, zu der das Verwaltungsgericht unter Anwendung irrevisiblen Rechts gekommen ist, nichts daran zu ändern, daß für die Klägerinnen das Holzbezugsrecht eine Nutzung von unbestimmter Dauer im Sinne des § 15 Abs. 2 BewG war. Bei seiner Bewertung gemäß § 16 BewG muß aber beachtet werden, daß die Dauer der Nutzung nicht von der Lebenszeit einer Person abhängig war. Die vorstehend angeführten Ausführungen des Verwaltungsgerichts können nur so verstanden werden, daß das Holzbezugsrecht auch dann uneingeschränkt bestanden hätte, wenn drei der vier Klägerinnen vorher verstorben wären. Es "erlosch" für die hier interessierende Familieneinheit (die vier Klägerinnen) erst mit dem Tod der zuletzt Sterbenden. Deshalb ist § 16 Abs. 4 BewG sinngemäß anzuwenden, nach dem für die Bewertung des Rechtes das Lebensalter des Jüngsten maßgebend ist.

22

Die Klägerin zu 1) ist das jüngste Mitglied der Familiengemeinschaft. Sie war im Zeitpunkt der Vertreibung, dem hier maßgeblichen Bewertungszeitpunkt, sechzehn Jahre alt. Zwar enthält das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Feststellung über den Vertreibungszeitpunkt. In den Behördenakten, auf deren Inhalt das Urteil verweist, ist aber in den Feststellungsbescheiden vom 9. Dezember 1964 und vom 2. Februar 1966 der Vertreibungszeitpunkt als der 6. Oktober 1944 angeführt. Der Senat kann deshalb davon ausgehen, daß dieser Zeitpunkt als Schadenszeitpunkt zu gelten hat (§ 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG). Demgemäß war die am 13. Oktober 1927 geborene Klägerin zu 1) im Schadenszeitpunkt sechzehn Jahre alt. Gemäß § 16 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BewG ist der Jahreswert des Holzbezugsrechts von 64 RM zu vervielfachen mit 21. Das ergibt einen Kapitalwert von 1.344 RM. Mithin erweist sich das angefochtene Urteil insoweit als fehlerhaft, als es die Beklagte verpflichtet hat, über diesen Betrag hinaus - nämlich in Höhe von 1.600 RM - den Kapitalwert des Waldrechtsanteils anzusetzen. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Dr. Hopf